LVwG-550183/3/KLE/BRe
Linz, 08.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, (Flurbereinigungsplan) wurde unter anderem folgende Verfügung angeordnet:
„In der EZ. x GB. x
(Eigentümer: x, x, x; lit. CK)
Im A- Blatt
keine Änderung(en)
Im C-Blatt werden zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes über Gst.Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. x) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. 4838-59/2, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in
der EZ x, Gb. x, hier als Last einverleibt.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 9. September 2013, eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den Bescheid, wie in der Beschwerde näher angeführt, abzuändern.
In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass der Waldweg mit der Nummer x, der durch das Waldgrundstück des Beschwerdeführers, x, GrstNr. x verlaufe, an dieser Stelle von Herrn x, x, ohne sein Einverständnis, eigenmächtig angelegt worden sei. Vor 4 Jahren sei ihm aufgefallen, dass jemand an dieser Stelle quer durch seinen Privatwald einen Weg angelegt habe. Es seien ohne ihn zu fragen Bäume umgeschnitten und entfernt worden. Er habe damals nichts unternommen. Ein Jahr später habe Herr x erneut Bäume umgeschnitten, um den von ihm angelegten Weg zu verbreitern. Als der Wegebau begonnen habe, habe er ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrund, kein Fahrtrecht“ errichtet. Nach einer Woche sei der Beschwerdeführer und Herr x an die betreffende Stelle gegangen. Herr x habe angegeben, dass er vor ca. 30 Jahren dort gefahren sei, um das Holz aus seinem Wald Parz. x zu bringen. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin die Stelle gezeigt, wo man im Gelände noch erkennen könne, wo eventuell einmal gefahren werden könne. Herr x habe daraufhin erwidert, dass er es sich ja gedacht habe, dass der Weg einmal hier gewesen sei und habe ihm 50 Euro Entschädigung angeboten, die er bis heute nicht bezahlt habe. Der Beschwerde wurde ein Lageplan beigelegt, mit dem vom Beschwerdeführer in rot eingezeichneten Verlauf des derzeitigen Weges und dem Ersuchen den Bescheid dahingehend abzuändern.
Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. März 2014, GZ LO-100914/453-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und aufgrund der Tatsache dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ x und x, GB x. Als Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren sind im rechtskräftigen Besitzstandsausweis die Besitzkomplexe x (Forst 4238 m²) und x (6065 m²) mit einer Gesamtfläche von 10303 m² (Vergleichswert 12856,55 Euro) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsverfahren ist nach Ausbau der Erschließungswege das Fortgrundstück in den Besitzkomplexen x (Grst. Nr. x), CK x (Grst. Nr. x) und CK x (Grst. Nr x) mit einem Gesamtflächenausmaß von 4065 m² ausgewiesen. Die Abfindung der Partei x beträgt 12.726,80 Euro und umfasst eine Fläche von 10.130 m².
Im Zuge der Servitutenverhandlung am 20.12.2012 wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
Die in der Planskizze durch den Beschwerdeführer rot eingezeichnete Fahrtrechtstrasse befindet sich ca. 10 m parallel zum mit Bescheid angeordneten und im Servitutenplan in grüner Farbe ersichtlich gemachten Fahrtrecht Nr. x.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
Im Flurbereinigungsplan wurde das Fahrtrecht Nr. x entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er durch diese Anordnung zB Nachteile bei der Bewirtschaftung seines Waldgrundstückes hat.
Den Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass auf dem angeordneten Trassenverlauf bereits ein Wegtrasse besteht und daher durch die Benutzung dieser Trasse dem Belasteten kein weiterer Schaden entsteht. Die Anordnung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trasse würde nur zu einer weiteren Belastung seines Abfindungskomplexes führen (weitere Bäume müssten geschlägert werden), jedoch keine Verbesserung hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrtrechts und der Belastung durch dasselbe (keine kürzere Wegtrasse, etc.) mit sich bringen. Eine Verschiebung um 10 m ist daher nicht erforderlich. Die angesprochenen Streitigkeiten im Vorfeld der Servitutenregelung bzw. die in der Beschwerde erwähnten Schadenersatzforderungen sind nicht Gegenstand des beeinspruchten Bescheids.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier