LVwG-4000025/2/MS/TK

Linz, 18.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02. Jänner 2014, GZ: VerkR96-17973-20134,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 2014, VerkR96-17973-2013, wurde gegen Herrn X, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6,7 Abs. 1 und 8 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 300 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 € vorgeschrieben.

 

Zur Strafe wurde begründend folgendes ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd war ihre bisherige Unbescholtenheit im hiesigen Verwaltungsbezirk zu werten. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Hinsichtlich der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse wurden folgende Angaben herangezogen:

Einkommen € 1.600, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebenden Bemessungsgründen erscheint daher die verhängte Strafe den Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung

 

Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraßen oder ordnungsgemäße Entrichtung der Fahrleistung abhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe in der Höhe von € 300 bis € 3000) ersichtlich.

 

Es liegen keine Beweise vor, die einen geringfügigen Unrechts-oder Schuldgehalt ihres Verhaltens begründen würden. Darüber hinaus sieht die Behörde durch die festgesetzte Strafe ihren Lebensunterhalt als nicht gefährdet.

 

Aufgrund dieser Tatsache und deren Wertung gelangte Behörde zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafe für nicht gerechtfertigt ist und eine Strafe daher wie im Spruch angeführt festzusetzen.

 

Gegen diese Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2014 Einspruch gegen die Höhe der verhängten Strafe erhoben und wie folgt begründet:

Es sei ihm bekannt, dass die Funktion des Mautgerätes während der Fahrt auf seine einwandfreie Funktion zu überprüfen sei, was er auch getan habe, indem er auf das Betriebssignal geachtet habe. Im Schreiben sei verlangt worden, dass er die eingestellte Achsen zahlen während der Fahrt zur prüfen habe. Es sei ihm verboten während der Fahrt ein Telefon, ein Navigation Gerät oder Ähnliches zu bedienen! Das Mautgerät soll er aber per Tastendruck während der Fahrt überprüfen? Hierzu müsse das Mautgerät in seinem Sichtfeld sein, er dürfe aber für eine freie Sicht in seinem Sichtfeld keine Geräte verwenden. Über die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes informiere während der Fahrt das Tipps-Signal, was er zu beachten habe, hier habe es keine Auffälligkeiten gegeben und daher sei auch keine Aktion seinerseits notwendig gewesen.

 

In all seinen Schreiben hatte eher die festgesetzte Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden einer Strafe von € 300 bemängelt. In keinem Schreiben sei darauf reagiert worden, erst sei der Strafmaß wortlos reduziert und mit € 100 pro Stunden begründet worden. Jedoch habe man sich zu seinen Ungunsten verrechnet, denn bei dem momentanen Strafausmaß mit Verwaltungsgebühr in Höhe von € 330 seien es seine Rechnung nach 33 und nicht die von ihnen festgesetzt 34 Stunden.

 

Der Sinn einer Strafverfügung solle doch der erzieherische Charakter sein, in diesem Fall habe er jedoch das Gefühl hier solle mit gewaltiges Exempel statuiert werden. Er habe sich im vorhergehenden Schreiben entschuldigt und bereits die freundlicherweise reduzierte Strafe in Grieskirchen bezahlt. Auch eine Strafe von € 165 sei in seiner finanziellen Situation schmerzlich und habe er seine Lektion bereits gelernt. Da er kein Mautpreller im herkömmlichen Sinne sei wie dies von der Bezirkshauptmannschaft bereits festgestellt wurde. Die Maut sei entrichtet worden, nur eben nicht in der erforderlichen Höhe und die ASFINAG habe den festgestellten Differenzbetrag ohne Probleme in Rechnung stellen können.

 

Der Beschwerdeführer beantragt das Verfahren gegen ihn einzustellen und der Festlegung des Strafausmaßes und Bearbeitung des Einspruches die Strafe aufzuheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 € nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat. 

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 11. März 2014 vorliegenden verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem der Sachverhalt erschlossen werden kann.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat am 07. März 2013, um 08.50 Uhr sein Fahrzeug (mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, Gemeindegebiet X, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze X, A1 bei km X gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß errichtet zu haben da die Achsenanzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevante Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, da die Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen 4 betrug und die Anzahl der eingestellten Achsen 2.

 

Der Beschwerdeführer hat vor Fahrtantritt keine Kontrolle durchgeführt, ob  die Anzahl der eingestellten Achsen mit der Anzahl der Kraftfahrzeug vorhandenen Achsen übereinstimmte.

 

III.           Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Anführungszeichen Einkommens-und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten Anführungszeichen des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der Fahrleistung abhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch den Einsatz zugelassener Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut im Weg der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fazit mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sie sich bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und-mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz-des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, der die Zuordnung des Fahrzeuges der Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 haben Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmer ähnliche Personen, sofern sie diese Zufahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmte Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unvollständig sind.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von € 300 bis zu € 3000 zu bestrafen.

 

Gemäß Teil B/Punkt 8.2.2 hatte Kraftfahrzeuglenker vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Teil B/Punkt 8.2.4 der Mautordnung zu überprüfen. Nach Teil B/Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautpflichtigen Strecken von ordnungsgemäßen Einstellungen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden. Ein erfahrenes Mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kunde über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als 2 Sekunden) Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte deklarieren und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8. 2. 2.

 

 

 

IV.          Die Tatsache, dass eine Verwaltungsübertretung in der beschriebenen Form begangen wurde, wurde bereits zugestanden und steht daher unstrittig fest und richtet sich die Beschwerde daher ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Bei der Strafbemessung ist einerseits auf das Ausmaß der Schuld abzustellen und andererseits sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Eine außerordentliche Herabsetzung der vorgesehen Strafe auf maximal die Hälfte kommt nur dann in Betracht, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe maßgeblich überwiegen.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es der Rsp des VwGH zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (zB VwSlg 13.088 A/1989). So erklärte der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach.

 

Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Rechtsmittel gegen die Strafverfügung, dass ihm bekannt ist, dass er die GO-Box vor Antritt der Fahrt, während der Fahrt und nach der Fahrt zu überprüfen hat, ob diese funktionstüchtig ist. Diese Prüfung während der Fahrt habe er durch Achten auf das Pieps-Signal durchgeführt.  Dieses Signal ist jedoch nur geeignet, um festzustellen, ob korrekt abgebucht wurde oder ob ein Abbuchfehler zu verzeichnen ist. Ein Hinweis auf eine nicht korrekte Eingabe der Anzahl der Achsen oder sich eine verstellende Anzahl der Achsen kann aus dem Pieps-Signal nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, durch ein Mautaufsichtsorgan auf die falsch eingestellte Achsenzahl hingewiesen, was zur Folge hätte haben müssen, zu überprüfen, ob die vorangegangenen Abbuchungen richtig erfolgt sind.

Der Beschwerdeführer war seinen eigenen Angaben nach nicht bewusst, dass sich die eingegeben Anzahl der Achsen in der GO-Box verstellen kann, ohne dass neue Eingaben gemacht werden und dass sich daher die Anzahl der Achsen durch das Ablegen eines Gegenstands auf dem Armaturenbrett verstellt haben muss. Eine Prüfung vor Fahrtantritt nahm der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, obwohl ihm die Verpflichtung hierzu bekannt gewesen war.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch keine Gründe zu erkennen, die widerlegen würden, dass ihn an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes kein Verschulden trifft, da er seine Pflichten kannte und trotz dieser Kenntnis diesen nicht nachkam. Sodass vom Schuldumfang der Fahrlässigkeit auszugehen ist.

 

Als mildernd ist der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers heranzuziehen. Als erschwerend der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gegen dieselbe Strafnorm zwei Tage vorher im Bezirks Grießkirchen verwirklicht hat, wie dies aus der Beilage, die der Beschwerde angeschlossen war, hervorgeht.  Daher ist von keinem maßgeblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen und ist daher eine außerordentliche Milderung der Strafe unter die vorgesehene Mindeststrafe nicht geboten.

 

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat nach den in den § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen (VwGH 30.4.1991, 91/02/0146). Einen festgesetzten Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht (VwGH 25.1.1988, 87/10/0055). Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der VwGH verweist dabei auf § 19 Abs. 2 letzter Satz, der sich ausdrücklich auf die Bemessung von Geldstrafen bezieht (zB VwGH 20.11.2019 91,91/02/0086). Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest-und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss. Ein erheblicher Unterschied zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe gemessen an der Strafobergrenze ist aber zu begründen (zB VwGH 5.11.2019 87,87/18/0087). In Relation des Verhältnisses maximaler Geldstrafe (3000 €) und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe (2 Wochen) ist bei einer Geldstrafe von 300 Euro der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden als verhältnismäßig anzusehen. Diesbezüglich erfolgte bereits im Straferkenntnis eine entsprechende Korrektur im Vergleich zur vorher ergangenen Strafverfügung, die von 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausging, was als weit überhöht und unverhältnismäßig zu werten gewesen wäre.

 

 

V.           Da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Geldstrafe sowie für eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß