LVwG-600094/7/Zo/CG

Linz, 10.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn U W, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, vom 23.12.2013 gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9.12.2013, Zl. VerkR96-9133-2013, wegen einer Übertretung des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. April 2014, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe betreffend Punkt 4 des Straferkenntnisses wird stattgegeben, von der Verhängung einer Geldstrafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

II.       Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Beschwerdeführer im Punkt 4 des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen X, Anhänger X, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es sei festgestellt worden, dass er die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten habe, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. In den Wochen von 21.1.2013 bis 3.2.2013 habe die Lenkzeit 92 Stunden und 51 Minuten betragen (Überschreitung 2 Stunden und 51 Minuten). In den Wochen von 28.1.2013 bis 10.2.2013 habe die Lenkzeit 92 Stunden und 49 Minuten betragen (Überschreitung 2 Stunden und 49 Minuten).

Die Übertretung sei am 13.2.2013 um 12.56 Uhr auf der A8, bei km 24,900 festgestellt worden.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretungen der Wochenlenkzeit zusammengefasst geltend, dass ein Fehler bei der Auswertung vorliegen müsse. Auf Grund von Rampenfahrten/Rangierfahrten würden lediglich „Minutenüberschreitungen“ vorliegen.

 

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem UVS Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher  die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich (seit 1.1.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich), wobei dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

4.           Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ursprünglich gegen alle 4 Punkte des Straferkenntnisses richtete. Bezüglich Punkt 1 ist aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ein anderes Mitglied zuständig. Am 2.4.2014 wurde eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser hat der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen und die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückgenommen und seine Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1.      Daraus ergibt sich bezüglich Punkt 4 des Straferkenntnisses folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Bei einer Kontrolle seiner Fahrerkarte am 13.2.2013 um 12.56 Uhr auf der A8, bei km 24,900 wurde festgestellt, dass in den Wochen von 21.1.2013 bis 3.2.2013 die summierte Gesamtlenkzeit dieser zwei Wochen 92 Stunden und 51 Minuten betrug. In den zwei Wochen von 28.1.2013 bis 10.2.2013 betrug die Summe der Lenkzeiten 92 Stunden und 49 Minuten. Diese Zahlen ergeben sich aufgrund einer Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers durch einen Polizeibeamten mit dem Auswertesystem „DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.3]“, wobei sich das Ergebnis dieser Auswertung im Akt befindet und in der mündlichen Verhandlung überprüft und für richtig befunden wurde.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass für Punkt 1 des Straferkenntnisses aufgrund der Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. zuständig ist und diesbezüglich die Entscheidung von diesem Mitglied erfolgt. Bezüglich der Punkte 2 und 3 hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, weshalb die dort verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskosten (für diese Punkte insgesamt 231 Euro) rechtkräftig sind. Bezüglich Punkt 4 wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

 

5.2.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten. Dies stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Er hat die erlaubte Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen in zwei Fällen jeweils nur ganz geringfügig, nämlich um weniger als 3 Stunden (ca. 3 % der erlaubten Gesamtlenkzeit) überschritten. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher gering. Es ist auch davon auszugehen, dass diese relativ geringfügige Überschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruht. Es kann daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Einstellung des Verfahrens kommt jedoch nicht in Betracht, weil eine Ermahnung geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl