LVwG-550024/16/KLE/BRe
Linz, 08.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über den Antrag auf Berichtigung und Erstellung eines Protokolles zur Verhandlung vom 11. Februar 2014 des Herrn x, vertreten durch x, x, x, vom 26. März 2014 den
B E S C H L U S S
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist die Niederschrift den vernommen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Nach § 14 Abs. 7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Im gegenständlichen Fall wurden Teile der Niederschrift auf Tonband aufgezeichnet. Dieser Umstand wurde in Vollschrift festgehalten, bzw. dieser Teil der Niederschrift auch vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter zur Kenntnis genommen und unterfertigt. Die Aufzeichnung wurde in Vollschrift übertragen und dem Beschwerdeführer auf dessen, erst nach Abschluss der Amtshandlung bzw. Erlassung des Erkenntnisses gestellten Antrag auf Übermittlung zugestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr, nach Erlassung des Erkenntnisses und Abschluss des Verfahrens, die Berichtigung des Protokolls. Dieser Antrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt dies im Rahmen einer Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Erkenntnis zu rügen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier