LVwG-970003/6/BP/Spe

Linz, 16.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau SOL Mag. X, vertreten durch Dr. X, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 17. April 2012, Zl. 1P-4932/240168/28-10, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen abgewiesen wurde, zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 43 Abs. 1 Z. 1 sowie 50 ABs. 1 und 5 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 – LDG, BGBl. I Nr. 302/1984 idgF. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 17. April 2012, zu Zl. 1P-4932/240168/28-10, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gem. § 43 Abs. 1 Z 1 i Vm. § 50 Abs. 1 und 5 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG, BGBl. 302/1984 idgF., abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 27. April 2012 rechtzeitig Berufung. Begründend führte sie Folgendes aus:

 

Sie führen im gegenständlichen Bescheid an, dass die Tatsache des Unterrichtens in einzelnen Fächern nach dem Hauptschullehrplan noch nicht der Voraussetzung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 des Unterrichts an einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird, entspricht. Diese Behauptung ist eine von Ihnen willkürlich getroffene Feststellung und wird auch von Ihnen durch keine gesetzliche Begründung untermauert.

 

Dass ich im Gegensatz zu Ihrer Behauptung sehr wohl an einer nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschule gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 tätig bin, kann ich mit der Tatsache belegen, dass Bescheide an unserer Schule für Schüler ausgestellt werden, aus denen hervorgeht, dass an unserer Schule sehr wohl nach dem Hauptschullehrplan unterrichtet wird, wie das folgende Beispiel zeigt:

 

(...)

 

Somit sehe ich meinen, am 21.03.2010 gestellten Antrag auf Abgeltung der über die Jahresnorm von 756 Jahresstunden übersteigenden Stunden als Mehrdienst­leistungen nicht nur als gerechtfertigt, sondern auch in Verbindung mit § 50 Abs. 1 LDG 1984 als gesetzeskonform. Ich ersuche daher um positive Erledigung meines Berufungsantrages.

 

3. Mit Bescheid vom 12. November 2012, Zl. BGD-010461/8-2012-Lm, wies das Amt der Oö. Landesregierung die Berufung der Bf ab und bestätigte den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich mit der hier auszugsweise wiedergegebenen Begründung.

 

Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 beantragten Sie ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Abgeltung einer Mehrdienstleistung bereits ab der 22. Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung, weil Ihrer Ansicht nach für Sie richtigerweise im Bereich des § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 eine Jahresnorm von höchstens 756 Stunden gelten müsste. Dies aus dem Grund, dass Sie in Ihren Klassen auch Kinder nach dem Hauptschullehrplan unterrichten.

 

Im Schuljahr 2009/2010 hätten sich Ihre Schüler z. B. wie folgt aufgeteilt:

Mathematik - 4 Einheiten: 4 Schüler nach Hauptschullehrplan, 9 Schüler nach ASO-Lehrplan

Englisch  -  3   Einheiten:   7  Schüler  nach   Hauptschullehrplan,   keinen   Schüler  nach

Sonderschullehrplan

Deutsch - 4 Einheiten: 1 Schüler nach Hauptschullehrplan, 9 Schüler nach ASO-Lehrplan Realien - 5,5 Einheiten: 7 Schüler nach Hauptschullehrplan, 3 Schüler nach ASO-Lehrplan Musikerziehung - eine Einheit: 8 Schüler nach Hauptschullehrplan, 2 Schüler nach ASO-Lehrplan Ernährung und Haushalt -1,5 Einheiten: 8 Schüler nach Hauptschullehrplan, 2 Schüler nach ASO-Lehrplan

Werkerziehung - 2 Einheiten: 8 Schüler nach Hauptschullehrplan, 2 Schüler nach ASO-Lehrplan Berufsorientierung - eine Einheit: 7 Schüler nach Hauptschullehrplan, 3 Schüler nach ASO-Lehrplan

Englisch Förderunterricht - eine Einheit: 7 Schüler nach Hauptschullehrplan

 

Mit Bescheid vom 17. April 2012, 1P-4932/240168/28-10, wies der Landesschulrat für Oberösterreich Ihren Antrag auf Abgeltung der 756 Jahresstunden übersteigenden Stunden im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 als Mehrdienstleistung ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 5 LDG 1984 ab.

 

(...)

Durch BGBl. I Nr. 111/2011 wurde § 43 Abs. 1 vierter Satz dahingehend geändert, dass für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, eine Jahresnorm von 1.736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden gilt.

Wie aus § 43 Abs. 1 dritter Satz ("...unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).") hervorgeht, stellt der Gesetzgeber bei der Festlegung der von den Landeslehrerinnen und Landeslehrern an der jeweiligen allgemein bildenden Pflichtschule zu erbringenden Unterrichtsleistung auf die Schulart ab. Dass der Gesetzgeber die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Schulart festgelegt hat, geht nach Ansicht der Berufungsbehörde auch aus der Regelung des § 50 Abs. 15 Z 5 LDG 1984 hervor, wonach für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm das für die jeweilige Schulart vorgesehene Höchstausmaß von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen ist.

 

Die Erstbehörde ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass sich aus der Tatsache des Unterrichtens einzelner, mit Bescheid des Bezirksschulrates gemäß §§ 8 Abs. 1, 8a Schulpflichtgesetz und § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz der Allgemeinen Landessonderschule 1 für lernschwache und leistungsbehinderte Kinder im Kinderdorf St. Isidor zur sonderpädagogischen Förderung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, in einzelnen Fächern nach dem Hauptschullehrplan allein nicht ableiten lässt, dass Sie an einer Sonderschule, die nach dem Lehrpan der Hauptschule geführt wird, tätig sind.

 

Gemäß § 25 Schulorganisationsgesetz im Zusammenhalt mit der gemäß § 17 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen sind folgende Arten von Sonderschulen vorgesehen:

 

1.  Allgemeine Sonderschulen (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.  Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.  Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.  Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.  Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.  Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.  Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.  Sonderschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.  Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 ist lediglich für die unter Ziffer 2 bis 8 genannten Sonderschulen eine Führung nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder Polytechnischen Schule vorgesehen, jedoch nicht für die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte und lernschwache Kinder) und nicht für Sonderschulen für schwerbehinderte Kinder.

 

Die Allgemeine Landessonderschule 1 für lernschwache und leistungsbehinderte Kinder im Kinderdorf St. Isidor zählt demnach nicht zu den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden können.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 beträgt die Jahresnorm im Bereich der Unterrichtsverpflichtung 720 bis 792 Jahresstunden für Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen und 720 bis 756 Jahresstunden für Landeslehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen und an nach dem Lehrpian der Hauptschule geführten Sonderschulen.

 

Da Sie, wie oben dargelegt, nicht an einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird, tätig sind, beträgt Ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung 22 Wochenstunden.

 

Es wurde daher von der Erstbehörde zu Recht der Berechnung und Abgeltung Ihrer Mehrdienstleistungen eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden zugrunde gelegt.

 

4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0173-5, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

Zu den Entscheidungsgründen führte der VwGH ua. Folgendes aus:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in die Kategorie der "Lehrer an Sonderschulen" oder aber in jene der "Lehrer an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen" einzureihen ist.

In diesem Zusammenhang judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richtet, an der der Lehrer tätig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, ZI. 2012/12/0160, mit weiteren Hinweisen).

Anders als die Beschwerdeführerin primär vertritt, kommt es auf Art der Lehrplangestaltung der Schule insgesamt und nicht auf die Art, bzw. Zusammensetzung der vom Lehrer konkret erbrachten Unterrichtsleistung an.

Die Dienstbehörden erster und zweiter Instanz haben ausgeführt, dass der Umstand, wonach an der Schule der Beschwerdeführerin Schüler auch in (einzelnen) Fächern nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet würden, diese Schule noch nicht zu einer "nach den Lehrplänen der Hauptschule geführten Sonderschule" im Verständnis des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 mache. Konkrete Feststellungen betreffend die Lehrplangestaltung der Schule insgesamt sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend anzustellen, nach welchem Lehrplan bzw. nach welchen Lehrplänen die Unterrichtsstunden an dieser Schule tatsächlich gestaltet würden, in welchem Verhältnis zueinander sie stünden und insbesondere wie die Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnisse aussähen.

Mit dieser Rüge wird eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Eine "nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule" liegt nämlich auch dann vor, wenn an einer solchen Schule überwiegend nach den Lehrplänen der Hauptschule unterrichtet wird. Dabei kommt es - anders als es die belangte Behörde meint - nicht auf die schulorganisationsrechtliche Stellung der Schule, bzw. auf die schulorganisationsrechtliche Zulässigkeit dort (überwiegend) Schüler nach dem Lehrplan der Hauptschule zu unterrichten an. Ausgehend von ihrer diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht hat es die belangte Behörde daher verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob an der Schule insgesamt überwiegend nach dem Lehrplan der Hauptschule unterrichtet wird.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

 

5. Das Amt der Oö. Landesregierung legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vormals UVS) mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

6. Mit Schreiben vom 17. März 2014 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung ergänzend eine Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. März 2014 betreffend die Lehrplangestaltung an der LSS 1 St. Isidor. Darin wird zusammenfassend ausgeführt:

 

Zur Erhebung der konkreten Lehrplangestaltung an der Schule insgesamt wurde in die Klassenlisten der verfahrensgegenständlichen Schuljahre Einsicht genommen und werden diese in anonymisierter Form vorgelegt. Die Schüler werden anstatt mit Namen mit Ziffern bezeichnet. Für jede einzelne Klasse werden alle Schüler mit dem jeweils unterrichteten Lehrplan bzw. Lehrplänen angeführt, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf nur in einzelnen Gegenständen besteht. Dies ist aus der letzten Spalte der Schüler/innenlisten zu ersehen.

 

Die Schülerinnen werden in alters- und leistungsheterogenen Klassen unterrichtet. Das bedeutet und wurde von der Schulleiterin auch so geschildert, dass in den K-Klassen in jeder Klasse und von jeder Lehrkraft die volle Wochenstundenanzahl sowohl der Volksschul- als auch der ASO-Lehrplan unterrichtet wird. Die Schüler werden nicht auf die betreuenden Lehrkräfte aufgeteilt, sondern alle Lehrkräfte arbeiten mit der ganzen Klasse und jedem Schüler, sodass jede meist mindestens zwei Lehrpläne unterrichtet. Dies jedoch mit Ausnahmen, wie z.B. die K-4 Klasse im Schuljahr 2009/10 in der drei Schüler unterrichtet wurden, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf für das
Verhalten aufwiesen und deshalb an der Sonderschule beschult wurden, aber nach dem Lehrplan der Volks- und Vorschule unterrichtet wurden.

 

In den M-Klassen mischen sich VS-, HS-/NMS- und ASO-Lehrpläne. Manche Schüler dieser Klassen weisen bereits das 5. Schulbesuchsjahr auf, werden aber nach dem Lehrplan der VS unterrichtet, weil sie sich noch in der 4. Schulstufe befinden.

 

In den L-Klassen werden die Lehrpläne der der HS/NMS, der ASO, der PTS und des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet.

 

(...)

 

Das Verhältnis der Lehrpläne zueinander ersieht man sehr gut aus der Liste "Übersicht über den Einsatz von Lehrerstunden an der Peter Peterson Landesschule.

 

Im Schuljahr 2009/10 wurden an der Schule 342 Stunden pro Woche unterrichtet. In diesen Stunden wurden (parallel) verschiedene Lehrpläne angewandt:

Volksschullehrplan in 152 Stunden

ASO-Lehrplan in 322 Stunden

HS/NMS/Poly-Lehrplan in 202 Stunden

 

Von den 342 wöchentlich der Schule zugewiesenen Unterrichtsstunden wurden in 322 Stunden jedenfalls (auch) ASO-Lehrplan unterrichtet und nur in 202 Stunden davon auch HS/NMS/Poly-Lehrplan unterrichtet.

In 152 Stunden pro Woche wurde der VS-Lehrplan unterrichtet.

Dazu ist festzuhalten, dass aber für die VS ebenfalls die höhere Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden als obere Bandbreite vorgesehen ist.

 

Es überwiegt also in diesem Schuljahr 2009/10, wenn man die Schule als Gesamtheit betrachtet, jedenfalls der Unterricht nach dem Lehrplan der ASO.

Vergleicht man die Stunden, in denen Unterricht auch nach dem HS/NMS Lehrplan abgehalten wurde, mit der Anzahl der Stunden, in denen nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, so ergibt sich ein Überhang von 57 Stunden zugunsten des Unterrichts nach ASO-Lehrplan.

 

Im Schuljahr 2010/11 wurden an der Schule 342 pro Woche unterrichtet. In diesen Stunden wurden (parallel) verschiedene Lehrpläne angewandt:

Volksschullehrplan in 127 Stunden

ASO-Lehrplan in 322 Stunden

HS/NMS/Poly-Lehrplan in 195 Stunden

 

Von den 342 wöchentlich der Schule zugewiesenen Unterrichtsstunden wurden in 322 Stunden jedenfalls (auch) ASO-Lehrplan unterrichtet und nur in 195 Stunden davon auch HS/NMS/Poly-Lehrplan unterrichtet.

In 127 Stunden pro Woche wurde der VS-Lehrplan unterrichtet.

 

Es überwiegt also in diesem Schuljahr 2010/11, wenn man die Schule als Gesamtheit betrachtet, jedenfalls der Unterricht nach dem Lehrplan der ASO.

Vergleicht man die Stunden, in denen Unterricht auch nach dem HS/NMS Lehrplan abgehalten wurde, mit der Anzahl der Stunden, in denen nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, so ergibt sich ein Überhang von 58 Stunden zugunsten des Unterrichts nach ASO-Lehrplan.,

 

Im Schuljahr 2011/12 wurden an der Schule 344 pro Woche unterrichtet. In diesen Stunden wurden (parallel) verschiedene Lehrpläne angewandt:

Volksschullehrplan in 139 Stunden

ASO-Lehrplan in 309 Stunden

HS/NMS/Poly-Lehrplan in 193 Stunden

 

Von den 344 wöchentlich der Schule zugewiesenen Unterrichtsstunden wurden in 309 Stunden ASO-Lehrplan unterrichtet und nur in 193 Stunden davon auch HS/NMS/Poly-Lehrplan unterrichtet.

In 139 Stunden pro Woche wurde der VS-Lehrplan unterrichtet.

 

Es überwiegt also in diesem Schuljahr 2011/12, wenn man die Schule als Gesamtheit betrachtet, jedenfalls der Unterricht nach dem Lehrplan der ASO.

 

Vergleicht man die Stunden, in denen Unterricht auch nach dem HS/NMS Lehrplan abgehalten wurde, mit der Anzahl der Stunden, in denen nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, so ergibt sich ein Überhang von 47 Stunden zugunsten des Unterrichts nach ASO-Lehrplan.

 

Im Schuljahr 2012/13 wurden an der Schule 344 pro Woche unterrichtet. In diesen Stunden wurden (parallel) verschiedene Lehrpläne angewandt:

Volksschullehrplan in 165 Stunden

ASO-Lehrplan in 332 Stunden

HS/NMS/Poly-Lehrplan in 227 Stunden

 

Von den 344 wöchentlich der Schule zugewiesenen Unterrichtsstunden wurden in 332 Stunden ASO-Lehrplan unterrichtet und nur in 227 Stunden davon auch HS/NMS/Poly-Lehrplan unterrichtet.

In 165 Stunden pro Woche wurde der VS-Lehrplan unterrichtet.

 

Es überwiegt also in diesem Schuljahr 2012/13, wenn man die Schule als Gesamtheit betrachtet, jedenfalls der Unterricht nach dem Lehrplan der ASO.

 

Vergleicht man die Stunden, in denen Unterricht auch nach dem HS/NMS Lehrplan abgehalten wurde, mit der Anzahl der Stunden, in denen nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, so ergibt sich ein Überhang von 16 Stunden zugunsten des Unterrichts nach ASO-Lehrplan.

 

Im Schuljahr 2013/14 werden an der Schule 315 pro Woche unterrichtet. In diesen Stunden wurden (parallel) verschiedene Lehrpläne angewandt:

Volksschullehrplan in 139 Stunden

ASO-Lehrplan in 295 Stunden

HS/NMS/Poly-Lehrplan in 202 Stunden

 

Von den 315 wöchentlich der Schule zugewiesenen Unterrichtsstunden wurden in 295 Stunden ASO-Lehrplan unterrichtet und nur in 202 Stunden davon auch HS/NMS/Poly-Lehrplan unterrichtet.

In 139 Stunden pro Woche wurde der VS-Lehrplan unterrichtet.

 

Es überwiegt also in diesem Schuljahr 2013/14, wenn man die Schule als Gesamtheit betrachtet, jedenfalls der Unterricht nach dem Lehrplan der ASO. Vergleicht man die Stunden, in denen Unterricht auch nach dem HS/NMS Lehrplan abgehalten wurde, mit der Anzahl der Stunden, in denen nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde, so ergibt sich ein Überhang von 26 Stunden zugunsten des Unterrichts nach ASO-Lehrplan.

 

Wenn man die Lehrplangestaltung an der Schule insgesamt betrachtet, so darf auch der Unterricht nach dem VS-Lehrplan nicht außer Acht gelassen werden. Für diesen gilt ebenfalls, dass die 22. Wochenstunde eine reguläre Stunde im Rahmen der Jahresnorm darstellt, und noch nicht als Überstunde abzugelten ist.

Wenn also schon im Vergleich zwischen der Anwendung des HS- bzw.NMS-Lehrplanes und des ASO-Lehrplanes ein Überhang an Stunden nach dem ASO-Lehrplan gegeben ist und dazu noch Stunden des Unterrichtes nach dem VS-Lehrplan kommen, so wird an der Schule insgesamt jedenfalls überwiegend nach Lehrplänen mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs 1 Z1 LDG 1984 von 22 Wochenstunden unterrichtet.

 

In der Anlage werden auch beispielhaft Schulnachrichten übermittelt. Diese weisen den bzw. die unterrichteten Lehrpläne aus. Im Fall von sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) nur in einzelnen Gegenständen werden neben der Schulstufe beide für die Schülerin oder den Schüler maßgeblichen Lehrpläne angeführt und die Gegenstände in denen ein SPF bestand mit einem Stern gekennzeichnet.

 

7. Diese Stellungnahme wurde der Bf mit Schreiben vom 18. März 2014 unter der Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, worauf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Eingabe vom 3. April 2014 erfolgte, in der Nachstehendes ausgeführt wird: 

 

Die vom Landesschulrat für Oberösterreich vorgelegte Beschreibung der heterogenen Klassen meiner Schule entspricht den Tatsachen.

 

Ich stehe allerdings auf dem rechtlichen Standpunkt, dass in der Frage der Abgeltung der Mehrdienstleistungen meine konkret erbrachte Unterrichtsleistung als Basis heranzuziehen ist.

 

Ich unterrichte in den leistungsheterogenen Klassen eindeutig mehr Jugendliche nach dem Lehrplan der Hauptschule als nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule. Hiezu wurde im Vorverfahren bereits eine Aufstellung über eben diese Unterrichtsstunden vorgelegt. Folglich bin ich auf Grundlage meiner überwiegenden Tätigkeit als Hauptschullehrerin auch als solche einzustufen. Ich bin der Ansicht, dass mir als Folge dieser Einstufung als Hauptschullehrerin eine Abgeltung der Mehrdienstleistung ab der 21. Stunde gebührt.

 

Mir wird diese Abgeltung deshalb verwehrt, weil an meiner Schule ein Überhang von ASO-Lehrplanstunden im Vergleich zu HS/NMS/Poly-Lehrplanstunden besteht. Geht man aber nicht von meiner tatsächlichen Unterrichtsleistung aus, sondern ausschließlich von der Lehrplangestaltung der Schule insgesamt, ergibt sich in meinem Fall und auch in anderen gleich gelagerten Fällen eine evidente Gleichheitswidrigkeit.

 

Dies kann mit folgendem illustrativen Beispiel verdeutlicht werden: Besteht an einer anderen Schule ein Übergang von HS/NMS/Poly-Lehrplanstunden so gebührt den Lehrern auch dann eine Mehrdienstleistungsabgeltung, wenn diese Lehrer insgesamt weniger Stunden gemäß dem HS-Lehrplan unterrichten als nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule. Als Resultat erhalten Lehrer, die stundenmäßig mehr als Sonderschullehrer tätig sind, trotzdem diese Abgeltung, wohingegen mir diese mit Verweis auf die Lehrplangestaltung der Schule verwehrt wird.

 

Ich bin diesen Kollegen gegenüber evident gleichheitswidrig im Nachteil, wenn man nur von der Lehrplangestaltung der Schule insgesamt ausgeht. Dies führt zur oben genannten offenkundigen Verletzung des Gleichheitssatzes, weil Kollegen, die nach dem oben genannten Beispiel weniger Stunden nach dem HS-Lehrplan unterrichten als ich, die Abgeltung der Mehrdienstleistung gebührt, mir diese aber verweigert wird.

 

8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die jeweiligen Stellungnahmen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

 

9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 6. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

 

II.             

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus der unter Punkt I.6. dieses Erkenntnisses dargestellten Stellungnahme des Landesschulrates für Oberösterreich und wird im Übrigen auch von der Bf ausdrücklich anerkannt. Eine weiterführende Beweiswürdigung war daher nicht vorzunehmen.

 


 

III.            

 

1. Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 8/2014, entspricht die Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1.   von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 LDG gebührt, für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

 

Gemäß § 50 Abs. 5 LDG gebührt die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992 idF LGBl. Nr. 90/2013, sind  Sonderschulen je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.   als selbständige Schulen oder

2.   als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind; in diesem Fall ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben; außerdem können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 POG kommen folgende Arten von Sonderschulen in Betracht:

1.   Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.   Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.   Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.   Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.   Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.   Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.   Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.   Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.   Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.

 

Gemäß Abs. 3 leg.cit. tragen die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013)

 

2. Im vorliegenden Fall geht es im Grunde um die rechtliche Frage, ob das vom Lehrer zu erbringende Stundenausmaß an einer Sonderschule individuell konkret nach dem unterrichteten Lehrplan (sei es HS, NMS, Poly, sei es ASO ...) zu bemessen ist oder ob hiezu die betreffende Schule und der daran überwiegend unterrichtete Lehrplan relevant ist, da sich daraus auch eine allfällige Berechtigung einer Sondervergütung nach § 50 Abs. 1 und 5 ergibt.

 

Die Bf anerkennt die unter Punkt I.6. dieses Erkenntnisses detailliert vorgenommene Darstellung der jeweiligen Lehrplangestaltung an der betreffenden Sonderschule, die klar ein Überwiegen des ASO-Lehrplans (bzw. auch Volksschullehrplans) gegenüber den Lehrplänen der HS, NMS und des Polytechnischen Lehrplans verdeutlicht. Unter dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit beharrt die Bf jedoch darauf, die zugrunde liegende Frage nicht an der Schule, sondern an der individuellen Person zu messen.

Hiezu darf auf das unter Punkt I.4. dieses Erkenntnisses in den wesentlichen Bestandteilen wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, das der Rechtsansicht der Bf eine klare Absage erteilt. Demnach kommt es auf Art der Lehrplangestaltung der Schule insgesamt und nicht auf die Art, bzw. Zusammensetzung der vom Lehrer konkret erbrachten Unterrichtsleistung an. Das Höchstgericht bezieht sich hier auf eine langjährige Rechtsprechung, wobei die von der Bf erkannte Gleichheitswidrigkeit auch vom LVwG nicht nachhaltig nachvollzogen werden kann und wohl im Sinne des Gesetzgebers des LDG in Kauf genommen werden muss. 

 

3. Im relevanten Zeitraum ergibt sich also schon im Vergleich zwischen der Anwendung des HS- bzw. NMS-Lehrplanes und des ASO-Lehrplanes ein Überhang an Stunden nach dem ASO-Lehrplan, wobei noch Stunden des Unterrichtes nach dem VS-Lehrplan kommen, so wird an der Schule insgesamt jedenfalls überwiegend nach Lehrplänen mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z1 LDG 1984 von 22 Wochenstunden unterrichtet. Auch die Einsicht in die vorgelegten Schulnachrichten ergab kein anderslautendes Ergebnis.

 

Damit geht aber das Beschwerdevorbringen ins Leere und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree