LVwG-410037/7/MB/BZ

Linz, 15.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid der  Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 26. Juni 2013, GZ S-2479/ST/12, betreffend Einziehung nach § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 26. Juni 2013, GZ S-2479/ST/12, die Einziehung des am 29.3.2012 mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 30.7.2012 gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) beschlagnahmten Eingriffsgegenstandes, Apparat mit der Bezeichnung FANTASTIK, Seriennummer 02115022010, gemäß § 54 Abs 1 GSpG angeordnet.

 

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass bei der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle das Gerät mit der Bezeichnung FANTASTIK, Seriennummer 02115022010, betriebsbereit vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt worden sei. Nach Beschreibung des Spielablaufes stellte die belangte Behörde fest, dass mit diesem Gerät Glückssiele, dh Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhänge, in Form von Ausspielungen durchgeführt worden seien, obwohl dafür weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vorlag, noch diese Glücksspiele nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Als Eigentümer hätte X ermittelt werden können.

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD , PK Steyr, vom 21. März 2013, bestätigt durch UVS-Erkenntnis VwSen-360123/5/MB/BZ, hätte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) als Lokalinhaber des Cafe X zumindest von September 2011 bis 29.03.2012 am angeführten Standort mit dem angeführten Gerät Glückssiele in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, veranstaltet. Er hätte diese Glücksspiele auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko geboten.

Aufgrund dieser dargelegten Tathandlung sei der Verstoß nicht geringfügig, da im gegenständlichen Fall in geradezu typischer Art und Weise – nämlich durch öffentlich zugängliche Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgerätes in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Die Einziehung sei somit anzuordnen gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 1. Juli 2013, mit der im Wesentlichen beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Gerät auszufolgen.

 

Inhaltlich wendet sich die Berufung – offenbar aufgrund eines Versehens – gegen die Beschlagnahme des gegenständlichen Geräts. Zusammengefasst wird daher begründend ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis eine Vielzahl von Begründungsmängeln aufweise, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Das verfahrens-gegenständliche Gerät sei weder ein Glücksspielautomat noch eine elektronische Lotterie, weil es sich in Wahrheit nur um ein Eingabeterminal handle, mit dem ein genehmigter Spielapparat in der Steiermark betrieben werde, sodass die Behörde unzuständig sei. Zudem würde das angesprochene Gerät mangels Software selbst keine Spiele ermöglichen und wäre deshalb kein Eingriffsgegenstand. Zur Beurteilung des gegenständlichen Spielgerätes werde daher die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten. Überdies sei der Bescheidbegründung auch keine Feststellung zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG gegeben sei, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an der rechtlichen Voraussetzung für die Einziehung ermangle. Auch habe sich die Behörde nicht (ausreichend) mit der Frage der Geringfügigkeit iSd § 54 Abs 1 GSpG auseinandergesetzt; insbesondere sei die Schätzung von Umsätzen an den abgabenrechtlichen Schätzmethoden und Grundsätzen des § 184 BAO auszurichten. Schließlich kämen auch die Bestimmungen des GSpG wegen ihrer Subsidiarität zu dem Tatbild des § 168 StGB nicht zur Anwendung.

 

I.3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz – GSpG idF BGBl I Nr 70/2013 ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz -VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idgF, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und kann das Verfahren gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG von dem zuständigen Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts weitergeführt werden, da das Verfahren vor dem 31. Dezember 2013 bereits zur Zuständigkeit dieses Einzelmitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates gehört hat.

 

 

II.1. Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2014.

II.2. An dieser mündlichen Verhandlung nahm der Bf persönlich teil. Sein rechtsfreundlicher Vertreter ist entschuldigt nicht erschienen. Außerdem wohnten der Verhandlung ein Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter des Finanzamtes Braunau Ried Schärding sowie zwei Zeugen bei. 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurückgezogen und ausdrücklich erklärt, dass er keine Einwände gegen die Vernichtung des Geräts hat, da dies seinen Interessen voll entspricht.

 

III.  Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 41f).

 

Gemäß § 10 Abs 6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. So kann auch ohne Mitwirkung des Vertreters eine Beschwerde wirksam zurückgezogen werden, auf eine anwaltliche Vertretung kommt es hiebei nicht an (vgl VwGH 29.03.1995, 90/10/0041).

 

Der Bf hat die Beschwerde nach vorhergehender Belehrung über die Folgen der Beschwerdezurückziehung unmissverständlich zurückgezogen.

 

Im Ergebnis war daher aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

 


 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter