LVwG-700031/18/BP/WU

Linz, 07.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Jänner 2014, GZ: S-33286/12-VS1, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,
zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 82 ABs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Jänner 2014, GZ. S-33286/12-VS1, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben sich am 18.08.2012 zwischen 00.30 und 00.44 Uhr in Linz, Hstraße Nr. 8, X Tankstelle (Bereich Zapfsäulen, Eingangsbereich zum Tankstellenshop) durch aggressives uneinsichtiges Verhalten (Beschimpfen der anwesenden Polizeibeamten, lautstarkes Schreien) und in weiterer Folge durch wildes Gestikulieren mit den Armen vor dem Gesicht eines Polizisten, trotz voraus gegangener Abmahnungen gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen aufgaben wahrnahmen (Sachverhaltsaufnahme nach Verständigung durch die Tankstellenbetreiberin – Lärmerregung, Ordnungsstörung) aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die vorliegende Anzeige vom 18.08.2012, durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 18.08.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass Sie an jenem Abend im Bereich der Tankstelle im Raucherbereich (Eingangsbereich - Aschenbecher ist dort montiert) am Boden gesessen und geraucht hätten. Sie seien dort nicht der einzige gewesen, sondern habe sich dort eine Gruppe von Personen befunden, wobei Sie nicht angeben könnten, ob auch die anderen geraucht hätten. Das Rauchen sei dort jedenfalls erlaubt, zumal sich dort ein Aschenbecher befinde und die Erlaubnis hierzu bei einer nachträglichen Recherche in der Tankstelle bestätigt worden sei.

Plötzlich sei die Polizei aufgetaucht und sei mitgeteilt worden, dass die Frau vom Tankstellenshop die Polizei verständigt hätte und überdies das Rauchen an der Örtlichkeit verboten sei. Sie hätten den Polizisten der Ihnen ins Gesicht geschaut hätte bzw. mit Ihnen gesprochen hätte nicht verstanden, vermutlich weil sich dieser auf Sie zubewegt hätte. In dem Moment hätten Sie gerade wieder an Ihrer Zigarette gezogen, wodurch sich der Polizist wahrscheinlich provoziert gefühlt hätte. Er hätte Sie dann an den Händen gepackt und vom Boden aufgezogen. Dabei hätten Sie instinktiv Ihre Hände weggezogen und sich erkundigt was das soll. Sie seien dann zur Ausweisleistung aufgefordert worden und hätten Sie einen Ausweis ausgehändigt. Der Polizist habe sich dann etwas von Ihnen wegbewegt, dabei aber weiter mit Ihnen gesprochen. Sie seien aufgefordert worden von der Gruppe wegzugehen, was Sie allerdings hinterfragt hätten. An sich wären Sie bereit gewesen mit den Polizisten zu sprechen, allerdings sei Ihnen nicht begründet worden, weshalb Sie mit Ihnen mitgehen sollten. Das Gespräch sei an sich in normaler Lautstärke und ohne Beflegelungen abgelaufen. Plötzlich aber seien zwei Polizisten auf Sie zugekommen, hätten Sie zu Boden gedrückt und Ihnen die Handschellen angelegt. Dabei hätte sich einer der Polizisten in Ihr Kreuz gekniet und seien Sie aufgrund der Schmerzen dann auch ausfällig geworden.

Danach sei der Arrestantenwagen gekommen und Sie seien weggefahren worden.

Sie seien zwar vor dem Eingangsbereich zur Tankstelle auf dem Boden gesessen, allerdings sei der Eingang nicht blockiert worden. Zudem sei auch niemand aus dem Shop an die Gruppe heran getreten und hätte gefordert, dass die Örtlichkeit verlassen werde. Die Tankstellenbetreiberin hätte außerdem bei nachträglichen Recherchen auch angegeben, keine Polizei verständigt zu haben. Sie könnten nicht angeben, ob es laut gewesen sei. Sie jedenfalls, hätten weder geschrien noch gegrölt und sich keinesfalls aggressiv verhalten. Von Ihnen seien die Aufforderungen des Polizisten hinterfragt worden, wobei Sie aber nicht ausfällig geworden wären und diese auch nicht angegriffen hätten. Sie hätten Ihre Hände weggezogen, als Sie aufgezogen worden seien.

Ein Freund von Ihnen hätte den Vorfall mit seinem Handy filmen wollen, allerdings sei diesem das Handy von Polizisten aus der Hand geschlagen worden. Welcher Polizist das gewesen sei, wüssten Sie aber nicht, da Sie es nicht gesehen aber später erzählt bekommen hätten. Es sei keine Anzeige erstattet worden, allerdings wollten Sie das festgehalten wissen, um das unangemessene Vorgehen der Polizei aufzuzeigen.

Es wurde die Vernehmung von Zeugen beantragt, deren Namen noch bekannt gegeben werden würden.

 

Am 04.09.2013 wurde der meldungslegende Polizist Rl X als Zeuge vernommen. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung bzw. einer Falschaussage brachte dieser sinngemäß vor, sich mit dem Kollegen Rl X auf Streife befunden zu haben, als sie über Auftrag der Stadtleitstelle zur X Tankstelle in die Hstraße geschickt worden seien. Eine Dame aus der Tankstelle hätte die Polizei gerufen um eine Ordnungsstörung zur Anzeige zu bringen. Der Auftrag hätte weiter gelautet, dass die Dame keine Kontaktaufnahme wünsche, da sie Angst vor Problemen mit den Randalierern hätte. Diese würden vor dem Shop herum schreien, am Boden liegen, den Eingangsbereich blockieren, den Müll herum liegen lassen und rauchen. Vor Ort eingetroffen seien zwei Personengruppen auf dem Tankstellenareal gewesen. Eine Gruppe von etwa vier Leuten hätte sich bei den Zapfsäulen befunden, wobei keine dieser Personen rauchte. Die Personen seien angesprochen worden und ergab sich aus dem Gespräch, dass diese auf ein Taxi warten würden. Dem Ersuchen am Rand des Tankstellenbereiches auf das Taxi zu warten, wären diese Personen anstandslos nachgekommen.

Danach sei er zusammen mit dem Kollegen zur zweiten anwesenden Personengruppe gegangen, wobei es sich hier um etwa sechs bis sieben Jugendliche gehandelt hätte. Zwei oder drei von der Gruppe seien auf dem Boden gesessen, während der Rest gestanden hätte. Die Gruppe hätte sich vor dem Eingang zum Shop befunden und hätte man, um in den Shop zu gelangen, um die Leute herum bzw. durchgehen müssen. Herr X hätte sich unter den sitzenden Personen befunden und hätte geraucht. Der Boden rund um die Personengruppe sei unter anderem mit Bierdosen vermüllt gewesen und hätte die Gruppe gegrölt bzw. sei eine Alkoholisierung der Personen erkennbar gewesen. Es sei zwar nicht direkt geschrien worden, allerdings hätte ein nicht überhörbarer Lärmpegel geherrscht. Er sei zusammen mit dem Kollegen auf die Gruppe zugegangen, wobei er sich direkt vor Herrn X befunden habe, und hätte höflich aber bestimmt dazu aufgefordert den Müll zu beseitigen und die Örtlichkeit zu verlassen. Die Leute hätten diese Aufforderung völlig ignoriert, sodass er die Leute ein weiteres Mal aufgefordert hätte. Daraufhin hätte Herr X gemeint, was das überhaupt soll, er rauche.

Das Thema Rauchen sei zunächst nicht zur Sprache gekommen, es sei um die Ordnungsstörung gegangen. Erst im Zuge der Amtshandlung sei das Gespräch auch auf das Thema Rauchen gekommen, allerdings sei das nicht der Grund ihres Einschreitens gewesen.

Nachdem nach zweimaliger ruhiger Ansprache offenbar kein Durchdringen zur Gruppe gewesen sei, seien auch er und der Kollege lauter geworden. Die Aufforderung das Areal der Tankstelle zu verlassen sei laut und mit Nachdruck formuliert worden. Aus der Gruppe sei dann zurückgekommen, was das soll und warum sie so aggressiv seien - man könnte doch normal mit ihnen sprechen. Gleichzeitig verblieben die Leute wie zuvor und machten keinerlei Anstalten das Gelände zu verlassen bzw. der Aufforderung nachzukommen. Es sei der Gruppe dann mitgeteilt worden, dass die Wegweisung notfalls mit Zwang durchgesetzt werde, wenn sie der Aufforderung nicht freiwillig nachkommen würden. Als dann noch immer keine Reaktion erfolgte, sei der vor ihm sitzende Herr X am rechten Arm vom Boden aufgezogen worden. Dieser hätte sich dann aus seinem Griff gelöst und sei zurück gewichen. Dabei sei Herr X ausfällig geworden und hätte sie beschimpft.

Mittlerweile hätten sich alle aus der Gruppe erhoben und hätten sich die Leute vom Eingangsbereich weg, um die Ecke in Richtung Hstraße, bewegt. Es sei ein völliges Durcheinander gewesen.

Herr X sei der Aufforderung sich auszuweisen nachgekommen und habe ihm einen Reisepass ausgehändigt. Auf die Frage wie seine Anschrift lautet, hätte dieser erwidert, dass dies im Pass stehen würde. Darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht der Fall sei, hätte er lediglich flapsige Antworten erhalten. Die Gesamtsituation sei zu diesem Zeitpunkt am Kippen gewesen, da sich die Aggressivität in der Gruppe merklich aufschaukelte. Dies hätte sich darin geäußert, dass sie beschimpft worden seien, vor ihnen gestikuliert worden sei udgl. mehr. Um eine mögliche Eskalation zu unterbinden sei daher Unterstützung angefordert worden.

Er hätte jedenfalls weiter versucht die Identitätsfeststellung mit Herrn X durchzuführen, wobei sich dieser ständig von ihm wegbewegt hätte und er ihm folgen habe müssen. Die Aufforderungen stehen zu bleiben und entsprechend mitzuwirken seien von Herrn X mit einem süffisanten Grinsen und erneutem Weggehen erwidert worden.

In der Zwischenzeit sei die Unterstützung eingetroffen, wobei die eintreffenden Kollegen den Rest der Gruppe weitgehend auf Abstand zu halten versucht hätten. Einzelne Personen hätten immer wieder versucht, ihn von der Amtshandlung mit Herrn X abzuhalten. Durch die „Aufmunterungen" der Gruppe hätte Herr X ein derart abfälliges und letztlich aggressives Verhalten an den Tag gelegt, dass ihm die Festnahme angedroht worden sei, sollte er sich weiter weigern an der Amtshandlung bzw. Identitätsfeststellung mitzuwirken. Stattdessen hätte Herr X direkt vor ihm mit seinen Armen herum gefuchtelt und hätte ihn angeschrien. Er behinderte somit unbeeindruckt von den zuvor angekündigten Konsequenzen weiterhin die Amtshandlung, sodass er die Festnahme aussprach. Zur Durchsetzung derselben sei der Armstreckhebel eingesetzt worden bzw. weiters mittels Halsklammer Herr X zu Boden gebracht worden. Als sich dieser in Bauchlage befunden habe, hätte er die Arme unter seinen Körper gezogen und sich geweigert diese auszustrecken. Mit maßhaltender Körperkraft seien seine Arme unter dem Bauch weg gezogen und die Handfesseln am Rücken angelegt worden. Die ganze Zeit über hätte Herr X geschimpft und geschrien, sodass keine Bedenken bestanden hätten, dass dieser Probleme mit der Luft hätte. Es seien auch keine Schmerzen oder dergleichen behauptet worden. Danach sei Herr X in das PAZ Linz verbracht und dem Journalbeamten vorgeführt worden. Selbst vor diesem hätte der Beschuldigte ein unhöfliches, herab lassendes Verhalten an den Tag gelegt. Zu ergänzen sei, dass das Einschreiten stets im Rahmen der Verhältnismäßigkeit an das Verhalten des Beschuldigten angepasst worden sei. Hätte Herr X kooperiert, wäre die Amtshandlung in Kürze beendet gewesen.

 

Am 05.09.2012 wurde vom mir mit der Stadtleitstelle hinsichtlich des Notrufes vom 18.08.2012 Rücksprache gehalten. Das Tonbandprotokoll war noch vorhanden und wurde mir vorgespielt und darüber ein Aktenvermerk angefertigt. Der Notruf ging am 18.08.2012 um 00.24.35 Uhr von einer Frau (X?) ein und hatte sinngemäß den Inhalt, dass vor der X Tankstelle (vor dem Eingang) in der Hstraße viele Leute seien, die rauchen und trinken würden. Diese Leute würden sich nicht vertreiben lassen, sie sei bereits selbst draußen gewesen. Sie habe bis in die Morgenstunden Dienst und möchte nicht, dass die Leute draußen erfahren, wer die Polizei verständigt hat „Ich möchte nicht, dass die wissen, dass ich angerufen habe". Seitens der Stadtleitstelle wurde die Entsendung einer Streife zugesagt.

 

Am 06.09.2012 wurde Rl X als Zeuge vernommen und als solcher entsprechend belehrt Dieser führte sinngemäß aus, an jenem Abend zusammen mit Rl X auf Streife gewesen zu sein. Über die Stadtleitstelle hätten sie den Auftrag bekommen zur X Tankstelle in der Hstraße zu fahren. Dort würden mehrere Leute die Ordnung stören, herum schreien, rauchen und nicht weggehen. Die Anruferin aus der Tankstelle würde keine Kontaktaufnahme wünschen.

Beim Eintreffen gegen 00.30 Uhr seien zwei Gruppen von jungen Leuten vor Ort gewesen. Eine Gruppe hätte sich bei den Zapfsäulen, die zweite im Bereich des Eingangs zum Tankstellenshop befunden. Die zweite Gruppe sei merklich lauter gewesen. Als die erste Gruppe bei den Zapfsäulen angesprochen bzw. ersucht worden sei die Örtlichkeit zu verlassen, seien diese Leute der Aufforderung anstandslos nachgekommen. Danach seien sie zur zweiten Gruppe, wobei einige von den Leuten auf dem Boden saßen, gegangen. Rund um die Gruppe sei Müll (Bierdosen) auf dem Boden gelegen und sei herum gegrölt und geraucht worden. Die Gruppe hätte sich vor dem Eingangsbereich befunden und hätte diese etwa 2/3 der Schiebetüren breite an Platz in Anspruch genommen. Um in den Shop zu gelangen, hätte man das vollständige Öffnen der Schiebetüre abwarten müssen, um an den Leuten vorbei in den Shop zu gelangen.

Als diese Gruppe angesprochen worden sei, sei zunächst überhaupt keine Reaktion erfolgt. Die Ansprache sei völlig ignoriert worden. RI X hätte die Leute daher erneut aufgefordert den Müll zu beseitigen und das Tankstellenareal zu verlassen. Dies sei in normaler Lautstärke erfolgt. Herr X hätte dabei inmitten der Gruppe gesessen und auf die Aufforderung in der Form reagiert, als er fragte was sie überhaupt wollen. Herr X hätte zu dem Zeitpunkt als einziger in der Gruppe geraucht, weshalb ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man an sich auf Tankstellen nicht raucht. Darauf hätte dieser gemeint, dass das eh keinen stören würde.

Zu Beginn der Amtshandlung hätte das Gespräch hauptsächlich mit Herrn X stattgefunden, während sich der Rest der Gruppe eher zurück gehalten hätte. Es sei dann erneut, allerdings lauter und bestimmter (für die Gruppe auf jeden Fall hörbar), die Aufforderung ausgesprochen worden, die Ordnungsstörung einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. In der Folge hätten die Leute in der Art reagiert, dass ihnen vorgeworfen worden sei aggressiv zu sein, man könnte auch normal sprechen. Dennoch seien die Leute der Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb angekündigt worden sei, dass für den Fall dass die Tankstelle nicht freiwillig verlassen werde, die Wegweisung mit Zwang durchgeführt werde. All diese Erklärungen und Äußerungen hätten nicht zum Erfolg geführt, weshalb RI X versucht hätte den vor ihm sitzenden Herrn X am rechten Arm vom Boden hochzuziehen. Dieser hätte sofort angefangen sich zu wehren, hätte seinen Arm aus dem Griff gezogen und sei in Richtung der Gruppe zurück gewichen. Ab diesem Zeitpunkt sei auch der Rest der Gruppe merklich aggressiver geworden und hätten die Leute angefangen von allen Seiten auf sie einzureden bzw. sie zu bedrängen. Eine normale Amtshandlung sei vor allem unter den Gesichtspunkten der Eigensicherung fast nicht mehr möglich gewesen, weshalb von RI X Unterstützung angefordert worden sei.

Dadurch dass mittlerweile die gesamte Gruppe auf den Beinen gewesen sei und sich diese vom Eingangsbereich weg bewegt hätte, sei er damit beschäftigt gewesen die Gruppe halbwegs im Zaum zu halten, um dem Kollegen die Amtshandlung mit Herrn X zu ermöglichen. Die Leute hätten immer wieder versucht auf den Kollegen und Herrn X zuzugehen, dazwischen zu schreien udgl.. Er könne daher nicht sagen wann und wie RI X mit der Identitätsfeststellung begonnen hat, da er mit den anderen beschäftigt gewesen sei. Er hätte versucht diese etwas abseits zu halten. Allerdings hätte er schon bemerkt, dass Herr X immer etwas weg gegangen sei und der Kollege ihm nach. Dabei hätte er gehört wie herab lassend und vor allem ausfällig sich Herr X gegenüber dem Kollegen verhalten habe. Aus der Gruppe sei X mehr oder weniger dazu aufgestachelt worden und hätte er auch gesehen, dass Herr X vor dem Kollegen mit den Armen gestikuliert hätte. Die Androhung der Festnahme hätte er ebenso hören können, wobei er den Eindruck gewonnen hätte, dass dies Herrn X überhaupt nicht interessiert hat. Dieser sei derart aggressiv gewesen, so als würde er es darauf ankommen lassen und sei eine entsprechende Körperspannung feststellbar gewesen.

 

Die Festnahme sei durch RI X ausgesprochen worden und hätte dieser versucht den Beschuldigten mittels Arm Streckhebel zu Boden zu bringen. Er habe ihn sofort dabei unterstützt und sei Herr X gemeinsam zu Boden gebracht worden, wobei dieser seine Hände unter den Bauch gezogen hätte. Es sei dann aber mit maßhaltender Körperkraft gelungen die Arme zur Seite zu ziehen und die Handfesseln anzulegen wie auch zu arretieren. Das sei abgesehen vom Verhalten des Herrn X nicht einfach gewesen, da sich gleichzeitig immer wieder Leute aus der Gruppe einzumischen bzw. Herrn X zu helfen versuchten. Die eingetroffene Unterstützung hätte dann die restliche Gruppe halbwegs von ihnen fern halten können.

Herr X sei normal am Boden fixiert worden, allerdings mit dem Manko dass Herr X die Hände unter den Körper gezogen habe. Um die Hände zur Seite zu bekommen, sei schon aus logischen Gründen keine Belastung des Rückens erfolgt. Als die Hände unter dem Körper hervor gezogen worden seien, seien die Arme, wie üblich, zwischen den Knien eingeklemmt worden. Eine Belastung des Rückens oder der Wirbelsäule sei nicht erfolgt.

 

(...)

 

Per Schriftsatz vom 12.12.2012 wurde sinngemäß vorgebracht, dass Sie die Störung der öffentlichen Ordnung wie auch des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bestreiten würden. Der Vorfall habe sich nicht so ereignet wie in der Anzeige dargestellt und würden auch erhebliche Unterschiede in den Darstellungen der einvernommenen Zeugen vorliegen. Das Sitzen von Jugendlichen am Boden vor einem Tankstellenshop sei keinesfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung und sei weder herum gegrölt oder geschrien worden. Auch sei keine Aufforderung zum Verlassen der Örtlichkeit durch den Tankstellenbesitzer oder der anwesenden Mitarbeiterin des Tankstellenshops erfolgt. Es handle sich überdies um Privatgrund.

Der Grund für das Einschreiten der Beamten, zumindest jener der den Jugendlichen mitgeteilt worden sei, sei gewesen, dass diese aufgefordert worden seien, das Rauchen in diesem Bereich zu unterlassen. Dies hätten Sie als unangebracht und unrichtig empfunden, zumal im Eingangsbereich Aschenbecher aufgestellt seien und Kunden des Tankstellenshops immer dort rauchen würden. Eine Rückfrage in diesem Zusammenhang an den einschreitenden Beamten sei erlaubt und keinesfalls Grundlage für das nachfolgende Einschreiten. Sie hätten sich keinesfalls geweigert Ihre Personalien bekannt zu geben, seien nicht aggressiv gewesen, hätten auch nicht mit den Händen vor dem Gesicht herum gefuchtelt odgl. mehr. Aus den bereits vorliegenden Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Gruppe der Aufforderung, sich vom Eingangsbereich zu entfernen, schlussendlich nachgekommen sei. Weder die restliche Gruppe noch Sie seien aggressiv gewesen oder hätten die Amtshandlung behindert. Dass Sie Ihren Unmut über das aggressive Einschreiten der beiden Beamten zum Ausdruck gebracht hätten, sei Ihr gutes Recht. Eine Person aus der Gruppe hätte das unangebrachte Vorgehen der Polizisten auf Video aufzeichnen wollen, wobei diesem das Handy, von einem der beiden Beamten schlichtweg aus der Hand geschlagen worden sei.

Bisher seien lediglich die einschreitenden Beamten vernommen worden nicht aber weitere Zeugen, weshalb die Einvernahme von T.S., D.Z. sowie M.F. beantragt wurde.

 

Am 01.02.2013 wurde M.F. als Zeuge vernommen und als solcher entsprechend belehrt. Dieser brachte sinngemäß vor nicht mehr angeben zu können aus wie vielen Leuten die Gruppe an jenem Abend bestanden hätte. Jedenfalls hätten sie sich Getränke aus dem Tankstellenshop geholt und sich dann vor den Eingang begeben. Vor dem Haupteingangsbereich rechts würde sich eine Erhöhung (Randstein) befinden, auf welchen sie sich gesetzt hätten. Einige seien stehen geblieben und einige hätten gesessen. Ob er selbst gesessen oder gestanden sei, wisse er nicht mehr. Herr X sei gesessen. Zwar sei seines Erachtens der Eingangsbereich nicht blockiert worden, aber sie hätten sich schon im Nahbereich desselben befunden. Es sei ihm nicht in Erinnerung, dass sich irgendjemand durch sie gestört gefühlt hätte. Plötzlich seien aber zwei Polizisten gekommen, hätten ihre Handschuhe angezogen und hätten sich aggressiv bzw. ungut ihnen gegenüber verhalten.

 

Die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass sie sich „schleichen" sollen. Herr X hätte zu dem Zeitpunkt geraucht und hätte einer der Polizisten zu ihm gesagt, dass auch er sich schleichen soll. Er könne nicht sagen, ob Herr X den Polizisten nicht verstanden hat, aber er hätte halt nachgefragt was das soll. Da hätte einer der Polizisten Herrn X vom Boden hochgezogen, wobei sich Herr X aber aus dem Griff des Polizisten hätte lösen können. In der Gruppe sei dann plötzlich jemand zu Boden gestoßen worden, wobei er aber nicht mehr wisse wie das zugegangen sei. Es sei dann Bewegung in die Gruppe gekommen. Die beiden Polizisten hätten sich zunächst auf alle in der Gruppe konzentriert und hätten gemeint, dass sie gehen sollen. Er bzw. alle hätten das nicht verstanden, weil man dort ja rauchen dürfe und außerdem keiner gestört worden sei. Darum sei auch nachgefragt worden was das soll. Auch Herr X hätte nachgefragt und dann hätte er sehen können, wie die Polizisten versucht hätten, ihn von der Gruppe abzutrennen. Die Polizisten hätten das aber nicht geschafft, wobei er nicht mehr wisse warum.

Etwa zur selben Zeit seien dann noch weitere drei Streifenfahrzeuge gekommen. Als die Fahrzeuge da waren, sei von den zwei Polizisten die zuerst da waren, versucht worden Herrn X festzunehmen. Er glaube das, wissen würde er es nicht. Was Herr X genau gemacht oder gesagt hätte, sei ihm nicht mehr in Erinnerung.

Jedenfalls sei es dann so gewesen, dass die zwei Polizisten Herrn X etwas von der Gruppe in Richtung der Zapfsäulen links vom Eingangsbereich weggebracht hätten. Er und die anderen seien von den anderen Polizisten in Schach gehalten worden. Die Gruppe sei dann rechts vom Eingang der Tankstelle, dort wo diese endet, gewesen und seien sie nicht gleich gegangen. Daher hätte er noch sehen können, dass Herr X zu Boden gedrückt und verhaftet worden sei. Mit Herrn X seien die Polizisten dann weggefahren, während von ihm die Personalien aufgenommen wurden. Danach hätte sich die Sache eigentlich aufgelöst.

Am Anfang des Vorfalles hätte er sich in unmittelbarer Nähe von Herrn X befunden, wobei vielleicht zwei Meter zwischen ihm und Herrn X gewesen wären. Erst als die Polizisten versuchten Herrn X von der Gruppe zu trennen, sei der Abstand größer geworden.

Er könne sich nicht mehr erinnern, ob Herr X nach einem Ausweis gefragt worden sei und auch nicht ob dieser darauf reagiert habe bzw. darauf eingegangen sei. Zur Frage, ob Herr X vor den Polizisten gestikuliert habe, sei er der Ansicht, dass gestikulieren ein unpassender Begriff sei. Dieser habe halt seine Meinung geäußert und dabei auch mit den Händen gedeutet. Herum gefuchtelt hätte Herr X nicht. Außerdem hätten die Polizisten nicht erklärt, weshalb sie gehen hätten sollen und dann sei es normal, dass nach dem Grund gefragt werde.

Er glaube, dass Herr D.Z, den Vorfall mit seinem Handy habe filmen wollen, allerdings sei seines Wissens das Handy kaputt gegangen. Wie dies vor sich ging, sei ihm nicht bekannt.

 

Angemerkt wird, dass gegen Herrn M.F. in gegenständlicher Sache von der ho. Behörde ebenso ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 82 Abs.1 SPG u.a. geführt wurde. Das Straferkenntnis vom 07.01.2013 wurde vom UVS Oberösterreich hinsichtlich § 82 Abs.1 SPG bestätigt bzw. ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der von Ihnen beantragte Zeuge D.Z. wurde bedingt durch seinen Hauptwohnsitz in Pasching durch die BH Linz Land bzw. der Gemeinde Pasching mehrmals als Zeuge geladen bzw. wurden Termine vereinbart. Allerdings ist er den Ladungen zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

 

Der Zeuge T.S. wurde zunächst ebenfalls über ein Rechtshilfeersuchen an das PK Wels versucht zu laden, welches allerdings unerledigt retourniert wurde. Herr T.S. verlegte im Juni 2013 den Hauptwohnsitz nach Linz, weshalb mit Schreiben vom 01.07.2013 eine Ladung an die neue Adresse zugestellt wurde. Die Ladung wurde vom Zusteller mit dem Vermerk „Unbekannt" retourniert.

 

Angemerkt wird, dass gegen Herrn T.S. in gegenständlicher Sache von der LPD , PK Wels ebenso ein Verwaltungsstrafverfahren wegen §§ 81 Abs.1, 82 Abs.1 SPG geführt und rechtskräftig abgeschlossen wurde.

 

(...)

 

Zumal die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes via Notruf wegen einer Ordnungsstörung verständigt worden waren, Sie - wie auch der Rest der Gruppe - einer mündlichen Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen, wie sich auch aus Ihren eigenen Ausführungen ergibt, nicht Folge geleistet haben und Sie den Organen unbekannt waren, waren diese berechtigt eine Identitätsfeststellung durchzuführen.

 

(...)

 

Dem von Ihnen eher verharmlosend geschilderten Verhalten (bezogen auf schreien sowie gestikulieren) folgte die erkennende Behörde nicht, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in aller Regel keine derart eingreifenden Maßnahmen wie eine Festnahme setzen, wenn keine rechtliche Grundlage hierzu besteht. Diesbezüglich war die Aussage des Zeugen X überzeugend, als er ausführte, dass die Amtshandlung bei Kooperieren der Personen in Kürze beendet gewesen wäre. Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich tatsächlich aggressiv iSd obigen Ausführungen verhalten haben und nicht in „normaler Lautstärke" lediglich Ihren Unmut geäußert haben. Auch wenn der Zeuge M.F. diesbezüglich ebenso spürbar abmildernde Worte gefunden hat, welche an sich für Ihre Darstellung sprechen würden, ist doch zu bedenken, dass der Zeuge M.F. bezogen auf nähere Nachfragen durchaus punktuelle „Gedächtnislücken" aufwies. Weiters wurden dessen Ausführungen durchaus verständlich eher zurück haltend formuliert, als sich Herr M.F. zum Vernehmungszeitpunkt selbst wegen § 82 Abs.1 SPG in einem anderen Verfahren zu verantworten hatte.

 

(...)

 

Die zur Last gelegte Übertretung nach § 81 SPG wurde gem. § 45 Abs.1 VStG eingestellt, da das störende Verhalten mangels Zeugenaussage der Anruferin zeitlich nicht zweifelsfrei von dem Vorwurf nach § 82 SPG getrennt werden konnte bzw. in gewisser Weise - nicht nur bezogen auf § 82 Abs.2 SPG - davon umfasst ist.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßen aufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte und Ihrerseits Äußerungen dagegen unterblieben sind. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

(...)

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten wie auch die Dauer des Verfahrens; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Da der erkennenden Behörde Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nicht bekannt waren, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 300,-- monatlich beziehen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 4. Februar 2014, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1.   gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren ein­stellen;

2.   in eventu gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen;

3.   in eventu gemäß § 28 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Ange­legenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Oberöster­reich zurückverweisen.

 

Die Anträge begründet der Beschwerdeführer im Einzelnen ua. wie folgt:

 

(...)

 

2. Unterlassene Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde:

 

(...) Auf die mangelhafte Beweiswürdigung der be­langten Behörde wird weiter unten einzugehen sein. Jedoch ist die gesamte Begründung der belangten Behörde in gravierender Weise mangelhaft. Eine übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde nimmt einzig sämtliche Protokollsniederschriften nahezu unverändert sowie den bisherigen Verfahrensablauf in ihrer Begründung auf. Im unmittelbaren Anschluss daran werden lediglich gesetzliche Bestimmungen angeführt und wird sodann im Rahmen der Be­urteilung der Rechtsfrage eine Subsumtion unter die angeführten Bestimmungen vorgenom­men. Von welchen konkreten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und von welchem Sachverhalt die belangte Behörde dabei ausgeht, kann in keiner Weise festgestellt werden. (...)

 

3. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren:

 

(...)

 

In Hinblick auf die Begründung der belangten Behörde für den Verzicht der Einvernahme der Zeugen D.Z. und T.S., es seien aufgrund der abgeschlossenen Verfahren „keine sehr aussagekräftigen Wahrnehmungen mehr zu erwarten" ist auszuführen, dass dies eine Vor­wegnahme der Beweiswürdigung darstellt, noch bevor die Beweise aufgenommen wurden. Die Behörde darf nicht von vorneherein auf die Aussage eines Zeugen verzichten, weil sie meint, dass seine Vernehmung zur Wahrheitsfindung nicht beiträgt, weil der Zeuge nicht glaubwürdig sei (VwGH 16.09.1992, 90/13/0299), eine Gefälligkeitsaussage machen werde (VwGH 26.04.1991, 91/18/0004), oder nichts wesentliches vorbringen werden könne, da er den Verfahrensbeteiligten besonders nahe stehe (VwGH 28.03.1995, 93/05/0210). Angesichts dieser Vorwegnahme der Beweiswürdigung sind das gesamte Ermittlungsverfahren sowie das Straferkenntnis mit einem gravierenden Verfahrensmangel belastet.

 

(...)

 

4. Mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde:

 

a. Ungeachtet der Tatsache, dass die Behörde überhaupt keine nachvollziehbaren Feststellun­gen hinsichtlich des Sachverhaltes traf, nimmt sie in ihrem Erkenntnis eine Würdigung der Beweise sowie der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme vor und führt an zahl­reichen Stellen des Straferkenntnisses aus, weshalb sie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und seiner Einvernahme nicht folgt. Im Zuge dieser Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, „dass gegen zwei der beteiligten Personen ein geführtes Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und ergebe sich" nach Ansicht der belangten Behörde »schon aus diesem Umstand, dass die Wahrnehmungen bzw. die Meinung des Be­schwerdeführers nicht zutreffend sein kann" Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass sämtliche beteiligten Personen den Sachverhalt im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers darstellten. Keiner der Beteiligten schilderte den Sachverhalt in der Art, dass diese die Annahme eines Verwaltungsstraftatbestandes erlauben. (...)

 

(...)

 

c. Im Zuge ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass angesichts der Feststellung durch ein Organ der Straßenaufsicht keinerlei Anlass bestehe, an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist jedoch nicht mit derartigen Beweisregeln, die die belangte Behörde hier zur Anwendung bringt, zu vereinbaren. Die Behörde ist einzig an dem inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gebunden (VwGH 24.03.1994, 92/16/0031). Dies gilt ebenso für die Wahrnehmungen von Polizeibeamten (VwSlg 9602 A/1978), sodass auch damit keine schlüssige Beweiswürdigung vorliegt.

 

Wie bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2013 ausgeführt, beste­hen darüber hinaus auch erhebliche Abweichungen in der Darstellung des Sachverhaltes in der Anzeige des den Vorfall wahrnehmenden Beamten X von den Darstel­lungen des von RI X zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes. Inhaltlich sei diesbezüglich zunächst auf die genannte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2013 verwiesen. Im Straferkenntnis merkt die belangte Behörde an, dass zu keinem Zeitpunkt vom Zeugen X behauptet wurde, den Beschwerdeführer am Oberarm hochgezogen zu haben, sondern sei dies von RI X durchgeführt worden. Dies sei auch aus der Anzeige sowie aus den Zeugenvernehmungen ersichtlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Anzeige vom 19.08.2012 gegen X, T.S., D.Z. und M.F., GZ A2/48102/2012, der anzeigende Beamte RI X eindeutig angab, den Beschwer­deführer selbst ohne Kraftaufwand am Oberarm genommen zu haben, um ihn beim Aufstehen behilflich zu sein. In der von RI X erstatteten Anzeige vom 18.08.2012 gegen den Beschwerdeführer gibt dieser jedoch an, er sei derjenige gewesen, der den Be­schwerdeführer am Oberarm genommen und hochgezogen habe. Hier besteht entgegen der Behauptung der belangten Behörde hinsichtlich der dienstlichen Wahrnehmungen der ein­schreitenden Polizeibeamten gravierende Widersprüche und kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beamten X und X die in der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt richtig beobachtet bzw. später wahrheitsgemäß dargestellt haben. Die belangte Behörde ging auf diesen Aspekt zwar ein, verneinte aber die Widersprüchlichkeit der Darstellungen des Zeugen X und X. Angesichts der Widersprüche in den An­zeigen kann die belangte Behörde jedoch keinesfalls zu dem Ergebnis kommen, dass der Sachverhalt „von einem Organ der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden konnte", und bestand daher jedenfalls Anlass an den Wahrnehmungen zu zweifeln. Darüber hinaus bedient sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einer Begründung, die augenfäl­lig in Widerspruch zum Akteninhalt steht. Demnach ist die von der belangten Behörde vor­genommene Beweiswürdigung inhaltlich unrichtig sowie aktenwidrig.

 

d. In ebenso widersprüchlicher Weise schildert RI X das Verhalten der beteiligten Personengruppe, nachdem der Beschwerdeführer von einem der einschreitenden Polizeibe­amten am Arm aufgezogen wurde. In seiner Anzeige vom 18.08.2012 schildert er den Ablauf in der Art, dass danach alle Beteiligten wild umher schrien und die Durchführung der Amts­handlung deshalb nicht möglich war. In seiner Vernehmung am 04.09.2012 gibt RI X demgegenüber an, dass nachdem er Herrn X am rechten Arm hochzog, die gesam­te Gruppe aufgestanden war und sich, wie von den Polizeibeamten aufgefordert, von der Tankstelle weg begab.

 

Auch ist der Anzeige, wie bereits in der Stellungnahme vom 31.07.2013 ausgeführt, in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den einschreitenden Polizeibeamten seinen Reisepass zur Identitätsfeststellung längst ausgehändigt hat. Dies deu­tet schon eher auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Amtshandlung, denn auf deren Behinderung hin. Darüber hinaus ergeben sich daraus durchaus weitere Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmung bzw. der nachträglichen Darstellung des Sachverhaltes von RI X, wobei diesbezüglich ergänzend auf die Stellungnahme vom 31.07.2013 verwiesen wird. Von einer einwandfreien Feststellung des Sachverhaltes kann daher keineswegs ausgegangen werden.

 

e. Zur weiteren Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde ferner aus, dass sie „vom Beschwerdeführer eher verharmlosend geschilderten Verhalten nicht folgte, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in aller Regel keine derart eingreifenden Maßnahmen wie eine Festnahme setzen, wenn keine rechtliche Grundlage dazu bestehe." Eine derartige allgemeine Lebenserfahrung, wonach Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes derart eingreifende Maßnahmen wie eine Festnahme nur setzen, wenn eine rechtliche Grundlage hierzu besteht, existiert jedoch nicht. (...)

5. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

(...) Ungeachtet der Tatsache, dass die belangte Behörde überhaupt keinen Sachverhalt feststellt bzw. nicht ausführt, von welchem Sachverhalt sie im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeht, ist auch der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im Straferkenntnis in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem der einschreitenden Poli­zeibeamten zuvor abgemahnt wurde. (...) Eine derartige Abmahnung ist auch tatsächlich nicht erfolgt, sodass der Beschwerde­führer § 82 SPG jedenfalls nicht verletzt hat und auch die ausgesprochene Verhaftung des Beschwerdeführers durch die einschreitenden Polizeibeamten rechtswidrig war.

 

In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zwar zutreffend ausführt, dass das aggressive Verhalten eine Amtshandlung be­hindern muss, um tatbildlich zu sein. In weiterer Folge führt sie rechtlich aus, worin ein ag­gressives Verhalten zu erblicken ist und bejaht ein derartiges auch vorliegend beim Be­schwerdeführer. Wie die belangte Behörde jedoch zuvor zutreffend ausführte, muss das ag­gressive Verhalten die Amtshandlung behindern. Worin diese Behinderung der von den ein­schreitenden Polizeibeamten rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung zu erblicken ist, lässt sie jedoch gänzlich offen. Auch wurde in keiner Weise festgestellt, dass die einschrei­tenden Polizeibeamten in irgendeiner Weise behindert wurden. Ein aggressives Verhalten alleine ist jedoch keineswegs tatbestandsmäßig, es muss zu diesem die Behinderung der Amtshandlung hinzutreten. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde sind daher unrichtig.

 

6. Mangelhafte und unrichtige Strafzumessung:

 

Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis aus, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der tatverbundenen Schädigung oder Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt worden seien. Inwiefern dies berücksichtigt worden sei, lässt sich dem Erkenntnis jedoch nicht entnehmen, zumal in keiner Weise festgestellt oder ausgeführt wurde, welche Schädigung oder Gefährdung durch das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt entstanden ist. Insofern kann nicht nachvollzogen werden, welche Schädigung oder Gefährdung die belangte Behörde bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt und stellt ihre weiter Ausführung, die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrecht und Schuldgehalt der Tat, eine bloß inhaltsleere Floskel der belangten Behörde dar. Mit derartigen Stehsätzen ist jedoch nicht einer richtigen Strafzumessung genüge getan.

 

In ähnlicher Weise führt die belangte Behörde aus, dass ihr die Einkommens- und Vermö­gensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers nicht bekannt waren, und sie daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von € 300,00 monatlich bezieht. Auch hier trifft die belangte Behörde die aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit resultierende Untersuchungspflicht. Sie darf sich daher nicht damit abfinden, dass ihr die Vermögensverhältnisse sowie das Einkommen des Beschwerdeführers nicht bekannt waren und deshalb willkürlich ein Einkommen des Beschwerdeführers annehmen ohne dass sie den Beschwerdeführer zur Angabe der Vermögensverhältnisse auffordert. Erst bei dessen Verweigerung darf die Behörde die Verhältnisse, insbesondere in Bezug auf das Einkommen und Vermögen, anhand der Ermittlungsergebnisse einschätzen (VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).

 

Als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde nach eigener Angabe einzig die ausgesprochen lange Verfahrensdauer sowie das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Tatsächlich wäre daneben jedoch gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm. § 34 StGB als besonderer Milderungsgrund auch zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Es ist sohin auch die von der Behörde vorgenommene Strafzumessung unvollständig, mangelhaft und in der von ihr vorgenommenen Art und Weise unzulässig, sodass sich die Beschwerde auch gegen die Höhe der von der Behörde verhängten Strafe richtet.

 

(...)

 

3. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 3. April 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, kein nennenswertes Vermögen und auch keine Sorgepflichten.

 

5.2. In der Nacht zum 18. August 2012, war der Bf mit seinen Freunden mit einem Fanbus von einem Fußballspiel nach Linz zurückgekehrt und wartete vor dem Eingangsbereich des in Rede stehenden Tankstellenshops auf ein Taxi, um weiter in die Stadt zu fahren. Schon im Bus hatte er Bier konsumiert und setzte dies auch an der Tankstelle fort, wobei er und seine Freunde rauchend teils am Boden saßen, teils standen.

 

Es befand sich dort auch noch eine weitere Gruppe, die sich – ebenfalls rauchend – bei einer Zapfsäule aufhielt. Eine Angestellte der Tankstelle rief per Notruf die Polizei wegen rauchender und grölender Jugendlicher. Als 2 Beamte in der Folge am Tatort eintrafen, wendeten sich diese zunächst an die bei der Zapfsäule befindlichen Personengruppe, forderten diese auf, sich aus dem Tankstellenbereich zu entfernen, wobei diese Personen der Aufforderung nachkamen.

 

In der Folge wendeten sich die Beamten an die Gruppe des Bf, die sich weitgehend auf der Seite des Tankstellenshopeinganges (linksseitig beim Zugehen) befand. Die Gruppe war zwar nicht überdurchschnittlich laut, bot aber durch die Position der am Boden sitzenden, rauchenden und trinkenden Personen, wie auch vor allem durch den um sie befindlichen Müll wie z.B. Bierdosen eine Belästigung für allfällig den Shop betretende Kunden.

 

5.3. Die Beamten sprachen die Gruppe sowohl wegen des Rauchens als auch wegen der Belästigung in Form des Mülls und der Behinderung des Zugangs zum Shop an, wobei von den Personen, vor allem vom Bf speziell das Rauchverbot wahrgenommen wurde. Einer ausgesprochenen Wegweisung folgte die Gruppe nicht, sondern stellte vehement das Rauchverbot in Frage. Der ebenfalls - sich in der Lautstärke steigernde – mehrfach geäußerte Auftrag die Ordnungsstörung in Bezug auf den Müll und die Belästigung allfälliger Kunden einzustellen, wurde ignoriert.

 

5.4. Der am Boden sitzende und weiterhin rauchende Bf wurde von RI X am Arm emporgezogen, riss sich aber in der Folge los. Ab diesem Zeitpunkt wurden generell der Ton laut und die Situation tumultartiger. RI X versuchte mit dem Bf eine Identitätsfeststellung durchzuführen, wobei der Bf dem Auftrag zur Ausweisleistung nicht sofort nachkam. RI X versuchte den Bf von der diesen verbal unterstützenden restlichen Gruppe abzusondern und wurde dabei von RI X unterstützt, der sich um jene Personen zu kümmern suchte. Der Bf verhielt sich zu diesem Zeitpunkt keinesfalls ruhig oder besonnen, sondern stellte lautstark und unter „herumfuchtelnder“ Gestik das Tun des Beamten in Frage.

 

5.5. Zudem weigerte er sich mit diesem um die Ecke in Richtung Fahrbahn zu gehen, wobei ihn RI X aufforderte sein Verhalten einzustellen. In der Folge händigte er den Reisepass dem Beamten X aus. Auf dessen Frage nach dem Wohnort, gab er zunächst an, dass dieser im Reisepass stehen würde. Auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht, gab er in der Folge die Wohnadresse bekannt, weigerte sich aber mit steigernder Intensität sich zu mäßigen.

 

Schon zuvor wurde aufgrund der tumultartigen Situation von den Beamten Verstärkung angefordert, die kurz vor der Festnahme des Bf eintraf.   

 

II.             

 

1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich trotz – aufgrund des relativ langen Zeitraums bedingter – Erinnerungslücken sowie teils verständlicher subjektiver Wahrnehmungsunterschiede sämtlicher Zeugen ein durchaus klares Bild. In dieser Darstellung der Beweiswürdigung beziehen sich die jeweiligen Anführungen der Randnummern (Rn.) auf die Struktur der niederschriftlichen Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen Verhandlung. 

 

Zunächst gab der Bf in der Verhandlung glaubhaft seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (vgl. Rn. 1).

 

2. Unbestritten war zunächst auch der Umstand, dass der Bf und seine Freunde vor dem in Rede stehenden Vorfall mit einem Fanbus von einem auswärtigen Fußballspiel zurückgekehrt waren und bei der betreffenden Tankstelle auf ein Taxi warteten. Sie konsumierten dabei nach eigenen Angaben Bier und rauchten, wobei sie sich (vom Tankstellenshop aus gesehen) im Gehsteigbereich auf der rechten Seite unmittelbar neben dem Eingang aufhielten (vgl. Rn. 2, 9, 14 und 18). Unbestritten ist, dass eine Angestellte des Shops telefonisch die Polizei wegen rauchender und grölender Jugendlicher herbeirief. Der Bf und seine als  Zeugen geladenen Freunde gaben übereinstimmend an, dass vor dem Eintreffen der Polizei niemand sie zur Ruhe oder zum Einstellen des Rauchens gemahnt hatte. Dies erscheint durchaus glaubhaft, da die Anruferin angab, keinen Kontakt mit der Gruppe haben zu wollen, weshalb es nicht undenkbar scheint, dass sie die Konfrontation mit der Personengruppe den Beamten überlassen wollte. Ob es sich bei der von der Anruferin genannten Gruppe um die des Bf handelte, ist für das Verfahren grundsätzlich nebensächlich. 

 

Klar ist nach dem Sachverhalt, dass RI X und RI X um ca. 0:40 Uhr an der Tankstelle eintrafen. Zunächst wendeten sie sich an eine – im Bereich der Zapfsäulen befindliche – Personengruppe, forderten diese auf das Rauchen einzustellen und sich von den Zapfsäulen zu entfernen (vgl. übereinstimmend Bf, Zeugen X und X in Rn. 3, 25 und 35). Weniger glaubhaft muten dagegen die leicht dramatisierenden Darstellungen der Zeugen M.F. und T.S. in Rn. 10 und 15 an.

 

3. Die Beamten näherten sich der vor dem Shop befindlichen Gruppe. Glaubhaft gaben beide Polizisten an, dass rund um den Bf und dessen Freunde Müll z. B. in Form von Bierdosen verstreut lag (vgl. Rn. 26 und 35). Der scheinbare Widerspruch in den Aussagen der Beamten und der restlichen Zeugen sowie des Bf betreffend die Position der Gruppe ist im Endeffekt wohl nicht so gravierend, da klar ist, dass sich die Gruppe vor dem Eingangsbereich befand, wobei dieses Verweilen kein statisches Moment darstellt, sondern wohl durch verschiedene Positionsveränderungen gekennzeichnet ist. Es ist also durchaus glaubhaft, dass - wie von den Personen der Gruppe geschildert – sie sich weitgehend rechts vom Eingangsbereich, aber in dessen unmittelbarer Nähe, diesen tangierend, aufhielten, was aber – wie von den Beamten wahrgenommen – durchaus den Zugang zum Shop beeinträchtigte. Die Darstellung des Bf, es seien kein Müll und insbesondere keine Bierdosen herumgelegen (vgl. Rn. 8), scheint hingegen – allein schon angesichts des unbestrittenen Bierkonsums – und der Ausssagen der Beamten wenig glaubhaft. Es ist also davon auszugehen, dass der Bf rauchend in mitten seiner Freunde, umgeben von Abfall im Bereich des Eingangs des Tankstellenshops (seitlich) am Boden saß. Die Gruppe war zu diesem Zeitpunkt nicht überdurchschnittlich laut (vgl. sämtliche Zeugenaussagen).

 

4. Aus den Aussagen ergibt sich, dass die Beamten die Gruppe sowohl wegen des Rauchens als auch wegen der Ordnungsstörung (in Bezug auf Müll und Zugang zum Shop) ansprachen, wobei speziell vom Bf nur das Thema Rauchen an einer Tankstelle trotz angebrachtem Aschenbecher priorisiert wurde. Klar ergab sich aber, dass die Beamten die Gruppe auch wegen der Ordnungsstörung ansprachen (vgl. Rn. 26, 27 und 37 – Beamten). Aber auch der Zeuge M.F. gestand ein, dass die Beamten – auf mehrfaches Nachfragen – als den Grund für ihr Einschreiten den Anruf der Angestellten der Tankstelle angaben (vgl. Rn. 10).

 

Sämtliche Aussagen stimmen überein, dass der Aufforderung den Bereich zu verlassen keine Folge geleistet wurde, dass diese Aufforderung mehrfach wiederholt wurde und dass der Ton insgesamt lauter wurde. Glaubhaft ist weiters, dass der Bf sich diskutierend und die Handlungsweise der Beamten stark hinterfragend rauchend am Boden sitzen blieb, worauf er hochgezogen wurde, sich aber losriss. Der Bf schilderte wenig glaubhaft, auch in dieser Situation ruhig geblieben zu sein und nicht geschrien zu haben (vgl. Rn. 4). Dem widersprechen aber nicht nur die Aussagen der Zeugen X und X, sondern auch z.B. die des Zeugen M.F. der nicht nur die Lautstärke betonte (vgl. Rn 11), sondern auch von einer kleinen Rangelei sprach (vgl. Rn. 12).

 

5. Nicht exakt konnte festgestellt werden, ob die Aufforderung zur Ausweisleistung schon vor dem Hochziehen des Bf oder erst danach erfolgte. Übereinstimmend gaben aber sämtliche Zeugen und auch der Bf selbst an, dass RI X versuchte ihn von der restlichen Gruppe abzusondern. Hier fand auch die Aufnahme des Nationale statt, an der der Bf erst nach mehreren Aufforderungen teilweise mitwirkte. Unter Einbeziehung der Gesamtsituation, wie auch des Umstandes der Notwendigkeit der Verstärkung und der folgenden Festnahme, ist klar den Aussagen des Zeugen X zu folgen, wonach der Bf seine Obstruktion gegen das polizeiliche Einschreiten lautstark und unterstützt von entsprechender Gestik (Herumfuchteln vor dem Gesicht des Beamten) äußerte. Auch die von allen Beteiligten bezeugte Weigerung des Bf mit dem Beamten um die Ecke des Shops mitzukommen, stärkt diese Annahme. Wenig glaubwürdig wäre es in einer unbestritten tumultartigen Situation, wie sie ebenfalls von zumindest sämtlichen Zeugen übereinstimmend geschildert wurde, davon auszugehen, dass der Bf angemessen ruhig geblieben sei.

III.            

 

1. Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung,  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

2.1. Tatbildlich im Sinn des § 82 ABs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.

 

2.2. Unbestritten ist nun zunächst, dass es sich bei den einschreitenden Beamten um Organe der öffentlichen Aufsicht handelte. Weiters steht außer Zweifel, dass diese aufgrund eines Anrufes von Seiten einer Bediensteten der in Rede stehenden Tankstelle wegen einer mutmaßlichen Ordnungsstörung zum Einsatzort kamen, also um eine Amtshandlung durchzuführen.

 

Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Organs zählt insbesondere auch der schlichte Streifen- und Überwachungsdienst und jedenfalls auch das Einschreiten nach einem Notruf wegen einer gemeldeten Ordnungsstörung. Ob die Amtshandlung auf öffentlichem Gut oder auf einem Privatgrundstück stattfindet, spielt keine Rolle.

 

Zu Erhebungen betreffend eine Ordnungsstörung zählt ua. die Identitätsfeststellung von verdächtigen Personen. Diese besteht im Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Darüber hinaus ist damit aber auch verbunden, dass eine Befragung zur Erhebung des Sachverhalts durchgeführt wird.

 

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wendeten sich die Beamten an die Gruppe, zu der auch der Bf gehörte, um der gemeldeten Ordnungsstörung nachzugehen. Die eigene Wahrnehmung veranlasste sie eine Wegweisung wegen des um die Gruppe befindlichen Mülls und des erschwerten Zugangs zum Tankstellenshop auszusprechen. Dieser wurde unbestrittener Maßen nicht nachgekommen. Es sollte daher in der Folge eine Identitätsfeststellung stattfinden. Diese Elemente bilden fraglos Teile von Amtshandlungen.

 

Der Bf händigte den Beamten zwar seinen Reisepass aus, wodurch aber die Identitätsfeststellung noch nicht abgeschlossen war, zumal aus dem Reisepass der Wohnort nicht ersichtlich ist. Die Amtshandlung war sohin zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Darüber hinaus galt es – aus Sicht der Beamten – noch die Wegweisung durchzusetzen.

 

Anzumerken ist hier besonders, dass für die Durchführung einer Amtshandlung die mutmaßliche Tat nicht schon a priori erwiesen ist, sondern erst durch die Amtshandlung der Sachverhalt geklärt werden muss. Auch, wenn eine Person der Meinung ist, eine mutmaßliche Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, berechtigt dies nicht die Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung verweigernd zu verunmöglichen.

 

Das Tatbestandselement der laufenden Amtshandlung ist also ebenfalls gegeben.

 

2.3. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.

 

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).

 

Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". 

 

So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82  mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.

Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und/oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst chronologisch vorzugehen. Zu Beginn des Vorfalls kann von Seiten des Bf sicher nicht von aggressivem Verhalten ausgegangen werden. Der Bf beschränkte sich darauf, entschieden, aber auch obstruktiv seinen Standpunkt betreffend das Einstellen des Rauchens zu vertreten. Die anderen Aspekte der mutmaßlichen Ordnungsstörung ignorierend, versteifte sich der Bf auf dieses Thema, ohne der gebotenen Mitwirkungspflicht entsprechend nachzukommen. Dass ab diesem Zeitpunkt der Ton generell laut wurde, ist nach dem Sachverhalt mehr als nachvollziehbar. 

 

Um den obstruktiven Bf mit Blickrichtung auf eine Identitätsfeststellung von seiner sitzenden Position loszulösen, wurde er von einem Beamten hochgezogen, entriss sich aber, worauf sich eine „kleine Rangelei“ entspann, wie von einem Zeugen aus der Gruppe des Bf bestätigt wurde. Auch in der weiteren Folge, als der Bf nicht bereit war, dem Beamten zur Identitätsfeststellung in einen abgesonderten Bereich zu folgen, verstärkte er sein schreiendes und heftig gestikulierendes Verhalten. Schon alleine aus dem Umstand, dass der Bf schließlich mit Körperkraft zweier Polizisten zu Boden gebracht werden musste, um ihn festzunehmen, ist zu erschließen, dass von einem beherrschten Umgang keine Rede mehr sein konnte. Allseits wurde die Situation auch als turbulent beschrieben (die Beamten riefen um Verstärkung), was zusätzlich ein Argument dafür bietet, dass das Verhalten gerade des Bf so an aggressiver Intensität gewann, dass eine Beruhigung der Situation wie auch der restlichen Gruppe von 2 Beamten nicht mehr möglich schien. 

 

Im Ergebnis ist das Verhalten des Bw demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.

 

2.4. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss grundsätzlich so vorgetragen werden, dass der Adressat sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.

 

Im vorliegenden Fall hat das Amtsorgan – wie im Sachverhalt festgestellt – zwar mehrfach eine Ermahnung ausgesprochen, wobei diese Ermahnungen vom Bf zunächst überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurden. Grundsätzlich wäre der Bf jedoch sowohl akustisch als auch sprachlich in der Lage gewesen, die Abmahnung entgegenzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass er sich betreffend des Themas „Rauchen“ alleine auf dieses versteifte, den Anordnungen nicht oder nur zögernd nachkam, nahm er auch nicht die – nach dem Sachverhalt glaubhaft passierten – Abmahnungen der Beamten wahr. Bezeichnend ist hier auch, dass der Bf in der Verhandlung angab sich an derartige Ermahnungen nicht mehr erinnern zu können. Die Wegweisungen habe er nicht eingesehen. Dem Polizisten zu einem abseitigem Ort zu folgen, weigerte er sich zudem klar. Daraus wird aber im Zusammenhang deutlich, dass Abhmahnungen tatsächlich stattfanden. 

 

Dieses Tatbestandselement des § 82 Abs. 1 SPG ist ebenfalls als erfüllt anzusehen.

 

2.5. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung merklich gestört und verzögert wird.

 

Die verbalen und gestikulativen Äußerungen des Bf haben fraglos das Maß erreicht, das eine Qualifikation als die Amtshandlung behindernd zwingend nach sich führt. Unter Weglassung dieses Verhaltens hätte die Amtshandlung wegen der mutmaßlichen Ordnungsstörung relativ rasch beendet werden können, ohne dass es zu einer Festnahme, zu Verletzungen udgl. gekommen wäre. 

 

2.6. Da somit alle Tatbestandselemente des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt zu betrachten sind, war die objektive Tatseite gegeben.

 

3.1. Das SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.2. Hätte der Bf an der Sachverhaltserhebung mitgewirkt oder den Anweisungen der Beamten Folge geleistet, wäre es nicht zu den unnötigen Ausschreitungen gekommen. Im Sinne eines „na wenn schon“ scheint es aber dem Bf gerade darauf angekommen zu sein, seinen Standpunkt in der stattgefundenen Weise zu vertreten, wobei er seine Aggressivität unter Kontrolle zu halten offenbar nicht gewillt oder in der Lage war.

 

3.2.      Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall berücksichtigte die belangte Behörde neben der relativ langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Bf, ging aber, was in der Beschwerde gerügt wird, nicht auf das Lebensalter des Bf im Tatzeitpunkt unter 21) ein.

 

Hiezu ist auszuführen, dass zwar gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm. § 34 StGB das Alter eines Täters, unter 21 Jahren, tatsächlich zu berücksichtigen ist; allerdings wirkt sich dieser Umstand – angesichts der ohnehin maßvollen – Strafzumessung der belangten Behörde im Ergebnis nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens aus. Im Gegenzug stellte sich in der Verhandlung nämlich heraus, dass der Bf über ein monatliches Einkommen von immerhin 1.800 euro netto verfügt, nicht wie von der belangten Behörde angenommen 300 Euro netto. Da die tatsächlich lange Verfahrensdauer vor der Behörde von dieser bereits berücksichtigt wurde und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Verzögerungen feststellbar sind, kam eine weitere Berücksichtigung dieses Umstandes nicht zum Tragen.

 

Angemerkt soll auch werden, dass das geschützte Rechtsgut, die Sicherung von Erhebungen für ein behördliches Verfahren und somit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung fraglos ein äußerst schützenswertes Rechtsgut darstellt. Das Verschulden des Bf kann – wie oben gezeigt – keinesfalls als gering eingestuft werden.

 

5. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, und ein damit verbundenes Absehen von der Strafe (wie in der Beschwerde gefordert, kam keinesfalls in Betracht, zumal weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Bf als gering anzusehen sind. 

 

Eine Anwendung des § 20 VStG kam ebenfalls nicht in Betracht.

 

6. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

7.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 ABs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

7.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree