LVwG-200000/5/WEI/KR

Linz, 27.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde (Berufung) des X, vom 30. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Wels vom 2. Dezember 2013, Zl. BZ-Pol-04004-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Universitätsgesetz 2002 den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. BZ-Pol-04004-2013 hat der Bürgermeister von Wels (im Folgenden: belangte Behörde) den Berufungswerber bzw Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 116 Abs 1 Z 2 iVm § 88 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 schuldig erkannt und mit 1.000 Euro Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) bestraft, weil er am 28. November 2012 in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit X und am 14. Jänner 2013 in einem weiteren Einspruch gegen eine Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit X unterzeichnet und damit vorsätzlich inländische akademische Grade unberechtigt geführt habe, obwohl ihm das Recht zur Führung der akademischen Grade von keiner anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehen worden sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bf nach dem aktenkundigen Postrückschein durch Hinterlegung am 13. Dezember 2013 zugestellt wurde, richtet sich die mit 30. Dezember 2013 datierte, nicht unterfertigte Berufung bzw Beschwerde, die laut Eingangsstempel der Verwaltungspolizei des Magistrats Wels erst am 3. Jänner 2014 einlangte. Auf telefonische Anfrage teilte die Sachbearbeiterin mit, dass der Bf die Berufung persönlich in der Einlaufstelle abgegeben habe, ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen.

 

Der Bf behauptet in der Berufung die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 16. Dezember 2013 und damit die Einbringung in offener Frist. Der Spruch des Straferkenntnisses sei ungerecht und mangelhaft. Sinngemäß wird dann noch an den Magistrat Wels der Antrag gestellt, zur Ausführung durch einen Rechtsanwalt eine weitere Woche Frist zu gewähren.

 

I.3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht diese Berufung mit ihrem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne eine Gegenäußerung zu erstatten.

 

 

II. Mit Schreiben vom 5. März 2014, das nach erfolglosem Zustellversuch am 7 März 2014 beim Postamt 4604 hinterlegt und mit 10. März 2014 erstmals  zur Abholung bereit gehalten wurde, hat das Oö. Landesverwaltungsgericht dem Bf Parteiengehör gewährt und ihm Folgendes mitgeteilt:

 


 

„Sehr geehrter Herr X!

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht ist als Nachfolger des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über Ihr Rechtsmittel zuständig. Die Einsicht in den von der Strafbehörde vorgelegten Verfahrensakt hat vorläufig ergeben:

 

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wurde Ihnen nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Postrückschein) nach einem vergeblichem Zustellversuch am 12. Dezember 2012 durch Hinterlegung am Freitag, dem 13. Dezember 2013, beim Postamt 4604 zugestellt. An diesem Tag wurde die Sendung auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Freitag, der 27. Dezember 2013. Sie haben laut Auskunft des Magistrats Wels Ihre mit 30. Dezember 2013 datierte Berufung an diesem Tag auch persönlich in der Einlaufstelle überreicht und damit offenkundig verspätet eingebracht.

 

Aus der Aktenlage ist ein Zustellfehler nicht erkennbar. Die Hinterlegung einer  Sendung gilt grundsätzlich als Zustellung, es sei denn der Empfänger hätte wegen nicht bloß vorübergehender Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können. Als Ortsabwesenheit kommen beispielsweise eine Urlaubsreise, eine sonstige Reise oder ein Krankenhausaufenthalt in Betracht. Die Abwesenheit tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung schließt den regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle nicht aus und  ist  daher keine relevante Ortsabwesenheit.

 

Zur Überprüfung  des  Zustellvorganges wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, einen allfälligen Zustellmangel, der entsprechend zu begründen und unter Beweis zu stellen ist, schriftlich vorzubringen. Für den Fall Ihrer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung werden Sie eingeladen, unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln (Hotelrechnungen, Bestätigungen, Zeugenaussagen) schriftlich bekanntzugeben, wo sie sich aus welchem Grunde aufgehalten haben und wann Sie zur Abgabestelle (Wohnung, Büro  bzw  Arbeitsplatz) zurückgekehrt sind.

 

Für Ihre Äußerung wird Ihnen eine Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

...“

 

 

III. Mit dem am 18. März 2014 zur Post gegebenen Schreiben ohne Datum legte der Bf Beweisurkunden vor und teilte handschriftlich unter Bezugnahme auf das h. Schreiben vom 5. März 2014 im Wesentlichen mit, dass er wegen Krankheit keinen regelmäßigen Aufenthalt in Wels gehabt hätte, wobei er einen Zeitraum von „10.12.2013 bis 16.2.2014“ angibt. Seine Berufung vom 30. Dezember 2013 habe er durch E-Mail und nicht persönlich eingebracht.

 

Der Bf legte zum Beweis für sein Vorbringen folgende ihn betreffende Urkunden vor:

 

·           Formblatt der Abteilung für Augenheilkunde des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz betreffend einen Termin zur Voruntersuchung am 23. Dezember 2013 um 10:20 Uhr wegen „Katarakt“ (= Trübung der Linse bzw grauer Star);

 

·           Krankenstandsbescheinigung der Oö. Gebietskrankenkasse vom 20. Februar 2014, in der die Arbeitsunfähigkeit wegen „Krankheit“ für die Zeit vom 16. Jänner 2014 bis 20. Februar 2014 bestätigt wird;

 

·           Aufenthaltsbestätigung der Aufnahmekanzlei des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 23. Jänner 2014 betreffend stationäre Pflege in der Station „Tagesklinik 25 Augen“ am 16. Jänner 2014;

 

·           Berichtsschreiben der Abteilung für Augenheilkunde des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 23. Jänner 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Bf vom 22. bis 23. Jänner 2014 wegen Katarakt-Operation rechts und mit Therapieempfehlung.

 

Aus diesen Unterlagen geht entgegen der Behauptung des Bf nicht einmal ansatzweise hervor, dass er wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis hätte erlangen können. Nach dem aktenkundigen Postrückschein wurde am 12. Dezember 2013 (Donnerstag) ein Zustellversuch vorgenommen und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 13. Dezember 2013 (Freitag) angegeben, mit welchem Tag die Sendung erstmals zur Abholung beim Postamt 4604 bereitgehalten worden war. Für die Zeit des Zustellvorganges hat der Bf keine Abwesenheit von der Abgabestelle bescheinigt. Erst am 23. Dezember 2013 um 10:20 Uhr hatte er eine ambulante Voruntersuchung wegen „Katarakt“ im Konventhospital Barmherzige Brüder Linz, die ihn aber in keiner Weise hindern konnte, vom Zustellvorgang Kenntnis zu nehmen. Alle weiteren Angaben in den vorgelegten Urkunden beziehen sich auf Ereignisse im Jahr 2014, die zumindest mehr als vier Wochen nach dem Zustellvorgang stattfanden. Selbst durch das Berichtsschreiben über die Katarakt-Operation ist lediglich eine zweitägige Abwesenheit von der Abgabestelle für den 22. und 23. Jänner 2014 nachgewiesen.

 

Die Behauptung der Berufung über eine Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 16. Dezember 2013 ist durch die Aktenlage eindeutig widerlegt. Möglicher Weise hatte der Bf erst an diesem Tag die Sendung abgeholt, was aber mangels längerer Abwesenheit des Bf an der zulässigen Hinterlegung am 13. Dezember 2013 nichts ändern konnte. Der Bf konnte mit den vorgelegten Unterlagen keine Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zustellzeitpunkt bescheinigen. Auch sonst ist ein Zustellmangel weder bekannt geworden, noch vom Bf behauptet worden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG (BGBl I Nr. 51/2012) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen, mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 anhängigen Verfahrens auf das Oö. Landesverwaltungsgericht übergegangen.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

Gemäß § 38 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die die Behörde in dem vorangegangenen Verfahren anzuwenden hatte, sinngemäß anzuwenden. Nach § 24 VStG gilt das AVG grundsätzlich mit ausdrücklich geregelten Ausnahmen, die gegenständlich nicht zutreffen, auch im Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die gegenständliche Berufung bzw Beschwerde ist aus den folgenden Gründen unzulässig und daher zurückzuweisen:

 

IV.1. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 


 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

IV.2. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument (die Sendung) erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl bspw. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888).

 

IV.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Postrückschein), dass das angefochtene Straferkenntnis nach einem vergeblichen Zustellversuch mit Verständigung über die Hinterlegung am 12. Dezember 2013 erstmals ab Freitag, dem 13. Dezember 2013, beim Postamt 4604 für den Bf zur Abholung bereitgehalten wurde. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 2 Zustellgesetz galt die hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt. Vorübergehende Abwesenheiten tagsüber schließen den regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle nicht aus. Eine relevante Abwesenheit von der Abgabestelle, durch die der Bf nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde vom Bf nicht glaubhaft gemacht (vgl dazu Feststellungen im Punkt III).

 

Da die Rechtsmittelfrist mit erfolgter Zustellung beginnt und im Fall der rechtmäßigen Hinterlegung der erste Tag der Abholfrist als Zustellung gilt, begann mit dem 13 Dezember 2013 der Fristenlauf der gesetzlichen und unabänderlichen Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Freitag, der 27. Dezember 2013. Der Bf hat die Berufung allerdings erst am 30. Dezember 2013 an den Magistrat Wels gesendet (nach eigenen Angaben per E-Mail) und damit eindeutig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Zustellmängel sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch vom Bf nicht glaubhaft gemacht.

 

IV.4. Im Ergebnis war die verspätet eingebrachte Berufung schon aus diesem Grund unzulässig, weshalb auf Inhaltsmängel nicht mehr einzugehen war. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit dem ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF gilt nur eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene zulässige Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und bei dem die Berufungsfrist zum 31. Dezember 2013 noch offen ist, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Daraus folgt im Gegenschluss, dass etwa eine verfristete und damit nicht mehr zulässige Berufung nicht als eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gelten kann und daher zurückzuweisen ist.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung durch einen Beschluss zu ergehen (vgl § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß