LVwG-600220/3/Br/SA
Linz, 31.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn G K, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 6. März 2014, Zl. S-5746/14-4,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Beschwerdeführer als verspätet zurückgewiesen.
I.1. Begründend wurde diesem Ergebnis mit dem Umstand, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 4.3.2014, gegen die Strafverfügung vom 10.2.2014, verspätet eingebracht worden wäre. Die Strafverfügung sei am 15.2.2014 für den Beschwerdeführer erstmals bei der Post zur Abholung bereit gehalten gewesen. Sie galt daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetzes mit diesem Datum als zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ist demnach am 3.3.2014 abgelaufen gewesen.
I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht am 17. 3. 2014 bei der Behörde protokollarisch (niederschriftliche) eingebrachten Beschwerde.
Dabei vermeint er sich nicht schuldig zu fühlen und ebenfalls schiene ihm das Strafausmaß zu hoch bemessen.
Gegen den Zurückweisungsrecht wendet er sich deshalb weil er seit 16.1.2014 nur einen Nebenwohnsitz an seiner Adresse in L habe. Sein Hauptwohnsitz befände sich in Ungarn, sodass er nicht ständig an seine Adresse in L anwesend sei.
Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 15.2.2014 sei er während der Woche in Ungarn gewesen. Er sei wegen seiner Arbeit nur am Wochenende nach Österreich gekommen und es sei ihm daher nicht möglich gewesen den er RSb-Brief zu beheben.
Er habe den Brief erst am 3. März beim Postamt abholen können unterläge diesbezüglich auch eine Übernahmebestätigung vor. Sofort am nächsten Tag habe er der E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.
Schriftliche Unterlagen über seine Ortsabwesenheit könne er nicht vorlegen, aber bei Bedarf könnte seine Freundin (die er namentlich benennt) welche ebenfalls an der Adresse in L wohnhaft sei, diese Angaben bestätigen.
II. Mit hiesigen Schreiben an den Beschwerdeführer an dessen von ihm in der Beschwerde benützten E-Mail-Adresse wurde er unter Anschluss des Rückscheins auf die offenkundige Verspätung seiner Beschwerde hingewiesen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine tagsüber – berufsbedingte - Abwesenheit von der Abgabestelle einen Zustellungsmangel nicht aufzeige.
Er wurde eingeladen sich dazu binnen Wochenfrist zu äußern und allfällige Belege wie (Flugtickets, Hotelbestätigung udgl.) vorzulegen. Das h. Schreiben blieb unbeantwortet.
II.1. Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r