LVwG-600151/11/KLi/HK

Linz, 04.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Beschwerdeführers Dr. K S, geb. 1942, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
16. Jänner 2014,  GZ: VerkR96-12605-2013, wegen Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15. August 2013, 14:08 Uhr, Gemeinde Pichl bei Wels, Pichl bei Wels A 8 bei km 21.300 in Fahrtrichtung Passau als Lenker des PKW, X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2013 Einspruch und brachte vor, sich nicht erinnern zu können, wer vor ca. 80 Tagen mit seinem Auto X am 15.08.2013 bei Wels-Pichl, bei km 21.300 in Fahrtrichtung Passau gefahren sei. Er bitte außerdem um ein Beweisfoto des Lenkers.

 

I.3. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. November 2013 Radarfotos darstellend den Heckbereich seines Kfz und den Lenker seines Kfz übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich innerhalb von drei Wochen zu rechtfertigen.

 

I.4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass das gesendete Beweisfoto mangelhaft sei und er darauf nicht erkennen könne, wer den Wagen gefahren habe. Sein Fahrzeug X werde von mehreren Personen benutzt und er wisse nicht mehr, wer vor 15 Wochen den Wagen gelenkt habe. Um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden werde er 20 Euro überweisen.

 

I.5. Daraufhin erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 16. Jänner 2014, GZ: VerkR96-12605-2013, mit dem bereits in der Strafverfügung (I.1.) festgestellten Tatvorwurf. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu bezahlen habe.

 

I.6. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2014 mit dem wiederholten Vorbringen, dass er sich zum Vorfallenheitszeitpunkt nicht in Österreich befunden habe. Wie versprochen habe er am 19. Jänner 2014 20 Euro überwiesen. Außerdem gab der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt.

 

I.7. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hat die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, welches sodann dem Beschwerdeführer mit 18. Februar 2014 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt hat. Die Beschwerde ließ nicht erkennen, ob sich diese nur gegen die Höhe der Strafe oder auch gegen die Bestrafung an sich richtete.

 

I.8. Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2014 nach und teilte dieser mit, dass er logischerweise Beschwerde gegen die Bestrafung an sich eingelegt habe. Um die bürokratische Korrespondenz zu vermeiden, habe er 20 Euro überwiesen. Seine Einkommensverhältnisse habe er nur deshalb bekannt gegeben, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Dezember 2013 dazu aufgefordert worden sei.

 

I.9. Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für 31. März 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer teilte allerdings mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Er habe zu dem Sachverhalt nichts Neues zu sagen und verweise auf sein Schreiben vom 26. Februar 2014.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer hat am 15.08.2013, um 14:08 Uhr in der Gemeinde Pichl bei Wels, Autobahn, Pichl bei Wels Nr. 8 bei km 21.300 in Fahrtrichtung Passau die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen.

 

II.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem stationären Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Nummer 0246. Dieses Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Auf einem Radarfoto ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers von hinten zu sehen und das Kennzeichen ablesbar. Auf einem weiteren Radarfoto ist der Lenker des Fahrzeuges von vorne erkennbar.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-12605-2013. Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben bei der belangten Behörde und in weiterer Folge beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgebracht hat, dass er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, zumal er zum Vorfallenheitszeitpunkt gar nicht in Österreich gewesen sei, und auch nicht angeben könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe, bzw. gar nicht wisse, wer der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – in freier Beweiswürdigung – zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wohl der Lenker seines (von ihm gehaltenen) Fahrzeuges war.

 

Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubwürdig darzulegen, dass er tatsächlich nicht der Lenker des Fahrzeuges war. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Gründe hiefür nennen. Das bloße Verneinen des Umstandes der Lenker eines Fahrzeuges gewesen zu sein reicht nicht aus. Sollten tatsächlich mehrere Personen das Fahrzeug des Beschwerdeführers verwenden, sodass er sich nicht mehr daran erinnern kann, wäre er verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

III.2. Auch das Vorbringen, dass auf dem Radarfoto „ein unbekannter Lenker“ abgebildet ist, vermag dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Insbesondere muss es dem Beschwerdeführer selbst zumindest anhand dieses Radarfotos möglich sein, zu rekonstruieren, wer damals sein Fahrzeug gelenkt hat, sollte es tatsächlich nicht er selbst gewesen sein. Außerdem ist der Lenker auf dem Radarfoto deutlich erkennbar. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Kfz nicht ihm gänzlich unbekannten Personen überlässt, muss es diesem durchaus möglich gewesen sein, den Lenker des Fahrzeuges zu identifizieren, so er es nicht ohnehin selbst war.

 

III.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 14. März 2014, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 17. März 2014, mitgeteilt, zur ausgeschriebenen Verhandlung nicht zu erscheinen, weil die Entfernung von Augsburg nach Linz 350 km betragen würde und er niemanden habe, der ihn nach Linz fahren könnte. Darüber hinaus habe er zum Sachverhalt nichts Neues zusagen und würde er auf sein Schreiben vom 26. Februar 2014 verweisen.

 

Zu keiner Zeit im Verfahren konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, sein Kfz nicht selbst gelenkt zu haben. Lediglich die beharrliche Weigerung einen Lenker bekannt zu geben bzw. das beharrliche Bestreiten, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, vermögen beim Landesveraltungsgericht Oberösterreich nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht selbst begangen hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankommt, einen Lenker nicht zu benennen, sondern vielmehr seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern.

 

Aufgrund dieser Tatsache, insbesondere des Umstandes, dass der Zulassungsbesitzer eines Kfz in der Regel selbst sein Fahrzeug lenkt und der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt hat, welche diesen Schluss widerlegen, obwohl er dazu mehrfach Gelegenheit hatte, besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, weshalb es nicht möglich war, einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 20 Abs. 2 StVO bestimmt, dass, sofern die Behörde nicht gem. § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Radargerät. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Wie in der Beweiswürdigung zu III. ausgeführt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt und daher die Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat folglich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten und insofern die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

V.2. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Kfz werde von mehreren Personen verwendet und er könne sich nicht erinnern, wer es zum Vorfallenheitszeitpunkt gelenkt habe, ins Leere.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen der Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde solche Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013; VwGH 16.12.2005, 2005/02/0148).

 

V.3. Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verstößt auch nicht gegen Art 6 EMRK, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, einen anderen Fahrzeuglenker bekannt zu geben bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren jedoch nur stets betont, dass er nicht selbst gefahren und noch nicht einmal in Österreich gewesen sei. Er könne nicht angeben, wer zur besagten Zeit und am besagten Ort das gegenständliche Kfz gelenkt habe. Die Schlussfolgerungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind ferner von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zur gegenständlichen Frage gedeckt (VfGH 22.09.2011, B 1369/10; VfGH 21.11.2013, B 954/2013).

 

V.4. Darüber hinaus handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um eine Akt der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 3.10.1985, 85/02/0053 – hiebei handelt es sich um die Entscheidung eines Verstärkten Senates; VwGH 28.5.1993, 92/17/0248; VwGH 23.6.1995, 93/17/0409; VwGH 16.6.2003, 2002/02/0271; VwGH 16.12.2005, 2005/02/0148).

 

V.5. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden. Infolge dessen ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen.

 

V.6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.7. Dem Vorbingen des Beschwerdeführers folgend ist dieser Pensionist und erhält monatliche Pensionszahlungen in Höhe von 1309 Euro. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Er ist Vater von zwei Söhnen und zahlt monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 380 Euro an seinen Sohn S sowie 200 Euro an seinen Sohn M. Der Beschwerdeführer besitzt keine Immobilien.

 

Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu etwa 9,6% aus und ist daher im unteren Bereich desselben angesiedelt. Angesichts der Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die StVO zählen und eine der häufigsten Unfallursachen sind, ist es sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen erforderlich, die verhängte Geldstrafe aufrechtzuerhalten, um zum einen den Beschwerdeführer und zum anderen auch die anderen Verkehrsteilnehmer davon abzuhalten gegen solche Bestimmungen zu verstoßen.

 

Als strafmildernd kann lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bezirk Wels-Land gewertet werden; sonstige Strafmilderungs- wie Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die verhängte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welche entsprechend den obigen Ausführungen der verhängten Geldstrafe zugrunde gelegt wurden. Gesamt betrachtet ist die verhängte Geldstrafe damit jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt als entsprechend und angemessen zu werten.

 

V.8. Im Ergebnis war deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer