LVwG-650030/6/Kof/CG/SA
Linz, 04.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S M, geb. 1954, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04. Dezember 2013, GZ: FE-763/2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Entziehungsbescheid am 04. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung
· die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie
· eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen.
Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 14. Dezember 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 20. Dezember 2013 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist
· die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und
· der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG
anzusehen.
Der Bf hat am 04. März 2014 die Beschwerde zurückgezogen. –
Der behördliche Bescheid ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 13.08.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher
· die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,
· das Beschwerdeverfahren einzustellen und
· festzustellen, dass der behördliche Bescheid am 04. März 2014
in Rechtskraft erwachsen ist.
II. DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler