LVwG-300088/17/BMa/CG

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwälte in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 25. Juli 2013, SV96-13-2013-Sc, wegen Übertretungen des AuslBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2013, die am 17. Februar 2014 fortgesetzt wurde, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2.400,00 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

IV.  Dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Anberaumung einer

      mündlichen Verhandlung, um ihm die Möglichkeit der Äußerung zu geben,

      wird nicht Folge gegeben.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 25. Juli 2013, SV96-13-2013-Sc, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Laut Anzeige des Finanzamtes Braunau - Ried - Schärding vom 7.3.2013 hat die Firma X GmbH & CO KG mit Sitz in X, nachstehende ausländische Staatsbürgerinnen im Club "X" in X, zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 1.3.2013, 20:20 Uhr, als Prostituierte beschäftigt, obwohl der Firma für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurden, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt:

 

1. Frau X, geb. 1976, rum. StA., seit 26.2.2013,

2. Frau X, geb. 1977, bulg. StA., seit 4.2.2013,

3. Frau X, geb. 1989, rum. StA., seit 26.2.2013,

4. Frau X, geb. 1977, rum. StA., seit 4.2.2013,

5. Frau X, geb. 1982, rum. StA., seit 26.2.2013, und

6. Frau X, geb. 1988, rum. StA, seit 28.2.2013.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X, welche wiederum persönlich haftendes Organ der Firma X GmbH & CO KG, X, ist, sind Sie verwaltungsstrafrechtlich für die Verwaltungsüber­tretungen verantwortlich.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.-6.: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBI.Nr. 218/1975 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretunq wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von       gemäß

Zu 1.-6.:

zu 1.-6.:

zu 1.-6.:

Je 2.000 Euro        

je 60 Stunden

§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF. iVm § 9 Abs.1 VStG 1991

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Zu 1.-6.: je 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 13.200 Euro.“

 

 

1.2. Die dagegen erhobene rechtzeitige  Berufung vom 12. August 2013 ficht das Straferkenntnis in vollem Umfang an und beantragt dessen Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens.

 

Nach Vorlage der Berufung am 29. August 2013 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde am 16. Dezember 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers und eine Vertreterin des Finanzamtes Braunau Ried Schärding gekommen sind. Als Zeugin wurde Mag. X einvernommen. Auf eine Einvernahme der X wurde aufgrund einer Mailmitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 2014 verzichtet. Die ordnungsgemäß geladene Zeugin ist auch zur fortgesetzten Verhandlung am 17. Februar 2014 nicht gekommen.

 

1.3. X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X GmbH, X, die persönlich haftendes Organ der Firma X GmbH & CO KG mit Sitz in der X ist. Damit hat er es zu verantworten, dass die unter Punkt 1 bis 6 im bekämpften Straferkenntnis angeführten Personen am 1. März 2013 gegen 20:20 Uhr als Prostituierte beschäftigt waren, obwohl diese keine entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die Tätigkeit innehatten. Die angeführten Personen wurden zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiten im „X“ in der X, als Prostituierte beschäftigt. Es handelt sich dabei durchwegs um rumänische und bulgarische Staatsangehörige, die vor dem 01.01.2014 zur Aufnahme einer Tätigkeit eine entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung benötigt hätten. Die Sexarbeiterinnen haben zu festgesetzten Tarifen für 30, 45 und 60 Minuten gearbeitet und es war einheitlich festgelegt, welchen Betrag sie dafür dem Bf abzutreten hatten.

Die Sexarbeiterinnen waren auch am Getränkeumsatz beteiligt, sie haben dafür einen festgesetzten Betrag pro Flasche Sekt oder Piccolo oder halbe Flasche von dem vom Gast gezahlten Entgelt bekommen (Seite 2 des Tonbandprotokolls vom 16. Dezember 2013 im Zusammenhang mit der Seite 3 der niederschriftlichen Befragung der Auer-Smuzynska vom 01.03.2013). Die Sexarbeiterinnen wohnen im Lokal und bezahlen 11,00 Euro Miete pro Tag. Wenn sie aber keinen Kunden haben, müssen sie nichts fürs Zimmer bezahlen. In den im Lokal befindlichen Kalender wird der Dienstplan jeder Sexarbeiterin eingetragen und diese müssen sich abmelden, wenn sie auf Urlaub fahren wollen. Die Arbeitszeit ist von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr in der Früh, die Sexarbeiterinnen können jedoch selbst entscheiden, wenn sie nicht mehr weiterarbeiten wollen. Das Geld vom Kunden wird von der Bardame kassiert und den Sexarbeiterinnen in der Früh ausbezahlt. Dabei wird auch die Abrechnung der Zimmerpreise und der Getränke durchgeführt.

Den bei der Kontrolle angetroffenen Sexarbeiterinnen wurden die Personenblätter in deren jeweiliger Sprache vorgelegt, sodass diese keine Verständigungsprobleme beim Ausfüllen der Personenblätter hatten. Anlässlich der Kontrolle wurden die Sexarbeiterinnen in einer für ihren Beruf typischen Arbeitskleidung angetroffen. Die Werbung für das Lokal wird vom Bf selbst organisiert (Seite 3 und 4 der niederschriftlichen Befragung der X vom 01.03.2013 im Zusammenhang mit der Zeugenaussage der Mag. X in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2013).

 

2.1. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der als verlesen gilt und den Zeugenaussagen der Mag. X in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2012 ergibt. Bei dieser Befragung hat die Zeugin einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und es besteht keine Veranlassung, an deren Aussagen zu zweifeln. Die Zeugeneinvernahme der X konnte unterbleiben, hat doch der Beschwerdeführer selbst auf deren Befragung verzichtet und es konnte auf ihre bereits niederschriftlich getätigte Aussage vom 1. März 2013 zurückgegriffen werden, die von der Zeugin Mag. x, die bei der Abfassung der Niederschrift anwesend war, bestätigt wurde.

 

2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend festgestellt werden konnte, konnte – entgegen dem Beweisantrag seines Rechtsvertreters - eine Befragung des Berufungswerbers unterbleiben. Diesem wurde wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, zur mündlichen Verhandlung zu kommen, und er war in der mündlichen Verhandlung rechtsfreundlich vertreten.

 

Dem diesbezüglichen Beweisantrag war daher keine Folge zu geben.

 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Die Beschwerde führt an, die Sexarbeiterinnen seien nicht in einem abhängigen wirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis zur X GmbH gestanden, sondern hätten auf selbständiger Basis auf eigene Rechnung gearbeitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Sexarbeiterinnen bereits durch die Getränkeprovision und die vorgegebenen Preise für ihre sexuellen Dienstleistungen, durch das zur Verfügung Stellen der Zimmer und die zentrale Verrechnung ihrer Einnahmen über die Bardame in den Betrieb des Bf eingegliedert waren. Auch die vorgegebenen Arbeitszeiten, die jedoch nach Wunsch der Sexarbeiterinnen gekürzt werden konnten, und die notwendige Meldung bei Abwesenheit sind eindeutige Indizien für eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Bf.

In Würdigung dieser Gesamtumstände kommt das Oö. Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Einbindung der Prostituierten in den Betrieb des von der Fa. X GmbH & CO KG betriebenen Lokals, dessen persönlich haftendes Organ die Fa. X GmbH ist und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer wiederum der Bf ist, von einem Unterordnungsverhältnis auszugehen ist. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der Sexarbeiterinnen in die vom Bf zu verantwortenden Betriebsorganisation ist die Tätigkeit der Prostituierten dem Bf zuzurechnen. Insgesamt kommt das Oö. Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass gegenständlich von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 lit.b AuslBG auszugehen ist.

Da arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit der Sexarbeiterinnen nicht vorgelegen sind, ist dem Bf die Übertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Bf ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der Nichteinhaltung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hätte er sich entsprechend informieren und beim AMS Auskünfte einholen müssen, ob eine Arbeitsaufnahme durch die rumänischen und bulgarischen Sexarbeiterinnen mit der geltenden Rechtslage im Einklang steht. Durch das Unterlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht hat der Bf zumindest fahrlässig gehandelt, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung ihm auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Weil § 19 VStG in der derzeit geltenden Fassung mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist diese geltende Rechtsgrundlage der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde zu legen.

 

Die belangte Behörde hat weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Der Bf hat dagegen nichts vorgebracht. Auch die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, das nicht Vorhandensein von Vermögen oder Sorgepflichten wurde nicht bestritten. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt unter Heranziehung der Qualifikation des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, nämlich der unberechtigten Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern. Dabei hat sie aber nicht berücksichtigt, dass diese Qualifikation schon bei der Beschäftigung von vier Ausländern herangezogen werden muss, und der Bf sechs Sexarbeiterinnen unberechtigt beschäftigt hat. Weil die Verhängung der Mindeststrafe in diesem Fall sehr milde bemessen ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis war daher zu bestätigen.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf das Günstigkeitsprinzip bezieht, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem 01.01.2014 nicht mehr strafbar sei, weil nunmehr rumänische und bulgarische Staatsangehörige einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt besitzen würden und diese von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen könnten, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2012, B1003/11-7, B1004/11-7, verwiesen, wonach zur Strafbarkeit der Beschäftigung von u.a. ungarischen Staatsbürgern ohne Bewilligung nach dem AuslBG ausgesprochen wird, dass § 1 Abs.2 VStG nicht präjudiziell sei, weil das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten (u.a. auch für Ungarn) und die in Folge dessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I. Nr. 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedsstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen würden, nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten führe. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG sei weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das AuslBG seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall Beschäftigen nicht mehr umfasse und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden könne. Weiters wurde festgestellt, dass daraus, dass trotz des Umstandes, das die Strafbarkeit der Beschäftigung ungarischer Staatsangehöriger mit 1. Mai 2011 weggefallen war, sowie die belangte Behörde nicht von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe aufgrund der vor diesem Zeitpunkt begangenen Verwaltungsübertretung abgesehen habe, kein Verstoß gegen Art. 7 EMRK abgeleitet werden könne. Diese zur Aufhebung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit am 1. Mai 2011 hinsichtlich ungarischer Staatsangehöriger ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch auf die Strafbarkeit hinsichtlich rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger, die nunmehr mit 01.01.2014 keinen die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkenden Normen mehr unterliegen, anzuwenden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Ma