LVwG-600144/7/KLE/CG

Linz, 24.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des O L, vertreten durch Dr. R L, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. November 2013, GZ: S-25937/13-3 iVm mit der Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2.1.2014, GZ: S-25937/13-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. November 2013 GZ S-25937/13-3, wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 11 Abs. 1 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO und 2) §§ 97 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von 1) 58 Euro und 2) 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 26 Stunden und 2) 19 Stunden verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von gesamt 10 Euro auferlegt, weil er  

 

1) am 19.5.2013 um 11:18 Uhr in Linz, Dinghoferstraße X das Kfz Kennzeichen X, gelenkt und durch einen durchgeführten Fahrstreifenwechsel einen anderen Fahrzeuglenker zum unvermittelten Abbremsen genötigt und

 

2) am 19.5.2013 um 11:21 Uhr in Linz, Dinghoferstraße X das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 26. November 2013, richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu gemäß § 21 VStG lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Tat am 29. Mai 2013 und nicht am 19. Mai 2013 ereignet habe. Eine Korrektur des Tatzeitpunktes auf den richtigen Tatzeitpunkt 29. Mai 2013 sei nicht mehr zulässig, weil diesbezüglich die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG eingetreten sei. Hinsichtlich des tatsächlichen Tatzeitpunkt, des 29. Mai 2013, wäre gegen ihn bislang keine Verfolgungshandlung gesetzt worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher bereits aus diesem Grund einzustellen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stütze sich die Erstbehörde ausschließlich auf die Angaben der Polizeibeamten E und K und führe dazu aus, dass für sie kein Anlass bestanden habe, an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts (gemeint seit der von den Polizeibeamten behauptete Sachverhalt) zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden habe können. Die Erstbehörde habe die von ihm in seinen Stellungnahmen aufgezeigten Unrichtigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der beiden Polizeibeamten unberücksichtigt gelassen. Der Polizeibeamte E habe seinen Dienstausweis nicht durch das einen spaltbreit geöffnete fahrerseitige Fenster gehalten, sondern gegen die regennasse Fensterscheibe, weshalb ihm das Nichterkennen des Dienstausweises als solchen nicht vorgeworfen werden könne. Der Umstand, dass er in der Folge den Ausweis durch die Windschutzscheibe trotz Regens erkannt habe, vermag seine Glaubwürdigkeit deshalb nicht zu schmälern, weil die Scheibenwischer eingeschaltet gewesen wären, weshalb zu diesem Zeitpunkt für ihn erstmals erkennbar gewesen wäre, dass es sich tatsächlich um einen Dienstausweis handle. Gleiches gelte für die von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Behauptung des Polizeibeamten, er habe sich mit den Worten „Guten Tag, Polizei, Lenker-und Fahrzeugkontrolle“ vorgestellt.  Diese Worte habe er infolge des Verkehrslärms und aufgrund des Umstandes, dass das fahrerseitige Fenster nur einen Spalt geöffnet war, nicht verstehen können. In diesem Zusammenhang sei von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden, dass sich der Vorfall tatsächlich an einem Wochentag (Mittwoch) ereignet habe, es sich bei der Dinghoferstraße bekanntermaßen um eine stark befahrene Durchzugsstraße handle, weshalb es durchaus glaubhaft sei, dass er aufgrund des Verkehrslärms die Worte des Polizeibeamten nicht verstehen habe können. Auch die Vorgehensweise der Polizeibeamten, nämlich das Hereinschneiden des Polizeifahrzeuges in seinen Fahrstreifen, wobei er zur Einleitung einer Notbremsung genötigt worden wäre, das Herausspringen aus dem Fahrzeug und Zulaufen auf seinem PKW und der Versuch die Fahrertüre aufzureißen, habe ihn berechtigterweise annehmen lassen, dass es sich um keine Anhaltung durch die Polizei handle. Die Anhaltung sei mit der bloßen Hand durchgeführt worden, da der anhaltende Polizeibeamte keine Kelle mit der Aufschrift Polizei verwendet habe bzw. im Einsatzfahrzeug im Heckbereich keine Leuchtschrift angebracht gewesen wäre. Es sei daher für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine ordnungsgemäße Anhaltung durch Polizeibeamte handle. Der Vorwurf, er habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, gehe ins Leere, da nicht einmal aus der Anzeige hervorgehe, dass er im Bereich der X Tankstelle die Leitlinie vom linken auf den rechten Fahrstreifen überfahren habe. Paragraph 97 StVO regle die Pflichten und Befugnisse der Organe der Straßenaufsicht, wobei nicht jedes Organ der Bundespolizei durch seine bloße Zugehörigkeit zum Wachkörper auch als Organ der Straßenaufsicht zu fungieren habe. Aus der Anzeige gehe hervor, dass die beiden Polizeibeamten als eine zivile Kriminalstreifenbesatzung im Zuge des exekutiven Außendienstes im Einsatz gewesen seien. Kriminalbeamte bzw. im Kriminaldienst eingesetzte Angehörige der Bundespolizei seien jedoch keine Organe der Straßenaufsicht, weshalb auch sie nicht befugt gewesen wären als solche einzuschreiten bzw. die gegenständliche Amtshandlung vorzunehmen. Weiters seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben. Im Hinblick darauf dass er seit 60 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und über diesen gesamten Zeitraum unfallfrei gefahren sei, er deshalb auch vom ÖAMTC mehrfach für „straffreies Lenken von Kraftfahrzeugen“ ausgezeichnet worden sei, bedürfe es auch keiner Bestrafung um ihn von weiteren strafbaren Handlungen, wie der gegenständlichen, abzuhalten.

 

Nach weiteren Ermittlungen betreffend den Tatzeitpunkt wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Berufungsvorentscheidung (richtig: Beschwerdevorentscheidung) vom 2. Jänner 2014, AZ: S-25937/13-3 der im Straferkenntnis vom 18.11.2013 angegebene Spruch dahingehend abgeändert, dass der Tatzeitpunkt statt 19. Mai 2013 nunmehr der 29. Mai 2013 zu lauten habe.

 

Begründet wurde dies damit, dass eine von dem betreffenden Polizeibeamten eingeholte Stellungnahme vom 22. Dezember 2013 ergeben habe, dass das Datum des Tatzeitpunkts tatsächlich der 29. Mai 2013 gewesen wäre und dem anzeigenden Organ ein Eingabefehler unterlaufen sei. Hinsichtlich der geäußerten Einwände, dass aufgrund des Tatzeitpunktes am 29. Mai 2013 gemäß § 31 Abs. 1 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, werde entgegnet, dass nach dem Schreiben des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom 23. April 2013 in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach alter Rechtslage am 1. Juli 2013 oder später enden würde, sich die Verfolgungsverjährung um weitere 6 Monate verlängere. Die Verfolgungsverjährungsfrist betrage ein Jahr wenn der Tatzeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 liege.

 

Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Eingabe vom 21. Jänner 2014 einen Vorlageantrag ein.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers gehört und die beiden amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen wurden.  

 

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer fuhr am 29.5.2013 mit seinem KFZ Kennzeichen X, auf der Dinghoferstraße in Linz Richtung Norden. Beide Polizeibeamte waren in „Vollzivil“ mit einem Zivilfahrzeug unterwegs.

 

Die Zeugen RI K (Beifahrer) und I E (Fahrer) gaben übereinstimmend an, dass die Fahrspur des Beschwerdeführers von einem LKW blockiert war und der Beschwerdeführer daher den Fahrstreifen, auf den äußerst rechten Fahrstreifen, wechseln musste und daher auch die Leitlinie überfahren habe. Durch dieses Manöver wurde ein auf dem rechten Fahrstreifen befindliches Fahrzeug „geschnitten“. I E gab an, dass der Beschwerdeführer eine Fahrzeuglenkerin durch den Fahrstreifenwechsel genötigt habe, abrupt abzubremsen, obwohl sie Vorrang gehabt hätte. Dies wird vom Vertreter des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. Die Leitlinie sei vom Beschwerdeführer nicht überfahren und in Folge auch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert worden, obwohl nicht mehr genau gesagt werden könne, wo der LKW gestanden sei, sei die Leitlinie keinesfalls überfahren worden.

 

Die beiden Zeugen gaben weiters übereinstimmend an, dass I E danach das mobile Blaulicht auf dem Dach des Zivilfahrzeugs montiert habe, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Hinsichtlich der Anhaltung selbst divergieren die Zeugenaussagen, da nach Aussage des RI K, der Beschwerdeführer verkehrsbedingt zum Stehen kam, nach Aussage des I E durch das Blaulicht und Handzeichen des RI K. Übereinstimmend wird angegeben, dass sich das Zivilfahrzeug hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und dieses nicht überholt habe.

RI K begab sich zur Beifahrerseite des angehaltenen Fahrzeugs als Sicherungsbeamter. I E ging zum fahrerseitigen Seitenfenster des angehaltenen Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer öffnete das Seitenfenster einen Spalt breit, laut Aussage des I E waren dies 15-20 cm. I E begrüßte den Beschwerdeführer mit den Worten „Grüß Gott, Lenker- und Fahrzeugfahrzeugkontrolle“. Der Beschwerdeführer habe mit den Worten „Wissen Sie was, Sie können mich am Arsch lecken!“, das Fenster wieder geschlossen. Diese Aussage wird vom Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt.      

 

Beide Zeugen geben übereinstimmend an, dass I E zuerst am Fahrerfenster mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat und dann vor das Fahrzeug des Beschwerdeführers ging, da der Beschwerdeführer nur nach vorne gesehen habe und nicht zu den beiden Polizeibeamten. Vor dem Fahrzeug stehend zeigte I E erneut seinen Dienstausweis vor und forderte ihn mit Handzeichen zum Stehenbleiben und zum erneuten Öffnen des Fensters auf.

Der Beschwerdeführer fuhr schrittweise auf den vor dem Fahrzeug stehenden I E zu. Dieser ging schließlich auf die Seite und der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt fort. Beide Polizeibeamte begaben sich zum Zivilfahrzeug, verfolgten den Beschwerdeführer einsatzmäßig (eingeschaltetes Blaulicht und Folgetonhorn) und hielten ihn nach dem Überholen und Querstellen des Zivilfahrzeugs vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers an und führten die Amtshandlung weiter.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen RI K und I E, die aus eigener Wahrnehmung bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt und dabei ein anderes Fahrzeug zum Abbremsen genötigt hat. Auch das Nichtbefolgen der Anhaltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht wurde glaubwürdig von den beiden Zeugen dargestellt. Die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers sind in beiden Punkten nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer den vor dem Fahrzeug stehenden I E, der ihm den Dienstausweis vorzeigt und Handzeichen gab, stehen zu bleiben, ansah, ist es nicht verständlich, dass er sich „von falschen Polizisten bedroht“ gefühlt haben soll. Dieser Eindruck wird auch noch durch seine Aussage, „Wissen Sie was, sie können mich am Arsch lecken!“ verstärkt. Ein Mensch, der sich bedroht fühlt, wird eher kaum den „Angreifer“ noch beleidigen, sondern flüchten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 11 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Ein Fahrstreifen ist nach § 2 Abs. 1 Z.5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Auf das Vorhandensein von Bodenmarkierungen wie Sperr- oder Leitlinien kommt es bei der Annahme des Vorliegens zweier oder mehrerer Fahrstreifen nicht an (OGH 28.1.1982, 2 Ob 303/81).

 

Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (OGH 9. 3. 1977, 8 Ob 7/77).

 

Das strafbare Verhalten besteht in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist (VwGH 25. 1. 2005, 2001/02/015).

 

Die Zeugen gaben nachvollziehbar, übereinstimmend und glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer die vorhandene Leitlinie überfahren hat und dabei ein am rechten Fahrstreifen befindliches Fahrzeug zum unmittelbaren Abbremsen genötigt hat. Da der Beschwerdeführer die Leitlinie überfahren hat, nahm er einen Fahrstreifenwechsel vor, bei dem er sich davon überzeugen hätte müssen, dass er dies nur ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durchführen kann. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht davon überzeugt, ob er diesen Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung durchführen kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1) vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen und die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer bewegen. Die belangte Behörde ist laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – zutreffend – vom Bestehen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein

kann.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs. 5 StVO berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.

 

Da die Polizeibeamten in Zivil unterwegs waren, wurde durch das Vorweisen des Dienstausweises jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbar war. Es handelt sich somit um ein Verhalten, mit dem die Indienststellung für den Beschwerdeführer erkennbar war (vgl. (VwGH 18. 11. 2003, 2001/03/0180).

 

Dass der Fahrzeuglenker das Anhaltezeichen des Straßenaufsichtsorganes auch tatsächlich gesehen hat, ist nicht Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung. Zufolge § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (VwGH 29. 1. 1992, 92/02/0062).

 

Das „erste“ Anhalten des Beschwerdeführers erfolgte laut der Zeugenaussage von RI K verkehrsbedingt. Ob der Beschwerdeführer in der Folge die Worte „Grüß Gott, Lenker- und Fahrzeugkontrolle“ und den Dienstausweis am Fahrerfenster tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Nach Aussage des I E sah der Beschwerdeführer nur geradeaus. Dadurch, dass sich I E daraufhin vor das Fahrzeug begeben hat, ihm nochmals deutlich erkennbar den Dienstausweis vorwies und mit einer eindeutigen Handbewegung den Beschwerdeführer aufforderte, stehen zu bleiben und der Beschwerdeführer ihn dabei ansah, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Aufforderung jedenfalls gesehen hat. Es war auch erkennbar, dass es sich um einen Polizeibeamten handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich um einen falschen Polizisten, ist als Schutzbehauptung zu werten und absolut nicht nachvollziehbar.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2) vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bei der Anhaltung durch Organe der Straßenaufsicht bewegen. Die belangte Behörde ist laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – zutreffend – vom Bestehen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.

 

Im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Kriminalbeamte bzw. im Kriminaldienst eingesetzte Beamte keine Organe der Straßenaufsicht seien, wird auf § 97 Abs. 1 StVO verwiesen. Durch die Formulierung „Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei …“ stellt der Gesetzgeber eindeutig klar, dass die Organe der Bundespolizei Organe der Straßenaufsicht sind. Auch Kriminalbeamte und Beamte im Kriminaldienst sind Organe der Bundespolizei.

 

Die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist noch nicht eingetreten, da, in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist am 1.7.2013 oder später enden würde, sich die Verfolgungsverjährung aufgrund der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, um weitere sechs Monate verlängert. Die Verfolgungsverjährung im gegenständlichen Fall beträgt daher 1 Jahr. Durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde eine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.           Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer