LVwG-600121/9/MZ/SA

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E F, geb. 1990, vertreten durch RA F P, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.122013, GZ: S-37141/13-1, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 600,- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt.

 

II.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60,- Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. a) Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.12.2013, GZ: S-37141/13-1, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) angelastet, am 8.9.2013 um 04.35 Uhr im Bereich Hauptplatz in Linz ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da bei einer Messung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Der Bf habe dadurch § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 1a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,- EUR, ersatzweise zehn Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

b) Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

II. a) Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 7.3.2014 teilte der Bf mit, sein Rechtsmittel auf das Strafmaß zu beschränken. Er beantragt, im schriftlichen Verfahren eine Verurteilung zur Zahlung an die österreichische Staatskasse in der Höhe von 600,- Euro, ersatzweise fünf Tage Haft.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht OÖ. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 8.9.2013 um 04.35 Uhr im Bereich Hauptplatz in Linz ein Fahrrad, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,76 mg/l betrug. Der – soweit ersichtlich – unbescholtene Bf ist Student, erzielt monatliche Einkünfte von maximal 600,- Euro und hat keine Sorgepflichten bzw kein für dieses Verfahren relevante Vermögen.

 

III. a) Gemäß § 99 Absatz 1a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200,- bis 4.400,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Da der Bf – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde rechtskräftig bindend festgestellt wurde – sein Fahrrad zur genannten Zeit am genannten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l gelenkt hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

b) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c) Im konkreten Fall ist festzuhalten: Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Der Bf lenkte sein Fahrrad mitten in der Nacht im Bereich des relativ verkehrsruhigen Linzer Hauptplatzes. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer ist daher relativ unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung des Bf zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Bf selbst gefährdet worden; für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung jedoch wesentlich niedriger.

 

Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist – neben der bisherigen Unbescholtenheit des Bf – nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Da auch keine Straferschwerungsgründe bekannt wurden, kann die Mindeststrafe gemäß § 38 VwGVG iVm § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden.

 

Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstige finanzielle Situation des Bf erscheint auch diese Strafe jedenfalls ausreichend, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

d) Abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag nicht vorliegt, hätte nicht zugunsten einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe überhaupt abgesehen werden können, da § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch bei wie dargelegt verringertem Gefahrenpotential – beim Lenken von Fahrrädern außer Zweifel.

 

e) Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen.

 

IV.          Revisionsabspruch

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer