LVwG-150030/6/VG LVwG-150034/2/VG
Linz, 09.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des Ing. Mag. X, vertreten durch X, 2. des X sowie 3. der X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg bei Linz vom 5. Juni 2013, GZ: 0300/000/59-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Ansuchen vom 31. Juli 2012 beantragte die X (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. X der KG X mit der Anschrift X. Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg bei Linz als Wohngebiet ausgewiesen und ist von keinem rechtskräftigen Bebauungsplan umfasst.
Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. X, das unmittelbar südwestlich an das Baugrundstück angrenzt.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. X, das sich nördwestlich des Baugrundstückes ‑ getrennt durch das Grundstück Nr. X (öffentliches Gut) ‑ befindet.
2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Altenberg bei Linz holte betreffend den Kanalanschluss des gegenständlichen Baugrundstückes ein Gutachten der X ein. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 17. September 2012 erstattet.
3. Mit Erledigung/Ladung vom 30. Oktober 2012 wurde die Bauverhandlung für den 20. November 2012 mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG anberaumt. Die Ladung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin erfolgte mit einem einzigen an diese beiden Beschwerdeführer adressierten Rückscheinbrief, der hinterlegt wurde.
4. In der Bauverhandlung erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Nach der Niederschrift war der Zweitbeschwerdeführer bei der Bauverhandlung offenbar nicht anwesend.
Der zur Bauverhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte u.a. aus, das geplante Wohngebäude werde mittig auf dem Grundstück situiert und halte einen kürzesten Abstand von 3,0 m zur südöstlichen Nachbargrenze sowie zur nordwestlichen Straßengrundgrenze ein. Zur nördlichen Nachbargrundgrenze werde ein Abstand von 10,06 m und zur südwestlichen Nachbargrundgrenze ein kürzester Abstand von 6,25 m eingehalten. Die Zufahrt zum Grundstück erfolge über die nordwestlich vorbeiführende Gemeindestraße. Die Oberkante des EG-Fußbodens sei mit +3,20 m über dem Höhenfixpunkt (Oberkante des Kanaldeckels im öffentlichen Gut) festgehalten. Der Neubau mit einem Ausmaß von 13,52 m x 17,29 m werde mit zwei oberirdischen Geschoßen sowie einem in den Hang gebauten Kellergeschoß ausgeführt. Bedingt durch die Hanglage trete das neue Gebäude hangseitig zweigeschoßig und talseitig dreigeschoßig in Erscheinung. Das Wohngebäude werde in Massivbauweise ausgeführt und mit einem Flachdach abgedeckt. Im Kellergeschoß würden drei Garagenstellplätze, die Kellerabteile, der Technikraum, sowie der Fahrrad- und Kinderwagenraum untergebracht. In den beiden oberirdischen Geschoßen würden insgesamt vier eigenständige Wohneinheiten eingebaut. Die Wohneinheiten würden gemäß § 27 Oö. BauTG als anpassbarer Wohnbau ausgeführt. An der nördlichen Seite des Gebäudes werde ein offener Stiegenaufgang mit einem Ausmaß von 2,60 m x 8,70 m vorgesetzt. An der südwestlichen Seite des Gebäudes würden Terrassen bzw. Balkone mit einem Ausmaß von 2,90 m x 4,20 m dem Gebäude vorgelagert. Der Stiegenaufgang sowie die Balkone würden in Massivbauweise ausgeführt und mit einem Pultdach abgedeckt. An der westlichen Straßengrundgrenze sowie im nordöstlichen Bereich des Grundstückes würden weitere fünf PKW-Stellplätze angeordnet. Die erforderlichen Geländeveränderungen erreichten eine maximale Höhe von 1,20 m. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes werde die erforderliche Fläche für einen Kinderspielplatz angelegt. Der barrierefreie Zugang zum Kinderspielplatz erfolge über den südwestlichen Bereich des Grundstückes. Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Entsorgung der Schmutzwässer erfolgten über öffentliche Leitungen. Die Dach- und Oberflächenwässer würden über einen Retentionsschacht in den öffentlichen Kanal eingeleitet. Die Beheizung des Gebäudes erfolge mittels Gaszentralheizung mit einer Nennleistung von weniger als 50 KW. Bezüglich Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild sei eine Stellungnahme des Ortsplaners einzuholen.
5. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2013 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Altenberg bei Linz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. In der Begründung wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH eingegangen.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
7. Im Berufungsverfahren wurden ein immissionstechnisches sowie ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben vom 8. April 2013 zu diesen beiden Gutachten Parteiengehör gewährt. Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich zum verkehrstechnischen Gutachten mit Stellungnahme vom 26. April 2013.
8. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg bei Linz (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. In der Begründung trat die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie ebenfalls unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur entgegen.
9. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben (unter anderem) die nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Einholung von Grundbuchsauszügen [ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszügen.
III.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
[…]
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
[…]
7. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² sowie die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt;
[…]
Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994, in der gemäß § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[…]
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
[…]
§ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
[…]
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
5. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;
[…]
§ 5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:
1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
[…]
7. Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 31 Abs. 2 Oö. ROG 1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005 lautet:
„(2) Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf die Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z. B. Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser, Passivhäuser), der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind unstrittig Nachbarn iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146, mwN).
Zunächst ist zu klären, ob der Zweitbeschwerdeführer seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren hat (Präklusion). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Ladung des Zweitbeschwerdeführers zu der Bauverhandlung nicht gesetzeskonform erfolgte. Die Ladung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als Nachbarn mittels eines einzigen, an beide adressierten Rückscheinbriefes, war rechtswidrig. Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich. Eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003, mwN). Auf Grund der gesetzwidrigen Ladung ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Präklusionsregelungen auch auf die Drittbeschwerdeführerin nicht anzuwenden sind, weshalb nicht näher zu prüfen ist, in wie weit ihr nunmehriges Beschwerdevorbringen überhaupt von ihren in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen gedeckt ist.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das sich zum Teil wiederholende Beschwerdevorbringen nach den folgenden Themenkreisen behandelt.
1. Orts- und Landschaftsbild
Die Beschwerdeführer monieren, es sei kein Gutachten des Ortsplaners eingeholt worden, obwohl dies im „Befund“ schriftlich zugesagt worden sei. Der geplante dreigeschoßige Wohnblock passe nicht in das Ortsbild, da sich im Bereich des Bauvorhabens Einfamilienhäuser befänden.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf § 3 Z 5 Oö. BauTG 1994 verwiesen, wonach bauliche Anlagen in all ihren Teilen u.a. auch so geplant und errichtet werden müssen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird und dazu festgehalten, dass der Nachbar daraus aber keinen Anspruch auf eine bestimmte gestalterische Ausführung einer baulichen Anlage ableiten könne.
Damit ist die belangte Behörde im Recht. Nach der Judikatur des VwGH steht dem Nachbarn betreffend Orts- und Landschaftsbild kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342 sowie die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, auf den Seiten 252 und 483 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Das Vorbringen, die Einholung des Gutachtens sei im „Befund“ [Anm.: gemeint offenbar jener, der vom bautechnischen Amtssachverständigen in der Bauverhandlung erstattet wurde], zugesichert worden, ist vor dem Hintergrund dieser Judikatur jedenfalls nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
2. Verkehrssicherheit, fehlender Ankauf von Grundflächen, Einwendungen gegen das verkehrstechnische Gutachten
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der zivilrechtliche Ankauf von Grundflächen für die Verbreiterung von näher bezeichneten Straßen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit trotz Zusicherung nicht erfolgt sei.
Wie eingangs dargelegt wurde, liegt eine Einwendung nach der Judikatur des VwGH nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Dies ist bei diesem Vorbringen nicht der Fall, zumal dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkehrssicherheit zusteht.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Kritik, die belangte Behörde sei auf die Einwendungen gegen das verkehrstechnische Gutachten nicht eingegangen, zu beurteilen. Im verkehrstechnischen Gutachten vom 22. März 2013 vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, dass aus straßenverkehrstechnischer Sicht bzw. aus Verkehrssicherheitsgründen kein Einwand gegen das gegenständliche Bauvorhaben bestehe. Der Erstbeschwerdeführer kritisiert mit seinen Einwendungen gegen dieses Gutachten im Wesentlichen die Datenerhebung des Amtssachverständigen, übersieht dabei aber, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zukommt und der Nachbar auch keinen Rechtsanspruch besitzt, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. VwGH 28.3.1995, Zl. 94/05/0240 generell zur Infrastruktur sowie 16.9.2003, Zl. 2001/05/0372, mwN). Die belangte Behörde hat die Einwendungen betreffend die Verkehrssituation daher zu Recht zurückgewiesen.
3. Fehlender Bebauungsplan, Widerspruch zur Raumordnung
Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen erkennbar auf die Erwirkung eines Bebauungsplans abzielen, ist ihnen zu entgegnen, dass ein Bebauungsplan Verordnungscharakter hat (vgl. VwGH 10.9.1974, Zl. 0491/74). Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtssetzungsaktes besteht kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (insofern vergleichbar VwGH 23.4.1991, Zl. 89/05/0011 zur Änderung von Flächenwidmungsplänen), weshalb auf das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, nach § 31 Abs. 2 Oö. ROG, sei bei der Erlassung der Bebauungspläne im Interesse der baulichen Ordnung die erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden werde. Dieser Bestimmung werde mangels Bebauungsplan nicht entsprochen, sodass ein Gesetzesverstoß vorliege.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich diese Bestimmung des Oö. ROG 1994 schon nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Erlassung der Bebauungspläne bezieht. Daraus können somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplans abgeleitet werden.
4. Nichtberücksichtigung der Bebauungsstudie
Die Beschwerdeführer rügen, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Bebauungsstudie vom 7. Juli 2004 (Bebauungsvorschlag/ Dr. X) widerspreche. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Etliche Rechtsmittelwerber hätten im guten Glauben auf diese Bebauungsstudie Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück gekauft.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass sie subjektiv‑öffentliche Nachbarrechte zwar aus einem rechtskräftigen Bebauungsplan, nicht aber aus einer wohl unverbindlichen Bebauungsstudie ableiten können. Abgesehen davon, dass diese Bebauungsstudie ‑ wie die Beschwerdeführer selbst anführen – als Bebauungsvorschlag bezeichnet ist (siehe auch die im Verwaltungsakt aufliegende Kopie des Vorschlags, der eine Verbauung des Baugrundstückes mit einem Einfamilienhaus vorsieht), findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt nämlich kein Hinweis darauf, dass diese „Bebauungsstudie“ Bestandteil der geltenden Rechtsordnung wäre. Es gibt weder einen Hinweis auf einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss noch auf eine gesetzmäßige Kundmachung.
5. Geschoßflächenzahl
Die Beschwerdeführer monieren, auf Grund des fehlenden Bebauungsplanes könne die Geschoßflächenzahl nicht ermittelt werden. Diese liege bei der gegenständlichen Baubewilligung mit 1,2 weit über der vom Land Oberösterreich vorgesehenen 0,5.
Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, besteht für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan. Damit geht ihr Vorbringen aber ins Leere, weil – worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat ‑ das subjektiv-öffentlich Nachbarrecht in Bezug auf die Geschoßflächenzahl von einer entsprechenden Festlegung im rechtskräftigen Bebauungsplan abhängt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des von den Beschwerdeführern selbst zitierten § 31 Abs. 2 Oö. ROG 1994 in Zusammenschau mit § 32 Oö. ROG 1994, der den Inhalt des Bebauungsplanes regelt.
6. Verschuldung der Gemeinde
Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass der Gemeinde durch das Bauvorhaben zusätzliche Kosten für die erforderliche Infrastruktur (Ausbau der Kanalisation, Straßenerweiterung, Renovierung der bestehenden Straßenzüge etc.) entstehen würden, wodurch sich die Verschuldung der Gemeinde erhöhe, die letztendlich vom Land Oberösterreich bzw. von den Steuerzahlern zu tragen sei, ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennbar, welches Nachbarrecht die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen wollen.
7. Höhe des Bauvorhabens, Einhaltung von Abstandsbestimmungen
Die Beschwerdeführer rügen, dass in der Verhandlungsschrift zu einem anderen Bauvorhaben, ein größerer Mindestabstand (4 m bzw. 6 m) vorgeschrieben worden sei, wodurch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Dieser Einwand ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Maßgeblich ist das gegenständliche Projekt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkreten Projektes (z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. als Beispiel für viele VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/05/0147; 30.1.2014, Zl. 2011/05/0157). Aus den Sachverhalten zu anderen Bauverfahren können die Nachbarn somit keine Rechte für das gegenständliche Projekt ableiten.
Da im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens kein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, gelten im hier zu beurteilenden Fall keine Höhenbeschränkungen und sind lediglich die gesetzlichen Abstandsbestimmungen relevant.
Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass die Gebäudehöhe auf allen zu den beschwerdeführenden Nachbarn zugewandten Seiten nicht über 9 m beträgt, wobei vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 5 Z 7 BauTG 1994 Rauchfänge und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen in die Höhenberechnung nicht einzubeziehen sind.
Daraus folgt, dass gemäß § 5 Z 1 Oö. BauTG 1994 ein gesetzlicher Seitenabstand von mindestens 3 m zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen einzuhalten ist. Nach dem Einreichplan (und den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen) beträgt der kürzeste Seitenabstand zum Erstbeschwerdeführer, dessen Grundstück unmittelbar südwestlich an das Baugrundstück angrenzt, 6,25 m. Das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin grenzt nicht unmittelbar an das Bauvorhaben, sondern im Nord-Westen unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche an. Zu dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Straße) hält das Bauvorhaben einen Abstand von 3 m ein. Der gesetzliche 3 m Seitenabstand zu den Nachbargrundgrenzen wird somit ohnehin bei weitem eingehalten.
8. Entzug von Licht, Luft und Sonne
Zum Einwand des Entzugs von Licht, Luft und Sonne durch die geplante Bauhöhe, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe ‑ wie im vorliegenden Fall – diesbezüglich kein zusätzliches Recht des Nachbarn besteht. Vielmehr hat jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. VwGH 15.2.2011, Zl. 2010/05/0153, mwN). Die belangte Behörde hat diesen Einwand daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
9. Unzumutbare und unverkraftbare Immissionen
Die Beschwerdeführer meinen weiters, die Bauwerberin plane neben dem gegenständlichen Bauvorhaben ein weiteres Bauwerk mit ebenfalls vier Wohnungen. Die von den zukünftigen Bewohnern der geplanten Wohnungen (jeweils vier) ausgehenden Einwirkungen in das bestehende Umfeld (ruhiger Einfamilienhausbereich) seien unzumutbar und unverkraftbar, zumal es sich um eine Tallage handle und die Immissionen (Lärm, Abgase) im Tal verbleiben würden. Dies stelle eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefährdung dar.
Vorweg ist neuerlich festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Somit sind lediglich die zu erwartenden Immissionen des gegenständlichen Bauvorhabens mit vier Wohnungen entscheidungsrelevant.
Gemäß § 3 Abs. 4 Oö. BauTG 1994 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Nach § 2 Z 36 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen, Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.
Der im Berufungsverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 15. März 2013 zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Baugrundstück und die Nachbarliegenschaften im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen seien. Aus Sicht der Luftreinhaltung seien die von den Verbrennungsmotoren der PKW hervorgerufenen Emissionen an luftfremden Schadstoffen und die daraus resultierenden Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbargrundstücken mit Wohnnutzung zu beurteilen. Aus fachlicher Sicht seien die Anzahl und die Situierung der projektgegenständlichen Stellplätze (Errichtung von drei Einzelgaragen im Kellergeschoß, fünf PKW-Stellplätze im Freien) keineswegs untypisch für Wohnbauten. Auch die Abstände zu den Nachbargrundstücken seien durchwegs üblich für Siedlungsgebiete. Auch sonst seien keine außergewöhnlichen Umstände bekannt, welche Einfluss auf die Immissionssituation haben könnten. Es sei von einer für ländliches Gebiet üblichen Vorbelastung durch Luftschadstoffe auszugehen. Erhebliche Emittenten (z.B. Betriebsanlagen, höherrangige Straßen) in der näheren Umgebung seien nicht bekannt. Die Zusatzbelastung durch Fahrbewegungen auf dem gegenständlichen Grundstück stellten aus fachlicher Sicht eine Bagatellgröße dar und seien Änderungen an der Gesamtimmissionssituation messtechnisch kaum nachweisbar. Mit Näherungen bzw. Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, BGBl. Nr. 115/1997 idgF., sei nicht zu rechnen. Der Amtssachverständige stellte zusammenfassend aus Sicht der Luftreinhaltung fest, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht zu erwarten seien.
Nach der Judikatur des VwGH haben die Nachbarn die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342; 31.8.2012, Zl. 95/05/0267). Es sind daher Stellplätze auch im reinen Wohngebiet trotz der mit ihnen verbundenen Emissionen grundsätzlich als zulässig zu erachten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2009/05/0153).
Die Beschwerdeführer sind dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Somit ist aber davon auszugehen, dass es durch das Bauvorhaben zu keiner über das übliche Maß hinausgehenden Immissionsbelastung der Beschwerdeführer in Bezug auf Luftschadstoffe kommen wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist ableitbar, dass sich die Beschwerdeführer offenbar auch gegen Lärmimmissionen wenden. Nach der Aktenlage ist aber nicht ersichtlich, dass durch die projektgegenständlichen PKW-Stellplatze Lärmimmissionen verursacht werden, die über das übliche Ausmaß hinausgehen.
Nach der Formulierung des Beschwerdevorbringens befürchten die Beschwerdeführer offenbar auch Lärmbelästigungen durch die zukünftigen Bewohner des geplanten Bauvorhabens [arg.: „der von der Anzahl der zukünftigen Bewohner ausgehenden Einwirkung in das bestehende Umfeld“]. Dazu genügt es abermals darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes haltenden und die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen haben. Dies gilt nach der Judikatur des VwGH insbesondere hinsichtlich der für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen (vgl. VwGH 23.9.2002, Zl. 2002/05/0742; 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342).
10. Überlastung des Kanals
Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen betreffend die Kanalüberlastung durch Abwässer und Oberflächenwässer nicht nur auf das gegenständliche Bauvorhaben, sondern auch auf andere Projekte Bezug nehmen, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Davon abgesehen erwachsen aus der Abwasserbeseitigung nach der Judikatur des VwGH keine Nachbarrechte (vgl. 15.5.1990, Zl. 90/05/0068, mwN sowie die bei Hauer, der Nachbar im Baurecht6, auf Seite 449 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Dass Abwässer oder Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Beschwerdeführer abgeleitet werden sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Einreichunterlagen, dass ‑ wie im Gutachten der X vom 17. September 2012 gefordert ‑ ein mindestens 20 m³ großer Retentionsschacht (laut Einreichplan 21,2 m³) projektiert ist. Darauf hat auch die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits hingewiesen.
11. Verweis auf eine Entscheidung des VfGH
Die Beschwerdeführer verweisen auf die Entscheidung des VfGH vom 28. Juni 2012, B1514/09-11 und führen dazu wörtlich wie folgt aus:
„15. Gemäß Verfassungsgerichtshofentscheid B1514/09-11 vom 28.06.2012 (X / Marktgemeinde Altenberg bei Linz) vertritt die Marktgemeinde Altenberg den unzutreffenden und gesetzwidrigen Standpunkt, für sie bestehe keine Verpflichtung zur Erstellung eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, wenn die Ziele auch nur so, z.B. ‚nur‘ mit einer Bebauungsstudie (?) erreicht werden, was jedoch gem. Verfassungsgericht nicht zutreffend ist (Details siehe Verfassungsgerichtshofentscheid B1514/09-11 vom 28.06.2012).
Die Verhaltensweise der Marktgemeinde Altenberg, stellt sich -gemäß Verwaltungsgericht - eindeutig als grober Missstand in der Verwaltung dar. Dies ergibt sich wohl eindeutig aus der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eines Bauverfahren in unmittelbarer Nähe der gegenständlichen Grundstücke. Demnach ist, zur Wahrnehmung der Ihr (Marktgemeinde Altenberg) obliegenden gesetzlichen Auflagen durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten zu erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen werden oder geändert werden muss und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist (Gemeinde Altenberg hat zur Verhinderung eines baulichen Wildwuchses und der Verkehrssicherheit zu sorgen, bedeutet die Gemeinde hat dringende zu handeln bei Gefahr in Verzug wenn nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürgermeister diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegialorganes zu treffen).
Durch den Missstand in der Verwaltung der Marktgemeinde Altenberg werden wir in unserem gesetzlichen Rechten, insbesondere im Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und im Recht der Gleichheit verletzt.“
Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Geschäftszahl des VfGH nicht existiert. Gemeint sein dürfte der Beschluss des VfGH vom 1. Dezember 2012, B1514/09 bzw. die damit im Zusammenhang stehende Entscheidung des VfGH vom selben Tag, V55/12. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist anhand des obzitierten Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sich die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der erwähnten VfGH Entscheidungen verletzt erachten. Dies vor allem auch deshalb, weil in den genannten Entscheidungen des VfGH die Auflassung des hier nicht gegenständlichen Bebauungsplanes Nr. 29 für ein hier nicht relevantes Baugrundstück im Siedlungsgebiet xweg verfahrensgegenständlich war. Auf dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Judikatur des VwGH betreffend taugliche Einwendungen daher nicht weiter einzugehen.
12. Schneeräumung, Stromversorgung, Brandbekämpfung
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass bei Realisierung des Bauvorhabens auf Grund der Straßenbreite des Waldweges die Schneeräumung nicht gewährleistet werden könne, zumal die Schneeberge im Winter im Waldwegbereich bis zu 1,5 m und mehr erreichen würden.
Dazu genügt es festzuhalten, dass den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte, die sich auf die Schneeräumung beziehen, durch die Oö. BauO 1994 nicht eingeräumt werden.
Die Beschwerdeführer rügen in der Beschwerde ferner, dass die Stromversorgung der bestehenden Häuser gefährdet sei ohne dies näher zu präzisieren. Sofern sich die Beschwerdeführer damit etwa ‑ wie im Berufungsschriftsatz ‑ gegen die Aufstellung von Strommasten auf ihren Grundstücken, die Versorgung über Erdkabel sowie Eingriffe an den bestehenden Dächern wenden wollen, verkennen sie, dass Nachbarn hinsichtlich der Infrastruktur, wozu auch die Energieversorgung zählt, kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 28.3.1995, Zl. 94/05/0240).
Die Beschwerdeführer meinen weiters, die bestehenden und geplanten Bauvorhaben seien im Fall einer Brandbekämpfung oder bei sonstigen Unfällen schwer erreichbar. Eine rasche und effiziente Brandbekämpfung sowie eine lebensrettende Versorgung von Verunfallten, seien bei den geplanten Abständen zu den Häusern rund um die betroffenen Gebäude unmöglich.
Da den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr - auf die diese Einwendung betreffend Brandbekämpfung offenkundig gerichtet ist - keinesfalls ein Mitspracherecht zukommt, gehen aber auch diese Ausführungen fehl (vgl. VwGH 15.2.2011, Zl. 2009/05/0017).
Die belangte Behörde hat diese Einwendungen daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war.
13. Fehlende Solarthermieanlage
Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass die geplante Solarthermieanlage, wodurch sich die Gebäudehöhe noch weiter erhöhe, im Einreichplan nicht eingezeichnet worden sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Da die Solaranlage – worauf die Beschwerdeführer selbst hinweisen – im Einreichplan nicht eingezeichnet ist, ist diese aber auch nicht verfahrensgegenständlich, weshalb diese Einwendung schon deshalb ins Leere geht. Im Übrigen unterliegen Solaranlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht, sondern sind diese gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig.
14. Unrichtige Datierung des Energieausweises
Die Beschwerdeführer meinen, dass die Datierung des Energieausweises für das gegenständliche Bauprojekt mit 8. November 2013 unrichtig bzw. die Vorlage eines in der Zukunft liegenden Dokumentes denkunmöglich sei. Dadurch entstehe der Eindruck, dass das gesamte Projekt bereits vor Abwicklung der baubehördlichen Genehmigungen samt den damit zusammenhängenden Rechtsmittelinstanzen bereits als „fix und ausgemacht“ gelte. Dies lasse den Schluss zu, dass die Marktgemeinde Altenberg und die handelnden Organe an den mehrfach dargelegten Argumenten und Einwendungen der Nachbarn bzw. Rechtsmittelwerber keinerlei Interesse habe bzw. diese offenbar nicht ernst nehme. Die entsprechende Sorgfalt der Behörde bei Prüfung der Einwendungen der Rechtsmittelwerber sei demnach nicht eingehalten worden.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht nachvollziehbar, wie aus einer allfälligen unrichtigen Datierung eines Energieausweises, abgeleitet werden kann, dass ein Projekt von den Behörden als „fix und ausgemacht“ gilt. Vielmehr ist ein Schreibfehler naheliegend. Davon abgesehen, entspricht dieser Vorwurf an die Behörden nicht der Aktenlage, da sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde, ihre Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Beschwerdeführer und die diesbezüglich bereits vorhandene höchstgerichtliche Judikatur nachvollziehbar begründet haben.
15. Verweis auf Protokolle
Die Beschwerdeführer verweisen pauschal auf die im Gemeindeamt aufliegenden Protokolle vom 21. Juni 2012 und 31. Juli 2012 und die „darin enthaltenen einzelnen Entgegnungspunkte für das geplante, Bauvorhaben“ und bringen diese als „Entgegnungspunkte“ ein.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit sich diese Protokolle betreffend die geplante Waldwegverbauung auf das seitens der Bauwerberin letztendlich eingereichte verfahrensgegenständliche Projekt beziehen. Davon abgesehen, hat die belangte Behörde die in diesen beiden Protokollen erkennbaren Einwendungen (Geschoßflächenzahl, Abgase, Kanalüberlastung, Kosten für Kanal, Verkehrssituation, Ortsbild, Schneeräumung, Solarthermieanlage, Gebäudehöhe, Stromversorgung, Brandbekämpfung) unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH behandelt. Durch den pauschalen Verweis auf die beiden Protokolle ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Bescheidbegründung der belangten Behörde, vermögen die Beschwerdeführer jedenfalls keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch