LVwG-250006/2/Sch/KR/SA
Linz, 09.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 6.3.2014 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 3.2.2014, BauH-250/2012, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Der Stadtsenat der Stadt Steyr hat mit Bescheid vom 3.2.2014, BauH-250/2012, folgendes spruchmäßig verfügt:
„1. Die Berufung des Herrn X vom 18.11.2013 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Steyr als Baubehörde I. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt vom 30.10.2013, mit dem die Akteneinsicht verweigert wurde, wird abgewiesen.
2. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Steyr als Baubehörde I. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt vom 30.10.2013, mit dem die Akteneinsicht des Herrn X gem. § 17 AVG iVm § 8 AVG unter Beachtung des § 32 Oö. BauO abgelehnt und die verlangte Akteneinsicht verweigert wurde, wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 64 StS
§ 66 Abs.2 AVG“
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach ausführlicher Schilderung der Vorgänge in dem zugrundeliegenden Bauverfahren wird vom Beschwerdeführer folgender Antrag in der Beschwerdeschrift Folgendes ausgeführt:
„Die mir im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde vorgeschriebene Gebühr von 14,30 EUR habe ich in der Zwischenzeit wegen des Fristenlaufs (2 Wochen Frist für Bezahlung vs. 4 Wochen Frist für Beschwerde) "mit Widerspruch" überwiesen und verlange ich zurück, Begründung siehe oben. Hinsichtlich weiterer Details verweise ich auf meinen Antrag vom 14./18.10.2013 und auf meine Berufung vom 18.11.2013, beide an Magistrat der Stadt Steyr. Zusammenfassend finde ich es lächerlich und eines demokratischen Staates unwürdig, wie in dieser Angelegenheit vom Magistrat der Stadt Steyr auf Verschwiegenheit bestanden wird. Sollte dies tatsächlich rechtens sein, wäre es ehrlicher, sämtliche Gesetze, die Auskunftspflicht zum Inhalt haben, zu entsorgen. Ich beantrage daher 1. die Aufhebung des bekämpften Bescheids hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht, 2. mir Auskunft über die geplanten Ausmaße des Bauwerks zu geben (wie lang, wie breit, wie hoch etc., räumlich aufgelöst, Gestaltung von Ein- und Ausfahrt etc.) und mir dazu die Einsicht in die Pläne zu ermöglichen, 3. mir die mit der Einbringung dieser Beschwerde verbundenen Kosten im maximal möglichen Umfang inkl. Zinsen zu ersetzen, und 4. mir die Gebühr für die Berufung von 14,30 EUR inkl. Zinsen rückzuerstatten.“ 3. In Punkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Berufungsbehörde den im Rahmen des Bauverfahrens, also im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Steyr, erlassenen Bescheid des Magistrates, mit dem dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden war, ersatzlos behoben. Damit hat sie ihre Intention zum Ausdruck gebracht, den Bescheid –aus formellen Gründen – aus dem Rechtsbestand auszuscheiden. Gemäß § 9 Abs.1 Z.3 VwGVG hat eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Vom Beschwerdeführer werden in der Beschwerdeschrift die aus seiner Sicht vorgelegenen Gründe dargelegt, warum ihm Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen. Diese Beschwerdegründe können allerdings keinen Bezug zum in Beschwerde gezogenen aufhebenden Bescheid herstellen, zumal sie keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides zu eröffnen vermögen. Eine behauptete Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Verweigerung der Akteneinsicht kann demnach nicht mit einer Rechtswidrigkeit eines aufhebenden Bescheides gleichgesetzt werden. Im Ergebnis hat die Berufungsbehörde den Begehren des Beschwerdeführers, nämlich den für ihn negativen Bescheid zu beseitigen, entsprochen. Damit ist sein Antrag vom 18.10.2013 auf Gewährung von Akteneinsicht wiederum unerledigt und wird von der zuständigen Behörde einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen sein. 4. Zum Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist noch zu bemerken, dass in Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den in Spruchpunkt 2 dann aufgehobenen Bescheid abgewiesen worden ist. Diese Vorgangsweise wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich so verstanden, dass aus Anlass der Berufung der Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr aufgehoben wurde. Die Abweisung einer Berufung gegen einen gleichzeitig aufgehobenen Bescheid wäre ansonsten nicht nachvollziehbar, zumal sich ein Rechtsmittel bekanntermaßen nur gegen einen im Rechtsbestand noch verbliebenen Bescheid richten kann. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wäre eine Berufung gegen einen von der Berufungsbehörde ohnehin behobenen Bescheid unzulässig. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung des bekämpften Bescheides ist sohin von der Berufungsbehörde erfolgt, weshalb die Zulässigkeit einer Beschwerde dagegen nicht gegeben ist. Der damit wieder offene Antrag auf Auskunftserteilung kann nicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt werden, zumal hiefür die entsprechende Verwaltungsbehörde, aber nicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als nachprüfende Einrichtung zuständig ist. (Anträge 1. und 2. laut Beschwerdeschrift). Zu dem Punkt des Beschwerdeantrages bezüglich Ersatz der „mit der Einbringung dieser Beschwerde verbunden Kosten im maximal möglichen Umfang inkl. Zinsen“ ist zum einen zu bemerken, dass dieser zu unpräzise ist, um darüber absprechen zu können, zum anderen steht diesem Begehren die Bestimmung des § 74 Abs.1 AVG, welche gemäß § 11 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung zu finden hat, entgegen. Demnach hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Zu Punkt 4. der Anträge ist der Beschwerdeführer auf den Umstand zu verweisen, dass für eine Gebührenbefreiung bzw. Gebührenrückerstattung nach dem Gebührengesetz keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich besteht, vielmehr liegt diese beim zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung gefasst werden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Schön