LVwG-500006/7/Kü/AK LVwG-500007/7/Kü/AK
Linz, 14.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom 7. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2013, GZ: Wi96-11-2012/DJ, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014 zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 3. der angefochtenen Entscheidung aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. der angefochtenen Entscheidung wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf jeweils 1.815 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden.
II. Gemäß § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 363 Euro (2 x 181,50 Euro). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
24. Jänner 2013, GZ: Wi96-11-2012/DJ, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm
§§ 37, 38 und 43 AWG 2002, § 79 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 24a und 25a AWG 2002 sowie § 79 Abs. 2 Z 6 iVm §§ 24a und 25 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 2 x
3.630 Euro sowie 1 x 1.800 Euro, im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
03.04.2012 eine genehmigungspflichtige Behandlungsanlage (Zerlegen von Altfahrzeugen) für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle errichtet und betrieben, ohne die dafür erforderliche Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 erlangt zu haben. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da z.B. das Leben und die Gesundheit des Menschen gefährdet hätten werden können (z.B. Verletzungsgefahr beim Zerlegen der Alt-und Unfallkraftfahrzeuge) oder Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt hätten werden können (z.B. Lärmbelästigung, verursacht durch den Hin- und Abtransport). Auch die Umwelt hätte über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden können (z.B. durch Auslaufen von Flüssigkeiten der Alt- und Unfallfahrzeuge) und das Orts- und Landschaftsbild hätte erheblich beeinträchtigt werden können (z.B. durch das Abstellen der Alt- und Unfallkraftfahrzeuge).
I.2. Dagegen wurde vom Bf rechtzeitig Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, dass die Lagerung des gegenständlichen Abfalles ohne gewerbebehördliche Genehmigung nicht möglich sei. Hierzu sei jedoch mitzuteilen, dass er bereits seit längerer Zeit bei der Behörde um die Genehmigung angesucht habe, jedoch das Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiters ersuche er um Herabsetzung der Strafe, da diese weit über seinen zur Verfügung stehenden Mitteln sei. Zudem hielt sich der Bf eine genauere Stellungnahme vor.
Ergänzend wurde vom Bf mit Schriftsatz vom 5. April 2013 vorgebracht, dass er hinsichtlich der Lagerung der Abfälle größtmögliche Sorgfalt habe walten lassen, um keinen irgendwie gearteten Schaden an Mensch oder Umwelt damit zu verursachen. Dass diese Sorgfalt tatsächlich angewendet worden sei und keine Schäden entstanden seien, sei den Berichten der Behörde zu entnehmen.
Auch ein noch so sorgfältiger Umgang rechtfertige natürlich kein konsensloses Vorgehen und sei dies dem Bf klar. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er sich jedoch in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden, wodurch er sich, um finanziell zu überleben, zu der angezeigten Verhandlungsweise genötigt sah.
I.3. Mit Wirkung 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2014, an welcher der Bf persönlich teilgenommen hat.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. der angefochtenen Entscheidung auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt und nur hinsichtlich Spruchpunkt 3. die Beschwerde im vollen Umfang aufrecht erhalten.
I.5. Für das LVwG steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, x. Der Geschäftszweck dieser Firma besteht im Handel mit neuen und gebrauchten KFZ-Ersatzteilen, zudem wird am Standort eine Servicestation betrieben, in der Servicearbeiten und kleinere Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden.
Im Jänner 2011 ist von der x der Standort in x, bestehend aus asphaltierter Fläche und einer Halle, angemietet worden. Umgehend wurde in der bestehenden Halle eine Hebebühne für Kraftfahrzeuge errichtet bzw. wurden Regale, auf denen die KFZ-Ersatzteile gelagert werden sollten, aufgestellt.
Ebenso im Jänner 2011 hat der Bf bei den zuständigen Behörden um die Erteilung der Betriebsanlagenbewilligung sowie der abfallrechtlichen Genehmigung für die Anlage zur Zerlegung von Altkraftfahrzeugen angesucht. Da die eingereichten Projektsunterlagen für die Behördenverfahren nicht ausreichten, wurde vom Bf ein Projektant beigezogen und wurden schlussendlich die entsprechenden Unterlagen im Juni 2011 nachgereicht. Im September 2011 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung statt. Bis dato existiert eine endgültige Anlagenbewilligung noch nicht, da noch Fragen der Abwasserbehandlung und
-erfassung zu klären sind.
Da der frühere Standort der x in x bereits Mitte des Jahres 2011 zu räumen war, wurden die dort verbliebenen Altautos auf den neuen Standort in x verlegt. Am Standort in x wurde dann damit begonnen, Altkraftfahrzeuge zu zerlegen und die dabei gewonnenen brauchbaren Teile für den Verkauf zu lagern. Neben den Altfahrzeugen vom Standort in x hat der Bf auch andere Altfahrzeuge, die noch Betriebsflüssigkeiten enthalten haben, zum Zweck der Zerlegung übernommen.
Bei Aufnahme dieser Tätigkeiten im Jahr 2011 war der Bf weder im Besitz einer abfallrechtlichen Genehmigung für die Anlage zur Zerlegung von Altfahrzeugen, noch war er im Besitz einer Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle.
Andere Abfälle als Altkraftfahrzeuge hat der Bf nicht übernommen. Im Rahmen seines Handelsbetriebes hat der Bf von anderen Unternehmen brauchbare KFZ-Teile zugekauft.
Die Tätigkeit des Zerlegens von Altkraftfahrzeugen in der Anlage in x führte der Bf bis April 2012 durch. Im April 2012 hat ein Sachverständiger für Abfalltechnik aufgrund einer Anzeige einen Lokalaugenschein abgehalten und dabei festgestellt, dass für die Tätigkeiten des Bf behördliche Genehmigungen nicht vorliegen. Dem Bf wurde deshalb vom Sachverständigen in Absprache mit den Behörden aufgetragen, sämtliche Altkraftfahrzeuge innerhalb bestimmter Frist zu entfernen, jegliche Tätigkeiten zur Zerlegung von Altkraftfahrzeugen einzustellen und keine Altkraftfahrzeuge mehr zu übernehmen. Diesen Aufforderungen ist der Bf innerhalb der gesetzten Frist noch nachgekommen.
I.6. Der Bf zeigte sich in der mündlichen Verhandlung geständig und einsichtig und schilderte nochmals den Sachverhalt, wie bereits in seiner schriftlichen Darstellung im Beschwerdevorbringen. Insofern konnte der Sachverhalt allein auf den Aussagen des Bf fußend festgestellt werden, sodass dieser unbestritten feststeht.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
II.1. Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 lautet: Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36.340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 € bedroht. |
§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 lautet: Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36.340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 € bedroht. |
II.2. Hinsichtlich der im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle ohne die entsprechende Erlaubnis ist festzuhalten, dass sich im Zuge des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte für eine derartige Tätigkeit des Bf ergeben haben. Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen für Abfalltechnik anlässlich seines Lokalaugenscheines im April 2012 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bf neben der Übernahme von Altkraftfahrzeugen, welche den gefährlichen Abfällen zuordenbar sind, auch nicht gefährliche Abfälle gesammelt oder behandelt hätte. Die KFZ-Teile, die der Bf von anderen Unternehmen zugekauft hat, sind jedenfalls nicht dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 2002 unterzuordnen. Insgesamt kommt daher der erkennende Richter hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist, weshalb in diesem Punkt der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
II.3. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wurde vom Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass diese Übertretungen in Rechtskraft erwachsen sind und das LVwG zur objektiven und subjektiven Tatseite keine Feststellungen zu treffen hat.
II.4. Der Bf ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und hat daher die Strafbemessung in Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zu erfolgen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
II.5. Im gegenständlichen Fall spricht für den Bf, dass er geständig und einsichtig ist und darüber hinaus umgehend nach einer entsprechenden Aufforderung durch ein Behördenorgan für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gesorgt hat. Zwischenzeitlich hat der Bf nach Ablegung einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen erwirkt. Weiters ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass einschlägige Vorbelastungen des Bf nicht feststellbar waren und schlussendlich dem Bf auch die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu Gute zu halten ist.
Demgegenüber sind im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. In Würdigung der vorliegenden Milderungsgründe kann bei der gegebenen Sachlage gerade noch von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, die eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG im gesamten zur Verfügung stehenden Ausmaß rechtfertigen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Bf ist auch mit den nunmehr verhängten Strafhöhen nachhaltig die Rechtswidrigkeit des Verhaltens vor Augen geführt und hat der Bf zwischenzeitlich auch die notwendigen Schritte zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes gesetzt. Dies zeigt, dass der Bf nicht durch strenge Strafen zum gesetzeskonformen Verhalten gezwungen werden muss. Auch die Höhe der nunmehr verhängten Strafen verdeutlicht, dass den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 hinsichtlich der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle besonderes Augenmerk zu schenken ist, weshalb insgesamt daher mit einer Reduzierung der Strafe vorgegangen werden konnte.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger