LVwG-300151/5/BMa/TO/SA

Linz, 26.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des Mag. X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2013, GZ: 0019608/2013, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

III.         

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2013, GZ: 0019608/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH, X, wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet. Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher 401,50 Euro.

 

In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, Berufung gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich beim Magistrat Linz einzubringen.

 

Dieses Straferkenntnis wurde Mag. X am 17. Dezember 2013 zugestellt. Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Jänner 2014 Berufung erhoben. 

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes -  FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Demnach sind im vorgenannten Umfang die Bestimmungen des VStG, auch mit Verweis auf das AVG, anzuwenden.

 

Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 17. Dezember 2013 vom Bf persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 31. Dezember 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. Jänner 2014 mittels E-Mail eingebracht.

 

Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 auf die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreibens erklärt der Bf, dass ihm das Straferkenntnis kurz vor den Weihnachtsferien zugestellt wurde und er diese durch ein Versehen erst nach diesen geöffnet hat. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des Bf, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bf wird bemerkt, dass es sich bei einer Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann