LVwG-300073/5/Re/HK/TK
Linz, 19.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 31.10.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Oktober 2013, Ge96-15/13-2013, wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt und die verhängte (primäre) Freiheitsstrafe aufgehoben wird.
II. Gemäß § 64 VStG verringert sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 10 Euro;
ein Beitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 7. Oktober 2013, Ge96-15/13-2013 über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer – Bf) gemäß § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z7 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 216 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben zwar keine Ersatzfreiheitsstrafe , jedoch eine (primäre) Freiheitsstrafe in der Dauer von 39 Stunden verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „X“ X GmbH mit Sitz in X, es zu verantworten hat, dass, wie von der Arbeitsinspektorin Frau X anlässlich einer Kontrolle am 11. Dezember 2012 in der Arbeitsstelle der „X“ X GmbH, X (Verkaufsstand) festgestellt wurde, für den Arbeitnehmer, X keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Es wurde daher § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG) übertreten, wonach der Arbeitgeber für alle Bediensteten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat.
Begründet wird die Verhängung der Geldstrafe im Wesentlichen mit der zitierten Anzeige des Arbeitsinspektorates Salzburg. Weiters seien keine konkreten Tatsachen vorgebracht worden, aus denen sich ergebe, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um in dem von ihm geleiteten Unternehmen die Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere die Errichtung eines Maßnahmen- und Kontrollsystems, dass unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gewährleistet. Die Erteilung von Weisungen reiche nicht aus, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten zu können. Erschwerend sei, dass die GmbH bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Salzburg vom 4. Jänner 2012 aufgefordert worden sei, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb vorsätzliche Begehungsweise und ein höherer Verschuldungsgrad vorliege, was erschwerend zu werten sei. Das Verhalten sei über den Zeitraum 2011 und 2012 der Offenhaltung der Verkaufsstände aufrecht erhalten worden.
Dem Arbeitsinspektorat sei keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet worden, weshalb keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlich Beauftragten vorliege. Hingewiesen wird abschließend auf die Verschuldensform nach § 5 Abs.1 VStG, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu Strafbarkeit des Verhaltens fahrlässiges Handeln genüge. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 31. Oktober 2013, verfasst von Rechtsanwalt Mag. X. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das angefochtene Straferkenntnis sei mit Rechtswidrigkeiten behaftet. Es hätte keine Strafe verhängt werden dürfen, da mehrere auf den gleichen Tatvorwurf gerichtete Verfahren anhängig seien. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur würde bei Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine einzige Übertretung des § 26 Abs.1 AZG vorliegen (VwGH vom 9.3.1995 und vom 29.7.1993).
Auch die Strafbemessung werde bekämpft, da lediglich eine Strafe in der Höhe von 145 Euro verhängt worden sei. § 28 Abs.2 Z7 sehe bei Übertretung des § 26 Abs.1 eine Geldstrafe von Euro 72 bis Euro 1.815, im Wiederholungsfall von Euro 145 bis Euro 1.815 vor. Da hier der Wiederholungstatbestand eine eigene Bemessung vorsehe, wäre die Strafe korrekterweise mit 145 Euro zu bemessen gewesen. Die zur Strafbemessung herangezogene vorsätzliche Begehungsweise hätte zur Heranziehung der für den Wiederholungsfall vorgegebenen Strafrahmens von 145 Euro bis 1.815 Euro führen müssen und zwar im untersten Ausmaß, da es sich um die erste Wiederholung handle. Die Vorfälle hätten als ein einheitliches Delikt gewertet werden müssen und hätte die belangte Behörde eine einheitliche Tat vorwerfen müssen. Weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Verminderung der Strafhöhe und in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz beantragt werde.
3. Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.
Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.
Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsichtnahme und liegt demnach nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde:
Unbestritten steht fest, dass in Bezug auf den im Spruch angeführten Arbeitnehmer vom Beschwerdeführer, wie von der überprüfenden Arbeitsinspektorin festgestellt, zur Zeit der Kontrolle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht geführt wurden. Mit dem im Spruch angeführten Arbeitnehmer wurde ein Dienstverhältnis zum Zwecke des Verkaufs von Christbäumen am angeführten Standort abgeschlossen. Der Verkaufsstand ist naturgemäß im Freien situiert. Der Dienstnehmer ist der Aufforderung, die tatsächlich verrichtete Arbeitszeit in ein Formular einzutragen, nicht nachgekommen.
Unbestritten blieb die verantwortungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X“ X GmbH, X.
Diese Feststellungen gründen sich zweifelsfrei und unbestritten auf die im vorgelegten Verfahrensakt befindlichen Schriftstücke.
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, das von den Gesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 26 Abs.1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
Gemäß Abs.6 leg.cit. haben die Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
Gemäß § 28 Abs.2 Z2 AZG sind Arbeitgeber, die Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs.1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs.4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs.4 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs.8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 – 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn dadurch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
Im gegenständlichen Falle steht - wie bereits festgestellt – unbestritten fest, dass in Bezug auf den Arbeitnehmer vom Beschwerdeführer zweifelsfrei keine Aufzeichnungen geführt wurden. Es entspricht der grundsätzlichen Normierungsstruktur der Straftatbestände des Arbeitszeitgesetzes, dass rechtswidrige Angriffe auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer einer gesonderten Bestrafung unterstellt.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist (VwGH 93/18/0114 vom 9. März 1995 und VwGH 91/19/0176 vom 29. Juni 1993) und in dem Zusammenhang bei Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehreren Arbeitnehmern die Wertung als nur eine einzige Übertretung fordert, so ist dem zu entgegnen, dass diese Judikatur der damaligen Rechtslage entspricht. Hinzuweisen ist, dem entgegnend, auf die Bestimmung des § 28 Abs.8 AZG, welche ausschließlich auf Aufzeichnungspflichten abstellt und durch BGBl I 2007/61, somit chronologisch nach der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur, ins AZG Einzug gefunden hat und vom Gesetzgeber Reaktion zur Judikatur war. Demnach sind Verstöße hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, sofern die Feststellung der geleisteten Arbeitszeit durch das Fehlen von Arbeitsaufzeichnungen unmöglich oder unzumutbar ist. Wie im gegenständlichen Verfahren feststeht, wurden tatsächlich auch vom Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt und war es daher insbesondere auch aufgrund des außer Streit stehenden Umstandes, dass die in mehreren Verfahren erfassten mehreren Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in jeweils verschiedenen Arbeitsstellen (Christbaumständen) ihre Arbeitsstunden geleistet haben und es demnach jedenfalls unmöglich bzw. unzumutbar ist, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachzuvollziehen. Es konnte somit ein fortgesetztes Delikt entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht angenommen werden und war daher keine Einheitsstrafe zu verhängen, weil es sich bei den jeweiligen Fällen um verschiedene Standorte und verschiedene Arbeitnehmer handelte. Hinsichtlich jedes Verkaufsstandortes war hinsichtlich des dortigen Arbeitnehmers die Vorgabe des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und die demnach erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Es war daher im gegenständlichen Falle, wie vom Arbeitsinspektorat gefordert, zu Recht je Arbeitnehmer zu bestrafen. Der Tatvorwurf ist dem Beschwerdeführer daher in objektiver Sicht zuzurechnen.
Zur Verschuldensfrage ist zunächst auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Vom Beschwerdeführer ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch Tatsachenvorbringen bzw. Beibringen von Beweismittel oder Stellung von Beweisanträgen zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es ist der Beschwerdeführer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloßes Erteilen von Weisungen zur Wahrnehmung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften nicht ausreicht (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Derartiges wird im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.
Im gegenständlichen Falle wird dem Beschwerdeführer von der Behörde vorgeworfen, dass ihm zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen ist, dies insbesondere mit der Begründung, als der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung zur Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden bereits vom Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom Jänner 2012 hingewiesen wurde. Dies stimmt mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates Salzburg überein und wird vom Beschwerdeführer auch nicht widersprochen, vielmehr, im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum angewendeten Strafrahmen, zur Kenntnis genommen.
Der Beschwerdeführer irrt in seinen Vorbringen jedoch, wonach die zur Strafbemessung herangezogene vorsätzliche Begehungsweise zur Heranziehung des für den Wiederholungsfall vorgegebenen Strafrahmens von 145 Euro bis 1.815 Euro hätte führen müssen; die Bemessung in der Folge im untersten Ausmaß, da es sich um die erste Wiederholung handle.
Hiezu ist der vollständigkeitshalber vom Landesverwaltungsgericht festzustellen, dass eine Wiederholungstat im vorliegenden Falle dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen ist. Bereits die belangte Behörde hat von keiner einschlägigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers gesprochen. Der Straftat ist somit die Strafbestimmung des § 28 Abs.2 Z7 AZG zugrunde zu legen und zwar mangels Vorliegen eines Wiederholungsfalles mit einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro. Von diesem Strafrahmen geht auch das anzeigende Arbeitsinspektorat in der zugrunde liegenden Strafanzeige aus.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder hat und über ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.680 Euro netto monatlich verfügt. Er verfügt über die Christbaumverkaufsstände in mehreren Bundesländern (Salzburg, Oberösterreich, Kärnten und Tirol) und betreibt diese vom 8. bis 24. Dezember eines jeden Jahres.
Demnach ist zusammenfassend dem Beschwerdeführer somit als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zugrunde zu legen, bei der Strafbemessung jedoch als erschwerend der bereits von der belangten Behörde begründete bedingte Vorsatz.
Die Herabsetzung und Neufestsetzung der zur verhängenden Geldstrafe ergibt sich unter Berücksichtigung aller dieser Strafbemessungskriterien, insbesondere auch der erhobenen und dem erstinstanzlichen Verfahren nicht zugrunde gelegenen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, wonach dieser doch erhebliche Sorgepflichten zu bewältigen hat und über kein hohes monatliches Einkommen verfügt.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte darüber hinaus nicht näher getreten werden, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.
Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor und liegen somit die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur allfälligen Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dieser gesetzlichen Anordnung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Gemäß dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz des Verschlechterungsverbotes konnte dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht beseitigt werden.
Da hingegen im Grunde der angewendeten Strafbestimmung eine primäre Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist, war der diesbezügliche Ausspruch der belangten Behörde rechtswidrig und als solcher aufzuheben.
Zu II: Im Grunde des § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Auferlegung von Kostenbeiträgen zum Beschwerdeverfahren.
Gleichzeitig war im Grunde des § 64 VStG der erstinstanzlich vorgeschriebene Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde entsprechend der neufestgesetzten Geldstrafe herabzusetzen.
Zu III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger