LVwG-700040/2/BP
Linz, 01.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. Februar 2014, GZ: Pol96-102/20-2013, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 3 und 10 des Oö. Polizeistrafgesetzes wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. Februar 2014, GZ.: Pol96-102/20-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 3 Abs.1 und 3 iVm. § 10 ABs. 1 lit a Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 72,-Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
Sie haben am 14. Juni 2013 um 22.20 Uhr in 4463 Großraming, X, in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, indem sie mit der Motorsäge Holz zersägten. Vor dem Abstellen der Motorsäge gaben sie für kurze Zeit Vollgas. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsgrundlagen ua. aus, dass der Bf aufgrund der aufgenommenen Beweise unbestritten die vorgeworfene Tat begangen habe. Auf die subjektive Tatseite geht die Behörde nicht konkret ein.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 17. März 2014.
Darin wird die Tat insgesamt bestritten und vor allem die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kritisiert, die lediglich lapidar von mehreren nicht näher genannten Zeugen spreche.
Abschließend wird die ersatzlose Behebung des Strafbescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
3. Mit Schreiben vom 20. März 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, entfiel die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Zusätzlich ist anzuführen, dass auch aus den im Akt befindlichen – den Tatvorwurf anführenden – Schriftstücken nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde dem Bf vorgeworfen hatte, konkrete Personen durch sein Verhalten gestört zu haben.
II.
Aufgrund der Aktenlage erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.
III.
1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.
Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
2.1. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des § 3 im Spruch entsprechend konkretisiert zum Ausdruck kommen.
Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig. Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als stören in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.
Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".
Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.
Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.
Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).
Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).
2.2. Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.
Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).
2.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses führt zwar das inkriminierte Verhalten in Form von Zersägen von Holz mit einer Motorsäge in den späten Abendstunden aus, was fraglos geeignet ist, im Sinne der obigen Darstellungen als ungebührlich erregter Lärm angesehen zu werden, beschränkt sich aber betreffend dem dadurch eingetretenen Erfolg auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne jegliche Konkretisierung, inwiefern oder wo etwa der Erfolg eintrat, anzugeben. Als einzige Ortsangabe wird die Liegenschaft des Bf ausgewiesen. die Möglichkeit zur entsprechenden Verteidigung scheint hier nicht gegeben, da die Angabe über die konkrete Außenwirkung unterblieb.
In der Weise, wie die belangte Behörde die Tat im spruch vorwarf, konnte sie also vom Bf mangels angeführtem eingetretenen Erfolgs gar nicht tatbildlich erfüllt worden sein. Das dem Bf vorgeworfene Verhalten ist sohin nicht strafbar.
3. Da es sich bei der Übertretung des § 3 Abs. 1 Oö. PolStG um ein Erfolgsdelikt handelt (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht – Praxiskommentar [2009] 205 mwN), ist § 5 Abs 1 2. Satz VStG nicht anwendbar, womit Fahrlässigkeit nicht ohne weiters angenommen werden kann. § 5 Abs. 1 2. Satz VStG ist nur auf sogenannte Ungehorsamsdelikte, also Delikte, deren Tatbestand sich in der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft, anwendbar. Bei einem Erfolgsdelikt hat die Behörde dem Bf das Verschulden vielmehr nachzuweisen (VwGH vom 26. September 1990, 89/10/0224), auch wenn wie hier gemäß § 5 Abs 1 1. Satz VStG Fahrlässigkeit zur Verwirklichung des Verschuldens genügt.
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf diese Thematik nicht entsprechend ein, weshalb sich auch aus diesem Grund erhebliche Bedenken ergeben.
4. Es war somit der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die hier vorgeworfene Tat einzustellen.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
5.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree