LVwG-350028/25/KLi/KR
Linz, 22.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, GZ: SHV10-732, vom 27. Jänner 2014, wegen Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.01.2014, GZ: SHV10-732 bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014, GZ: SHV10-732 wurde dem Beschwerdeführer und den mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen ab 1. Jänner 2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt; befristet bis 28.02.2014. Allerdings wurde auch ausgesprochen, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer selbst der Mindeststandard (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV) gemäß § 11 Abs. 4 und 5 Oö. BMSG auf Grund ausdrücklicher Verweigerung zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die nächsten 6 Monate um 125,14 Euro (= 20% des Mindeststandards) reduziert werde.
I.2. Gegen diese Kürzung der Mindestsicherung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.01.2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm zugesendeten Termine wahrgenommen zu haben und immer bereit zu sein, eine Arbeit aufzunehmen. Er habe sich noch nie geweigert, eine Arbeit aufzunehmen und er habe auch beim Verein x keine Reinigungstätigkeiten abgelehnt. Er sei bereit, jede Arbeit aufzunehmen, weil er sechs minderjährige Kinder zu versorgen habe. Der beim besagten Termin beim Verein X ebenfalls anwesende X könne bestätigen. dass er keine Reinigungstätigkeiten verweigert habe. Außerdem erhalte er noch immer die vollen Bezüge des AMS, welche ihm wohl auch gekürzt worden wären, hätte er tatsächlich Maßnahmen verweigert.
I.3. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als ihm die Mindestsicherung auch für ihn persönlich in ungekürztem Ausmaß zuerkannt werden wolle.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Zur Vorgeschichte ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages vom 16.05.2012 mit Bescheid vom 24.05.2012, GZ: SHV10-732 eine gekürzte Leistung nach dem Oö. BMSG in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt wurde. Aufgrund mangelnder Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft wurde die Leistung um 50% des Mindeststandards, das waren 297,20 Euro gekürzt. Dagegen richtete sich die (damals) Berufung des Beschwerdeführers vom 06.06.2012, mit welcher er beantragte ihm die Leistungen nach dem Oö. BMSG ohne Reduzierung zu gewähren. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.05.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in ungekürztem Ausmaß gewährt.
II.2. Mit Schreiben vom 19.06.2012 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer außerdem dahingehend belehrt, dass er seine Bemühungspflicht gemäß § 11 Oö. BMSG dadurch zu erfüllen habe, dass eine Vollbeschäftigung anzustreben sei. Er wurde mit diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine oder unzureichende Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
II.3. Mit Antrag vom 21.10.2013 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 befristet bis zum 31.12.2013 Folge gegeben wurde. Eine Kürzung wurde nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass seine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine oder unzureichende Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht (§ 11 Abs.4 Oö. BMSG): Diese Schreiben galt als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11 Abs.4 Oö BMSG.
II.4. Mit Antrag vom 17.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer ihm Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in ungekürztem Ausmaß zu gewähren. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2014 für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Personen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhaltes gemäß dem Oö. BMSG gewährt. Für den Beschwerdeführer selbst wurde der Mindeststandard gemäß § 11 Abs.4 und 5 OÖ. BMSG aufgrund ausdrücklicher Weigerung zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die nächsten sechs Monate um 125,14 Euro (= 20% des Mindeststandards) reduziert.
II.5. Der Beschwerdeführer war bei verschiedenen Organisationen und beim AMS vorstellig, um eine Arbeit zu suchen. Die vom AMS vermittelten bzw. vorgeschriebenen Termine hat der Beschwerdeführer wahrgenommen. Einen Arbeitsplatz konnte der Beschwerdeführer nicht erlangen. Bei einem Vorstellungsgespräch am 17.03.2014 bei der x in Alkhoven hat der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund von Rückenproblemen nicht schwer heben zu können, was von der Firma x dem AMS mitgeteilt wurde. Auch bei anderen Unternehmen hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er schwer heben könne, angegeben, schon älter zu sein, Rückprobleme zu haben, es aber versuchen zu wollen. Gegenüber dem AMS hat der Beschwerdeführer über diese Probleme keine Mitteilung gemacht. Ärztliche Unterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Im Zuge von Bewerbungen bei Reinigungsunternehmen hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Erfahrung mit Reinigungstätigkeiten zu haben.
II.6. Der Beschwerdeführer war auch bei der Organisation FAB vorstellig. Er hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist bei FAB gemeldet und fand ein Erstgespräch statt. Eine Übernahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Wegen mangelhafter Dokumentation des damals bei FAB zuständigen Mitarbeiters (dessen Dienstverhältnis wegen vermehrter derartiger Vorkommnisse aufgelöst wurde), konnte bei FAB nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Aufnahme des Beschwerdeführers in das Programm scheiterte und ob dies an einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag oder an der mangelhaften Dokumentation des Mitarbeiters. Dazu können deshalb keine Feststellungen getroffen werden.
II.7. Der Beschwerdeführer wurde von der Volkshilfe Oberösterreich außerdem an den Verein X, Projekt StützPunkt vermittelt. Der Beschwerdeführer ging davon aus, die Mitarbeiterin der Volkshilfe habe ihm eine Arbeit als Fahrer mit B-Führerschein vermittelt. Tatsächlich hatte die Mitarbeiterin der Volkshilfe für den Beschwerdeführer lediglich einen Termin zum Vorstellungsgespräch vereinbart.
Im Zuge dieses Vorstellungsgespräches erklärte die Zeugin Birgit X dem Beschwerdeführer den Ablauf und die Tätigkeiten, beim Verein X; insbesondere auch, dass es keine reine Tätigkeit nur als Fahrer mit B-Führerschein gebe, sondern dass jeder Mitarbeiter alle anfallenden Tätigkeiten – auch Reinigungstätigkeiten – zu verrichten habe. Dem Beschwerdeführer wurden auch die Vorteile einer Teilnahme am Projekt erklärt.
Der Beschwerdeführer war daraufhin dennoch nicht dazu bereit, eine Arbeit beim Verein X aufzunehmen, wenngleich die Möglichkeit für ihn bestanden hätte, dort eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Arbeit wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer war deshalb nicht dazu bereit, eine Arbeit beim Verein X entsprechend den Beschreibungen der Zeugin x anzutreten, weil ihm nach seiner Auffassung von der Volkshilfe Oberösterreich eine Arbeit als Fahrer mit B-Führerschein vermittelt worden war. Hätte ihn das AMS zum Verein X geschickt, hätte er dort jede Tätigkeit – auch Reinigungsarbeiten – verrichtet.
Beim Vorstellungsgespräch waren der Beschwerdeführer und die Zeugin X alleine. Andere Personen – insbesondere der Zeuge X – waren nicht anwesend.
II.8. Durch eine Teilnahme am Projekt StützPunkt hätte der Beschwerdeführer folgende maßgebliche Ergebnisse erzielen können:
- Nachweis von Arbeitspraxis in Österreich in einem echten Dienstverhältnis (12 Monate, 30 Stunden wöchentliche Arbeitszeit)
- Beschäftigung im Projekt, unmittelbare existenzielle Absicherung für Projektteilnehmer
- Erwerb eines Arbeitslosengeldanspruches, wenn kein Einstieg in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann
- berufliche Orientierung und Erstellung eine Jobfindingplanes
- Erwerb zusätzlicher handwerklicher und technischer Fertigkeiten, auf potenzielle Arbeitsplätze abgestimmte Qualifikationen durch Training on the Job, Teilnahme an Fachkursen und Schulung entsprechender Deutschkenntnisse
- Erwerb bzw. Verbesserung der in Österreich vorausgesetzten arbeitskulturellen Fertigkeiten (Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Genauigkeit der Arbeitsleistung, Akzeptanz von Hierachien im Unternehmen, Teamfähigkeit, .....)
- soziale Stabilisierung (Bearbeitung von Traumatisierung, soweit sie die Zielsetzung Integration in den Arbeitsmarkt stört), Persönlichkeitsstärkung, Erwerb von Kulturtechniken
- gegenseitige Unterstützung der Teilnehmerinnen in den sog. Tandems und damit Stärkung der Eigenständigkeit
- 50% Vermittlungsquote im Anschluss an das Projekt
- Arbeitsbereiche Wohnraumsanierung, Sozialmarkt, Teamleasing, Integrationsleasing
II.9. Bislang hat der Beschwerdeführer keine ihm mögliche und zumutbare Arbeit aufgenommen. Die Tätigkeit beim Verein X im Projekt StützPunkt hat der Beschwerdeführer mit der Begründung keine Reinigungstätigkeiten verrichten zu wollen abgelehnt, obwohl ihm die Vorteile des Projektes erklärt worden waren und obwohl Kapazitäten in diesem Projekt frei gewesen wären.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die Feststellungen zur Vorgeschichte ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SHV10-732, sodass weitere diesbezügliche Erhebungen nicht erforderlich waren. Auch die Belehrungen und Ermahnungen des Beschwerdeführers zur Bemühungspflicht gehen aus der Vorgeschichte hervor. Dem Beschwerdeführer waren in der Vergangenheit bereits Leistungskürzungen auferlegt worden. Dem Beschwerdeführer waren daher die Konsequenzen aus seinem Verhalten bekannt.
III.2. Die gescheiterte Aufnahme bei FAB geht aus der absolut glaubwürdigen Aussage der Zeugen, Mag. x, hervor, welche eingeräumt hatte, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiter das mit ihm geführte Gespräch oder die geführten Gespräche nicht ausreichend dokumentiert hatte. Insofern waren Rückschlüsse, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund dessen eigenen Fehlverhaltens oder jenes des Mitarbeiters scheiterte, nicht möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei FAB ist allerdings nicht alleine ausschlaggebend, zumal aus dem Verhalten des Beschwerdeführers beim Verein X und auch bei den vom AMS vermittelten Vorstellungsgesprächen die Entscheidungsgrundlage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich geschaffen werden kann.
III.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers bei den vom AMS vermittelten Vorstellungsgesprächen ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin x, welche abgab, dass Vermittlungen, z.B. bei der Firma x in Alkhoven, scheiterten, weil der Beschwerdeführer angab, aufgrund von Rückproblemen die anfallenden Arbeiten nicht verrichten zu können. Dazu liegt auch eine Rückmeldung der Firma X über ein Vorstellungsgespräch vom 17.03.2014 vor. Letztlich gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, auf die Frage nach seiner körperlichen Belastbarkeit, ablehnend zu antworten. Abgesehen von seinem Hausarzt befand sich der Beschwerdeführer aber in keiner weitergehenden ärztlichen Behandlung. Die Zeugin Margit x war auf ihre Vernehmung sehr gut vorbereitet und brachte auch Unterlagen aus dem Akt des AMS zur Verhandlung mit.
Auch Vorstellungsgespräche bei Reinigungsunternehmen scheiterten, weil der Beschwerdeführer stets angab, mit Reinigungstätigkeiten keinerlei Erfahrung zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entstand dadurch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwar die vom AMS vermittelten Termine wahrnahm, den Erfolg derselben aber durch sein Verhalten vereitelte.
III.4- Die Feststellungen zur gescheiterten Aufnahme in das Projekt X ergeben sich einerseits aus der im Akt der belangten Behörde befindlichen Korrespondenz, sowie andererseits aus den Aussagen der Zeugen Mag. (FH) David x und Birgit X. Die Zeugin gab den Ablauf des Gespräches nachvollziehbar wieder, insbesondere auch, dass sie sich an den Beschwerdeführer alleine vom Namen nicht erinnern konnte, sehr wohl allerdings als sie ihn bei der Verhandlung wiedersah. Außerdem konnte sie durch eine Nachschau in ihrem eigenen Akt den Gesprächsinhalt wiedergeben. Die Zeugin ist außerdem seit sechs Jahren die einzige am Projekt X beteiligte Frau, sodass die vom Beschwerdeführer auch nur sehr vage Vermutung, er habe vielleicht nicht mit ihr gesprochen ins Leere geht. So konnte sich der Beschwerdeführer ja nicht einmal daran erinnern, dass beim Erstgespräch der Zeuge X gar nicht anwesend war.
Letztendlich gestand der Beschwerdeführer selbst zu, die beim Verein X angebotene Tätigkeit abgelehnt zu haben, weil davon auch Reinigungstätigkeiten umfasst gewesen wären. Dass er davon ausgegangen sei, von der Volkshilfe Oberösterreich sei ihm eine Tätigkeit als Fahrer vermittelt worden, stellt eine Schutzbehauptung dar. Die Zeugen Mag. (FH) X und Birgit X haben die Struktur des Projektes übereinstimmend geschildert, insbesondere dass jeder Projektmitarbeiter jede anfallende Tätigkeit zu verrichten hat. Dass ihm von der Volkhilfe Oberösterreich eine bestimmte Tätigkeit vermittelt worden wäre, hat das Beweisverfahren gerade nicht ergeben. Es schadet auch nicht, dass die Vernehmung der Zeugin x unterblieben ist, zumal sich bereits aus den Aussagen der Zeugen X und X der relevante Sachverhalt feststellen ließ. Der Beschwerdeführer äußerte sich in der Verhandlung am 14.04.2014 ohnehin dahingehend, dass es ihm egal sei, ob die Zeugin befragt werde oder nicht.
IV. Rechtslage:
§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.
§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. § 11 Oö BMSG regelt die Bemühungspflicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.
Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs.2 und 3 Oö. BMSG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre.
Auch die Versorgung der sechs minderjährigen Kinder erfolgt durch die Ehegattin und nicht durch den Beschwerdeführer; ferner wurden die beiden jüngsten Kinder zum Kindergarten in X angemeldet. Familiäre Umstände, welche den Beschwerdeführer gehindert hätten, die Tätigkeit beim Verein X anzunehmen, bestanden daher nicht.
V.2. Gemäß §§ 11 Abs. 4 und 5 Oö BMSG können die Leistungen stufenweise bis auf 50% gekürzt werden. wenn der Leistungsempfänger gegen seine Bemühungspflicht verstößt. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mögliche und zumutbare Tätigkeit beim Verein X nicht angenommen hatte, bestand für die belangte Behörde die Möglichkeit eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde über diese Möglichkeit vor der Kürzung belehrt und ermahnt. Außerdem wurde ihm die Mindestsicherung auch zuvor schon wegen eines Verstoßes gegen die Bemühungspflicht gekürzt. Der Beschwerdeführer war daher in Kenntnis dieser Rechts- und Gesetzeslage.
Die Kürzung wurde stufenweise und zunächst nur mit 20% vorgenommen, was angesichts der leichtfertigen Ausschlagung der Arbeit beim Verein X durchaus gerechtfertigt ist.
V.3. Die Leistungen für die mit dem Beschwerdeführer in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen wurden in vollem Umfang gewährt. Ein Verstoß der belangten Behörde gegen § 11 Oö. BMSG kann daher nicht erblickt werden.
V.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte die Tätigkeit beim Verein X dann angenommen, wenn sie ihm vom AMS vermittelt worden wäre, ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass ihm ansonsten die Zahlungen des AMS gestrichen worden wären. Dass die Verweigerung der Annahme der Arbeit beim Verein X im Hinblick auf die Mindestsicherung nicht ohne Konsequenzen bleiben konnte, musste dem Beschwerdeführer aber dennoch bekannt sein, zumal ihm die Mindestsicherung bereits in der Vergangenheit gekürzt und er auch dementsprechend belehrt worden war.
V.5. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde vom 30.01.2014 keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014, GZ: SHV10-732 zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer