LVwG-600111/9/Bi/CG

Linz, 06.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. K M R, X, nunmehr vertreten durch Herrn RA Dr. M S-B, X, vom 6. September 2013 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. August 2013, VerkR96-49403-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

 

II. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 14 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.  

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt, weil er am 31. Oktober 2011, 21.15 Uhr, im Gemeindegebiet Ohlsdorf auf der A1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien mit dem Pkw X in einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 3. März 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters RA Dr. M S und des technischen Amtssachver­ständigen Dipl.HTL-Ing R H (SV) durchgeführt. Der BH–Vertreter war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.   

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht am angeführten Ort gelenkt, da er sich zu dieser Zeit in L befunden habe. Die angefochtene Strafverfügung vom 30.11.2011 sei ohne vorherige Lenkererhebung ergangen. Er habe ordnungs­gemäß am 16.12.2012 Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG erteilt, dass er an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt habe, sich jedoch um 21.15 mit seinem Fahrzeug beim Abendessen in Linz befunden habe. Aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass sein Fahrzeug daher weder von ihm noch von einer anderen Person gelenkt worden sei. Die nachträgliche Aufforderung zur Lenkerauskunft nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens stelle grundsätzlich eine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK dar und er sei nicht verpflichtet, sich oder eine andere Person zu belasten.

Zum Radarfoto sei zu sagen, dass er sich zur angegebenen Zeit nach seinen Aufzeichnungen tatsächlich in Linz befunden habe. Die beantragte Einvernahme des Meldungslegers, zur Aussage, dass „auf dem Radarfoto und der darauf ersichtlichen Einblendung die Geschwindigkeitsüberschreitung im Datenfeld am 31.10.2011, 21.15 Uhr, festgestellt“ worden sei, sowie die Einholung eines „Amtsgutachtens über die technische Beschaffenheit des Messgerätes“ sei nicht durchgeführt worden. Der Eichschein sei mit 3.11.2010 datiert.

Die entsprechende Verordnung habe er zugestellt bekommen, das Gutachten von Ing, L, auf diese sich dieser stütze, sei nicht datiert und könne nicht eindeutig zugeordnet werden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehört und die Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden. Außerdem wurde der vorgelegte Verfahrensakt, insbesondere das Radarfoto und die Verordnungsunterlagen,  im Einzelnen erörtert und ein SV-Gutachten zur Frage der Nachvoll­ziehbarkeit des Tatvorwurfs in technischer Hinsicht  eingeholt, bei dem auch die Ausführungen in der Anzeige berücksichtigt wurden.    

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das auf der A1 Westautobahn bei km 217.638 im Bereich der damaligen Baustelle (Neubau der Traunbrücke Steyrermühl) am 31. Oktober 2011 um 21.15 Uhr aufgenommene Radarfoto zeigt ohne jeden Zweifel den Pkw mit dem Kennzeichen X in Fahrtrichtung Wien. Das einwandfrei ablesbare Kennzeichen ist ein auf den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ausgege­benes Wechselkennzeichen, das für zwei Fahrzeuge bestimmt ist, nämlich einen blauen Mitsubishi X, Erstzulassung 1990, und einen blauen VW X, Erstzulassung 2008.

Das Radarfoto wurde im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung mit dem stationären Radargerät MUVR 6FA Nr.360 angefertigt, die eine Geschwindigkeit von 102 km/h im Bereich einer kundgemachten Geschwin­dig­keitsbeschränkung auf 60 km/h ergab. Nach Abzug der bei Radargeräten dieser Bauart vorgeschriebenen Toleranzen von aufgerundet 5% vom Messwert, dh 6 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 96 km/h der Anzeige und dem daraufhin von der Erstinstanz gegen den Beschwerdeführer als Lenker mit (fristgerecht beeinspruchter) Strafverfügung vom 30. November 2011 einge­leiteten Verwaltungs­strafverfahren zugrundegelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde das Radarfoto übermittelt, worauf er in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 erstmals ausführte, er sei zur angegebenen Zeit nicht der Lenker gewesen. Darauf erging an ihn das Ersuchen um Lenkerauskunft als Zulassungsbesitzer, das er damit beantwortete, dass er zunächst das Formblatt unter Bekanntgaben seiner Person als Lenker ausfüllte, jedoch im begleitenden Mail erklärte, er habe sich zur auf dem Radarbild genannten Zeit nicht dort aufgehalten, sondern sei mit dem Pkw in Linz gewesen; sein Fahrzeug sei weder von ihm selbst noch von einer anderen Person gelenkt worden.

 

In der Verhandlung wurde vom SV schlüssig dargelegt, dass die auf dem Radarbild erkennbaren Rücklichter zweifelsfrei einem VW Passat zuzuordnen sind, sodass in Verbindung mit dem Kennzeichen ebenso zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass es sich beim Pkw um den auf den Beschwerdeführer zugelassenen handelt, der sich demnach mit Sicherheit nicht in Linz befunden haben kann, sondern am Montag, dem 31. Oktober 2011, um 21.15 Uhr – auch die Uhrzeit ist laut SV-Gutachten ohne Eingriffsmöglichkeit vorprogrammiert, sodass auch die am Wochenende vorher vorgenommene Umstellung auf Winterzeit berücksichtigt ist – bei km 217.638 der A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt wurde.

Im Ersuchen um Lenkerauskunft der belangten Behörde vom 16. Jänner 2012 wurde konkret nach dem Lenker am 31. Oktober 2011, 21.15 Uhr, gefragt; lediglich auf dem beigelegten Formular ist bloß der Tag (ohne Uhrzeit) angegeben, was aber nichts daran ändert, dass der Adressat die Anfrage konkret zuordnen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich selbst als Lenker bezeichnet und andere Personen als Lenker ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb auch beweiswürdigend davon auszugehen ist, dass er der Lenker um 21.15 Uhr war.

 

Dem Beschwerdeführer wurde als Grundlage für die den Tatvorwurf betreffende Geschwindigkeits­beschränkung die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, vorgelegt, mit der gemäß § 43 Abs.1a iVm § 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 anlässlich der Durchführung der mit dem angeführten Bescheid bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen Verkehrsmaßnahmen im Bereich von km 215.880 bis 225.840 im Zeit­raum 1.9.2011 bis 31.12.2012 in sechs Bauphasen verordnet wurden, samt dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom selben Tag – das ist die straßenpolizeiliche Bewilligung für die X, Linz, für den Neubau des Brücken­objektes W4 X, in der Zeit von 1.9.2011 bis 30.12.2012 im Bereich von km 215.880 bis 223.840 der A1, samt dem Spur­markierungs- und Verkehrszeichenplan A1/W4/G/3035. Teil dieses Bescheides ist das (vom Beschwerdeführer unzutreffend als datumslos gerügte) Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. L, der die Bewilligung nach dem genannten Plan in der Zeit von 27. September 2011 bis 13. November 2011 für maßgebend erklärte. Der 31. Oktober 2011 liegt in dieser Phase, weshalb dieser Verkehrszeichenplan maßgebend ist.

Laut Plan A1/W4/G/3035 befand sich in Fahrtrichtung Wien demnach von km 218.180 bis km 217.980 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, anschließend von km 217.980 bis km 217.780 eine Geschwindigkeitsbeschrän­kung auf 80 km/h und anschließend von km 217.780 bis km 217.220 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, unmittelbar danach erfolgte die Überleitung der RFB Wien über den Mittelstreifen, vor der sich der vom BEV festgelegte Standort des Radargerätes MUVR 6FA Nr.360 in einer stationären Radarkabine befand. Beim Passieren der Radarkabine hat der Lenker demnach bereits eine Wegstrecke von ca 150 m im 60 km/h-Beschränkungsbereich zurückgelegt.

 

Das verwendete Radargerät wurde laut Eichschein zuletzt vorher am 1. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) geeicht, dh am 31. Oktober 2011 war es ordnungs­gemäß geeicht. Der SV hat unter Heranziehung der beiden im Abstand von 0,5 Sekunden aufgenommenen Radarfotos eine fotogrammetrische Nachrechnung der Radarmessung durchgeführt und festgestellt, dass sich der Pkw als einziges Fahrzeug sowohl im Auswertebereich als auch im Freibereich des Radarfotos befindet, sodass der Messwert dem auf dem Foto befindlichen Fahrzeug zugeordnet werden kann, wobei auch Radarfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Vom Messwert 102 km/h wurde der Toleranzabzug laut Gerätehersteller von 5% aufgerundet, das sind 6 km/h, abgezogen, was den Wert von 96 km/h ergibt.

  

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h über­schreitet.

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h im Bereich von km 217.780 bis km 217.220 in Fahrtrichtung Wien der A1 war auf der Grundlage der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, am 31. Oktober 2011 unter Berücksichtigung des Bescheides der BH Gmunden vom 27. Mai 2011, VerkR10-492-2011, samt dem Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan A1W4/G/3035 ordnungsgemäß verordnet.

 

Das Radargerät MUVR 6FA Nr.360 war nach den Ergebnissen des Beweis­verfahrens ordnungsgemäß geeicht und der nach Toleranzabzug vorgeworfene Geschwindigkeitswert von 96 km/h ist eindeutig dem Pkw des Beschwerdeführers zuzuordnen und einwandfrei zustande gekommen. Er ist damit als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

 

Bei der Frage, wer ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, handelt es sich um eine solche der Beweiswürdigung (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua). Der Beschwerdeführer hat – wenn auch als Denksportaufgabe verpackt – nie bestritten, selbst den auf ihn zugelassenen Pkw zum Vorfallszeitpunkt gelenkt zu haben, wobei die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen zur Abendessenszeit in Linz fraglich ist. Da er die Lenkeranfrage fristgerecht und eindeutig beantwortet hat, kommen seine Argumente hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art.6 Abs.1 EMRK zu spät; ein Beweis­verwertungsverbot besteht dahingehend nicht.

 

Aus all diesen Über­legungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Pkw X am 31. Oktober 2011 um 21.15 Uhr den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 von 70 bis 2180 Euro Geldstrafe, für den fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung – zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zugrundegelegt und ist von geschätzten Einkommensverhältnissen ausgegangen, nämlich einem Einkommen von zumindest 1.400 Euro netto monatlich bei Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten – der Beschwerdeführer ist Facharzt in Wien mit eigener Ordination. Mildernd ist weiters die lange Verfahrensdauer – zwischen dem Parteiengehör vom 28. März 2012 und dem Straferkenntnis sind ohne sein Zutun 17 Monate vergangen. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde mit der Herabsetzung der Strafe (gegenüber der laut Strafverfügung) auf die Mindeststrafe berücksichtigt.

Die verhängte Strafe spiegelt im Sinne des § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat wieder, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

     

Zu II.:

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger