LVwG-600172/8/Kof/CG/SA

Linz, 17.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600172/8/Kof/CG/SA                                                              Linz, 17. April 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H.U., geb. 1951, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. November 2013, VerkR96-10898-2013, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 21.03.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
56 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 12.07.2013 um 06:05 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SD-.... in der Gemeinde Reichersberg, Altheimer Straße B148

 

„1) bei km 0.710, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten.

 

2) bei km 0.390, dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt fortgesetzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.:  § 52 lit.a Z10a StVO

Zu 2.:  § 97 Abs.5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

         Euro               Ersatzfreiheitsstrafe von

1.     80                            24 Stunden             Zu 1. und 2.:

2.   200                            56 Stunden                § 99 Abs.3 lit.a StVO                                                                     

             

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

28 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

(10 % der Strafe, mindestens aber 10 Euro).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 308 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Jänner 2014 - hat der Bf innerhalb offener Frist die – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde vom 26. Jänner 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 21. März 2014 wurde beim Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die amtshandelnden Polizeibeamten, Herr RI R.K. und Herr Insp. C.L. teilgenommen haben.

 

Der Bf ist zu dieser mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Zeugenaussage des Herrn RI. R. K.:

Am 12. Juli 2013 führten mein Kollege Insp. C. L. und ich auf der B148 bei
km 0,39 Lasermessungen durch.

Gemessen wurden Fahrzeuge, welche sich im Bereich der 70 km/h-Beschränkung befunden haben – Gemeinde Reichersberg, Ortsteil Hart.

Wir haben insgesamt eine Stunde Lasermessungen durchgeführt.

Die erste halbe Stunde habe ich die Messungen durchgeführt und mein Kollege Insp. L. die Anhaltungen vorgenommen, die zweite halbe Stunde hat mein Kollege L. die Messungen durchgeführt und ich die Anhaltungen vorgenommen.

Um 06.05 Uhr wurde von meinem Kollegen L. der PKW mit dem Kennzeichen
SD-.... gemessen.

Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 94 km/h angezeigt.

Abzüglich 3 km/h beträgt dadurch der vorwerfbare Wert 91 km/h.

Ich habe diesem Fahrzeuglenker ein deutliches Anhaltezeichen gegeben und

zwar insofern, als ich die linke Hand nach oben gehoben habe.

Als ich das Anhaltezeichen gab, war dieser PKW ca. 50 Meter von meinem Standort entfernt.

Wir haben an diesem Standort schon oftmals Lasermessungen durchgeführt.

Eine Anhaltung ist für die gemessenen Verkehrsteilnehmer niemals ein Problem.

 

 

Im gegenständlichen Fall hat der Lenker des von uns gemessenen PKW mit dem Kennzeichen SD-.... erst ca. 20 Meter nach meinem Standort angehalten.

 

Ich bedeutete ihm durch Handzeichen, er möge zurückfahren.  Eine derartige Rückwärtsfahrt wäre zu diesem Zeitpunkt verkehrsbedingt möglich gewesen.

 

Der KFZ-Lenker ist einige Sekunden stehen geblieben, hat jedoch anschließend seine Fahrt in Richtung Ort im Innkreis fortgesetzt.

 

Da er auch innerhalb der nächsten 10 Minuten nicht zurückgekehrt ist, wurde von mir Anzeige erstattet.

 

Zeugenaussage des Herrn Insp. C. L.:

Am 12. Juli 2013 führte ich gemeinsam mit meinem Kollegen RI R. K. auf

der B148 Lasermessungen durch.   Standort von uns war km 0,39.

Um 06.05 Uhr kam das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SD-.... von Richtung Altheim kommend und fuhr in Richtung Ort im Innkreis.

Ich habe mittels Laser die Fahrgeschwindigkeit dieses PKW gemessen.

Beim Lasermessgerät existiert ein akustisches Signal, welches anzeigt, wenn ein Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Dadurch wurde ich bereits aufmerksam gemacht, dass dieser PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat.

Der gemessene Wert war 94 km/h, ohne Abzug der Messtoleranz.

Mein Kollege RI R. K. ging zur Straße und bedeutete diesem PKW-Lenker,

er möge anhalten. Wir trugen beide die reflektierende Warnweste.

 

Der PKW-Lenker blieb jedoch erst nach unserem Standort stehen.

Mein Kollege bedeutete diesem PKW-Lenker, er möge zurückfahren.

Dieser Aufforderung ist der PKW-Lenker jedoch nicht nachgekommen, sondern fuhr weiter in Richtung Ort im Innkreis.

 

Wir warteten ca. 10 Minuten, er kam jedoch nicht mehr zu unserem Standort zurück.

 

Die amtshandelnden Polizeibeamten, haben bei der mVh einen glaubwürdigen   und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und bei der Einvernahme in keiner Weise den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

 

 

 

 

 

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt (ON 7) ist der Straßenzug der B148 von
km 1,4 bis 0,2 dargestellt. Auf dieser Übersichtsskizze ist u.a. auch der Standort der beiden amtshandelnden Polizeibeamten ersichtlich (km 0,39).

 

Der Bf hat weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 14.04.2014 die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bestritten.

Weiters ist der Stellungnahme vom 14.04.2014 zu entnehmen, dass der Bf
eine Person tatsächlich gesehen hat, diese jedoch nicht als amtshandelnden Polizeibeamten erkannt haben will.

 

Aufgrund dieser Übersichtsskizze sowie der glaubwürdigen Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten ist

·                    die von ihnen vorgenommene Amtshandlung nachvollziehbar  und

·                    ein Lokalaugenschein nicht erforderlich.

 

Betreffend den Schuldspruch war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im behördlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

zu II.  Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für

          das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

zu III:  Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro

           und darf eine primäre Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.    

           Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist dadurch eine Revision nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung
des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler

 

 

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des OÖ. LVWG“.