LVwG-600261/2/Sch/CG/SA

Linz, 14.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des X, vom 24. März 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2014, GZ: VerkR96-33730-2013, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Februar 2014, GZ: VerkR96-33730-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.c Z.24 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie haben an einer Kreuzung mit dem Vorschriftzeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Freiland, L563 bei km 4.800, Kreuzungsbereich mit Autobahnabfahrt A1, Abfahrt „Ansfelden“, Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 11.08.2013, 07:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.c Z. 24 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Sharan, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 60 Euro

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden    

gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,00 Euro.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Polizeibeamtinnen.

 

 

2. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt samt Beschwerde vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 47 Abs.3 Z.3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt worden war.

 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die belangte Behörde stützt ihr Straferkenntnis auf die Polizeianzeige vom 15.09.2013, wonach ein Polizeiorgan wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer unter den in Punkt I.1. näher umschriebenen Umständen an einer Kreuzung mit dem für ihn geltenden Vorschriftszeichen „Halt“ nicht vor der auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten habe. In der Anzeige heißt es weiter, dass dieser Vorgang von der Meldungslegerin und einer weiteren Beamtin zweifelsfrei festgestellt worden sei.

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens ist die Meldungslegerin zeugenschaftlich befragt worden. In der Niederschrift vom 27.11.2013 heißt es in Bezug auf die Aussage der Meldungslegerin wie folgt:

 

„Im Zuge von Verkehrsüberwachungen wurde von mir und meiner Kollegin Insp. G.V. eindeutig festgestellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht vor dem Vorschriftszeichen „Halt“ anhielt, sondern in einem Zug von der Autobahnabfahrt Ansfelden links auf die Traunuferstraße einbog. Unser Standort befand sich am Kreuzungsbereich Traunuferstraße – L 563 – Audorferstraße, und ich hatte einwandfreie Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten.

In weiterer Folge wurde von uns die Nachfahrt aufgenommen und der Beschuldigte wurde gegenüber dem Modemarktes A auf einem Parkplatz zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Die Amtshandlung wurde von mir durchgeführt, wobei ihm auch von mir ein Organmandat in Höhe von 20 Euro angeboten wurde. Dies wurde von ihm abgelehnt, weshalb Anzeige erstattet wurde.“

 

Diese Aussage wurde von der zeugenschaftlich ebenfalls befragten zweiten Beamtin in einer weiteren Niederschrift sinngemäß wiederholt.

Zusammenfassend kann daher beweiswürdigend festgestellt werden, dass zwei Polizeibeamtinnen wahrgenommen haben, dass der Beschwerdeführer in Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ nicht vor der Haltelinie angehalten hatte. Es sind nicht die geringsten Hinweise dafür hervorgekommen, dass den Beamtinnen ein Wahrnehmungsfehler unterlaufen sein könnte. Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass es keiner besonderer Fertigkeiten bedarf, um mit Sicherheit feststellen zu können, ob jemand vor einer Haltelinie anhält oder nicht, entsprechende Sichtverhältnisse auf die Vorfallsörtlichkeit vorausgesetzt. Geschulten Polizeiorganen muss diese Fähigkeit erst recht zugebilligt werden.

Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass Polizeiorgane Vorgänge zur Anzeige bringen, die gänzlich nicht den Tatsachen entsprechen und dann auch noch unter Wahrheitspflicht stehend zeugenschaftlich ihre Wahrnehmungen vor der Behörde wiederholen.

Angesichts dieser Beweislage musste das bloß streitende Vorbringen des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten, der sich als Beschuldigter einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntermaßen nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne irgendwelche Rechtsfolgen befürchten zu müssen.

 

4. Zur Rechtslage:

§ 9 Abs.4 StVO 1960 ordnet folgendes an:

Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

Zumal der Beschwerdeführer nach der Beweislage dieses Gebot nicht eingehalten hatte, hat er eine Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten.

Der Strafrahmen für ein Delikt dieser Art reicht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich also im untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Dazu kommt noch, dass die Missachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ eine beträchtliche zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

 

Gemäß § 52 lit.c Z.24 StVO 1960 sind Stopptafeln vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Die Übertretung dieser Bestimmung darf daher nicht als „Bagatelldelikt“ abgetan werden.

Die Strafbemessung kann auch dann nicht als unangebracht angesehen werden, wenn man dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält.

Den von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu Grunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von etwa 1.700 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen. Abgesehen davon muss von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er in der Lage ist Verwaltungsstrafen – zumindest in der hier vorliegenden Höhe – ohne weiteres zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 12 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß       § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n