LVwG-600126/5/Zo/SA

Linz, 10.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A S, geb. 1977, vertreten durch RA H D, vom 27.1.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 14.1.2014, VerkR96-8142-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG folgenden

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird zurückgewiesen

 

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 10.06.2013 um 09:59 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn A 25, Rifa Wels, Nr. 25 bei km 6.050

Tatzeit: 16.06.2013, 08:05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AETR

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 10.06.2013 von 09:59 Uhr bis 16.06.2013 um 08:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 62 Stunden 11 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 52 Stunden und 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn A 25, Rifa Wels, Nr. 25 bei km 6.050

Tatzeit: 16.06.2013, 08:05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AETR

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 des AETR i.d.g.F. eingehalten werden. Am 11.06.2013 wurde von 07.08 Uhr bis 11.06.2013 um 13:35:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von insgesamt 5 Stunden 43 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn A 25, Rifa Wels, Nr. 25 bei km 6.050

Tatzeit: 16.06.2013, 08:05 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 AETR

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, V

Kennzeichen X, Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.   250,-- 144 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

2.   250,-- 144 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

3.   100,-- 120 Stunden § 134 Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660 Euro.“

 

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes geltend: 

 

Namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen Ihre Strafverfügung vom 14. Jänner 2014 Berufung ein.

 

Auf die bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

 

Weiterhin führe ich aus, dass mein Mandant unter enormen Druck durch den Arbeitgeber stand und gezwungen war, eine bestimmte Zeit einzuhalten. Da der Arbeitsplatz meines Mandanten gefährdet war, hat mein Mandant sich dazu hinleiten lassen, diese Fahrt so zu bewältigen.

 

Eine weitere Begründung/Einlassung wird nicht erfolgen.

 

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung - gerne auch per E-Mail.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 19.9 bzw. am 18.11.2013 wörtlich folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

Namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen Ihre Strafverfügung vom 2. September 2013 Berufung ein.

 

Die Vorwürfe werden sowohl dem Grunde als auch des Umfangs nach bestritten.

Auch ist die verhängte Strafe zu hoch.

Auf die bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

Eine weitere Begründung/Einlassung wird nicht erfolgen.

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung-gerne auch per E-Mail

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 5.11.2013 teile ich Ihnen folgendes mit.

 

Zunächst werden die Vorwürfe vollumfänglich bestritten.

 

Weiterhin wird angeführt, dass die Strafe zu hoch ist. Mein Mandant verdient monatlich ca. € 300.

 

Eine weitere Einlassung wird nicht erfolgen.

 

Um weitere Veranlassung/Entscheidung wird nunmehr gebeten.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2014 auf den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Dazu teilte er mit E-mail vom 5.3.2014 wörtlich folgendes mit:

 

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12. Februar 2014.

Die von Ihnen verlangten Angaben, habe ich bereits

in meinem Schreiben vom 11.7.2013 gemacht.

Ich habe Berufung eingelegt gegen:

 

- Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.6.2013-AMS2-V-13 7425/5

- die Gründe sind angegeben. Mein Mandant stand unter enormen Druck. Er musste seine Zeiten einhalten, sonst wäre er gekündigt. Er verdient monatlich ca. € 400.

- Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Anzuführen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11.7.2013 lediglich seine Vollmacht mitgeteilt hatte und auf die eingehobene Sicherheitsleistung Bezug genommen wurde.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1.  gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer drei verschiedene Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorgeworfen. In seiner Beschwerde bestreitet er diese, ohne anzugeben, weshalb die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Weiters behauptet er, dass die Strafe zu hoch sei. Inhaltlich führte er aus, dass er die Übertretungen aufgrund des enormen Druckes durch seinen Arbeitgeber begangen habe. Damit könnte er einerseits mangelndes Verschulden, bei Kenntnis der Rechtsprechung zu dieser Frage aber auch nur einen Milderungsgrund geltend machen. Weitere Angaben -insbesondere dahingehend, was er mit seiner Beschwerde erreichen will, machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung nicht.

 

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht eindeutig, ob sich dieses auf alle drei Vorwürfe bezieht („gezwungen, eine bestimmte Zeit einzuhaltenbzw. diese Fahrt so zu bewältigen“) und es ist auch nicht eindeutig erkennbar, ob allenfalls bloß die verhängten Strafen bekämpft werden. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Begehren gestellt  und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben hat, ist seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

Zu II:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.  

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.  Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl