LVwG-650028/10/Sch/SA
Linz, 09.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn H H, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.8.2013, GZ: 207338-2013, betreffend Befristung und Auflagen der erteilten Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.4.2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung und die Auflage zur Beibringung von Laborbefunden samt amtsärztlicher Nachuntersuchung und Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme zu entfallen haben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem hinsichtlich Befristung und Auflagen in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.8.2013, GZ: 207338-2013, wurde Herrn H H, B, T, eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt.
Neben der Befristung der Lenkberechtigung bis 19.8.2014 findet sich folgende Auflage:
„*) Vorlage von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) alle zwei Monate (bis spätestens 19.10.2013, 19.12.2013, 19.2.2014, 19.4.2014 und 19.6.2014 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche unaufgefordert bei der Behörde
Amtsärztliche Nachuntersuchung mit Vorlage von einem Laborbefund (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und ev. einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr (bis 19.8.2014)
Rechtsgrundlage:
§§ 5 Abs.5, 8 Abs. 4 und 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)“
Gestützt wird die Einschränkung im Bescheid auf fachärztliche und amtsärztliche Gutachten. In der fachärztlichen Stellungnahme Dris. L vom 26.7.2013 heißt es:
„Anamnestisch 3-maliger Entzug der Lenkerberechtigung, zuletzt im Dezember 2011 (1,62 Promille), die CDT-Werte vom Dezember 2012 sowie von Anfang Mai 2013 jeweils über dem Referenzbereich.
Klinisch bei der Untersuchung am 26.07.2013 ein regelrechter Befund, anamnestisch und klinisch keine Hinweise für das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gegeben.
Der Untersuchte zeigte hinsichtlich Alkoholkonsum nun eine kritische Einstellung, sodass ihm aus nervenfachärztlicher Sicht unter Auflage einer weiteren Kontrolle des CDT-Wertes weiterhin die Genehmigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A, B erteilt werden kann.
# Aufgrund der Anamnese ist eine Gesprächstherapie in einer Einrichtung für Abhängigkeitserkrankte zur Verinnerlichung der Einstellung gegenüber Alkohol indiziert.
Eine zusätzliche verkehrspsychologische Untersuchung erscheint aus
nervenfachärztlicher Sicht nicht notwendig.
Univ.-Prof. Prim Dr. med. F L
FA für Neurologie u. Psychiatrie“
Hierauf bezugnehmend wurde amtsärztlicherseits folgende fachliche Aussage getroffen:
„Herr H wurde amtsärztlich untersucht, weil er im Rahmen von Kontrollen nach einer Fahrt in stark alkoholisiertem Zustand hochgradig auffällige Laborwerte vorgelegt hatte. Bei der amtsärztlichen Untersuchung gab er an keine Abstinenz einzuhalten und auch wieder 3-4 x im letzten Jahr bis zum Rausch getrunken zu haben.
Vom Facharzt wurde eine positive Stellungnahme abgegeben, wobei allerdings die Begründung vage blieb und auch ein Ersuchen um Ergänzung nur eine geringe Besserung ergab. Unter diesen Voraussetzungen kann keine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung angeraten werden, da ein Rückfall in frühere Alkoholkonsumgewohnheiten weiterhin konkret zu befürchten ist und damit auch Fahrten in alkoholisiertem Zustand. Herr H hat selbst angegeben bis zur Berauschung zu trinken, auch die 2 Laborwerte mit erhöhten Werten des CD-Transferrins zeigen dies. Das CD-Transferrin ist dann erhöht, wenn ein täglicher Konsum von mehr als 60 g Alkohol über mehrere Tage stattfindet. Es kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Herr H im Zustand der Berauschung so weit entscheidungsfähig bleibt, dass er kein Kfz mehr lenkt. Daher muss er diesen Zustand verhindern.
Unter dem Einfluss von Alkohol sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass alkoholbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass kein Kfz in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wird. Es sollte Herrn H aufgetragen werden alle 2 Monate Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort einen Kontrolluntersuchung zu veranlassen.
Bei unauffälligen Befunden ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 1 Jahr erforderlich, um zu prüfen, ob eine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist oder weitere Kontrollen erforderlich sind.
19.8.2013 Dr. B D
Amtsärztin BH Linz-Land“
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere amtsärztliche Stellungnahme Dris. W eingeholt, die ebenfalls bezugnehmend auf das Facharztgutachten Dris. L die oben zitierten amtsärztlichen Aussagen stützt.
2. Wie schon oben angeführt, wurde die Befristung und die Auflage von Kontrolluntersuchungen und einer Nachuntersuchung in Berufung – nunmehr Beschwerde – gezogen. Die Angelegenheit wurde vom nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 1.4.2014 im Beisein des Beschwerde-führers und seines Rechtsfreundes – die belangte Behörde hat sich vorweg entschuldigt – erörtert.
Gegenstand der Verhandlung war auch die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.2.2014 vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Facharztes Dr. L aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie vom 4.2.2014.
Dort heißt es:
„In meinem Gutachten betreffend H H vom 26.7.2013 wies ich darauf hin, dass beim Untersuchten bereits 3-maliger Entzug der Lenkerberechtigung vorliegt; weiters erhöhte CDT – Messwerte 12/12 und 05/13, deshalb forderte ich eine weitere CDT Kontrolle. Diese wurde mittlerweile erbracht (1,47%).
Aufgrund der Anamnese sollte 1 weitere unvorangekündigte Kontrolle des CDT – Wertes zu einem von der Behörde kurzfristig festgelegten Zeitpunkt erfolgen, regelmäßige CDT – Messungen inklusive sämtlicher Leberfunktionsparametern darüber hinaus erscheinen aus fachärztlicher Sicht nicht notwendig.
Univ.-Prof. Prim. Dr. F L“
Diesem Schriftsatz war zudem beigelegt ein mit 28.1.2014 datierter Befund Dris. R, Facharzt für Labordiagnostik, der einen CDT-Wert von 1,47% ausweist.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vom Landesverwaltungsgericht Ober-österreich in der Ladung zur oben erwähnten Beschwerdeverhandlung aufgetragen, zu dieser Verhandlung einen weiteren CDT-Befund mitzubringen, was auch tatsächlich erfolgt ist. Dieser mit 31.3.2014 datierte Befund weist einen Wert von 1,50% aus.
3. Seit Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, dieser ist mit 20.8.2013 datiert, hat der Beschwerdeführer also insgesamt zwei Laborbefunde vorgelegt, die jeweils einen CDT-Wert im Referenzbereich aufweisen. Des Weiteren wurde von ihm eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme beigebracht, in welcher ihm attestiert wird, dass regelmäßige CDT-Messungen inklusive sämtlicher Leberfunktionsparameter aus fachärztlicher Sicht nicht notwendig seien. Der weitere dort erwähnte CDT-Kontrollwert wurde vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung, wie schon erwähnt, vorgelegt.
Nach der bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sach-entscheidung gemäß § 66 Abs.4 AVG, wonach Änderungen der Sach- und Beweislage, die erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hervorgekommen sind, zu berücksichtigen sind (VwGH 19.9.1978, 2082/75 uva), die weiterhin zu beachten sein wird, zumal § 28 Abs.2 VwGVG in seiner Formulierung ohne Zweifel dafür spricht, waren im vorliegenden Fall eben die vom Beschwerdeführer beigeschafften weiteren Beweisergebnisse zu berücksichtigen und zu würdigen.
Aufgrund des anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens war der angefochtene Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, zu den Terminen 19.10., 19.12.2013 und 19.2. sowie 19.4.2014 die gewünschten Laborbefunde vorzulegen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er solche – wie fachärztlicherseits verlangt auf den CDT-Wert bezogen – Laborwerte vorgelegt. Auch eine fachärztliche ergänzende Stellungnahme im Sinne des Beschwerdevorbringens liegt vor, sodass in Anbetracht dieser sich darstellenden Sachlage das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich nicht vertretbar weitere Laborbefunde abverlangen kann, zumal die Befristung der Lenkberechtigung bereits mit 19.8.2014 endet. Die Beweislage lässt auch nicht zu, diese Befristung zu verlängern, da im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, dass dies begründbar notwendig wäre.
Zusammenfassend ergibt sich daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Beschwerdeführer de facto einen Teil der verlangten Auflagen erfüllt hat und dies mit für ihn sprechenden Ergebnissen. Es konnte daher nicht nachvollziehbar begründet werden, weshalb die von der Behörde verfügten Bescheidauflagen – abgesehen davon, dass die gesetzten Termine zum Großteil ohnehin bereits verstrichen sind – zu bestätigen wären.
Auch die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung kann aus diesem Blickwinkel nicht begründet werden.
Abschließend ergibt sich daher, dass der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben war.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n