LVwG-750109/7/SR/WU
Linz, 10.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des M.D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2013, GZ: 1073682/FRB, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und unter Einem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 2. April 2014 zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 65b, 67 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2013, GZ: 1073682/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG und unter Einem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, erlassen.
Den Sachverhalt betreffend gibt die belangte Behörde Folgendes an:
Am 09.09.2013 wurden Sie, w. o. dargelegt, mit Urteil des LG Linz vom 09.09.2013, Zahl 21 Hv 19/13x rechtskräftig verurteilt.
Sie halten Sie sich - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - jedenfalls unrechtmäßig im Sinne der §§ 31 iVm 52 Abs. 1 FPG in Österreich auf, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zweifellos gegeben sind.
Die Sicherheitsbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu sorgen. Darunter gehört auch, einen mit dem Fremdenpolizeigesetz in Widerstreit liegenden Zustand zu beseitigen, etwa indem, wie im gegenständlichen Fall, gegen illegal aufhältige Fremde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.
Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Ein geordnetes Fremdenwesen ist für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt.
Um den mit diesem Phänomen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gefährdet bereits ein kurzfristiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass dies falls entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sind.
Wie Sie selbst angaben, haben Sie in Österreich einen Wohnsitz
Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist schwer zu gewichten, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die körperliche Integrität und den Schutz fremden Eigentums manifestiert. Aus Ihrem Verhalten manifestiert sich eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer und den Schutz fremden Eigentums.
Aufgrund Ihres Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken. Bei der Strafbemessungsgründe wurden
- als mildernd teilweise objektive Schadensgutmachung, Unbescholtenheit, reumütige, geständige Verantwortung, Rolle als bloßer Informant-
- als erschwerend Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers-gewertet.
Darüber hinaus ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.
Sie geben im Rahmen Ihrer Stellungnahme zu Ihren persönlichen Verhältnissen an, dass außer Ihrer Gattin in Österreich nur ein Cousin lebt. Ansonsten haben Sie keine Verwandten in Österreich. Nach meiner Haftentlassung werde ich wieder bei meiner Gattin wohnen. Sie sind im Besitz meines mazed. Reisepasses. Sie sind mittellos. In Österreich sind Sie noch nie einer Beschäftigung nachgegangen.
Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stellt somit einen Eingriff in Ihr Privat und Familienleben dar. Dieser relativiert sich aber, da die Heirat im Zeitraum eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status erfolgt ist, Sie ohnehin zwischen Mazedonien und Österreich gependelt sind und sich zudem von Ihren in Österreich lebenden Angehörigen nicht von der Begehung einer derart gravierenden Straftat haben abhalten lassen bzw. Sie diese auch ohne Rücksicht auf allfällige Folgen für diese begangen haben. Angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse an der gegenständlichen Rückkehrentscheidung + Einreiseverbot rechtfertigt, haben Sie und Ihre Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084). Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden bzw. könnten Sie sogar etwaigen Sorgepflichten
- auch vom Ausland aus nachkommen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Begründung des vorgenannten Urteiles des Strafgerichtes bzw. auf die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte verwiesen, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erhoben wird und welche Ihnen ja bekannt ist.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen der § 52 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt sind.
Da im konkreten Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 als erfüllt anzusehen ist, hätte ein Einreiseverbot mit einer Befristung bis zu 10 Jahren erlassen werden können , es wurde jedoch bewusst lediglich auf 8 Jahre befristet , da nach Ansicht der Behörde nach Ablauf dieser Befristung die Gründe , die zur Erlassung des Einreiseverbotes führten - Wohlverhalten während dieses Zeitraumes vorausgesetzt - weggefallen sein werden .
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in diesem Zeitraum die erforderliche Reife erlangt haben werden, um österreichische Rechtsvorschriften zu beachten und zu respektieren. Aus der Aktenlage bzw. AIS-Datensatz konnte entnommen werden, dass Sie mit etwa 21 Jahren nach Österreich eingereist sind, somit haben Sie den größten Teil Ihres bisherigen Lebens in Mazedonien verbracht und dort auch die Landessprache erlernt. Zusammenfassend scheint nach ha. Ansicht aufgrund Ihres Alters und der damit verbundenen Flexibilität eine Reintegration in Ihrer Heimat als möglich. Dies ist durch die Tatsache bewiesen, dass Sie seit 2009 nach eigenen Angaben größtenteils in Mazedonien gelebt haben.
Sie halten sich, w. o. dargelegt, seit Abschluss des Asylverfahrens 2009 und Ihren darauffolgenden mehrmaligen Aus- und Einreisen insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Sie sich mit Ihrem gültigen mazedonischen Reisepass ab August 2012 länger als drei Monate in Österreich aufgehalten haben, Sie eine gravierende Straftat während Ihres vorläufig legalen Aufenthaltes begangen haben und Ihnen seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erteilt wurde. Auch kommt Ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu bzw. wurde von Ihnen kein derartiges behauptet.
Zusammenfassend kann daher nur festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 61 Abs. 1 FPG 2005 zulässig scheint, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 zulässig ist.
Entscheidungsrelevant ist hier auch, dass das angesprochene Familienleben, Sie in keinster Weise davon abhalten konnte, schwerste Verbrechen gegen das Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen zu begehen.
Letztendlich ist festzuhalten, dass das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten schwer zu gewichten ist, da sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums und der körperlichen Integrität anderer Personen manifestiert.
Aufgrund Ihres Fehlverhaltens, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und vor allem Sicherheit erscheint und dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken.
Die aufschiebende Wirkung einer Berufung war auszuschließen, weil Ihre sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gerade bei Eigentumsdelikten, verbunden mit Eingriffen in die körperliche Integrität, besteht eine große Wiederholungsgefahr, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde (vormals Berufung).
Eingangs stellte der Bf die Anträge,
I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu
II. den Spruchpunkt II.) betreffend das Einreiseverbot aufzuheben,
III. sowie der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
IV. sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Begründung brachte der Bf wie folgt vor:
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem nunmehrigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für 2. April 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
4. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Entscheidung einerseits von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt und andererseits von folgenden ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen aus:
In der öffentlichen Verhandlung hat der Bf vorerst die von ihm begangenen Taten bestritten und die rechtskräftige Verurteilung als Irrtum dargestellt. Von einer Bestimmungstäterschaft wollte er nichts wissen. Gegenteiliges sei zutreffend. Er habe dem unmittelbaren Täter nur von den Möglichkeiten zur Geldbeschaffung erzählt. Die Tatbegehung durch diesen habe er nicht gewollt. Im Übrigen seien die Taten nicht als schwerwiegend einzustufen und die Freiheitsstrafe habe nur zehn Monate betragen. Erst nach Vorhalt, dass eine Freiheitstrafe von 30 Monaten verhängt worden ist und nur der unbedingte Teil 10 Monate betragen hat, relativierte der Bf seine Aussage dahingehend, dass er im Verhältnis zum unmittelbaren Täter (8 Jahre Freiheitsstrafe) mild bestraft worden wäre. Die in der Beschwerde angesprochene Reue kam in der öffentlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck. Nach Konfrontation mit seinen Beschwerdeausführungen rechtfertigte sich der Bf damit, dass er auf eine diesbezügliche Frage gewartet hat.
Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist der Bf während des nur zeitweiligen rechtmäßigen Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Teile des Lebensunterhaltes und der Fahrkosten hat er durch illegale Beschäftigung finanziert. Für den weiteren Bedarf ist seine Ehegattin aufgekommen. Dabei ist anzumerken, dass diese ab Mitte 2009 überwiegend Krankengeldbezug, Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen hat.
Trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung und des Hinweises im angefochtenen Bescheid hat sich der Bf nicht veranlasst gefühlt, den rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Der weitere Aufenthalt wurde mit der Berufungserhebung gerechtfertigt. Entgegen der eindeutigen Informationen wollte der Bf die Rechtmittelentscheidung in Österreich abwarten.
Rückkehrhindernisse sind nicht hervorgekommen.
II.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Nach § 65b des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, unterliegen Familienangehörige der Visumspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2. Beim Bf handelt es sich um einen mazedonischen Staatsbürger, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Übergangsbestimmungen ist im Gegensatz zur Entscheidung der belangten Behörde § 65b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden. Eine allfällige Außerlandesbringung kann daher nicht auf die §§ 52 f FPG sondern ausschließlich auf die §§ 66 f FPG gestützt werden.
2.1. Abstellend auf § 67 FPG ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bf auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.
Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor.
Nachdem sich der Bf seit Sommer 2012 (vorerst mit Nebenwohnsitz gemeldet seit dem 10. April 2012) durchgehend im Bundesgebiet aufhält, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen.
2.2. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik näher auszulegen.
Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs. 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).
Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.
2.3.1. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bf ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, das darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das StGB (Verbrechen des schweren Raubes) zu verhindern.
Wie unter Punkt I 1. dargestellt, wurde der Bf von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt.
2.3.2. Vor der letzten Wiedereinreise im Sommer 2012 hielt sich der Bf von März bis Oktober 2009 in Österreich auf. In diesem Zeitraum wurde das Asylverfahren des Bf rechtskräftig negativ entschieden und der Bf aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In der Folge ist der Bf bis zur letztmaligen Einreise mehrmals in das Bundesgebiet ein- und ausgereist und hat sich die Aufenthalte und die Fahrten zwischen Österreich und Mazedonien teilweise durch illegale Beschäftigung finanziert.
Nach seiner Verehelichung am 28. April 2012 beantragte der Bf am 4. Mai 2012 einen Aufenthaltstitel für Österreich. Jedenfalls ab Sommer 2012 nahm der Bf bei seiner Gattin Unterkunft. Diese gab an den Bf Informationen über einen alten Mann in Leonding weiter, der in seine Wohnung in einer Schuhschachtel einen großen Geldbetrag aufbewahre. Der Bf bestimmte daraufhin seinen Cousin, dem 75-jährigen Opfer Bargeld in der Höhe von rund 29.000 Euro mit Gewalt und durch Drohung für Leib oder Leben wegzunehmen um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diese Vorgangsweise zeigt eindeutig die kriminelle Energie des Bf auf und passt zu seinem gesamten Auftreten. Bedeutsam ist dabei, dass der Bf seinen Betrag zum Verbrechen zu minimalisieren sucht und sogar von einem Fehlurteil spricht.
Das Opfer fand in den Schilderungen des Bf überhaupt keine Erwähnung. Der Bf setzte sich auch nicht mit den Tatumständen und der Wirkung dieser auf das Opfer auseinander. Im Wesentlichen gestand der Bf schlussendlich die Tat ein. Seiner Ansicht nach sei seine kriminelle Energie gering, da gegen ihn eine milde Strafe (30 Monate Freiheitsstrafe !!!) verhängt worden ist. Für die Tat habe er gebüßt und das Leben gehe nunmehr weiter.
Neben der kaum wahrnehmbaren Reue lässt sich mangelnde Rechtstreue auch von seinem weiteren Verhalten ableiten. Erkennbar berühren den Bf weder Aufenthaltsvorschriften noch Arbeitsmarktregelungen (eingestandene Schwarz-arbeit, illegaler Aufenthalt [Nichtbeachtung des visafreien Aufenthalts] und Missachtung der Ausreiseverpflichtung).
Aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren, der Berufung und der Verantwortung in den öffentlichen Verhandlungen lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen. Die nicht unerhebliche kriminelle Energie ist latent vorhanden und in jener Handlung, die zur Verurteilung geführt hat, deutlich zu Tage getreten.
Aus dem gesamten Verhalten des Bf ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für ihn keinen hohen Stellenwert einnimmt.
Im Mittelpunkt stand und steht für den Bf nur die eigene Situation. Da ihm eine Asylgewährung versagt wurde, hat er andere Wege gesucht, um den Aufenthalt in Österreich legalisieren und sein Fortkommen sichern zu können. Dabei hat er, wie oben dargestellt, auch nicht vor kriminellen Aktivitäten zurückgeschreckt.
Mit dem Vorbringen (keine Bestimmung zur Tat, sondern nur von der Möglichkeit der Geldbeschaffung erzählt) versucht der Bf augenscheinlich von seiner tatsächlich bestehenden kriminellen Energie abzulenken und sein Verschulden als geringfügig darzustellen.
Aus dem gravierenden Fehlverhalten des Bf, das zwar nur in einem kurzen Zeitraum, aber dafür umso massiver, zu beobachten war, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses. Ein Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet würde eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Im Hinblick darauf, dass in der Tathandlung eine derart hohe kriminelle Energie hervorgekommen ist, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar.
Mit seinem Vorbringen, ist es dem Bf aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.
Bedeutsam ist im vorliegenden Fall auch, dass sich die Umstände, die den Bf zu den kriminellen Handlungen veranlassten, nicht geändert haben. Mangels eines eigenständigen Einkommens in Österreich, ausschließlich abhängig von der finanziellen Unterstützung der kaum im Arbeitsleben integrierten Ehegattin, ist davon auszugehen, dass der Bf auch zukünftig eine sich bietende Gelegenheit nutzen wird, um sich eine Geldquelle zu erschließen.
Es muss daher auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.
Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bf keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.
Im in Rede stehenden Fall ist besonders auf das Privat- und Familienleben des Bf im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.
2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.4.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
2.4.2.1. Zur Aufenthaltsdauer des Bf ist zunächst festzuhalten, dass er sich seit zumindest Sommer 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der überwiegende Teil seines Aufenthaltes ist als rechtswidrig zu beurteilen. Einerseits hat er die Zeiträume des visafreien Aufenthaltes missachtet und andererseits ist er seiner Ausreiseverpflichtung seit Ende November 2013 nicht nachgekommen.
2.4.2.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.
Den Angaben des Bf zufolge wohnt er mit seiner Ehegattin in deren Wohnung. Verwandte des Bf leben nicht in Österreich. Diese halten sich alle im Herkunftsland auf.
Das allgemein gehaltene Vorbringen, dass durch das Aufenthaltsverbot das Recht auf Familienleben beeinträchtigt würde, kann dem Grunde nach gefolgt werden. Eine intensive Familiengemeinschaft ist nicht hervor gekommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass der Bf eine mehrmonatige Haftstrafe verbüßt hat und dabei von seiner Ehegattin getrennt war.
2.4.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bf alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.
Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben des Bf sind kaum hervorgekommen. Der Bf geht keiner Beschäftigung nach. Neben der Unterhaltsleistung durch die Gattin hat der Bf Einkünfte aus Schwarzarbeit bezogen.
2.4.2.4. Merkmale für eine soziale Integration des Bf in Österreich traten im Verfahren nicht hervor.
Der Bf vermag auch keine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bf sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bf zumindest das Vermögen Dritter beeinträchtigt hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bf ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.
2.4.2.5. Festzustellen ist darüber hinaus, dass der heute 25-jährige Bf den überwiegenden Teil seines Lebens in Mazedonien verbracht hat.
2.4.2.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.
2.5. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 2.4.2.1. bis 2.4.2.6. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bf festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.
Bei den konkret vom Bf verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von hoher krimineller Energie und eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement das vorliegende Verbrechen zu planen und ausführen zu lassen.
Dem Bf ist im Inland nur ein untergeordnetes Maß an Integration bzw. Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht gegeben ist.
Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bf ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein.
Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bf gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bf kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf gerechtfertigt ist.
3.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
3.2. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns des Bf geht der erkennende Richter davon aus, dass ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend anzusehen ist, um die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten des Bf zu schützen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose, betreffend das von dem Bf ausgehenden Gefährdungspotential, erstellt werden könnte.
4. Gemäß § 65b iVm § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dieser war spruchgemäß zu erteilen.
Die belangte Behörde hat zwar der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides, abgesehen von der Wiedergabe des Gesetzestextes, damit nicht näher auseinandergesetzt. Für die Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes sprach auch, dass die belangte Behörde trotz der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar keine Anstalten unternommen hat, um den Bf zwangsbewehrt in den Herkunftsstaat abzuschieben.
5. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bf der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider