LVwG-550119/4/Wim/TO/Bu
Linz, 21.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau x, x, x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Mai 2011, GZ: BZ-Wa-5009-2006, wegen Anordnung und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme betreffend Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. §§ 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Mai 2011, GZ: BZ-Wa-5009-2006, wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) die Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten von 3.436,80 Euro betreffend die Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Liegenschaft x, x, angeordnet.
In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschuldigte das Recht hat, Berufung gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung beim Magistrat der Stadt Wels einzubringen.
Dieser Bescheid wurde der Bf am 10. Mai 2011 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 hat die Bf dagegen Berufung erhoben.
Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung dieser Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) übergegangen. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG.
Die Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (LVwG-550119/2/Wim/BU) auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Dieses Schreiben wurde am 13.Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellt und wurde von der zuständigen Poststelle auch nicht wegen Nichtbehebung retourniert.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 10. Mai 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 24. Mai 2011. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Berufung einzubringen gewesen. Die am 31. Mai 2011 eingebrachte Berufung war somit verspätet eingebracht worden.
Sie war daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer