LVwG-600040/9/Sch/SA

Linz, 28.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau J H, geb. 1943, X, vertreten durch RAe Dr. H und Dr. H, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2013, GZ: VerkR96-15958-2013/Hai, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. Februar 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) bestimmt. 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Frau J H (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Dezember 2013, GZ: VerkR96-15958-2013/Hai, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 der StVO 1960 vorgeworfen und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. b eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden, verhängt.

Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie Namen und Anschrift der Geschädigten nicht nachgewiesen haben.

 

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Strandbad Litzlberg, Parkplatz Restaurantbesitzer X - rechterhand der Zufahrtsstraße zum Restaurant - große Wiesenfläche

Tatzeit: 06.08.2013, 10:35 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 5 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mercedes-X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von .………………………………………………………………  200 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden

gemäß ……………………………………………………… § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige einer Privatperson, welche nach Beobachtung des von der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfalles mit Sachschaden bei der PI Schörfling a.A. am 6.8.2013 Anzeige erstattet hatte.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin nachweislich am 11. Dezember 2013 zugestellt wurde, richtet sich ihre rechtzeitig mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 erhobene Berufung.

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und die Berufungswerberin als Beschwerdeführerin anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Zeuge R K, der den Vorgang aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte, ausführlich befragt worden. Dabei gab er Nachstehendes an:

 

„Beim Parkplatz in Litzlberg handelt es sich um eine Fläche, die zum Teil Wiese ist. Dort hatte ich damals meinen PKW abgestellt gehabt. Ich pflege etwa 50 – 100 m entfernt dann auf der Liegewiese zu liegen. Im vorliegenden Fall hatte ich etwas im Auto vergessen. Deshalb begab ich mich zu meinem Fahrzeug, holte die Sache und wollte wieder in Richtung Liegewiese zurückgehen. Ich sah dabei, dass eine Dame mit einem PKW rückwärts fuhr und auf den rechten vorderen Kotflügel eines abgestellten Fahrzeuges anfuhr. Ich rief der Dame zu „Hallo, sehen Sie nicht, dass Sie da angefahren sind“. Die Dame gab noch mehr Gas. Nach meiner erwähnten Äußerung sagte die Dame, „Lass mich in Ruh, ich fahre wie ich will“. Sie fuhr daraufhin ein Stück vorwärts, gab den Rückwärtsgang wieder hinein und fuhr wieder zurück. Ich hatte den Eindruck, dass sie nicht recht wusste, wie sie reversieren sollte, um aus dem Parkplatz heraus zu kommen. Beim zweiten Mal Zurückfahren ist sie nochmals angefahren an dem abgestellten Fahrzeug. Ich habe gesehen, dass der Kotflügel am abgestellten Fahrzeug massiv eingedellt worden war. Er dürfte dann wieder herausgesprungen sein. Diese Wahrnehmungen machte ich aus unmittelbarer Nähe heraus, ich stand etwa bloß einen Meter entfernt vom abgestellten Fahrzeug. Auch die Entfernung zur Fahrzeuglenkerin war sehr gering, etwa eineinhalb Meter. Man kann also sagen, dass ich unmittelbar neben den beteiligten Fahrzeugen war.

Mir ist die Äußerung der Fahrzeuglenkerin, ich solle sie in Ruhe lassen, sie fahre so wie sie wolle, noch in guter Erinnerung.

Nachdem die Lenkerin wegefahren war, hab ich am abgestellten Fahrzeug genau nachgesehen, eine große Eindellung war nicht zu sehen, aber schon eine waagrechte Eindellung.

Die Fahrzeuglenkerin ist dann weggefahren, ich wartete noch eine Zeit lang, ob sie allenfalls zurückkommen würde und einen Zettel am abgestellten Fahrzeug anbringen würde. Ich wartete etwa eine halbe Stunde lang. Ich ging dann weg und konnte auch das Fahrzeug der erwähnten Lenkerin ausfindig machen. Es war auch auf dem Parkplatz abgestellt gewesen. Dann begab ich mich wieder zurück zum erstgenannten Fahrzeug. Es war allerdings keine Nachricht auf dem Fahrzeug angebracht. Ich wartete dann noch etwas zu, schließlich rief ich aber dann auf dem Polizeiposten an. Nach einiger Zeit kamen auch die Polizeibeamten. Ich wartete auf deren Eintreffen. Zu diesem Zeitpunkt war das beschädigte Fahrzeug schon weggebracht gewesen, allerdings kam kurz daraufhin die Lenkerin mit dem Fahrzeug wieder zurück. Ob Lenkerin oder Lenker, weiß ich heute nicht mehr, jedenfalls sagte eine Dame, dass dies ihr Auto war. Die Ursache für das Zurückkommen dieser Person dürfte gewesen sein, dass sie mitbekommen hatte, dass Polizeibeamte vor Ort waren und wir offenkundig über einen Unfall sprachen.

Die erwähnte Eindellung am abgestellten Fahrzeug dürfte beim ersten Rückfahrmanöver gewesen sein, beim zweiten habe ich ja den Zuruf gemacht, sie solle aufpassen, damit sie nicht noch einmal anfährt. Unbeschadet dessen ist sie allerdings auch beim zweiten Mal wiederum an das abgestellte Fahrzeug angefahren.

Beim ersten Anstoß konnte man sehen, dass das Fahrzeug, das abgestellt war, etwas sich bewegt hat.

Der Anstoß war auch mit einem Geräusch verbunden, dieses Geräusch würde ich als deutlich wahrnehmbar angeben.

Wie schon geschildert fuhr die Beschwerdeführerin ein zweites Mal rückwärts und wiederum an das Fahrzeug an. Ich habe ihr auch gesagt, nun sei sie nochmals angefahren. In der Folge fuhr dann die Lenkerin weg.

In Bezug auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin kann ich heute nicht mehr sagen, wo genau dort der Anstoßbereich war. Es dürfte rechts hinten an diesem Fahrzeug gewesen sein.

Ich ging mit den Polizisten dann zum Auto der Frau H, ich wusste ja, wo sie dieses abgestellt hatte. Dort wurde von den Polizisten rechts hinten eine große Abschürfung am Lack festgestellt. Ich habe diese Beschädigung auch selbst gesehen.

Die senkrechte Abschürfung am Fahrzeug der Frau H dürfte mit dem gegenständlichen Vorfall aber nichts zu tun gehabt haben. Die Eindellung am beschädigten Fahrzeug, das abgestellt war, war ja eine waagrechte Delle, sodass meiner Meinung nach der Schaden am anderen Fahrzeug ihr nicht zugerechnet werden kann.

Mit den weiteren Vorgängen hatte ich dann nichts mehr zu tun.“

 

4. Die Schilderungen des Zeugen lassen im Hinblick auf Genauigkeit und Schlüssigkeit nichts zu wünschen übrig. Zudem hat er bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sind nicht die geringsten Hinweise dafür zutage getreten, dass diese Schilderungen nicht den tatsächlichen Geschehnisablauf wiedergeben würden. Der Zeuge konnte zudem, zumal ihm die Beschwerdeführerin ja völlig unbekannt war, keinerlei Gründen gehabt haben, warum er bei seiner formellen zeugenschaftlichen Befragung durch den zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich unwahre Angaben machen sollte.

Dazu kommt noch, dass er diese Aussage in den wesentlichen Punkten schon bei seiner ersten Befragung durch die einschreitenden Polizeibeamten und in weiterer Folge bei seiner zeugenschaftlichen Befragung durch die belangte Behörde gemacht hatte. Es kann nicht im Geringsten angenommen werden, dass jemand wiederholt solche übereinstimmenden Schilderungen abgibt, wenn sie nicht seinen Wahrnehmungen entsprochen hätten.

 

5. Dem gegenüber beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das bloße Bestreiten des Umstandes, dass sie mit ihrem Fahrzeug an dem abgestellten Fahrzeug angefahren sei. Bei ihrer Befragung hat sie Details hervorgehoben, die aber letztendlich nicht entscheidungsrelevant waren. So wies sie darauf hin, dass an ihrem Fahrzeug kein Schaden festgestellt worden sei, ihrer Meinung nach hätte ein solcher aber entstehen müssen, wenn sie tatsächlich angefahren wäre. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es keinesfalls zwingend ist, einen Schaden am eigenen Fahrzeug zu bewirken, wenn man ein anderes Fahrzeug beschädigt. Es kommt hier sehr wesentlich darauf an, welche Fahrzeugteile jeweils an der Anstoßstelle zusammenkommen. Die Kante einer Stoßstange kann durchaus einen Schaden, etwa in einem Kotflügel, eines anderen Fahrzeuges bewirken, ohne dass auf der Stoßstange Spuren zurückbleiben müssen. Aufgrund der Schilderungen des Zeugen kommt es gegenständlich aber ohnehin nicht darauf an, da er das Anfahren am anderen Fahrzeug und die Eindellung des Kotflügels mit eigenen Augen gesehen hatte. Auch der ganz exakte Standort des Zeugen, abgesehen davon, dass er auch in diesem Punkt völlig glaubwürdig gewirkt hat, ist nicht wirklich wesentlich, entscheidend ist, ob er von dort aus zuverlässige Wahrnehmungen machen konnte.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass bei dem Anstoß das abgestellte Fahrzeug sogar bewegt worden ist, die Beschwerdeführerin die Seitenscheibe ihres Fahrzeuges geöffnet gehabt hatte und zudem der Anstoß auch mit einem Geräusch verbunden war, konnte ihr dieser bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit nicht entgangen sein. Zudem ist sie ja auch noch vom Zeugen ausdrücklich auf die Tatsache hingewiesen worden, dass sie soeben an einem anderen Fahrzeug angefahren sei, dieser Hinweis wurde vom Zeugen beim zweiten Anfahren noch wiederholt. Diese Hinweise hat die Beschwerdeführerin allerdings mit seltsamen Bemerkungen quittiert, gekümmert haben sie sie ganz offenkundig nicht.

Dazu kommt noch, dass man beim Einparken, Ausparken oder beim Reversieren mit einem Fahrzeug als Lenker auf einem stark belegten Parkplatz ein besonderes Augenmerk an den Tag legen muss, um eben durch diese Fahrmanöver nicht andere Fahrzeuge zu beschädigen. Von einer solchen Aufmerksamkeit kann bei der Beschwerdeführerin nach den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen aber keinesfalls die Rede sein. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es der Zeugin eher gleichgültig war, ob und welche Schäden bei ihrem Fahrmanöver entstanden sind. Ansonsten wären ihre Äußerungen gegenüber dem Zeugen, man solle sie in Ruhe lassen, sie fahre wie sie wolle, nicht zu erklären.

Demnach hatte also die Beschwerdeführerin bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit bzw. Bereitschaft, auf den Hinweis des Zeugen einzugehen, von dem von ihr verursachten Schaden am anderen Fahrzeug ohne weiteres Kenntnis erlangen können. Nachdem ein Nachweis von Name und Anschrift mit dem geschädigten Fahrzeugbesitzer nicht erfolgt war, wäre sie verpflichtet gewesen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Dass sie das nicht getan hat, stellt außer Zweifel und wird von ihr auch gar nicht in Abrede gestellt.

 

7. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960, der für Verwaltungs-übertretungen gemäß § 4 Abs. 5 leg cit zur Anwendung zu kommen hat, reicht bis zu 726 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen.

Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung liegt darin, dass die Ursachen eines Verkehrsunfalles möglichst umgehend aufgeklärt werden sollen und insbesondere auch, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, ohne übermäßigen Aufwand davon in Kenntnis zu gelangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird.

Diesem Zweck hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eindeutig zuwider gehandelt.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro wäre in Anbetracht dessen durchaus angemessen.

Auf der anderen Seite muss der Beschwerdeführerin aber auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute gehalten werden, den sie nach der Aktenlage für sich in Anspruch nehmen kann. Sie bezieht zudem nach eigenen und nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben keine eigene Pension.

Diese Umstände haben das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bewogen, die verhängte Geldstrafe – und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe – in dem verfügten Ausmaß herabzusetzen.

Einer weitergehenden Strafreduktion stand allerdings die offenkundige Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin entgegen, die trotz der eindeutigen Beweislage, die im Rahmen der Verhandlung zutage trat, immer noch der Ansicht war, alles richtig gemacht zu haben.

Die gegenständliche Entscheidung konnte getroffen werden ohne weitere Beweisaufnahmen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, durchführen zu müssen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage in Verein mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung hinreichend klar vorlag.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n