LVwG-600120/2/Bi/CG

Linz, 03.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau J Z, X, vertreten durch Herrn RA Dr. M L, X, vom 26. November 2013 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. November 2013, VerkR96-1499-2013, wegen Übertretung des KFG 1967,          

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

Ihr wurde laut Schuldspruch zur Last gelegt, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Dezember 2012 als vom  Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 25. August 2012 um 10.46 Uhr auf der Autobahn A1 in Ohlsdorf bei Strkm 210.500 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe. Sie habe diese Auskunft der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht OÖ  zu entscheiden hat. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.2 Z1 VwGVG).

 

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe bis dato vorgebracht, die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt zu haben. Sie habe irrtümlich den Postaufgabeschein vom 10.12.2012 vorgelegt, richtigerweise aber die Lenkerauskunft am 31.12.2012 erstattet, und zwar per Einschreiben an die belangte Behörde – dazu legte sie wiederum den Postaufgabeschein vom 10.12.2012 vor. Im Verwaltungsstrafverfahren gehe es darum, ob ihr ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen sei oder nicht. Sie sei ihrer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen und habe fristgerecht Lenkerauskunft erteilt. Dass die Behörde diese entgegen dem Aufgabeschein bislang nicht erhalten haben solle, entbehre jeglicher Logik. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Daraus ist ersichtlich, dass laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung der auf Herrn O K Z zugelassene Pkw X am 25. August 2012 um 10.46 Uhr im Gemeindegebiet Vorchdorf auf der A1 bei km 210.500 einer Abstandsmessung zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mittels Messsystem VKS 3.1 unterzogen wurde, wobei sich ergeben habe, dass ein Abstand von nur 0,45 Sekunden eingehalten worden sei.  Eine Anhaltung erfolgte nicht.

Die örtlich zuständige belangte Behörde leitete daraufhin mit Strafverfügung vom 20. September 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zulassungs­besitzer ein, die dieser – vertreten durch den nunmehrigen Rechtsvertreter – fristgerecht beeinspruchte.

Daraufhin erging das Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Zulassungsbesitzer vom 22. November 2012, VerkR96-33761-2012/Qu, zugestellt laut Rückschein am 26. November 2012, worauf dieser – vertreten durch die Beschwerdeführerin – diese als Auskunftsperson bekanntgab; die Rückantwort trägt den Eingangsstempel „11. Dezember 2012“ der belangten Behörde.

Daraufhin erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Dezember 2012 die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an die Beschwerdeführerin als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der anfragenden Behörde bekanntzugeben, „wer den Pkw X am 25. August 2012, 10.46 Uhr, in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn Freiland Nr.1 bei km 210.500, Fahrtrichtung Linz gelenkt/verwendet bzw zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat“. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 19. Dezember 2012.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 mit, sie verstehe dieses Schreiben vom 18. Dezember 2012 nicht; sie habe bereits mit früherer Post mitgeteilt, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei.

Daraufhin erging seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin die – fristgerecht beeinspruchte – Strafverfügung vom 28. Jänner 2013, VerkR96-1499-2013, wegen Übertretung des KFG. In der Stellungnahme vom 3. April 2014 wurde unter Vorlage des Postaufgabescheins vom 10.12.2012 geltend gemacht, der Lenker sei bereits bekanntgegeben worden.

Schließlich erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Mit Schreiben des UVS OÖ vom 9. Dezember 2013 wurde der oben dargelegte Verfahrensablauf der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreter samt den wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, die ohne jede Reaktion verstrich. Wie angekündigt, ergeht daher die Entscheidung nach der Aktenlage.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 26.1.2007, 2006/02/0020) ist aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des Erkenntnisses vom 12.12.2001, 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kenn­zeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (vgl E 26.1.2000, Slg. Nr. 15328/A, samt Vorjudikatur; E 19.12.1997, 96/02/0569).

 

Im Beschwerdefall zu E 26.2.2007, 2006/02/0020, beschränkte sich die vom Beschwerdeführer begehrte Lenkerauskunft der Behörde lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/abgestellt hat". In der Anfrage findet sich jedoch kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das "Lenken" oder aber auf das "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog – vgl E 12.12.2001, 2000/03/0235: im hier zugrundeliegenden Fall bezog sich die Frage darauf, „wer dieses Fahrzeug am 9.7.1998 um 16.19 Uhr in St. Michael/Lg., Tauernautobahn A 10, Ri. Villach (Übertretung: Geschwindig­keits­überschreitung um 32 km/h) gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat."

Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Anfrage vom 18. Dezember 2012 war unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig, weshalb die Nichterteilung der Lenkerauskunft auf der Grundlage des § 45 Abs.1 2.Alt. VStG keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger