LVwG-750027/2/MB/WU

Linz, 02.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des H G, vertreten durch Rechtsanwalt A O R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 31. Mai 2013, mit dem der Waffenpass mit der Nummer X mit der Beschränkung „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen“ ausgestellt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.      Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 21 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut verfügt:

„Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt lediglich für die Dauer der Tätigkeiten als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmer“.

 

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) beantragte mit Schreiben vom 5. April 2013 die Ausstellung eines Waffenpasses, welcher ihn zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen der Kategorie B berechtigt. Diesem Antrag wird einerseits eine ausführliche Begründung des Bedarfes (Taxilenker ausschließlich im Nachtdienst) und andererseits eine ausführliche Dokumentation der Beschäftigung an sich beigefügt. Zudem ergibt sich, dass sowohl keine EKIS-Eintragungen, als auch FS-Register-Eintragungen vorhanden sind.

 

2. Diesem Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau insofern entsprochen, als dem Bf mit Bescheid vom 31. Mai 2013 der Waffenpass mit der Nummer X ausgestellt wurde. Dieser Waffenpass enthielt zudem nachfolgenden Beschränkungsvermerk: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen“.

 

3. Mit Berufung vom 13. Juni 2013 wendete sich der Bf rechtzeitig gegen diese Beschränkung an die Landespolizeidirektion Oberösterreich und führte wie folgt aus:

In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen die Beschränkung meines Waffenpasses mit dem Ausstellungsdatum 31.05.2013, zugestellt am 07.06.2013, nachstehende

 

Berufung,

 

die ausgeführt wird wie folgt:

 

Die Beschränkung meines Waffenpasses, „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen", wird vollinhaltlich angefochten.

 

Begründung:

 

1. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sowie die Beschränkung eines waffenrechtlichen Dokumentes im Dokument selbst als Bescheid anzusehen. Eine Berufung gegen derartige Beschränkungen ist daher möglich.

 

Mittels Bescheid (Waffenpaß) vom 31.05.2013, zugestellt am 07.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn meinen Waffenpaß wie folgt eingeschränkt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Diese Beschränkung wird angefochten.

 

2. Gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.

 

Dies gilt dann, wenn ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten (§ 21 Abs. 4 WaffG).

 

Im gegenständlichen Fall wurde mein Waffenpaß wie folgt beschränkt: Gut ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist diese Beschränkung unzulässig, da eben nur eine Beschränkung zulässig ist, die vorsieht, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte die (gefährdende) Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.

 

Mein Waffenpaß berechtigt mich zum Erwerb, Besitz, Führen und Einführen von einer Schußwaffe der Kategorie B sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen.

 

Sowohl vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 4 WaffG als auch von Seiten der Logik ist es völlig absurd, wenn diese Berechtigungen (Erwerb, Besitz, Führen und Einführen) insofern eingeschränkt sind, als sie nur ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten sollen. § 21 Abs. 4 WaffG spricht ausdrücklich davon, daß lediglich die Befugnis zum Führen unter den im Beschränkungsvermerk festgelegten Umständen erlischt. Nicht erlischt die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Einführen.

 

Vom Inhalt her ist es natürlich auch völlig abwegig, eine Waffe ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen zu erwerben und sie vor Beendigung der Tätigkeit als Taxilenker wieder einem anderen Berechtigten zu überlassen.

 

3. Aber selbst ein Beschränkungsvermerk dahingehend, daß die Berechtigung zum Führen ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten würde, ist unzulässig.

 

Dies geht auch deutlich aus dem Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-III/3/04, hervor. Zum Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist dort folgendes vermerkt:

 

„Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von [Schusswaffen der Kategorie B] weg, das heißt der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.

 

Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:

 

„Die Berechtigung zum Führen von [Schusswaffen der Kategorie B] gilt nur für die Dauer der Beschäftigung als .. "

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, daß lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-III/3/04)

 

Im gegenständlichen Fall wurde nun der Waffenpaß gesetzeswidrig beschränkt. Die gewählte Beschränkung: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen" hat nämlich zur Folge, daß mein Waffenpaß nur „im Rahmen der Ausübung gültig wäre. Eine derartige Beschränkung ist dem WaffG völlig fremd und ist sohin gesetzwidrig.

 

4.    Wie oben ausgeführt ist die gewählte Beschränkung rechtswidrig, sodaß diese im von der Behörde gewählten Umfang zu entfallen hat.

 

5.    Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

 

Berufungsanträge:

 

1.        Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn möge diese Berufung der zuständigen Landespolizeidirektion vorlegen;

 

2.        diese möge den angefochtenen Bescheid (Beschränkungsvermerk) beheben und einen Beschränkungsvermerk wie folgt verfügen: „Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt für die Dauer der Tätigkeiten als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen"; in eventu einen Beschränkungsvermerk zu verfügen, der inhaltlich der beantragten Beschränkung gleichwertig ist; in eventu

 

3.        den Beschränkungsvermerk beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

4. Mit Bescheid vom 1. August 2013, AZ: A3/98480/2013 gab die Landespolizeidirektion der Berufung insofern Folge, als der Beschränkungsvermerk abgeändert wurde und nunmehr lautete „...gilt für die Dauer der Tätigkeit als Taxilenker“.

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Ihnen mit Bescheid vom 31.05.2013, den Waffenpass mit der Nummer X mit folgendem Beschränkungsvermerk erteilt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen".

 

Sie haben gegen diesen Bescheid in offener Frist Berufung eingebracht, über die die Landespolizeidirektion Oberösterreich wie folgt entscheidet:

p v u c o

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 und 4 bzw. § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, idgF, wird Ihrer Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Ihnen ein Waffenpass mit Beschränkungsvermerk „gilt für die Dauer der Tätigkeit als Taxilenker" auszustellen ist.

 

Begründung

A) Sachverhalt

1. Die Erstbehörde hat Ihnen mit oa. Waffenpass die Berechtigung zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe mit oa. Beschränkungsvermerk erteilt.

 

2. In Ihrer Berufungsschrift vom 13. Juni 2013 hat Ihr Rechtsanwalt Folgendes ausgeführt:

„In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen die Beschränkung meines Waffenpasses mit dem Ausstellungsdatum 31.05.2013, zugestellt am 07.06.2013, nachstehende Berufung, die ausgeführt wird wie folgt:

 

Die Beschränkung meines Waffenpasses, „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen", wird vollinhaltlich angefochten.

 

Begründung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sowie die Beschränkung eines waffenrechtlichen Dokumentes im Dokument selbst als Bescheid anzusehen. Eine Berufung gegen derartige Beschränkungen ist daher möglich.

 

Mittels Bescheid (Waffenpass) vom 31.05.2013, zugestellt am 07.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn meinen Waffenpass wie folgt eingeschränkt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Diese Beschränkung wird angefochten.

 

2. Gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (Waffe) hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Dies gilt dann, wenn ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten (§ 21 Abs. 4 WaffG). Im gegenständlichen Fall wurde mein Waffenpaß wie folgt beschränkt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG- ist diese Beschränkung unzulässig, da eben nur eine Beschränkung zulässig ist, die vorsieht, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte die (gefährdende) Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Mein Waffenpaß berechtigt mich zum Erwerb, Besitz, Führen und Einführen von einer Schußwaffe der Kategorie B sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Sowohl vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 4 WaffG als auch von Seiten der Logik ist es völlig absurd, wenn diese Berechtigungen (Erwerb, Besitz, Führen und Einführen) insofern eingeschränkt sind, als sie nur ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten sollen. § 21 Abs. 4 WaffG spricht ausdrücklich davon, daß lediglich die Befugnis zum Führen unter den im Beschränkungsvermerk festgelegten Umständen erlischt. Nicht erlischt die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Einführen. Vom Inhalt her ist es natürlich auch völlig abwegig, eine Waffe ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen zu erwerben und sie vor Beendigung der Tätigkeit als Taxilenker wieder einem anderen Berechtigten zu überlassen.

 

3. Aber selbst ein Beschränkungsvermerk dahingehend, daß die Berechtigung zum Führen ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilinker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten würde, ist unzulässig.

 

Dies geht auch deutlich aus dem Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für

Inneres, GZ 13.000/1177-111 /3j04, hervor. Zum Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist dort folgendes vermerkt:

„Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] weg, das heißt der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.

 

Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:

 

„Die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] gilt nur für die

Dauer der Beschäftigung als"

 

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, daß lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-111/3/04)Im gegenständlichen Fall wurde nun der Waffenpaß gesetzeswidrig beschränkt. Die gewählte Beschränkung: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen" hat nämlich zur Folge, daß mein Waffenpaß nur „im Rahmen der Ausübung gültig wäre. Eine derartige Beschränkung ist dem WaffG völlig fremd und ist sohin gesetzwidrig.

 

4. Wie oben ausgeführt ist die gewählte Beschränkung rechtswidrig, sodaß diese im von der Behörde gewählten Umfang zu entfallen hat.

 

5. Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

 

Berufungsanträge:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn möge diese Berufung der zuständigen Landespolizeidirektion vorlegen;

2. diese möge den angefochtenen Bescheid (Beschränkungsvermerk) beheben und einen Beschränkungsvermerk wie folgt verfügen: „Die Berechtigung zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B gilt für die Dauer der Tätigkeiten als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen"; in eventu einen Beschränkungsvermerk zu verfügen, der inhaltlich der beantragten Beschränkung gleichwertig ist; in eventu

3. den Beschränkungsvermerk beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen."

 

B) Zur Rechtslage

§ 21 Abs. 2 und 4 WaffG lauten:

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

 

§ 22 Abs. 2 WaffG lautet:

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

§ 48 WaffG lautet:

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.

 

§49 WaffG lautet:

Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Landespolizeidirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Landespolizeidirektion ist keine Berufung zulässig.

 

C) Rechtliche Beurteilung

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 4 WaffG darf ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass nur dahingehend lauten, dass die Befugnis zum Führen erlischt sobald der Berechtigte „diese Tätigkeit" künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Damit stellt der Gesetzgeber eindeutig auf die Tätigkeit generell ab, aus dem sich der im Verfahren geltend gemachte Bedarf stützt. Eine Einschränkung auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.“

 

5. Dagegen erhob der Bf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0104-5 den Bescheid der Landespolizeidirektion und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschränkungsvermerk in der oben dargestellten Form nicht der notwendigen Klarheit (vgl. § 59 AVG) entspricht, da zwei Auslegungsmöglichkeiten denkbar seien. Der Spruch eines Bescheides habe jedenfalls sicherzustellen, dass über den Inhalt des Beschränkungsvermerkes keine Zweifel bestehen. Die von der Landespolizeidirektion gewählte Formulierung werfe jedoch solche Zweifel auf, da zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten vorhanden sind. Nämlich eine gesetzeskonforme Variante, welche auf die Dauer der Beschäftigung als Taxilenker gerichtet sei und die gesetzeswidrige Variante, die sich an der konkreten Ausübung einer Taxilenkertätigkeit orientiere.

 

6. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 legte die Landespolizeidirektion die (nunmehr) verfahrensgegenständliche Beschwerde (s § 3 VwGbk-ÜG) dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten und unbestrittenen Sachverhalt aus. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

5. Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage (der Umfang und die Ausgestaltung eines Beschränkungsvermerks in einem Waffenpass) zu erörtern ist, kann zudem eine Beweiswürdigung unterbleiben.

 

 

III.

 

1. Im vorliegenden Fall kann sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage des Umfangs und der Ausgestaltung eines Beschränkungsvermerks in dem in Rede stehenden Waffenpass beschränken, da nur dies im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG in Beschwer gezogen wurde.

 

2. Der von der belangten Behörde gewählte Beschränkungsvermerk im in Rede stehenden Waffenpass lautet: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen".

 

3. Die Bf beantragt nun diesen Vermerk wie folgt abzuändern: „Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt für die Dauer der Tätigkeiten als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen“.

 

4. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 21 Abs. 4 Waff-G hat die Behörde, sofern ein Waffenpass nur in Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Befugnis zum führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

 

4.1. Die Differenz zwischen der von der belangten Behörde gewählten Formulierung des Vermerks gemäß § 21 Abs. 4 WaffG und der beantragten Änderung liegt im Wesentlichen darin, dass bei ersterer das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der konkreten Tätigkeit des Bf als Taxilenker zulässig wäre.

 

4.2. Bei rein grammatikalischer Interpretation wird allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber des § 21 Abs. 4 WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Allein schon die Wahl des Wortes „künftig“ schließt aus, dass eine zwischenzeitige Beschränkung auf zulässige Intervalle ergriffen wird.

 

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schusswaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-III/3/04)

 

In diesem Sinn führen beispielsweise Keplinger/Löff in Waffengesetz, Praxiskommentar4 § 21 Abs. 4 Anm. 6f aus: „Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht."

 

Beschränkungsvermerke i. S. dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen automatisch wegfällt. Hingegen besteht in Fällen bloßer Unterbrechung einer einschlägigen Tätigkeit (z. B. Arbeitspausen, Urlaube oder Krankenstände) das Recht zum Führen von Faustfeuerwaffen unbeschränkt weiter. Die unbestimmte Dauer einer Beschäftigung stellt den Regelfall dar, in dem die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG zum Tragen kommt (vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht4 114 Rz 4f).

 

5. Im Ergebnis bedeutet dies in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0104, dass der Beschwerde zu folgen war und der Beschränkungsvermerk zu lauten hat:

 

„Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt lediglich für die Dauer der Tätigkeiten als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen“.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter