LVwG-600209/8/Br/SA LVwG-600210/8/Br/SA LVwG-600211/8/Br/SA
Linz, 14.04.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn X gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, GZ: VerkR96-20905-2013, vom 25.2.2014, GZ: VerkR96-20161-2013, vom 21.2.2014 und GZ: VerkR96-19935-2013 vom 21.2.2014, nach der am 14.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnissen wurde über den Beschwerdeführer nach § 134 Abs. 1 KFG iVm § 103 Abs.2 KFG Geldstrafen in der Höhe von jeweils 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden verhängt.
Es wurden wider ihn folgende Tatvorwurf erhoben:
Der Verein "X" wurde als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges mit Schreiben vom 08.11.2013 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 23.08.2013 um 11.07 Uhr in Klaus an der Pyhrnbahn, Pyhrnautobahn A 9 bei km 27,961, Richtung Graz gelenkt bzw. verwendet hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Tatort: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Tatzeit: mit Schreiben vom 08.11.2013 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFG. i.V.m. 134 Abs. 1 KFG. 1967
Fahrzeug: Kennzeichen X
Der Verein "X" wurde als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges mit Schreiben vom 21.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 10.9.2013 um 09.49 Uhr in Windischgarsten, Bahnhofstraße X verwendet bzw. abgestellt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW,
Der Verein "X" wurde als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges mit Schreiben vom 11.12.2013 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 3.9.2013 um 09.58 Uhr in Windischgarsten, Bahnhofstraße X verwendet bzw. abgestellt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW,
I.1. Die Behörde ging in der Begründung ihrer Straferkenntnisse von der Zustellung der jeweiligen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den jeweiligen Anfragen aus. Diese hätten im Ergebnis darauf gelautet, der Behörde binnen 2 Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zu den jeweiligen Zeitpunkten und Orten gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt gehabt habe oder die Person zu benennen, welche diese Auskunft allenfalls erteilen hätte können.
Des Weiteren verwies die Behörde neben allgemeinen Rechtsausführungen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Nichterfüllung der Auskunftspflicht als Unterlassungsdelikt, wobei als Erfüllungsort der Sitz der anfragenden Behörde gelte. Diese Anordnung diene einer geordneten und wirksamen Kontrollmöglichkeit des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung habe zur Folge, dass sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern zielführende Amtshandlungen nicht möglich wären. Diese Interessen seien mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes durch den Beschwerdeführer gefährdet gewesen, weil die sogenannten Grunddelikte (gemeint wohl die Übertretung der Straßenverkehrsordnung) nicht geahndet werden haben können.
II. Mit der fristgerecht gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden wird vorweg die Verfahrenseinstellung beantragt und begründend sinngemäß ausgeführt, dass hier die Voraussetzungen für eine bestehende Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht bestanden hätten. Die Lenkerauskunft wäre an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten gewesen und zwar an ihn als Obmann des Vereins „X“. Die Lenkerauskunft wurde - zwar folgerichtig - von der belangten Behörde an einen Rechtswissenschaftlichen Verbund der humanitären Rechtsbeistände versendet, jedoch mit erheblichen Fehlern, die sich die belangte Behörde selbst zuzuschreiben habe und seine Strafbarkeit ausschließen würde.
Zunächst wäre festzuhalten, dass die Aufforderungen zur Abgabe einer Lenkerauskunft an eine "Firma" X gerichtet gewesen wären. Eine "Firma" X gebe es jedoch nicht, denn es handle sich in Wahrheit um einen eingetragenen Verein bei der BH Kirchdorf an der Krems (ZVR: 419556361). Es bilde einen erheblichen Unterschied, ob es sich um eine Firma (die nur auf Gewinn gerichtet sein könne oder um einen eingetragenen Verein (der - wie hier - gemeinnützig agierte) handle, wobei es sich zwangsläufig bei einer Firma bzw. einem Verein um zwei völlig unterschiedliche juristische Gebilde handle.
Diesbezüglich liege ein gravierender Mangel im Hinblick der Aufforderung zur Abgabe einer Lenkerauskunft vor, da zB. bei einer Firma "GmbH, KG, Genossenschaft" oder anderer Gesellschaftsform, im Vergleich zu einem Verein unterschiedliche organschaftliche Vertreter berechtigt wären zu handeln (zB. Geschäftsführer, Obmann, Präsident, Vorstandsmitglied usw.).
Er handle sich um keine „Firma X“ deren organschaftlicher bzw. befugter Vertreter er wäre.
Ferner hätte die belangte Behörde übersehen, dass auch die Zustelladresse im Rückschein nicht stimme, da tatsächlich in X zugestellt worden wäre und in der Lenkerauskunft X, X angeführt gewesen sei. Diese fehlerhafte Divergenz bilde laut höchstgerichtlicher Judikatur einen erheblichen Mangel und hätte im Zuge eines eventuellen Zustellmangels an den Verein in X - offensichtlich wurde am X, X auch an eine Firma und nicht an den Verein zugestellt - bei der neuen Zustellung in X Berücksichtigung finden und vermerkt werden müssen, damit er in die Lage versetzt worden wäre, auf Grund einer - nicht vorhandenen - tauglichen Zustellung rechtsverbindliche Erklärungen der Behörde zukommen zu lassen.
Es sei für ihn aber nicht zu erkennen gewesen, in welcher Eigenschaft er als Vertreter für eine Firma handeln sollte. Dies sei aus der Zustellung auch nicht ersichtlich, da ihm als vertretungsbefugtem Organ einer - ohnedies nicht existenten - "Firma" auch nicht zugestellt worden sei. Und hier hätte die belangte Behörde die eindeutige und sehr strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen! Schon der Fehler der falsch angeführten Zustelladresse bzw. die Zustellung an einer falschen Adresse habe die mangelhafte Übermittlung der Lenkerauskunft und sohin nicht die Verpflichtung seinerseits, eine Lenkerauskunft abzugeben, bewirkt.
Ferner beziehe sich das Straferkenntnis auch nicht auf seine Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG, sodass die Straferkenntnisse erheblich mangelhaft wären.
Zwar sei bei der Lenkerauskunft „X als Sitz der "Firma" angeführt, tatsächlich zugestellt worden sei jedoch in X, an seine Privatwohnung, ohne auch nur irgendeinen Hinweis daraus zu erkennen, weshalb die Zustellung so gewählt worden sei (siehe Beilage).
Die Sendung sei der juristischen Person selbst zuzustellen, jedoch sei anzuführen, an wem einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werde (VwGH 26.01.1999, 98/02/0358; besonders 26.01.1999. 98/02/0133 und 05.08.2004. 2004/02/0146). Dies habe die Behörde jedoch verabsäumt, da ein derartiger Vertreter nicht im Rückschein angeführt gewesen sei.
Da er für eine Firma X nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe er auch keine Lenkerauskunft als Vertreter abgeben können.
Beweis: Vereinsregisterauszug (siehe Beilage), Einvernahme des Beschuldigten, Lenkerauskunft vom 08.11.2013 in Kopie (siehe Beilage).
Da sich die inhaltlichen Angaben in der Lenkerauskunft als falsch wären und die Zustellung nicht an den zutreffend bezeichneten Vertreter der juristischen Person erfolgt ist liege keine Strafbarkeit vor (mit Judikaturhinweisen).
Ferner wurde die Geldstrafe als zu hoch bemessen, da er für drei Kinder sorgepflichtig sei bin und monatlich nur 800,00 EUR verdiene.
Aus diesen Gründen, stelle er an das Verwaltungsgericht die Anträge,
1. der Berufung Folge zu leisten und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
2. in eventu, der Berufung Folge zu geben und die Geldstrafe schuld- und tatangemessen bzw. im Lichte seiner finanziellen Verhältnisse herabzusetzen
3. die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Offenbar verwendet der Beschwerdeführer nicht einmal selbst die laut Vereinsregister vollständige Vereinsbezeichnung und es muten auch sonst die in der Beschwerde dargebotenen Rechtsansichten rechts- u. lebensfremd an. Dennoch kommt den Beschwerden im Ergebnis Berechtigung zu.
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 14.3.2014 ohne weitere Hinweise betreffend eine Beschwerdevorentscheidung oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Ebenfalls wurden die Umstände über die Namensdivergenz des Vereinsobmanns im Vereinsregisterauszug nicht genannt, was wohl mühelos möglich gewesen und dem Landesverwaltungsgericht unnötige Abklärungsarbeit erspart hätte.
Die Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 24.2.2014 mit RSa-Sendungen und betreffend den 27.2.2014 mit RSb-Sendung an dessen Wohnadresse zugestellt. Betreffend das Verfahren 600210 wurde im Hinblick auf das Geburtsdatum auch noch ein Berichtigungsbescheid (Schreibfehlerberichtigung) nachgereicht.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nach § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Die Behörde wurde betreffend ihrer Nichtteilnahme durch die Mitteilung vom 4.4.2014 entschuldigt. Der Beschwerdeführer nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz des diesbezüglich gesondert gestellten Antrages und der ihm nachweislich zugegangenen Ladung unentschuldigt nicht teil.
III.2. Beweiserhebung durch das Landesverwaltungsgericht:
Es wurde ein Auszug aus dem Vereinsregister beigeschafft und im Wege der Behörde die Umstände zur Namensabweichung betreffend den im Akt erliegenden Vereinsregisterauszug vom 14.1.2014, wo als Name des zur Vertretung des Vereins nach außen berufenen Obmanns noch dessen ursprünglicher Familienname „X“ angeführt war.
III.3. Sachverhalt und Akteninhalte zusammengefasst und im Ergebnis inhaltsgleich in allen drei Verfahren:
Die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich (LVA) übermittelte am 30.9.2013 an die belangte Behörde unter der Geschäftszahl 117.110/2013-130.124-API Klaus-2, betreffend den PKW mit dem Kennzeichen X, weil mit diesem Kombinationskraftwagen am 23.8.2013 um 11:07 Uhr auf der Pyhrnautobahn bei Straßenkilometer 27.961 in Fahrtrichtung Graz, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 13 km/h überschritten worden sei.
Von der Behörde wurde am 8.11.2013 eine an die „Firma X, X, X, eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 versendet.
Ein Zustellnachweis für jede dieser Aufforderungsschreiben findet sich im Akt nicht. Diese Aufforderungen wurden offenbar im Sinne der behördlichen Praxis mit bloßem Fensterkuvert versendet, wobei durch die Nichtbeantwortung die Zustellung vermutet und demnach das Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG eingeleitet wurde.
Es wurde folglich ein Auszug aus dem Vormerkregister - lautend auf X, geb. 10.2.1979 - beigeschafft. Ebenfalls beigeschafft wurde zum Stichtag vom 18.3.2014 ein Vereinsregisterauszug welcher als Obmann des Vereins „X“ lautet. Als „Gründungsdatum“ dieses Vereins ergibt sich der 7.10.2009, mit dem Vereinssitz in der X, in X.
Mit 17.1.2014, 16.1.2014 und 20.1.2014 (Reihenfolge der h. Geschäftszahlen) wurde gegen den Beschwerdeführer, damals noch lautend auf seinen früheren Namen „X“ Strafverfügungen erlassen. Diese wurde ursprünglich mit RSA Sendungen an die Vereinsadresse zuzustellen versucht, wobei diese mit dem postamtlichen Vermerk „verzogen“ an die Behörde zurücklangten. Mit RSb- Sendung vom 23.1.2014 und 21.1.2014 wurde diese schließlich im erstbezeichneten Fall den Beschwerdeführer unter seinem nunmehrigen Namen bei eigenhändiger Übernahme zugestellt. Im Fall LVwG-600210 unterblieb offenbar eine neuerliche Zustellung.
Am 3.2.2014 wurde an den Beschwerdeführer auf seinen nunmehrigen Zunamen „X“ eine Aufforderung zur Rechtfertigung übersendet, worin wieder in der oben zitierte Tatvorwurf inhaltsgleich formuliert worden ist. Darin wurde auch festgehalten dass die Behörde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eröffne und von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.300 € keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgehen würde.
Diese Aufforderung wurde ihm in zwei Fällen mit RSb Sendung und zu LvWG-600211 mit RSa-Sendung am 5.2.2014 bei ebenfalls eigenhändiger Übernahme zugestellt.
Auch auf diese scheint der Beschwerdeführer nicht reagiert zu haben, so dass gegen ihn in der Folge die angefochtenen Straferkenntnisse erlassen wurden.
Dieses wurde ihm mit RSb-Sendungen, zwei Erkenntnisse am 27.2.2014 und eines am 24.2.2014 zugestellt.
Im Verfahren 600210 findet sich im Auskunftsbegehren vom 21.10.2013 ebenfalls der Firmenhinweis unter Nennung des fahrzeughaltenden Vereins in dessen sperrigen und mit Interpunktion versehenen Vereinsnamens. In diesem Verfahren wurde auch noch ein Berichtigungsbescheid im Hinblick auf einen im Straferkenntnis unterlaufenen Ziffernsturz im Geburtsdatum des Beschwerdeführers erlassen.
Im Ergebnis inhaltsgleich verlief das Verfahren betreffend die Übertretung der StVO vom 03.9.2013 (LVwG-600211), wobei die Zustellung der Lenkerauskunft wegen der Namensänderung vorerst ins Leere gegangen ist (die nicht in der vollständigen Anschrift erkennbare RSb-Sendung wurde am 5.12.2013 der Behörde mit dem Hinweis „verzogen“ rückgeleitet).
Faktum ist, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe weder an ihn als physische Person zugestellt wurde, ebenfalls nicht nachweislich und auch nicht mit der Bezeichnung der Funktion die ihn als zur Vertretung des Vereins nach außen ausweist. Vielmehr wurde in abgekürzter Bezeichnung der fahrzeughaltende Verein als Firma bezeichnet und an diese die Aufforderungen adressiert.
III.4. Beweiswürdigung:
Mit Ausnahme der Aufforderung vom 21.10.2013 betreffend den Vorfall (vorschriftswidriges Abstellen des KFZ am 10.9.2013, um 09:44 Uhr in der Bahnhofstraße in Windischgarsten in der Kurzparkzone) ist dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wohl in einem Fall zugekommen. Dies ergibt sich aus seiner Verantwortung und im Fall der Aufforderung vom 8.11.2013, zu VerkR96-20905-2013 (hier das Verfahren 600209) gelangte diese offenbar mit bloßen Fensterkuvert versendeten Auskunftsverlangen auch tatsächlich in die Sphäre des Beschwerdeführers, weil er eine dieser Aufforderungen in Kopie der Beschwerde beifügte.
Nicht übersehen wird, wie auch früheren Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur unschwer abgeleitet werden kann, dass vom Beschwerdeführer die Gelegenheit seiner Namensänderung in Verbindung mit der Anmeldung auf den von ihm gegründeten und von ihm als Obmann geführten Verein mit dessen weitwendig anmutenden Vereinsnamen, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen für die Behörde möglichst schwierig zu gestalten beabsichtigt gewesen sein dürfte. Das bezeichnete Fahrzeug scheint wohl überwiegend der privaten Nutzung des Beschwerdeführers zu dienen und auch die Vereinsaktivität lässt sich mit Blick auf die zurückliegenden diesbezüglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers einmal mehr nur schwer nachvollziehen.
Die sich mehrfach wiederholenden und in unwesentliche Nebensächlichkeiten und Formaleinwände ergehenden Ausführungen können letztendlich auf sich bewenden bleiben. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, inwiefern alleine die Fehlbezeichnung „Firma“ anstatt Verein, die im Hinblick auf die Aufforderung an den namentlich genannten Vertretungsbefugten mit dem Auftrag zugeht, den Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges zu benennen, für sich alleine schon die Aufforderung nicht rechtsverbindlich werden ließe.
Faktum ist jedoch, dass hier der Behörde gleich mehrere Mängel unterlaufen sind, welche letztendlich die Anfrage als nicht mehr rechtsverbindlich dastehen lassen. Auf sich bewenden können hier auch die von der Behörde telegrammstilartig formulierten Tatvorwürfe, welche einer sprachüblichen Formulierung entbehren.
Der Beschwerde kommt daher einerseits mit Blick auf die fehlende nachweisliche Zustellung der Aufforderungen nach § 103 Abs.2 KFG und andererseits auch deshalb Berechtigung zu, weil diese nicht an ihn (persönlich) in seiner Funktion als das zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ (Obmann) gerichtet waren.
Abschließend sieht sich das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung veranlasst, den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als geradezu mutwillig herbeigeführten unnötigen Mehraufwand zu sehen, wenn letztlich der Beschwerdeführer offenbar keinen Anlass sah, sein Fernbleiben an der öffentlichen mündlichen Verhandlung per E-Mail anzukündigen. Immerhin hat er nicht nur den Zugang der Ladung bestätigt, sondern auch zu nicht unmittelbar sachbezogenen Mitteilungen an den zuständigen Richter Zeit gefunden.
III.5. Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft oder wie hier – ein Verein - ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 17. 6.1992, 92/02/0068). Eine bloße geringfügige Fehlbezeichnung in einem Teil der Bezeichnung des Adressaten macht das Auskunftsbegehren wohl noch nicht rechtsunwirksam (vgl. etwa auch VwGH 15.5.1990, 90/02/0072).
Die Sendung ist im Fall einer juristischen Person als Zulassungsbesitzer einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 26.1.1999, 98/02/0133, mit Hinweis auf VwGH 17. 6.1992, 92/02/0068).
Dieses Erkenntnis besagt weiter, dass selbst die Fehlbezeichnung einer Gesellschaft den zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht verpflichtet, selbst wenn der gemäß § 9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der GmbH ist und diese Gesellschaft ihrerseits wiederum Komplementärin der KG ist; selbst wenn das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis VwGH 7.9.1990, 89/18/0180).
Wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Oö. in ständiger Rechtsprechung, gestützt auf den Verwaltungsgerichtshof ausführte, bedarf es einer nachweislichen Zustellung einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (vgl. VwSen-168091/2/Bi/Ka/CG,10.12.2013, sowie VwGH v. 26.5.2000, 99/02/0112). Die Auskunftspflicht in eine Einmalige. Selbst eine zweite Anfrage zu gleichem Zweck würde eine Auskunftspflicht nicht mehr auslösen (VwGH 25.2.2005, 2004/02/0217).
Nach § 45 Abs.1 VStG die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Letzteres trifft in den vorliegenden Fällen zu.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r