LVwG-550051/2/EW/FE

Linz, 31.03.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn Dr. W K gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 26.8.2013, Wa20-218-1976-Zs,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 26.8.2013, Wa20-218-1976-Zs, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid in diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ist die Beschwerde gegen die im Spruchpunkt II des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 26.8.2013, Wa20-218-1976-Zs, festgesetzte Entschädigung zurückzuweisen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Schreiben vom 17.3.2008, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.3.2008, beantragt die Wassergenossenschaft X die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Schutzgebietes für die Quellen I und II auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, an den Stand der Technik. Anhand der dem Antrag beigelegten Projektunterlagen wurde von der Amtssachverständigen für Landwirtschaft im Zuge des Vorprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 15. Juli 2010 eine vorläufige Entschädigungsberechnung durchgeführt. Der hydrogeologische Amtssachverständige kommt bei der Vorprüfung in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zu dem Ergebnis, dass durch die vorgeschlagene Unterteilung der Schutzzone II und den vorgeschlagenen Schutzeinordnungen der Schutzbedarf der Quellfassungen insbesondere hinsichtlich dem Schutz vor mikrobieller Verunreinigung über den 60-Tage-Zuströmbereich nicht vollständig von der Zone IIa abgedeckt ist. Aus fachlicher Sicht sei es deshalb erforderlich, die vorgeschlagene Unterteilung in Schutzzone IIa und Zone IIb aufzuheben und die gesamte vorgeschlagene Ausdehnung als eine Zone II ohne Unterteilung festzulegen.

 

Auf Grund der Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 1. September 2010, welches dem Beschwerdeführer Herrn Dr. W K (im Folgenden: Bf) am 3. September 2010 zugestellt wurde, eine mündliche Verhandlung für den 15. September 2010 über den eingebrachten Antrag anberaumt.

 

I.2. Mit E-Mail vom 5. September 2010 teilte der Bf der Behörde mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, weil er sich zur Zeit im Krankenhaus befinde. Der Bf teilte der belangten Behörde außerdem telefonisch mit (Aktenvermerk vom 6. September 2010), dass das Grundstück mit der Quelle II bzw. der nördlich angrenzende Teil in regelmäßigen wiederkehrenden Abständen wegen der AMA-Förderung als Acker genutzt werde. Damit sei das Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft zu ergänzen. Weiters sei die Ausdehnung des Schutzgebietes in nördliche Richtung nicht angebracht, weil das Wasser vom westlich gelegenen Wald komme. Der Bf wolle dazu ein ergänzendes Gutachten einholen.

 

I.3. An der am 15. September 2010 stattgefundenen mündlichen Verhandlung über den Antragsgegenstand nahm der Bf auf Grund seines Krankenhausaufenthaltes nicht teil. In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass Herr J G den Bf vertrete. In der mündlichen Verhandlung kam es zu einer Änderung der Schutzgebietsgrenzen, wodurch eine Neuberechnung der Entschädigungsbeträge für die Bewirtschaftungsbeeinträchtigung erforderlich wurde, welche jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde. Es wurde vereinbart, dass die Neuberechnung sowie eine zusätzlich durchzuführende Entschädigungs-berechnung für die Forstflächen den Grundeigentümern mitsamt einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift zur abschließenden Stellungnahme übermittelt wird. J G erhob keine Einwendungen bzw. gab keine Stellungnahme in Vertretung des Bf ab.

 

Der hydrogeologische Amtssachverständige führte in der Verhandlungsschrift vom 15. September 2010 in seinem Befund unter anderem Folgendes aus:

 

„Aus geologischer Sicht befinden sich beide Quellen im Kristallin der Böhmischen Masse, wobei die Standorte der Quellen im Wesentlichen und gemäß Projekt im Bereich des x situiert sind.

Unmittelbar nördlich davon sind gemäß WIS Mylonite (Störungsgesteine) vorhanden. Gemäß Projekt sind Hinweise auf die sogenannte ‚Rodlstörung‘ nördlich der S-Siedlung vorhanden.

Der Quellaustritt des Grundwassers entstand den Klüften des Granits bzw. der vorhandenen Verwitterungsschicht.

Im Projekt wird angeführt, dass anhand von Erfahrungswerten Grundwasserströmungs­geschwindigkeiten von kaum mehr als 1 m/d anzunehmen sind. Angaben über die wesentlichen hydrogeologischen Parameter des erschlossenen Grundwasser­körpers, wie Porosität, Durchlässigkeit oder Klüftigkeit, sind im Projekt nicht wider gegeben.

Das Einzugsgebiet der beiden Quellen liegt in südlicher bzw. westlicher Richtung der ggstl. Quellen.“

 

Weiters stellt er in seinem Gutachten aus fachlicher Sicht dazu fest, dass im Hinblick auf die vorgeschlagene Sanierung und damit vorgeschlagenen Schutzgebietsanordnungen der Schutzbedarf der beiden Quellfassungen, insbesondere hinsichtlich dem Schutz vor mikrobieller Verunreinigung über den 60 Tage Zuströmbereich nicht vollständig von der vorgeschlagenen Schutzzone IIa abgedeckt ist.

Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich, dass keine Unterteilung der Schutzzone Hin eine Schutzzone IIa und IIb erfolgt, sondern dass die Ausweisung einer Schutzzone II ohne Unterteilung festzusetzen ist. Ebenfalls wird aus geologischer Sicht festgestellt, dass die Ausdehnung der vorgeschlagenen Schutzzonen IIa und IIb entsprechend der anzunehmenden Grundwasserströmungsgeschwindigkeiten anzupassen und dementsprechend zu vergrößern ist.

Zum Schutz des erschlossenen Grundwassers gegen Verunreinigung sowie gegen Beeinträchtigung der Ergiebigkeit und insbesondere zum Schutz vor mikrobiellen Verunreinigungen der Wasserversorgungsanlage zuströmenden Grundwassers ist es aus fachlicher Sicht erforderlich, dass ein Schutzgebiet aufgebaut aus jeweils einer Schutzzone I und einer gemeinsamen Schutzzone II für beide Quellen festgesetzt wird.“

Zu den Einwendungen des Bf vom 6. Septmeber 2010 ergänzte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung:

„Die Ausdehnung des ggstl. Schutzgebietes bezieht sich auf die vorliegende Geländemorphologie, welche jeweils ein Geländeeinfall von westlicher und südlicher Richtung vorgibt.

Zusätzlich ist aus geologischer Sicht anzuführen, dass das Grundwasser ggstl. entlang von Klüften bzw. der Verwitterungsschicht zirkuliert, wobei wie angeführt entsprechende hydrogeologische Parameter nicht im Detail bekannt sind.

Auf Grund von Erfahrungswerten kann von einer Grundwasserströmungsgeschwindigkeit von etwa 1 m/d ausgegangen werden.

Schutzgebietes, welcher auf Grund der Morphologie und der angenommenen Strömungsgeschwindigkeit so gewählt wurde.“

 

I.4. Mit Schreiben vom 30. September 2010 wurde dem Bf die Verhandlungsschrift übermittelt, woraufhin dieser mit E-Mail vom 26. Oktober 2010 eine Stellungnahme abgab. Zusammenfassend führte der Bf aus, dass Herr J G von ihm nicht bevollmächtigt worden sei. Herr G sei von seiner Gattin lediglich zur Verhandlung geschickt worden, um zu erfahren, was verhandelt wurde. Außerdem sei der der Verhandlung zugrunde liegende Lageplan veraltet. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie entgegnet er, dass seit dem Jahr 1990 das Grundstück X, KG X, zweimal jährlich mit Stalldünger und Jauche gedüngt worden sei und diese Düngung niemals eine Beeinträchtigung des Grundwassers zur Folge gehabt hätte. Nur der untere Teil des Grundstücks sei nicht gedüngt worden, aus Angst, die Quelle I zu beeinträchtigen. Von der Quelle II habe er bis jetzt keine Kenntnis gehabt. Außerdem sei die in den eingereichten Planungsunterlagen genannte Zone IIb in einem wesentlich geringeren Ausmaß vorgesehen gewesen. Weiters sei für den Bf unverständlich, warum der nördliche Teil vom Grundstück X, KG X, in die Schutzzone II fallen solle, da die Quelle I als Wasserzufließgebiet überhaupt nicht möglich sei. Durch die in der Verhandlungsschrift festgelegten Verbote in Schutzzone II hinsichtlich der Errichtung von Verkehrs- und Parkflächen sowie der Errichtung oder der Betrieb von Freizeitanlagen und Reitwegen, würde die Übernahme des bestehenden Schotterweges ins öffentliche Gut verhindert werden. Da dieser jeher als Reitweg des S bestehe, würde ein Verbot des Reitens eine Beeinträchtigung des Wertes des Reiterhofes zur Folge haben. Hinsichtlich des Verbotes der Rodung gemäß dem Forstgesetz weist der Bf darauf hin, dass die aufgeforstete Fläche auf den Grundstücken X und X kein Hochwald, sondern ein Niederwald sei und jederzeit zur Rodung berechtigt sei, da diese nicht unter das Forstgesetz falle. Im Falle einer Ausweitung des Schutzgebietes würde der Bf jedenfalls eine Rückführung des Niederwaldes im Grünland vornehmen, da die Ernte wesentlich geringer ausfallen würde. Da sich die beiden Gutachten der Geologen widersprechen würden, schlägt der Bf die Befassung eines dritten Geologen vor, da die Quellen II und I vom Bergland her gespeist werden würden. Die Zone IIb könne für die Einspeisung nicht bedeutend sein, da ansonsten längst die Trinkwasserqualität beeinflusst worden wäre.

 

I.5. Auf Grund dieser Stellungnahme wurde der Bf mit Schreiben vom 19. April 2011 von der belangten Behörde aufgefordert, betreffend der in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke innerhalb des vorgeschlagenen Schutzgebietes den AMA-Mehrfachantrag 2010 vorzulegen.

 

Da diese Unterlagen vom Bf nicht vorgelegt wurden, erging mit Schreiben vom 13. September 2012 von der Amtssachverständigen für Landwirtschaft eine Entschädigungsberechnung, welche sich auf konventionell bewirtschaftete Flächen stützt. Ebenfalls wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 vom zuständigen Amtssachverständigen eine forstfachliche Entschädigungsberechnung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 wurden dem Bf die Ergebnisse der Entschädigungsberechnung zur Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt.

 

Daraufhin legte der Bf mit Schreiben vom 22.1.2013 die Biobetriebsprotokolle 2010 und 2012 vor, da der AMA-Mehrfachantrag 2010 in Verstoß geraten sei. Außerdem weist der Bf noch einmal darauf hin, dass zwei divergierende Gutachten vorliegen würden, da der zweite Sachverständige die Schutzfläche wesentlich vergrößert hätte. Trotz regelmäßiger Düngung seit dem Jahr 1990 seien nie Wasserverschmutzungen aufgetreten, da die Quelle vom höherliegenden Wald gespeist werden würde. Die Beiziehung eines dritten Sachverständigen wird daher nach wie vor gefordert, da ihm durch den notwendigen Zukauf von Heu ein finanzieller Schaden entstehen würde.

 

I.6. In ihrer Stellungnahme vom 23.4.2013 nahm die Amtssachverständige für Landwirtschaft auf Grund der vorgelegten Unterlagen des Bf eine neuerliche Berechnung der Entschädigung vor und kam auf eine jährliche Entschädigungssumme von 448 Euro für das Grundstück X, KG X. In dieser Stellungnahme, wie auch schon in der Verhandlungsschrift vom 15.10.2010, weist die Amtssachverständige darauf hin, dass Entschädigungen wertgesichert auszuzahlen sind. Die Wertsicherung erfolgt auf Grund des arithmetischen Mittels, das sich aus den Änderungen der Jahresdurchschnitte des Verbraucherpreisindexes 2000 und des Agrarpreisindexes 1995 (Gesamtausgaben) ergibt. Änderungen bis zu 5 % bleiben unberücksichtigt. Basis für die Wertsteigerung ist das Jahr 2007.

 

I.7. Mit Bescheid vom 26.8.2013, Wa20-218-1976-Zs, wurde der Wassergenossenschaft S die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung des Schutzgebietes für die Quellen I und II auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, erteilt. Grundlage für diese Entscheidung waren Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie von der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010 sowie hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzung das Gutachten der Sachverständigen für Landwirtschaft vom 13. September 2012 bzw. des ergänzenden Gutachtens vom 23.4.2013. Der Bescheid wurde dem Bf am 16.9.2013 zugestellt.

 

I.8. In der am 23.9.2013 eingelangten Berufung des Bf führte dieser im Wesentlichen aus, dass er bei der mündlichen Verhandlung im Krankenhaus gewesen sei und er J G nicht als seinen Vertreter bestellt hätte. Da in der ihm übermittelten Bescheidausfertigung kein Plan des Wasserschutzgebietes beigelegt wurde und im Bescheid selbst keine Quadratmeterzahlen angegeben seien, könne er den festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht nachrechnen. Da der Beschwerdeführer außerdem gedenke, die Landwirtschaft aufzugeben und zu verkaufen, stelle das Düngeverbot mit Stallmist eine wesentliche Wertminderung der Ackerflächen dar. Weiters sei seinem Verlangen auf Beiziehung eines zusätzlichen Sachverständigen für Hydrogeologie nicht nachgekommen worden. Der Bf bevorzuge weiterhin die Unterteilung in Schutzzone IIa und IIb, weil diese flächenmäßig geringer ausfallen würde. Da der Beschwerdeführer seit 1991 das gegenständliche Grundstück mit Stallmist dünge und es nie zu Problemen gekommen sei, zweifle er das Gutachten des Hydrogeologen an. Außerdem stütze sich der Amtssachverständigen für Geologie nur auf Erfahrungswerte und sei der hydrologische Parameter der Schutzzone II nicht überprüft worden.

 

I.9. Mit Schreiben vom 8.1.2014 legte der Landeshauptmann für Oberösterreich die Berufung samt des dazugehörigen Verwaltungsaktes auf Grund des Zuständigkeitsübergangs dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Wasserrechtsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der Beschwerde nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.1. Gem Art. 103 Abs. 4 B-VG, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2003/100, endet der administrative Instanzenzug der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann als zweite Instanz. Der Landeshauptmann für Oberösterreich war somit im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids Berufungsbehörde im gegenständlichen Verfahren.

 

Die Berufung ist gem § 63 Abs 5 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV) idF BGBl I 2011/100, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufung war daher rechtzeitig.

 

Auf Grund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Berufung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

 

III.2. Gem § 98 Abs 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215 (WV) idF BGBl I 2013/98, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind. Der erstinstanzliche Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung stammt somit von der zuständigen Behörde.

 

III.3. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgericht maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wie folgt:

 

„§ 34

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. [...]

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117). [...]

 

§ 117

Entschädigungen und Beiträge

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

[...]

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

[...]

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. [...]“

 

 

IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Wird eine mündliche Verhandlung gem § 42 AVG kundgemacht, muss die betroffene Person spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, um ihre Parteistellung zu behalten.

Dem Bf wurde am 3.9.2010 das Schreiben über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. September 2010 zugestellt. Neben der E-Mail des Bf vom 5.9.2010, dass er dazu nicht erscheinen könne und um Terminverschiebung ersuche, teilte der Bf der belangten Behörde am 6.9.2010 mit, dass das Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft auf Grund der Ackernutzung ergänzt gehöre und dass er gegen eine Ausdehnung des Schutzgebietes sei, weshalb er ein ergänzendes Gutachten fordere. Der Bf ist aber nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt, wenn sein Antrag auf Vertagung der Verhandlung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht stattgegeben wird, wenn er mit dem Antrag umfassende Einwendungen verbunden und nicht dargetan hat, was er in einer vertagten Verhandlung vorgebracht hätte (VwGH 15. 7. 2003, 2001/05/0032; Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 17). Durch die am 6.9.2010 gemachten Einwendungen hat der Bf jedoch seine Parteistellung gewahrt.

 

Außerdem erscheint eine Vorbereitungszeit von 12 Tagen zur mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall als ausreichend (vgl VwGH 24. 4. 1973, 1575/72), insbesondere auch, weil der Bf bereits am zweiten Tag der Vorbereitungszeit seine Einwendungen der belangten Behörde mitteilte.

 

IV.2. Da Herr J G in der mündlichen Verhandlung keine Vertretungshandlungen – weder zu Gunsten noch zu Lasten des Bf – gesetzt hat, führt die fälschliche Annahme des Vertretungsverhältnisses zu keinem Verfahrensfehler, welcher zu einem anderslautendem Bescheidergebnis und somit zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geführt hätte.

 

IV.3. Zum Einwand, dass die Unterteilung in Schutzzone IIa und IIb aus Sicht des Bf im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid festgelegte einheitlichen Schutzzone II die zu bevorzugende Lösung gewesen wäre, ist auf Folgendes hinzuweisen: Auf Grund des Schutzbedarfs beider Quellfassungen, insbesondere hinsichtlich dem Schutz vor mikrobieller Verunreinigung über den 60-Tage-Zuströmbereich war aus fachlicher Sicht eine Ausweisung in Schutzzone II ohne Unterteilung und eine Ausdehnung dieser Schutzzone entsprechend der anzunehmenden Grundwasserströmungsgeschwindigkeit vorzunehmen. Es ist nicht ausschlaggebend, dass im Vorprüfungsverfahren ein anderer Amtssachverständiger mit der Abgabe einer fachlichen Stellungnahme betraut war als in der mündlichen Verhandlung, da beide aus dem gleichen Fachgebiet „Hydrogeologie“ stammen und zur Erstellung eines Gutachtens qualifiziert sind. Außerdem kommen beide Amtssachverständige bei der Prüfung der vorgelegten Projektsunterlagen zum selben Ergebnis einer Schutzzone II mit denselben Ge- und Verboten. Daher ist auch die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht notwendig. Dass sich der Amtssachverständige auf Erfahrungswerte beruft und daher eine Grundwasserströmungsgeschwindigkeit von 1 m/d und eine Zirkulation des Grundwassers entlang von Klüften und Verwitterungsschichten annimmt, tut der Schlüssigkeit seines Gutachtens keinen Abbruch (vgl VwGH 24.10.2013, 2010/07/0069).

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH kann die Beweiskraft eines Gutachtens eines von der Behörde beigezogenen Sachverständigen nur durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist. Dieser Nachweis muss –tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände – durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erbracht werden, und dem behördlichen Sachverständigen muss auf diese Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 25.4.2002, 98/07/0126; VwSlg 17168 A/2007). Vom Bf ist jedoch weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein solches Gutachten vorgelegt worden, um die schlüssigen Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen zu widerlegen.

 

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

 

IV.4. Beschwerden an das Oö. Landesverwaltungsgericht, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs 1 WRG 1959 richten, sind gem Abs 4 leg cit nicht zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 23.2.2012, 2010/07/0104). Eine inhaltliche Entscheidung sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach ist gem Abs 4 leg cit vom ordentlichen Gericht zu treffen. Das Begehren unter Punkt 2. der Beschwerde vom 19.9.2013 und des ergänzenden Schreibens vom 30.9.2013 sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Die zweimonatige Frist für die Anrufung des ordentlichen Gerichts beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Oö.  Landesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Schutzgebietsfestsetzung gem § 34 Abs 1 WRG (vgl OGH 5.6.2007, 1Ob95/07p).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH 24.10.2013, 2010/07/0069; 15. 7. 2003, 2001/05/0032; 23.2.2012, 2010/07/0104). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.  

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer