LVwG-550003/11/HW/BRe

Linz, 06.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Gertraud Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.Päd. Ing. Peterseil) über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von x, x, x, vertreten durch x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 22.10.2013, GZ: Agrar20-48-8-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an Trennstück 3 aus Grundstück x der Liegenschaft x, GB x, laut Vermessungsurkunde der x, GZ x vom 12.4.2013, im Ausmaß von 9 m2 durch x, x, x, an x, x, x aufgrund des Schenkungsvertrages vom 27.5.2013 genehmigt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       x, je x, x, haben eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 65 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften die Parteien als Gesamtschuldner.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. x (in der Folge gemeinsam kurz „Bf“ genannt) beantragten die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x, Grundstück x neu und Trennstück x aus Grundstück x im Gesamtausmaß von 301 , GB x, durch x, x, x, an die Bf aufgrund des Schenkungsvertrages vom 27.5.2013. Die Bezirksgrundverkehrskommission versagte mit Bescheid vom 22.10.2013, Agrar20-48-8-2013, die beantragte Übertragung des Eigentumsrechtes. Begründend führte die Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass durch den Rechtserwerb eine landwirtschaftliche Fläche von 301 in Zukunft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde.  Dazu komme, dass die Fläche ungünstig in das bestehende Grundstück x, KG x, rage. Damit ergebe sich eine ungünstige Bewirtschaftung des angrenzenden Grünlandes. Die Liegenschaft der Erwerber mit der Widmung Dorfgebiet weise ein Ausmaß von 1.095 auf und erreiche damit eine Größe, die für Wohnliegenschaften als eher überdurchschnittlich groß einzustufen sei. Eine Erweiterung dieser Fläche zur Nutzung als Spielwiese und Obstgarten sei nicht erforderlich. Jedenfalls liege kein ausreichender Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 Oö. GVG vor, um die betreffende Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf, vertreten durch Rechtsanwalt x, Berufung und führten begründend im Wesentlichen an, dass im Verfahren vor der Bezirksgrundverkehrskommission ein wesentlicher Verfahrensmangel infolge Verletzung des Parteiengehörs geschehen sei. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass das Grundstück, welches den Bf übertragen wurde, zur Gänze verbaut sei, nämlich durch eine von den Eltern errichtete Zufahrtstraße auf dem Grundstück samt 3 Garagen, sodass der Platz vor dem Haus x praktisch verbaut sei und keine Fläche übrig bleibe, um Obstbäume zu pflanzen oder eine Spielwiese für die Kinder zu schaffen. Das Argument der belangten Behörde betreffend eine ungünstige Bewirtschaftung des angrenzenden Grünlandes sei nicht nachvollziehbar und werde nicht einmal von jenem Landwirt, welcher die Restfläche x erwerbe, behauptet. Dass die Grundstücksfläche in einem rechtswinkligen Eck umfahren werden müsse, sei schon bisher notwendig gewesen und stelle keine Änderung gegenüber dem neuen Grenzpunkt dar. Die Grundstücksfläche sei absichtlich bei Grenzpunkt 1958 in Dreiecksform zum neu geschaffenen Grenzpunkt x gewählt, damit bei der Bewirtschaftung keinerlei Beeinträchtigung des Restgrundstücks entstehe. Darüber hinaus werde das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht von den Antragsstellern selbst gemäht, sondern vom Vater der Antragstellerin, welcher Landwirt sei, und beabsichtige dieser die Fläche mit einem Motormäher für seine eigene Landwirtschaft zu mähen. Dazu komme, dass ein dringender Bedarf an einer Grundfläche für die Kinder bestehe, zumal die Eltern, welche die Liegenschaft übergeben, zu einer Zeit als deren Kinder erwachsen waren und keine Spielfläche mehr benötigt haben, Bedarf für drei Garagen vorgelegen sei, und keine Möglichkeit mehr bestehe, den Kindern bzw. den Enkeln eine Grünfläche zu ermöglichen. Auch die Gemeinde Weißenkirchen habe die Übertragung befürwortet.

 

3. Die Gemeinde x äußerte sich dahingehend, dass sie keine Einwände gegen das vorliegende Rechtsgeschäft hat.

 

4. Am 6.2.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt, bei der es zur Beweisaufnahme durch Einvernahme der Bf und Dartuung des gesamten Akteninhaltes kam.

 

5. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird in Ergänzung zu Punkten 1. bis 4. folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die Bf, welche als Betriebselektriker (x) und Bürokauffrau (x) tätig sind, sind Eigentümer des Grundstückes x, EZ x, KG x, welches eine Fläche von 1.095 und die Widmung Dorfgebiet aufweist. Auf diesem Grundstück befindet sich aufgrund eines in den 90iger Jahren erfolgten Zubaus ein Zweifamilienhaus samt drei Garagen. Die Garagen befinden sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks und können über eine über das Grundstück verlaufende Zufahrt erreicht werden. Etwa 40% der Fläche dieses Grundstücks sind derzeit Grünflächen (Angaben der Bf; DORIS-Auszug vom 4.2.2014; Auszug Flächenwidmungsplan).

 

Am 27.5.2013 wurde zwischen x, x, x., als Geschenkgeber und den Bf als Geschenknehmer ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem folgenden Inhalt aufweist (Schenkungsvertrag):

I.- Allgemeiner-Vertragsgegenstand:

Die Geschenkgeber sind aufgrund des Kaufvertrages vom 30.08.1989 je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ x des Grundbuches x, bestehend aus dem Grundstück x im Ausmaß von 99937m².

Durch die Vermessungsurkunde der x, x, x, GZ x, vom 12.04.2013 werden folgende Grundstücks-veränderungen vorgenommen:

Unterteilung des Grundstückes x in das Trennstück 1 (neue Grundstücksbezeichnung: x) im Ausmaß von 99636 ;

das Trennstück 2 (neue Grundstücksbezeichnung x) im Ausmaß von 292 ;

und das Trennstück 3 im Ausmaß von 9 .

 

Aus dem Trennstück 2 wird das neue Grundstück x im Ausmaß von 292 gebildet, vom Gutsbestand der EZ x abgeschrieben und dem Gutsbestand der EZ x des Grundbuches x, je im Hälfteeigentum der Geschenkgeber, zugeschrieben.

Das Trennstück 3 im Ausmaß von 9 wird vom Gutsbestand des Grundstückes x der EZ x des Grundbuches x abgeschrieben und zum Gutsbestand des Grundstückes x der x des Grundbuches x, je im Hälfteeigentum der Geschenknehmer, zugeschrieben.

 

Gegenstand dieses Schenkungsvertrages sind die Teilflächen 2 und 3, welche von den Geschenknehmern je zur Hälfte erworben werden.

[...]

II.-Rechtsgeschäft:

Die Geschenkgeber schenken und übergeben an die Geschenknehmer und diese übernehmen die im Punkt I. dieses Vertrages näher beschriebenen Teilflächen 2 und 3 aus der EZ x des Grundbuches x, so wie die Geschenkgeber diese Grundflächen bisher zu besitzen und zu benutzen berechtigt, waren, je zur Hälfte ins Eigentum und nehmen die Geschenknehmer diese Schenkung an.“

 

Der Plan x sieht auszugsweise wie folgt aus:

x

 

Die Trennstücke 2 und 3, welche Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrages sind, sind als Grünland gewidmet und derzeit Teil des Grundstücks x, welches ein Flächenausmaß von 99.937m² aufweist. Das Trennstück 2 mit einer Fläche von 292 , die östlich an das Grundstück x anschließt, wird derzeit als Wiese/Weide für eine Kuhhaltung genutzt. Die Bf beabsichtigen das Trennstück 2 in Hinkunft als Ergänzungsfläche für Obstbäume und ihre Kinder zu nutzen. Konkret ist beabsichtigt, auf Trennstück 2 fünf Obstbäume zu setzen und die restliche Fläche als Wiese zu belassen, die vom Vater von x, der Landwirt ist, mit einem Motormäher gemäht werden würde. Das Trennstück 3 mit einer Fläche von 9 , die südlich an das Grundstück x anschließt, wird seit etwa 20 Jahren von den Bf genutzt und sind dort Himbeerstauden anpflanzt. Die Bf beabsichtigen, auch in Hinkunft beim Trennstück 3 Bepflanzungen mit Himbeeren oder ähnlichen zu belassen (Angaben der Bf in der Verhandlung, in der Berufung und im Antrag; Auszug Flächenwidmungsplan; Plan x; Schenkungsvertrag).

 

Westlich des Grundstücks x befindet sich das als Dorfgebiet gewidmete Grundstück x, auf dem sich ein Haus befindet. Nördlich des Grundstücks x befindet sich das als Grünland gewidmete Grundstück x. Östlich des Grundstücks x befindet sich das in diesem Bereich als Grünland gewidmete Grundstück x, aus dem das Trennstück 2 gebildet werden soll. Im Süden grenzt ebenfalls das Grundstück x an das Grundstück x, wobei das Grundstück x im östlichen Grenzbereich als Grünland gewidmet ist. Die Grundgrenze zwischen den Grundstücken x und x verläuft in Verlängerung der Ostgrenze des Grundstücks x (Auszug Flächenwidmungsplan; Plan x; DORIS-Auszug).

 

Das Trennstück 2 weist eine viereckige Form auf, wobei die Westgrenze des Trennstücks 2 der Ostgrenze des Grundstücks x entspricht. Die Südgrenze des Trennstücks 2 verläuft in Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks x und weist eine Länge von etwa 10,14 Metern auf. Im Osten verläuft die Grenze von Trennstück 2 von Süden aus gesehen zunächst etwa 23,34 Meter parallel zur Grenze Ostgrenze des Grundstücks x, wobei von diesem Punkt dann die Grundgrenze von Trennstück 2 in einer geraden Linie zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks x (= Punkt 1958 auf dem Plan der x) verläuft, sodass diese Grenzlinie in einem spitzen Winkel mit der Ostgrenze des Grundstücks x zusammenläuft. Nördlich, östlich und südlich des Trennstücks 2 befindet sich ein als Grünland gewidmeter Teil des (derzeitigen) Grundstücks x, sodass das Trennstück daher insofern in das Grundstück x hineinragt. Wird das Trennstück 2 vom Rest des Grundstücks x abgetrennt, so würde die Grenze des restlichen Grundstücks x dann südlich des Punktes 1958 nicht mehr in geradliniger Verlängerung der nördlich davon bestehenden Grenze zwischen den Grundstücken x und x verlaufen (Plan x; DORIS-Auszug).

 

 

6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig und gründet auf den Angaben der Parteien (im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Antrag), dem Akt der Erstbehörde sowie dem Schenkungsvertrag und dem DORIS-Auszug. Die jeweiligen Feststellungen unter Punkt 5. dieses Erkenntnisses ergeben sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln.

 

7. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

 

7.1. Die Berufung richtet sich an die Landesgrundverkehrskommission. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Oö. GVG zur Weiterführung des Verfahrens berufen.

 

7.2. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

7.3. Der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag bedarf aufgrund der darin geregelten Übertragung von Eigentum an einem Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Abs. 1 und 2 Oö. GVG).

 

7.4. Das Oö. GVG hat unter anderem das Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung, an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, und an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden zu wahren (§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, und 5 Oö. GVG).

 

7.5. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen (vgl. VfGH 22.9.2005, B1266/01) zu berücksichtigen.

 

7.6. Durch die Übertragung des bisher als Wiese/Weide für eine Kuhhaltung genutzten Trennstücks 2 an die Bf als Ergänzungsfläche zu ihrer Liegenschaft mit Zweifamilienhaus für Obstbäume und Kinder wird den Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen (vgl. auch LGVK 19.11.2013, Agrar-900.666/9,10-2013). Es kommt durch den Schenkungsvertrag auch zur Herauslösung eines kleinen Grünlandgrundstücks (Trennstück 2) aus einem größeren Bestand und würde dies auch bei einer entsprechenden Nutzung von Trennstück 2 durch die Bf die bestehende Besitzstruktur verschlechtern (vgl. LGVK 19.7.2005, Agrar-900.493/10-2005). Auch der Verfassungsgerichtshof ging in Bezug auf eine Abspaltung einer kleinen Fläche (Erwerb einer 1.362 großen Fläche zwecks Nutzung zur Pferdehaltung aus einem Besitzbestand im Ausmaß von rund 19 Hektar) bereits davon aus, dass in der Beurteilung, dass ein solches „Rechtsgeschäft den in § 4 Abs. 2 und 5 Oö. GVG geschützten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht und die Abspaltung einer kleinen landwirtschaftlichen Fläche zum Zweck der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines Freizeitbetriebes zu agrarstrukturellen Nachteilen führt“ keine Verfassungswidrigkeit liege (VfGH 11.06.2007, B957/06).

 

7.7. In Bezug auf das in § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. GVG genannte Ziel der Wahrung einer geordneten Siedlungsentwicklung führte auch bereits die Landesgrundverkehrskommission im Übrigen aus, dass es nicht einer geordneten Siedlungsentwicklung entspreche, wenn bei der Schaffung eines Wohnsitzes aus dem als Einheit anzusehenden umliegenden Grünland eine zusätzliche Fläche herausgeschnitten wird, weil dieses Grünland eine gute Ergänzung zum Baugrundstück als Gemüse- und Obstgarten darstellen könnte. Eine solche Vermengung von Bau- und Grünland sei sowohl dem Oö. GVG als auch dem Oö. Raumordnungsgesetz und auch allen anderen gesetzlichen Materien in ihrer Zielsetzung fremd, welche sich mit geordneter Siedlungsentwicklung befassen (vgl. LGVK 19. Juli 2005, Agrar-900.493/10-2005).

 

7.8. Hinsichtlich Trennstück 2 sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts bei sorgfältiger Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Größe und Lage des als Wiese/Weise für Kuhhaltung genutzten Trennstücks 2, dem (unter Berücksichtigung von Größe, Bebauung und verbleibenden Grünfläche der im Eigentum der Bf stehenden Liegenschaft) bestehenden Interesse der Bf am Erwerb der Ergänzungsfläche für Obstbäume und Kinder, der durch den Schenkungsvertrag erfolgenden Herauslösung des Trennstücks 2 aus dem Grundstück x und dem öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG (siehe dazu bereits oben Punkt 7.6.) und den Zielen des Oö. GVG (vgl. dazu oben Punkte 7.4. und 7.7.), die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht gegeben.

 

7.9. Hingegen ist die Übertragung des Eigentumrechtes an Trennstück 3 zu genehmigen. Dieses Trennstück weist lediglich eine Fläche von 9 auf und wird bereits seit ca. 20 Jahren von den Bf genutzt. Schon die Landesgrundverkehrskommission ging davon aus, dass für eine Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG spreche, wenn Kleinflächen zur Besitzarrondierung und Schaffung einer Zufahrt erworben werden (vgl. LGVK 18.9.2000, Agrar-900.308/3-2000). Im Übrigen äußerte sich auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass gegen die Veräußerung von Trennstück 3 keine Einwände bestehen.

 

7.10. Der Beschwerde war daher teilweise (hinsichtlich Trennstück 3) stattzugeben, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

8. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ergibt sich aus § 32 Oö. GVG in Verbindung mit der Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002. Gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Verwaltungsabgaben für die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß § 4 Oö. GVG zu entrichten. Aufgrund der Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an Trennstück 3 waren daher Abgaben in Höhe von 65 Euro (§ 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002) vorzuschreiben.

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG war anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls vorzunehmen, sodass dem Ergebnis dieser Abwägung keine Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gertraud Karl-Hansl

 

 

LVwG-550003/11/HW/BRe vom 6. Februar 2014

 

 

OöGVG § 4 Abs. 5

 

Rechtssatz

 

Bei der gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu berücksichtigen.

 

Die Interessenabwägung ist anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls vorzunehmen, sodass dem Ergebnis dieser Abwägung keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.

 

 

Beschlagwortung

 

Grundverkehr; Interessenabwägung; Anlassfallbezogenheit