LVwG-600225/3/Kof/HK

Linz, 02.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K U, geb. 1966,
X, vertreten durch Frau Mag. C H, Rechtsabteilung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 06. Februar 2014, VerkR96-4616-2013 wegen Übertretungen des KFG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
01. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen drei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Die Rechtsvertreterin des Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom 01. April 2014 – dieses ist am selben Tag beim LVwG eingelangt – die Beschwerde zurückgezogen.

 

Mit dem Einlangen dieses Schreibens beim OÖ. LVwG

ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 13.08.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

·         die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären

·         das Beschwerdeverfahren einzustellen und

·         festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis

am 01. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim OÖ. LVwG.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler