LVwG-650070/8/Kof/CG/SA

Linz, 22.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650070/8/Kof/CG/SA                                                              Linz, 22. April 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J T, geb. 1961, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Linz-Land vom 21. Jänner 2014, GZ: 420712-2013, betreffend Lenkberechtigung für die Gruppe 1 – Befristung und Auflagen, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben,  als die Herrn J T erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B+E und F wie folgt eingeschränkt wird:

 

-              Befristung bis 01. April 2019

 

-    Auflagen:

● Vorlage der Laborwerte MCV, GOT, GPT, GGT und CDT

   bis 31. März 2015 - 4 x

   vom 01. April 2015 bis 01. April 2019 - 2 x pro Jahr

   jeweils über Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

 

● fachärztlich-psychiatrische Behandlungsbestätigung –

   Vorlage im März 2015              

 

● Befund über internistisch–fachärztliche Kontrolluntersuchung
mit sämtlichen Diagnosen und Folgeschäden und Status HbA1c, Hypoglykämiewahrnehmung,

    kommentierte Blutzucker-Protokolleinsicht, Therapie –

    Vorlage jeweils im März 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019.

 

● augenfachärztliche Stellungnahme - Vorlage im März 2016.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

§§ 14 Abs.5, 11 Abs.1 und Abs.2 FSG-GV

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) erteilte Lenkberechtigung für die Gruppe 1 – Klassen AM, A, B, B+E und F wie folgt eingeschränkt:

-              Befristung bis 09. Jänner 2015

-    Auflagen:

·         Vorlage der Laborbefunde MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin sowie

eine psychiatrische Betreuungsbestätigung, jeweils alle drei Monate

·         amtsärztliche Nachuntersuchung

·         kein Alkohol

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und eine Befristung von 5 Jahren sowie die Aufhebung der Auflagen beantragt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W. hat in der gegenständlichen Angelegenheit das Gutachten vom 01. April 2014, Ges-311377/2-2014 erstellt und dabei näher bezeichnete fachärztliche Stellungnahmen, die Zuweisung des sachverständigen Arztes und das amtsärztliche Gutachten der belangten Behörde verwertet.

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, „dass in vorliegendem Fall beim Bf eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, wobei in der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. L. bestätigt wurde, dass der Bf im Frühjahr 2013 eine sechswöchige Alkoholentwöhnungskur absolviert hätte und er seit dieser Zeit völlig abstinent sei, jedoch aufgrund der Anamnese unvorangekündigte Kontrollen des CDT-Wertes erfolgen sollten, ferner sollte der Bf weiterhin an Gruppengesprächen in einer Einrichtung für Abhängigkeitserkrankte teilnehmen.

 

 

Unter diesen Voraussetzungen könne dem Bf die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Gruppen 1 und 2 erteilt werden.

 

Da, wie auch die Amtsärztin Frau Dr. D. bereits in ihrer Stellungnahme ausführlich ausführte, bei Alkoholabhängigkeitssyndrom lebenslang absolute Alkoholabstinenz eingehalten werden müsse, da bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes bestehe und dann das Konsumverhalten nicht mehr so gesteuert werden könne, sodass das Risiko neuerlicher Fahrten in alkoholisiertem Zustand als extrem hoch einzuschätzen ist, sind weiterhin Kontrollmaßnahmen, wie die Beibringung der Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT und CDT-Werte), sowie eine weitere fachärztliche Betreuung erforderlich.

Dies wurde auch in der fachärztlichen Stellungnahme Dr. L. so bestätigt.

 

Bezüglich Diabetes mellitus ist laut fachärztlicher Stellungnahme von Dr. K., derzeit eine stabile Stoffwechsellage gegeben, sodass grundsätzlich von einer Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und grundsätzlich die Eignung
von höchstens fünf Jahren, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen
und amtsärztlicher Nachuntersuchung, erteilt oder belassen werden kann.

 

Grundsätzlich ist bei Alkoholabhängigkeit und Zustand nach Entwöhnung und Vorlage einer befürwortenden fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme und dem Mindestnachweis einer Abstinenz von sechs Monaten eine befristete Eignung der Lenkerberechtigung möglich, mit regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen und gestaffelten Befristungen, vorerst von 1, dann 3 und dann 5 Jahren, wobei vorerst Laborwerte (3-monatlich im ersten Jahr) beigebracht werden sollten und bei optimalen Verlauf diese dann 6-monatlich in den Folgejahren vorgelegt werden könnten.

 

Es könnte somit die zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung auf fünf Jahre ausgedehnt werden, wobei es jedoch unumgänglich ist, im ersten Jahr die Laborwerte (MCV, GOT, GPT, GGT und CDT) 4x jährlich, am besten ohne Ankündigung binnen einer Woche vorzulegen, sowie in den Folgejahren 2x jährlich, ohne Vorankündigung nach Aufforderung binnen einer Woche.

Weiters wären noch fachärztlich-psychiatrische Behandlungsbestätigungen, zumindest im ersten Jahr, vorzulegen.

Bezüglich Diabetes mellitus wäre jährlich der Befund über eine internistisch-fachärztliche Kontrolluntersuchung vorzulegen, mit sämtlichen Diagnosen und Folgeschäden und Status HbA1c, Hypoglykämiewahrnehmung, kommentierte Blutzucker-Protokolleinsicht, Therapie, da bei Hinweisen zur Hypoglykämie-gefährdung die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beim Lenken eines KFZ beeinträchtigt sein könnte.

 

 

Weiters wäre auch nach Ablauf von zwei Jahren eine augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen, aufgrund der Gefahr einer diabetischen Retinopathie, welche bei Diabetes Mellitus häufig sich sehr rasch entwickeln kann und eine entsprechende Visusverschlechterung zur Folge hätte, welche sich auf die Fahreignung auswirken kann.“

 

Anmerkung:  Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“ ersetzt.

 

Der Bf hat – im Rahmen des Parteiengehörs – zu diesem Gutachten

die Stellungnahme vom 14.04.2014 abgegeben.

 

Zum Gutachten sowie der Stellungnahme ist auszuführen:

Die Befristung von 5 Jahren entspricht dem Antrag des Bf.

Betreffend die Laborwerte hat die amtsärztliche Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass – auch als Voraussetzung für die Befristung der Lenkberechtigung auf nunmehr fünf Jahre – diese im ersten Jahr 4-mal und in den Folgejahren jeweils 2-mal pro Jahr erforderlich sind.

 

Die fachärztlich-psychiatrische Behandlungsbestätigung wurde vom Bf

im Schreiben vom 14.04.2014 akzeptiert.

 

Betreffend den Befund über die internistisch-fachärztliche Kontrolluntersuchung und die augenfachärztliche Stellungnahme ist auf § 11 Abs.2 FSG-GV zu verweisen, welcher auszugsweise lautet:

Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen belassen werden.

 

Die Erforderlichkeit der Kontrolluntersuchungen und der augenfachärztlichen Stellungnahme ergibt sich nicht nur aus dem ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen, sondern  – siehe die zitierte Bestimmung der FSG-GV – auch aus der Rechtslage.

 

Die dem Bf erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, B+E und F war dadurch mit der/den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Befristung und Auflagen einzuschränken.

 

zu II:

Zu § 11 FSG-GV idF. BGBl. II Nr. 280/2011 existiert – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des VwGH; da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

1.

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

2.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler