LVwG-500034/2/KLE/AK

Linz, 12.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems, datiert mit 4. März 2013 (abgesendet am 6. Februar 2014), GZ: ForstR96-12-2010-Zm, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem Forstgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, datiert mit 4. März 2013, abgesendet am 6. Februar 2014, hinterlegt am 10. Februar 2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von
200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
18 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Ziffer 1 Forstgesetz verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Verursacher zu verantworten, dass auf der Waldparzelle Nr. x,
KG x und x, Abfälle in Form von Mist (Tierexkremente und Einstreu) auf einer Böschungslänge von etwa 10 m im Zeitraum von 12.5.2010 bis 9.3.2011 abgelagert waren und somit eine Waldverwüstung vorliegt. Dies, obwohl jede Waldverwüstung verboten ist.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Wildparks einen Bildungsauftrag habe. Die Kompostierung wäre daher Anschauungsmaterial für diverse Besucher (Schul­klassen) gewesen, um die Vorgänge in der Kompostierung zu zeigen. Eine Ablagerung habe es so nicht gegeben, es wären Bearbeitungen, wie zum Beispiel Wendungen, Zugabe von Wasser usw. durchgeführt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich vorgelegt (eingelangt am 10.3.2014).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhal­ten aufgehört hat. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwal­tungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder aus­schließen.

 

Der Eintritt der in § 31 Abs. 2 VStG normierten Strafbarkeitsverjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.4.1997, 95/09/0264).

 

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungs­über­tretung wurde im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 9.3.2011 begangen. Mit 10.3.2014 ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es ist das Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

II. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer