LVwG-550035/2/EW/Ka
Linz, 13.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.10.2013, GZ: 501/M125001, 0033476/2012 ABA Mitte, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 31.8.2012, GZ: 501/M125001, 0033476/2012 ABA Mitte, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zum Schutz des Grundwassers aufgetragen, unverzüglich das im blauen 1000l-Tank, der sich auf der asphaltierten Fläche nordwestlich des Gebäudes x, x befindet, gesammelte Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß über ein Abfallentsorgungsunternehmen zu entsorgen und binnen einer Woche einen Entsorgungsnachweis der Behörde vorzulegen.
I.2. Am 7.9.2012 führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zusammen mit dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz einen Ortsaugenschein durch, bei dem Folgendes festgestellt wurde: Der blaue 1000l-Tank nordwestlich des Gebäudes, x, x, auf einer Palette abgestellt wurde und vom Bodenablassventil des Behälters ein Schlauch zum Hauswasserpumpwerk innerhalb des Gebäudes verlegt war. Eine Kontrolle des Schlauchinnenbereichs ergab, dass über diesen eindeutig ein Ölwassergemisch abgelassen wurde. Der Bf gab an, er habe den 1000l-Tank seitlich so gedreht, dass der abgesetzte Diesel über die an der Oberseite des Tankes angeordnete Befüllöffnung in ein Gefäß abgelassen werden konnte.
Durch das Drehen des Tanks ist es nach Ansicht des Amtssachverständigen aber mit Sicherheit zu einer Durchmischung der getrennten Phasen gekommen und unzulässiger Weise ein Öl-Wasser-Gemisch in das Hauswasserpumpwerk abgelassen worden. Dem wasserpolizeilichen Auftrag, das im blauen 1000l-Tank gesammelte Ölwassergemisch ordnungsgemäß über ein Abfallentsorgungsunternehmen entsorgen zu lassen, wurde somit nicht nachgekommen. Es konnten auch keine Entsorgungsnachweise über die angeblich entsorgte Ölphase vorgelegt werden.
Bei einer von der LINZ AG, Kanalbetrieb, am 7.9.2012 durchgeführten Überprüfung des weiter nordwestlich gelegenen Pumpwerks der LINZ AG wurden eindeutig Dieselgeruch und leichte Ölschlieren im Pumpwerk festgestellt. Auch dies beweist nach Ansicht des Amtssachverständigen, dass vom Bf unzulässiger Weise ein Öl-Wasser-Gemisch in den Kanal abgeleitet wurde.
I.3. Der vom Bf erhobenen Berufung vom 10.9.2012 gegen den wasserpolizeilichen Auftrag wurde durch den Bescheid des Oö. Landeshauptmannes vom 16.4.2013, Wa-2013-2050043/1-Sg/Ka, keine Folge gegeben, weil der Bf in seiner Berufung nur behauptete, die aufgetragene Maßnahme bereits umgesetzt zu haben, und damit keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzeigen konnte.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.5.2013 wurde dem Bf die Ersatzvornahme angedroht.
Aufgrund dieses Schreibens meldete sich der Bf am 31.5.2013 telefonisch bei der belangten Behörde und erklärte, dass er keinen Entsorgungsnachweis habe und dies auch schon in seiner Berufung vom 10.9.2012 dargelegt hätte. Er habe sich an die Entsorgungsanweisung des Amtssachverständigen für Gewässerschutz gehalten und der hätte nie einen entsprechenden Entsorgungsnachweis gefordert.
Am 5.6.2013 erschien der Bf bei der belangten Behörde und betonte mehrmals, dass er für die ggst. Ölmenge keinen Entsorgungsnachweis besitze und er daher nicht verstehe, warum die belangte Behörde diesen nicht vorhandenen Entsorgungsnachweis ständig einfordere.
Mit Schreiben vom 12.6.2013 übermittelte der Bf einen Entsorgungsnachweis. Dabei handelt es sich um eine Zahlungsbestätigung der LINZ AG über 85 kg Altöl verunreinigt und Bremsflüssigkeit vom 11.6.2013.
I.5. Aufgrund der vom Bf hinsichtlich des Entsorgungsnachweises gemachten widersprüchlichen Aussagen, wurde der Entsorgungsnachweis der Linz AG dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz vorgelegt, um darüber aus fachlicher Sicht eine Stellungnahme abzugeben. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass sowohl bei dem von ihm durchgeführten Ortsaugenschein am 7.9.2012 sowie in der Berufung des Bf vom 10.9.2012 gegen den wasserpolizeilichen Auftrag vom Bf angegeben wurde, dass er keinen Entsorgungsnachweis über das Öl-Wasser-Gemisch vorlegen könne. Zusammenfassend führte der Amtssachverständige aus, dass die vom Bf vorgenommene Entsorgung des Ölwassergemisches über das Hauswasserpumpwerk, sowie dies am 7.9.2012 festgestellt wurde, jedenfalls keine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung darstellt, egal ob ein Entsorgungsnachweis vorgelegt werden kann oder nicht. Die von der LINZ AG ausgestellte Zahlungsbestätigung mit dem Belegdatum 11.6.2013 wurde 10 Monate nach der Entsorgung im September 2012 ausgestellt und es kann sich daher nicht um den geforderten Entsorgungsnachweis handeln.
I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2013, GZ: 501/M125001, 0033476/2012 ABA Mitte, wurde über den Bf wegen Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages vom 31.8.2012, die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der wasserpolizeiliche Auftrag trotz Androhung der Zwangsstrafe und Einräumung einer entsprechenden Erfüllungsfrist nicht erfüllt wurde und die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung durch niemand anderen erbracht werden konnte. Aus diesem Grund war die Zwangsstrafe zu verhängen.
I.7. In der gegen diesen Bescheid vom Bf am 19.10.2013 eingebrachten Berufung begehrt der Bf die Aufhebung des Bescheides, mit welchem die Zwangsstrafe verhängt wurde. Begründend führte er aus, dass er die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt hätte. Das Öl-Wasser-Gemisch, welches sich im blauen 1000l-Tank befunden hatte, sei entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen für Gewässerschutz behandelt worden. Durch eine längere Ruhendstellung des Tanks, sei das Wasser vom Öl getrennt und das Öl in dem am 11.6.2013 endgültig entsorgten Fass zwischengelagert worden. Aus wirtschaftlichen Gründen würden die Altölfässer erst dann entsorgt, wenn diese zur Gänze gefüllt seien.
I.8. Die belangte Behörde legte die Berufung dem Oö. Landeshauptmann zur Entscheidung vor. Dieser leitet die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2.1.2014 aufgrund des Zuständigkeitsüberganges an das Oö. Landesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Wasserrechtsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da es sich bei einer Zwangsstrafe um ein Beugemittel und nicht um eine Strafe iSd Art 6 MRK und VStG handelt (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 988), der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.1. Gem § 10 Abs 3 Satz 2 Z 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl 1991/53 (WV) idF BGBl I 2012/50, geht die Berufung in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann.
Die Berufung ist gem § 63 Abs 5 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 (WV) idF BGBl I 2011/100, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufung war daher rechtzeitig.
Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Berufung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.
Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.
III.2. Gem § 1 Abs 1 Z 1 VVG, BGBl 1991/53 (WV) idF BGBl I 2013/33, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide. Der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde stammt somit von der zuständigen Behörde.
III.3. Die für die Vorschreibung einer Zwangsstrafe maßgebliche Bestimmung des VVG, BGBl 1991/53 (WV) idF BGBl I 2013/33, lautet wie folgt:
„§ 5
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
Der Bf bringt vor, dass er den wasserpolizeilichen Auftrag vom 31.8.2012 erfüllt und einen entsprechenden Entsorgungsnachweis der Linz AG vom 11.6.2013 vorgelegt habe. Die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, welche sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 12.8.2013 stützt, hat richtigerweise ergeben, dass der vorgelegten Entsorgungsnachweis nicht die fachgerechte Entsorgung des Öl-Wasser-Gemisch aus dem blauen 1000l-Tank belegt. Während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen wasserpolizeilichen Verfahrens hat der Bf behauptet, das Öl-Wasser-Gemisch entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen für Gewässerschutz entsorgt zu haben, ohne aber einen Entsorgungsnachweis vorgelegt zu haben. Sowohl in seiner Berufung vom 10.9.2012 gegen den wasserpolizeilichen Auftrag, als auch im Telefonat mit der belangten Behörde am 31.5.2013 und bei seinem Amtsbesuch bei der belangten Behörde am 5.6.2013 behauptete der Bf keinen Entsorgungsnachweis zu haben und somit auch keinen vorlegen zu können.
Die Aussagen des Bf, keinen Entsorgungsnachweis vorlegen zu können, decken sich auch mit den Feststellungen, die von der belangten Behörde zusammen mit dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz beim Ortsaugenschein am 7.9.2012 gemacht wurden. Dabei wurde nämlich festgestellt, dass das Öl-Wasser-Gemisch über das Bodenablassventil des blauen 1000l-Tankes mit einem Schlauch in das Hauspumpwerk und in weitere Folge in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wurde. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das oben abgesetzte Öl zuerst in ein Gefäß abgelassen wurde, weil der wasserpolizeiliche Auftrag die fachgerechte Entsorgung des gesamten Öl-Wasser-Gemisches und nicht nur des abgesetzten Öls umfasst. So hätte sich auch der Entsorgungsnachweis auf das gesamte Öl-Wasser-Gemisch beziehen müssen.
Erst mit Schreiben vom 12.6.2013 legte der Bf einen Entsorgungsnachweis der Linz AG vom 11.6.2013 vor, mit welchem die Entsorgung von 85 kg Altöl verunreinigt und Bremsflüssigkeit bestätigt wird. Auch wenn das am 11.6.2013 bei der Linz AG entsorgte Öl aus dem blauen 1000l-Tank stammt und zwischenzeitlich in Fässern gelagert wurde, kann mit dem vorgelegten Entsorgungsnachweis nicht nachgewiesen werden, dass dem wasserpolizeilichen Auftrag entsprochen wurde, da wie bereits dargelegt, das gesamte Öl-Wasser-Gemisch fachgerecht entsorgt hätte werden müssen.
IV. 2. Bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises handelt es sich um eine nicht vertretbare Leistung gemäß § 5 VVG (vgl VwGH 26.9.2013, 2013/07/0083), welche durch die Verhängung einer Geldstrafe als Zwangsmittel vollstreckt werden kann.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Zwangsstrafe jedoch nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Die Vollstreckung ist also unzulässig, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl VwGH 3.5.2012, 2010/06/0187; 24.1.2013, 2011/06/0076; 26.9.2013, 2013/07/0083). Grundsätzlich muss dabei der Verpflichtete die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung dartun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (vgl VwGH 27.6.1991, 91/06/0035).
Auch wenn der Bf im Verfahren nie behauptet hat, dass er die Entsorgung des gesamten Öl-Wasser-Gemischs nicht – wie im wasserpolizeilichen Auftrag gefordert – durch ein befugtes Abfallentsorgungsunternehmen durchführen hat lassen, so hat die belangte Behörde beim am 7.9.2012 durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, dass mit Öl vermischtes Wasser aus dem blauen 1000l-Tank in das Hauspumpwerk und in weiterer Folge in die öffentliche Kanalisation geleitet wurde und dieses Ergebnis dem bekämpften Bescheid in seiner Begründung zugrunde gelegt. Eine Vorlage eines Entsorgungsnachweises über das Öl-Wasser-Gemisch ist daher nicht möglich, weil die Entsorgung nicht durch ein befugtes Abfallentsorgungsunternehmen vorgenommen wurde. Da die belangte Behörde die tatsächliche Undurchführbarkeit der Vorlage eines dem wasserpolizeilichen Auftrage entsprechenden Entsorgungsnachweises jedoch selbst feststellte, bedurfte es keiner Mitwirkungspflicht des Bf mehr, um die faktische Unmöglichkeit der Vorlage des Entsorgungsnachweises aufzuzeigen.
Die unvertretbare Leistungspflicht endet, wenn die aufgetragene Leistung unmöglich geworden ist, wobei unerheblich ist, wodurch oder durch wen diese Unmöglichkeit verschuldet wurde (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 130, 262). Da die Vorlage eines Entsorgungsnachweises wie dargelegt nicht möglich ist, hätte die belangte Behörde keine Zwangsstrafe erlassen dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH 26.9.2013, 2013/07/0083). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer