LVwG-750107/3/SR/WU

Linz, 08.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2013, GZ: Sich40-846-2010, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Ausweisung verhängt wurde,  zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 62 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2013, GZ: Sich40-846-2010, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 62 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ausgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Gemäß § 62 Abs.1 FPG sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1.    der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs.1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2.    das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 14.03.2013 haben Sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger eingereicht. Auf Grund einer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger am 02.03.2013 haben Sie mittels Niederschrift am 03.04.2013 einen Zweckänderungsantrag auf Familienangehöriger gestellt. Im Zuge dieser Niederschrift gaben Sie weiters an, dass sich Ihre minderjährige Tochter, X, im Heimatland aufhält und Sie monatlich an Ihre Großmutter einen Unterhaltsaufwand von 300 Euro zahlen. Mit Niederschrift vom 14.06.2013 stellten Sie bei der BH Wels-Land abermals einen Zweckänderungsantrag auf Niederlassungsbewilligung Angehöriger. Dies deshalb, da Sie sich von ihrem inhaftieren Ehegatten wieder trennten und bereits wieder geschieden sind. Ihr offener Verlängerungsantrag gilt somit als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Anlässlich Ihrer Erstbewilligung unterzeichneten Sie am 18.07.2011 die Integrationsvereinbarung. Sowohl als mündliche Information von der BH Wels-Land im Zuge der Übergabe des ersten Aufenthaltstitels als auch in der Integrationsvereinbarung selbst beinhaltet, sind Sie verpflichtet, binnen zwei Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

 

Gemäß § 14a Abs. 1  NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §8 Abs. 1 Z1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß § 14a Abs. 2 NAG haben Drittstaatsangehörige der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen.

 

Gemäß § 14a Abs. 4 NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.  einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2.  einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3.  über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4.  einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

 

Die Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung endete mit 18.07.2013. Bis dato haben Sie kein Dokument eingebracht, in dem die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.  der   Fremde   im   Fall   eines   Verlängerungsantrages   (§ 24)   das   Modul 1   der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2013 wurden Sie gemäß § 25 NAG in Kenntnis gesetzt, dass die Fremdenpolizei mit einer möglichen Ausweisung konfrontiert wurde. In Ihrer Stellungnahme vom 16.08.2013 gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie bereits einen Integrationskurs in Wels und Grieskirchen besuchten, jedoch auf Grund einer dreiwöchigen Erkrankung an einem Kurs nicht teilnehmen konnten. Zu einer Deutschprüfung auf A2 Niveau konnten Sie bis dato nicht antreten. Darüber hinaus waren Sie der Meinung, dass Sie mit der Erfüllung des A2 Niveau anstatt zwei Jahre fünf Jahre Zeit hätten. Ihre Stiefmutter, die sehr sehr viel arbeitet, würde Sie zur Führung des Haushaltes brauchen. Ihre Stiefmutter, Ihr Vater und Ihre beiden Brüder unterstützen Sie mit Geld, damit Sie etwas in die Dominikanische Republik zu Ihrer Tochter schicken können.

 

Wird gemäß § 61 FPG durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Ihre erste Bewilligung wurde Ihnen am 18.07.2011 mit der Gültigkeit vom 01.06.2011 bis 31.05.2012 erteilt, Sie befinden sich somit seit zwei Jahren rechtmäßig in Österreich. Sie waren für einige Monate mit einem österreichischen Ehegatten verheiratet und sind nun wieder geschieden. Sie sind für keine in Österreich lebende Personen sorgepflichtig. Ihre bereits erwähnte minderjährige Tochter hält sich in Ihrem Heimatland auf und wird von Ihnen finanziell unterstützt. Ihre Stiefmutter gilt in Österreich als Haftende und Zusammenführende Person, dies stellt zweifelsohne einen Bezug zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens dar. Ebenso befindet sich Ihr Vater in Österreich.

 

Sie kennen bestens Ihre Muttersprache und die Kultur Ihres Heimatlandes. Sie sind im Alter von 25 Jahren nach Österreich übersiedelt, verbrachten somit einen Großteil Ihres Lebens im Heimatland. Dies stellt eine große Bindung zu Ihrem Heimatland dar. Sie konnten in den zwei Jahren Aufenthalt in Österreich noch keine Deutschprüfung ablegen. Durch Ihre Niederlassungsbewilligung Angehöriger dürfen Sie weder eine selbständige noch unselbständige Erwerbstätig aufnehmen. Eine berufliche Integration ist demnach nicht gegeben. Strafgerichtlich scheint gegen Sie keinerlei Vormerkungen auf. Sie wurden jedoch am 25.07.2013 wegen der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem NAG bestraft. Eine besondere Integrationsleistung im Bundesgebiet konnte bis dato nicht festgestellt werden.

 

Zu Ihrer Stellungnahme vom 16.08.2013 gibt Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bekannt, dass Sie zwar eine dreiwöchige Erkrankung erwähnen, jedoch keinerlei Nachweise darüber einbrachten. Darüber hinaus liegt lediglich eine Teilnahmebestätigung in der Zeit vom 15.04.2013 bis 26.06.2013 der Volkshochschule Wels als Nachweis des Besuches eines Deutsch-Integrationskurses (Stufe 2) bei. Am 18.07.2011 unterzeichneten Sie die Integrationsvereinbarung. In dieser stand geschrieben, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung spätestens zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen ist. Weiters nahmen Sie damals zur Kenntnis, dass Sie bei Nichterfüllung innerhalb von zwei Jahren gemäß § 62 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden können, wenn Gründe für die Nichterfüllung ausschließlich von Ihnen zu vertreten sind. Aus Sicht der BH Wels-Land sind diese Gründe der Nichterfüllung ausschließlich von Ihnen zu vertreten.

 

Mit einer nachweislich zugestellten Verständigung über die Einleitung einer Ausweisung vom 15.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurden Sie über den bisherigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und Ihnen gleichzeitig eine 14-tägige Frist eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 01.11.2013 gaben Sie im Wesentlichen an, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass wenn Sie in Österreich bleiben wollen, Sie die Deutschkurse besuchen müssen und Modul 1 ablegen. Sie hätten bereits Kursstufe 2 und besuchen derzeit Kursstufe 3. Danach fängt die Kursstufe 4 an. Sie ersuchen im kulanten Wege für 1 Jahr ein Visum zu erhalten.

 

Die Behörde hat erwogen und entschieden:

 

Wie bereits oben erwähnt, darf gemäß § 11 Abs. 2 einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat. Zur Erfüllung des Modul 1 hat der Fremde ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitel zwei Jahre Zeit. Dadurch, dass Sie am 18.07.2011 Ihren ersten Aufenthaltstitel erteilt bekamen und somit die Erfüllungspflicht zu laufen begann, endete diese Frist mit 18.07.2013. Somit steht fest, dass Sie Ihre Erfüllungspflicht gemäß § 14a NAG nicht rechtzeitig erfüllt haben.

 

Weiters haben Sie zu keinem Zeitpunkt einen Aufschiebungsantrag eingebracht, der die Fristen nach Stattgabe verlängern hätte können. Es kann nicht als Entschuldigung geltend gemacht werden, dass Sie auf Grund einer dreiwöchigen Erkrankung nicht in der Lage waren, einen Kurs zu besuchen und den laufenden Kurs abbrechen mussten. Nachweise über diese Erkrankung langten bis dato bei der Behörde nicht ein.

 

Sie legten in Ihrer jüngsten Stellungnahme eine Teilnahmebestätigung eines Deutsch-Integrationskurses Stufe 1 bei, in der ersichtlich ist, dass Sie scheinbar zum ersten Mal in der Zeit vom 05.11.2012 bis 20.12.2012 einen Deutschkurs besuchten. Dies zu einem Zeitpunkt, wonach Sie bereits über 50 % des Zeitraumes Ihrer Erfüllungspflicht verstrichen ließen, ohne einen Deutschkurs besucht zu haben. Sie waren scheinbar im ersten Jahr Ihrer Niederlassung nicht interessiert, einen Deutschkurs zu besuchen, obwohl Ihnen die Konsequenzen bewusst waren.

 

Durchwegs interessant ist der Umstand, dass Sie mit einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger nicht arbeiten gehen dürfen und daher auf den Unterhalt des Zusammenführenden angewiesen sind. Dies sieht insofern kurios aus, da Sie selbst im Heimatland eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem minderjährigen Kind haben und einen monatlichen Betrag von 300 Euro in Ihr Heimatland schicken.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Gesetze nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu vollziehen und kann daher beim besten Willen keine kulanten Wege einschlagen.

 

Da Sie die rechtzeitige Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung, nämlich den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, nicht nachwiesen, fehlt eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 NAG und ist daher eine Ausweisung durchzuführen.

 

Die Behörde verkennt nicht, dass durch eine Ausweisung in geringem Maße in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen wird. Nach einer Gesamtbeurteilung muss jedoch festgestellt werden, dass eine Ausweisung nicht nur gerechtfertigt, sondern im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig und notwendig erscheint, um den gesetzlichen Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu entsprechen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (Einlangen bei der belangten Behörde) Beschwerde (vormals Berufung), in welcher sie vorerst die Anträge stellte,

-    ihre Ausweisung aufzuheben und sie auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Angelegenheit zwecks Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Aufenthaltsbehörde zurückzuverweisen, in eventu

-    den bekämpften Bescheid, mit dem ihre Ausweisung ausgesprochen wurde, für rechtswidrig zu erklären und zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einvernahme und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Weiters begründet die Bf ihre Beschwerde wie folgt:

 

Gemäß § 62 Abs 1 FPG sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1.    der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2.    das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Wenn die Erstbehörde vermeint, dass die Nichterfüllung des Moduls 1 ausschließlich von mir zu vertreten ist, wird dem vehement widersprochen!

 

Ich möchte vorbringen, dass mir keine Teilnahmebestätigung über den Besuch des Deutschkurses, den ich vor meiner gynäkologischen Erkrankung, die am 11.02.2013 diagnostiziert wurde (siehe ärztliche Zeitbestätigung in der Beilage) besucht habe, ausgestellt werden konnte, da ich ihn 3 Wochen lang nicht besuchen konnte. Dies war jedoch nicht aus eigenem Verschulden, sondern deshalb, weil mich mein Ex-Ehemann, wegen meiner gynäkologischen Erkrankung und der Aussage meines Frauenarztes, dass ich mich schonen muss und nicht „herumlaufen darf", 3 Wochen lang zu Hause eingesperrt hat.

Dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht, beweist schon die Verurteilung meines Ehemannes wegen eines Raubüberfalls, in dem er sein Gewaltpotenzial bereits unter Beweis gestellt hat.

 

Aus dem Grund, dass ich diesen Deutschkurs wiederholen musste, habe ich viel Zeit verloren und konnte nicht rechtzeitig zur Deutsch-Prüfung A2 antreten. Es tut mir sehr leid!

 

Ein Arztbrief von Dr. X wird sobald als möglich nachgereicht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass durch die Ausweisung in das Privat-und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, § 61 Abs 1 FPG bestimmt, dass die Erlassung einer Ausweisung nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.     die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.     das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.     die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.     der Grad der Integration;

5.     die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.     die strafrechtliche Unbescholtenheit;

7.     Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.     die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.     die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 61 Abs 3 FPG enthält folgende Bestimmung:

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Es wird auch gerügt, dass die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Gesamtabwägung im Sinne des Art 8 EMRK durchgeführt hat. Hätte sie dies getan, müsste sie zum folgenden Ergebnis gelangen:

 

Ich führe ein schützenswertes Familien - und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich.

Die Erlassung einer Ausweisung ist in meinem Fall zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele keinesfalls dringend geboten!

Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet würde zweifelsfrei einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellen.

Vor diesem Hintergrund sollte von ihrer Erlassung abgesehen werden!

 

Die Erstbehörde stellt richtig fest, dass meine Stiefmutter in Österreich als Haftende und Zusammenführende Person gilt, und dass dies zweifelsohne einen Bezug zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens darstellt.

Weiters wird richtig festgestellt, dass sich auch mein Vater in Österreich befindet.

 

Die Erstbehörde hat es jedoch völlig außer Acht gelassen, dass meine Stiefmutter und mein Vater nicht die einzigen Familienangehörigen sind, die sich in Österreich aufhalten,, und dass außer ihnen noch folgende Angehörige meiner Familie in Österreich leben: Mein Stiefvater - Hr. X, meine Brüder - X und X mein Stiefbruder - X, meine Stiefschwester - X.

 

Mein Vater verfügt über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger und meine Brüder X und X haben den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" inne (Kopien von ihren Aufenthaltstiteln werden nachgereicht werden).

Meine Stiefmutter, mein Stiefvater, meine Stiefschwester - X sowie mein Stiefbruder - X, sind österreichische Staatsbürger (Kopien von Ihren Reisepässen bzw. Staatsbürgerschaftsnachweisen werden nachgereicht werden).

 

Zwischen mir und den oben angeführten Familienangehörigen besteht eine sehr starke familiäre Bindung.

 

Insbesondere möchte ich hervorheben, dass ich mit meiner Stiefmutter, meinem Stiefvater und meinem Stiefbruder -X im gemeinsamen Haushalt lebe und den Haushalt für sie führe.

Auch mein Vater lebt in meiner unmittelbaren Nähe, in demselben Haus wie ich. Auch ihm helfe ich im Haushalt.

 

Zwischen mir, meiner Stiefmutter die für mich wie eine echte Mama ist, meinem Stiefvater, meinem Stiefbruder - X und meinem Vater, besteht ein sehr intensives Familienleben in Form einer sehr engen Beziehung sowie eines Abhängigkeitsverhältnisses.

Sie sorgen für mich und unterstützen mich in allen Belangen. Sie gewähren mir auch den Lebensunterhalt, Ich bin auf sie angewiesen und sie wiederum auf meine Hilfe im Haushalt.

 

Als Beweis dafür, dass ich mit meiner Stiefmutter, meinem Stiefvater, meinem Stiefbruder - X und meinem Vater ein sehr intensives Familienleben in Form einer sehr engen Beziehung sowie eines Abhängigkeitsverhältnisses besteht, stelle ich einen

 

Antrag

auf die Zeugeneinvernahme meiner Stiefmutter, meines Stiefvaters, meines Stiefbruders - X und meines Vaters.

 

Ihre Meldezettel werden zwecks allfälliger Ausstellung einer Ladung zur Zeugeneinvernahme in Kopie nachgereicht werden.

 

Gleichzeitig wird ein

Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt

 

Gerügt wird, dass die Erstbehörde vor Erlassung meines Ausweisungsbescheides keine Einvernahme zwecks Prüfung des Schutzes des Privat- und Familienlebens durchgeführt hat. Die Durchführung einer Einvernahme wäre in meinem Fall dringend geboten und ihre Unterlassung behaftet das erstinstanzliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit.

 

Auch im fremdenpolizeilichen Verfahren gelten die Grundsätze der amtswegigen Ermittlungen, der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit.

 

Der im § 37 AVG normierter Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen besagt, dass es der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

 

Der Grundsatz der Offizialmaxime ist aus § 39 Abs 2 und 3 AVG zu entnehmen und bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat.

 

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialmaxime und bedeutet, dass die Behörde die „objektive Wahrheit", dh den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde diese Grundsätze rechtswidrig verletzt hat, in dem sie den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und in der Folge lediglich unzureichende Feststellungen getroffen hat.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis vom 7.11.2008, ZI. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteiengehörs oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich in Österreich sehr gut integriert bin und bei der Volkshochschule folgende Deutschkurse absolviert habe:

-      Deutsch-Integrationskurs Stufe 1 (siehe Beilage)

-      Deutsch-Integrationskurs Stufe 2 (siehe Beilage)

-      Deutsch-Integrationskurs Stufe 3 (siehe Beilage)

 

Zurzeit besuche ich den Deutsch-Integrationskurs Stufe 4(siehe Beilage) und bereite mich fleißig auf die Deutschprüfung Niveau - Stufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds, die Mitte Februar 2014 stattfinden wird (siehe Beilage), vor. Ein Zertifikat Über die bestandene Prüfung Deutsch A2 wird so bald als möglich nachgereicht werden.

 

Durch den Besuch der Deutschkurse und Kommunikation mit meinen Österreichischen Verwandten und österreichischen Freunden, mit denen ich tiefe Freundschaften geschlossen habe, ist es mir gelungen, gute Deutschkenntnisse zu erwerben, die ich stets bemüht bin, weiter zu verbessern.

 

Meine Familienangehörigen, die sich in Österreich aufhalten sowie meine österreichischen Freunde wünschen sich sehr, dass ich in Österreich bleiben darf. Ihre schriftlichen Unterstützungserklärungen werden nachgereicht werden.

 

Ich respektiere die österreichische Rechtsordnung und Lebensart und habe mir keinerlei Straftaten zu Schulden kommen lassen. Ich führe einen ordentlichen Lebenswandel in Österreich.

 

Meine gesellschaftliche sowie soziale Integration in Österreich liegt daher eindeutig vor.

 

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Ausweisung in meinem Fall zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele keinesfalls dringend geboten ist!

 

Die nachteiligen Folgen der Abstandname von der Erlassung einer Ausweisung, würden wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf meine Lebenssituation.

Aus dem § 61 Abs 1 und 2 FPG ist zu entnehmen, dass eine Erlassung der Ausweisung in meinem konkreten Fall, unzulässig wäre.

 

Vor dem Hintergrund der oben genannten Argumente, ist die Verhängung der Ausweisung gegen meine Person, zu unterlassen.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.

 

3.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 brachte die Bf ergänzend zu ihrer Berufung Folgendes ein:

 

Im Rahmen der Berufungsergänzung möchte ich eine Berichtigung geschrieben Satzes vornehmen:

 

Der ursprüngliche Satz auf der Seite 7 von meiner Berufung vom 27. November 2013 lautet versehentlich, wie folgt:

 

„Die nachteiligen Folgen der Abstandname von der Erlassung einer Ausweisung, würden wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf meine Lebenssituation.“

 

Der korrekte Satz sollte jedoch, wie folgt, lauten und wird dementsprechend korrigiert:

 

„Die nachteiligen Folgen der Abstandname von der Erlassung einer Ausweisung, würden keinesfalls schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme – der Erlassung einer Ausweisung – auf meine Lebenssituation.“

 

Hinzufügen möchte ich, dass auch mein Bruder – X – mit mir im gemeinsamen Haushalt wohnt.

 

Der Berufungsergänzung sind Unterstützungserklärungen von Frau X von der Volkshochschule , Herrn X sowie Herrn X beigelegt.

 

3.2. Am 30. Dezember 2013 ging per Telefax eine Kopie eines Schreibens des Dr. X, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein, in welchem dieser dem amtsärztlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitteilt, dass die Bf am 11. Februar 2013 in seiner Behandlung war und bei der Untersuchung eine Ovarialcyste li. (47 mm) und Aminkolpitis festgestellt wurde. Eine nachfolgende Untersuchung stehe noch aus.

 

3.3. Weiters wurde dem nunmehrigen Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 5. März 2014 mitgeteilt, dass die Bf zwischenzeitig die Prüfung auf Niveaustufe A2 abgelegt hat. Die Kopie des Prüfungszeugnisses wurde beigelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen und geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I 1., 2., 3.1., 3.2. und 3.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und nachfolgenden Feststellungen aus:

 

4.1. Im Zuge der Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“ hat die Bf am 13. August 2010 zur Kenntnis genommen, dass sie mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist. In der Abschlusserklärung nahm die Bf unter Punkt 3 zur Kenntnis, dass sie eine Verwaltungsübertretung begehe und zu bestrafen sei, wenn sie zur Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels, aus Gründen die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbringe (Ausnahme bei Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 NAG).

 

Diese Integrationsvereinbarung sah eine Frist von fünf Jahren zur Erfüllung, einen möglichen Aufschub und als einzige Sanktion eine Verwaltungsstrafe vor.

 

4.2. Am 18. Juli 2011 hat die Bf den Aufenthaltstitel mit der Kartennummer A20197539, ausgestellt am 1. Juni 2011, gültig bis 31. Mai 2012, Aufenthaltszweck „Angehöriger“ übernommen und dabei zur Kenntnis genommen, dass Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzubringen sind. Ebenso hat die Bf die Integrationsvereinbarung unterfertigt.

 

Abweichend von der bisherigen Integrationsvereinbarung wird unter Punkt 3 zweiter Satz ausgeführt:

„Weiters nehme ich zur Kenntnis, dass ich bei Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren gemäß § 63 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden kann (wenn Gründe für die Nichterfüllung ausschließlich von mir zu vertreten sind).

 

Auf einen möglichen Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 NAG wurde die Bf nicht hingewiesen.

 

Die Integrationsvereinbarung wies lediglich folgenden Hinweis auf (auszugsweise Wiedergabe):

Fremde, denen ab dem 01.07.2011 einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wird, sind zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

 

U.a. war auch der hier relevante Aufenthaltstitel „Angehöriger“ angeführt.

 

4.3. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens unterfertigte die Bf am 1. Juni 2012 eine knapp einseitige, einzeilig beschriebene Abschlusserklärung.

 

Punkt 6 lautet:

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mich mit der Antragstellung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichte.

 

Unter Punkt 10 nahm die Bf zur Kenntnis, dass sie eine Verwaltungsübertretung begehe und zu bestrafen sei, wenn sie zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis über die Erfüllung 2 Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels, aus Gründen die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbringe (Ausnahme bei Aufschub gemäß § 14a Abs. 8 NAG).

Während des Verlängerungsverfahrens legte die Bf eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich vor, aus der hervor geht, dass sie in der Zeit 5. November bis 20. Dezember 2012 die Bildungsveranstaltung Deutsch-Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten besucht hat.

 

4.4. Auf dem am 14. März 2013 bei der belangten Behörde eingebrachten Zweckänderungsantrag unterfertigte die Bf die Abschlusserklärung (inhaltlich unverändert zu jener am 1. Juni 2012 unterschriebenen). Dem Antrag sind zahlreiche Urkunden und Nachweise beigelegt. Auf der Rückseite der Abschlusserklärung befindet sich eine Aufstellung, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag anzuschließen sind. Kein einziger Punkt ist angekreuzt.

 

Die einliegende Checkliste, die auch den Bearbeitungsstand aufzeigt, bezieht sich mehrfach auf die zahlreichen Vorsprachen der Bf und einen „IV-Aufschub 2013“ (14.03.2013 – Bescheid Aufschub IV notwendig; 02.04.2013 – IV-Vereinbarung am 18.07.2011 unterschrieben [= IV neu], Gutschein bereits abgelaufen, IV-Aufschub notwendig; Plan – Antrag auf IV-Aufschub schreiben lassen; 06.05.2013 – schriftliches Ersuchen IV-Aufschub; 30. Juli 2013 –  AV: es wurde bis dato kein IV-Aufschub Ansuchen gestellt).

 

Am 3. April 2013 sprach die Bf auf Grund einer Ladung bei der Stadt Wels (Verwaltungspolizei) vor und wurde betreffend Zweckänderung von NB Angehöriger auf Familienangehöriger befragt. In der Niederschrift wurde ausgeführt:

 

„Ich bin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ folgende Voraussetzungen noch erfüllt werden müssen:

·         regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme des A2-Deutsch-Kurses

·         .....

·         .....“

 

[....]

 

Frage von Frau X: „Ist Ihnen bewusst, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel erst nach Erfüllung der o.a. Voraussetzungen erfolgen kann und bis dahin die Haftungserklärung, abgegeben von Ihrer Stiefmutter, weiterhin gültig sein wird?“

 

Antwort der Bf: „Ja, ich habe es verstanden.“

 

Der vorstehende Bescheid wird mündlich verkündet. Die anwesenden Parteien werden über Ihr Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen. Eine mündliche Ausfertigung des Bescheides wird verlangt von * „

 

4.5. Am 14. Juni 2013 wurde die Bf von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Grund der Vorsprache der Bf war eine Änderung der Zweckänderung.

Die belangte Behörde hält fest, dass der Antrag von damals nun als Zweckänderung „Angehöriger“ weitergeführt wird.

 

4.6. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 wurde die Bf von der belangten Behörde auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen hingewiesen.

 

In der Stellungnahme brachte die Bf vor, dass sie krankheitsbedingt den Kurs abbrechen habe müssen und ihr, als sie nach Österreich gekommen war, fünf Jahre und nicht zwei Jahre eingeräumt worden seien. Der Stellungnahme legte sie eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich vom 27. Juni 2013 für den Zeitraum 15. April bis 26. Juni 2013, Bildungsveranstaltung Deutsch-Integrationskurs Stufe 2 mit 75 Unterrichtseinheiten vor.

 

4.7. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 verständigte die belangte Behörde die Bf von der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gemäß § 62 FPG.

 

Der Stellungnahme vom 1. November 2013 legte die Bf drei Teilnahmebestätigungen und ein Zeugnis vom 15. Mai 2013 des ÖIF vor. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass die Bf bei der Prüfung am 29. April 2013 von 240 erforderlichen Punkten lediglich 218 Punkte erreicht und somit die Prüfung nicht bestanden hat.

 

II.             

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 62 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, sind Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst klargestellt, dass die Bf mit 14. März 2013 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger gestellt hatte, weshalb dieses Tatbestandselement des § 62 Abs. 1 FPG erfüllt ist.

 

Es ist weiters unbestritten, dass sich die Bf bislang nicht auf § 64 FPG stützen kann, da sie – ohne darauf näher einzugehen – die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Die belangte Behörde stützte die in Rede stehende Ausweisung ausschließlich darauf, dass die Bf das Modul der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

 

3. Im laufenden Beschwerdeverfahren hat die Bf einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses und eine Bestätigung des behandelnden Arztes vorlegt. Aus dem übermittelten Prüfungszeugnis geht hervor, dass die Bf am 14. Februar 2014 den ÖIF-Test auf Niveaustufe A2 bestanden und dabei 64 Punkte erreicht hat.

 

3.1. Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Bf das Modul der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht rechtzeitig erfüllt hat.

 

Wie der dargestellten Rechtslage zu entnehmen ist, kann eine Ausweisungsentscheidung erlassen werden, wenn die Gründe für die nicht rechtzeitige Erfüllung ausschließlich von der Bf zu vertreten sind.

 

Die belangte Behörde hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Bf keinen Aufschiebungsantrag eingebracht hat und das unzulängliche Zeitmanagement der Bf für die nicht rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ausschlaggebend war. Die nicht nachgewiesene dreiwöchige Erkrankung habe nicht als Entschuldigung geltend gemacht werden können.

 

3.2. Die obigen Feststellungen (siehe Punkte I 4.1. bis 4.7.) zeigen deutlich auf, dass die nicht rechtzeitige Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht ausschließlich von der Bf zu vertreten ist.

 

In der Stellungnahme vom 16. August 2013 ist eindeutig hervorgekommen, dass die Bf der Ansicht war, ihr stünden fünf Jahre zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung zur Verfügung. Auch wenn sie in der Folge mehrere Abschlusserklärungen und Integrationsvereinbarungen unterschrieben hat, die auf eine Zwei-Jahres-Frist hingewiesen haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihr die Fristverkürzung bewusst werden musste. Die von ihr unterfertigten Erklärungen und Belehrungen wurden ihr allesamt nicht übersetzt. Schon im Hinblick auf die erstmalige Erteilung eines Titels im Jahr 2010 (in dem wurde noch eine Frist von fünf Jahren vorgesehen) trägt der Hinweis der Integrationsvereinbarung vom 18. Juli 2011 für einen kundigen Leser zur leichten Verwirrung bei. Nach dem zweiten Satz des Punktes 3 der Integrationsvereinbarung und des Hinweises haben Fremde, denen ab dem 1. Juli 2011 ein Aufenthaltstitel erteilt wird, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die zu diesem Zeitpunkt über äußerst geringe Sprachkenntnisse verfügende Bf, die darüber hinaus rechtsunkundig ist, hätte erkennen müssen, dass der seit 1. Juni 2011 gültige Aufenthaltstitel nicht bereits zu diesem Zeitpunkt sondern erst mit seiner Ausfolgung am 18. Juli 2011 erteilt worden ist. Obwohl die Bf am 29. April 2013 die Sprachprüfung nicht bestanden hat, da sie deutliche schriftliche und sprachliche Schwächen aufwies, wurde bei der Belehrung gemäß § 19 Abs. 7 NAG durch die belangte Behörde am 18. Juli 2011 festgehalten, dass die Bf der „deutschen Sprache mächtig“ sei und die Belehrung „in Wort und Schrift verstanden“ habe.

 

In diversen Erklärungen findet sich der Hinweis auf § 14 Abs. 2 bzw. § 14a Abs. 2 NAG, wonach eine Ausnahme von der zweijährigen Erfüllungsfrist gesetzlich vorgesehen ist. Der Hinweis ist wenig aussagekräftig formuliert – „Ausnahme bei Aufschub gem. § 14a Abs. 2 NAG – und findet sich in einer formularhaften einseitigen, einzeilig geschriebenen Erklärung. Da eine entsprechende Erläuterung nicht stattgefunden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf diese Passage verstanden hat bzw. sie sich der Bedeutung dieser „Bestimmung“ bewusst wurde.

 

Obwohl die Bf mehrmals vor dem Fristablauf vorgesprochen hat, wurde sie, wie die obigen Feststellungen aufzeigen (siehe Checkliste und Bearbeitungsstand), nicht auf den Fristablauf hingewiesen. Die belangte Behörde war zwar in Erwartung eines entsprechenden Antrages, hat die Bescheiderlassung vorgesehen (Bescheid Aufschub IV notwendig – 14.3.2013) und geplant, den Antrag auf IV-Aufschub schreiben zu lassen, jedoch nicht einmal ansatzweise die Bf von der Dringlichkeit der Antragstellung informiert.

 

Wie auch aus der Niederschrift vom 3. April 2013 zu ersehen ist, wurde ihr, ohne zeitliche Angaben zu machen, nur zur Kenntnis gebracht, dass Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Titels die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme des A2-Kurses ist.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde zeigen die zahlreichen Besuche der Deutschkurse und die negative Prüfung das Bemühen der Bf auf. Dass diese nicht innerhalb des vorgesehen Zeitrahmens von Erfolg gekrönt waren, lag nicht ausschließlich an der Bf. Die schwierigen familiären Umstände und die mehrwöchige, schmerzhafte Erkrankung der Bf verwehrten ihr den rechtzeitigen Abschluss.

 

Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Sprachbarriere, Rechtsunkenntnis, Übergangsbestimmungen des NAG, widersprüchlich anmutende Erklärungen und Vereinbarungen, geänderte Zeitvorgaben, familiäre Situation, mehrwöchige Krankheit) hat die Bf nicht ausschließlich die nicht rechtzeitig erfüllte Integrationsvereinbarung zu vertreten.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass die Bf mittlerweile das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Wäre der Bf bei entsprechender Aufklärung und Antragstellung ein Aufschub gewährt worden, dann hätte die Bf, wie der vorgelegte Sprachnachweis zeigt, die Nachfristsetzung erfolgreich genutzt.

 

3.3. Da es bereits an der Tatbestandmäßigkeit des § 62 Abs. 1 FPG mangelt, war – ohne auf die Aspekte des Privat- und Familienlebens einzugehen – der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

4. Aufgrund der nunmehrigen Deutschsprachkenntnisse der Bf konnte gemäß     § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider