LVwG-600123/12/KLE/SA
Linz, 07.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des W L, geb. 1976, c/o J S, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ: VerkR96-32411-2013/U, wegen Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die Wortfolge „vermutet werden konnte, dass Sie zuvor gegen 18.10 Uhr im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels auf der R Nr. 26 (Parkplatz der Fa. E) das KFZ, pol.KZ. X, in Betrieb genommen bzw. auch an die angeführte Örtlichkeit gelenkt hatten.“ durch die Wortfolge „sie zuvor gegen 18:10 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen X am Parkplatz der Fa. E, in Thalheim bei Wels, P 26 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb zu nehmen versucht hatten.“ ersetzt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ: VerkR96-32411-2013/U, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt, weil er am 14. Mai 2013 um 18.43 Uhr in Thalheim bei Wels auf der Polizeiinspektion Thalheim im Alkomatenraum entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl vermutet werden konnte, dass er zuvor gegen 18.10 Uhr im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels auf der R Nr. 26 (Parkplatz Fa. E) das KFZ, pol. KZ. X, in Betrieb genommen bzw. auch an die angeführte Örtlichkeit gelenkt habe.
Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 16. Jänner 2014 richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2014, eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er bestreite die Aussagen der Polizeibeamten und beantrage die Einvernahme von Frau S L. Es werde bestritten, dass bei strahlendem Sonnenschein die Scheibenwischer eingeschaltet gewesen wären. Er sei am Beifahrersitz gesessen und auch dort angetroffen worden. Er habe freiwillig seinen Ausweis vorgezeigt und der Fahrzeugschlüssel steckte nicht im Zündschloss. Er habe weder das Fahrzeug in Betrieb genommen, noch gelenkt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Vertreterin der belangten Behörde gehört und die Meldungslegerin RI A D (Ml), GI A P (GI P) und Frau S V L (L) als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2014 um 18.10 Uhr im PKW mit dem Kennzeichen X, nach der Aussage der Ml auf dem Fahrersitz sitzend, am Parkplatz der Fa. E (P 26, Thalheim bei Wels) angetroffen. GI P konnte dies insoweit bestätigen, dass er die Ml an der fahrerseitigen Türe stehen und mit einer Person im Fahrzeug reden sah. Auch wurde von der Ml glaubhaft ausgesagt, dass der Scheibenwischer verwendet wurde. Dadurch war für sie ersichtlich, dass zumindest die Zündung eingeschaltet war. Dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Beschwerdeausführungen auf dem Beifahrersitz gesessen habe und die Scheibenwischer ausgeschaltet gewesen wären, kann in diesem Zusammenhang nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Fahrzeug befand sich keine weitere Person. Die Ml forderte den Beschwerdeführer auf, den Zulassungsschein und den Führerschein vorzuweisen, da sie vermutet hatte, dass er alkoholisiert sei. Hinsichtlich der Alkoholisierungssymptome konnte sie im Zuge der Verhandlung keine näheren Angaben mehr machen. In der Anzeige wurde von der Ml jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1) deutlich nach Alkohol roch, 2) schwankend ging, 3) lallte, 4) enthemmt verhielt, 5) deutliche Bindehautrötung hatte, 6) sich alleine fast nicht auf den Beinen halten konnte. Nach Aussage des GI P war der Beschwerdeführer vermutlich stark alkoholisiert, da er beim Gehen schwankte und Unterstützung brauchte. Sein Verhalten war unkooperativ, unfreundlich und frech. Dies wurde auch von der Zeugin L bestätigt, die den Beschwerdeführer später von der Polizeiinspektion abholte. Sie erkannte an seinen Augen und der verbalen Ausdrucksweise, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Die Ml beschrieb die Situation auf dem Parkplatz als „seltsam“ bzw. machte der Beschwerdeführer einen verwirrten Eindruck auf sie. Der Beschwerdeführer fiel beim Aussteigen der Ml nahezu entgegen und konnte nur mit Hilfe zur Polizeiinspektion Thalheim auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehen, die Ml stützte ihn beim Gehen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Ml und GI P an, dass eine andere Person gefahren sei. Diese Person wurde nicht näher beschrieben. In den Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren ist von einem „A“ die Rede, der gefahren sein solle. Er wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht als Zeuge namhaft gemacht oder nähere Daten bekannt gegeben. Als Zeugin wurde vom Beschwerdeführer nur L beantragt. Laut schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers hätten Ml und GI P gegenüber L, die den Fahrzeugschlüssel und den Beschwerdeführer abholte, angegeben, dass er am Beifahrersitz angetroffen, dort geweckt und nur zur Sicherheit der Fahrzeugschlüssel abgenommen worden wäre. Dies konnte L im Zuge ihrer Zeugenaussage nicht bestätigen, da sie sich nicht mehr daran erinnerte. Es ist unstrittig, dass im Zuge der Amtshandlung auf der PI Thalheim der Alkotest verweigert wurde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Weiters sind gemäß § 5 Abs. 4 StVO die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist für das Landesverwaltungsgericht der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht gegeben. Weder die Ml noch der Zeuge GI P konnten dahingehend etwas wahrnehmen. Für den Vorwurf des Verdachts des Lenkens bedarf es einem gewissen Maß an „Wahrscheinlichkeit“, welches durch bestimmte Tatsachen begründet sein muss. Im gegenständlichen Fall waren jedoch nicht genügend Verdachtsmomente gegeben, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Spruch entsprechend abzuändern war. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen.
Der Versuch der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch den Beschwerdeführer gründet sich jedoch ausreichend auf die Aussagen der Zeugen GI P und der Zeugin Ml. Der Beschwerdeführer wurde alleine im Fahrzeug auf dem Fahrersitz sitzend auf einem Parkplatz angetroffen. Die Zündung war eingeschaltet sowie die Scheibenwischer mehrmals in Betrieb. GI P und Ml gingen daher zu Recht vom Versuch der Inbetriebnahme aus.
Unter Inbetriebnahme ist jene Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung eines Fahrzeuges vorausgeht und zu der alle jene Handlungen gehören, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug fortbewegen zu können. Einen Verbrennungsmotor in Gang zu setzen, ist immer als Inbetriebnahme zu verstehen. Dies auch dann, wenn die Inbetriebnahme nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolgt (vgl. VwGH 16.9.1970, 0473/70; 23.5.1975, 0095/75; 29.4.1976, 2264/75).
Im gegenständlichen Fall war bereits durch das Drehen des Zündschlüssels im Zündschloss und dem damit einhergehenden Einschalten der Zündung die Inbetriebnahme versucht, da das Drehen des Zündschlüssels im Zündschloss die zur Ausübung (Starten des Motors) führende Handlung ist.
Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gründet sich auf das von den Zeugen GI P und Ml beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, das im Übrigen auch von L bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde von Ml aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unstrittig. Der von der Ml zu Recht ergangenen Aufforderung hätte der Beschwerdeführer nachkommen müssen. Durch seine Weigerung hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angenommen, dass keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage vorliege. Das Verbüßen einer 18-monatigen Freiheitsstrafe kann keinesfalls als außergewöhnlicher Umstand, noch als eine unverschuldete drückende Notlage qualifiziert werden. Darüber hinaus sind keine straferschwerenden oder strafmildernden Gründe feststellbar.
Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 StVO von wesentlicher Bedeutung ist. Grundlagen für eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) waren nicht gegeben, weder überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe, noch ist der Beschwerdeführer ein Jugendlicher.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Mindeststrafe in der Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.
Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung.
Es steht dem Beschwerdeführer frei bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer