LVwG-600197/5/Br

Linz, 07.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn X vertreten durch die Rechtsanwälte X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 30.1.2014, GZ: VerkR96-22912-2013-pac, nach der am 7.4.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 12 Euro auferlegt.

 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach § 99 Abs.3 lit.a eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden  verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 22.10.2013 gegen 9:52 Uhr, im Ortsgebiet von Bierbaum auf der Bundesstraße 1, bei Straßenkilometer 254,915 in Fahrtrichtung Vöcklabruck, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen X, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten.

 

 

I.1. Die Behörde ging der Begründung ihres Straferkenntnisses von der erwiesenen Tatsache, der Beschwerdeführer habe die durch Radarmessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Dies sei mit einer Messanlage der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich gemäß der an die Behörde übermittelten Anzeige festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei mit behördlichem Schreiben vom 20.1.2014, welches er am 23.1.2014 übernommen habe, gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert worden. Diese habe er mit Schreiben vom 21.1.2014 mit dem Hinweis beantwortet, zum damaligen Zeitpunkt hätte ein Familienmitglied das Fahrzeug geführt, wobei nach der deutschen Rechtslage ein Recht auf Auskunftsverweigerung bestehe. Er habe letztlich die Lenkerbekanntgabe verweigert, wobei die Behörde auf die hier anzuwendende österreichische Rechtslage verwiesen hätte. Mit zahlreichen höchstgerichtlichen Judikaturhinweisen betreffend die Mitwirkungspflicht wurde letztlich die Bestrafung gemäß dem StVO-Verstoß begründet.

Das Straferkenntnis wurde laut Angaben der Rechtsvertreter des Beschwerde-führers diesem 13.2.2014 zugestellt. Wegen einer offenkundig falschen Hausnummer betreffend die Adresse der Rechtsvertreter ist ein erster Zustellversuch fehlgeschlagen, wobei Straferkenntnis am 5.2.2014 der Behörde rückgeleitet und am 7.2.2014 neuerlich versendet und offenkundig auch zugestellt wurde. Ein Zustellnachweis findet sich diesbezüglich im Akt nicht.

 

 

II. In der per FAX vom 4.3.2014 fristgerecht eingebracht zu qualifizierenden Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer abermals das von ihm gehaltene Motorrad gelenkt zu haben. Es wird sinngemäß ausgeführt, er hätte sich zur Tatzeit nicht in Österreich aufgehalten und das Motorrad wäre einem Familienangehörigen überlassen gewesen bzw. sei von diesem „geführt“ (gemeint gelenkt) worden.

Es wurde einmal mehr auf das Auskunftsverweigerungsrecht verwiesen. Es sei explizit ausgeführt worden, dass ein naher Verwandter das Fahrzeug gelenkt hätte. Aus den im Akt erliegenden Lichtbild könne keinesfalls nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer der Fahrer gewesen wäre.

Abschließend wird im Punkt drei der Beschwerde abermals ausgeführt, dass wohl nach der österreichischen Rechtslage ein Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Familienangehörigen nicht gegeben wäre, wobei jedoch im EU-Raum die überwiegende Rechtsmeinung über ein Verweigerungsrecht vorherrsche.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt in einem losen jedoch nummerierten Konvolut dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 10.3.2014 ohne weitere Hinweise betreffend eine Beschwerdevorentscheidung oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nach § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Auch ein Vertreter der Behörde nahm ebenso wie der Beschwerdeführer persönlich und dessen Rechtsvertreter nahmen daran teil.

 

 

IV. Sachverhalt und Akteninhalte:

Die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich (LVA) übermittelte am 08.11.2013 an die belangte Behörde unter der Geschäftszahl 842606/2013-131027-2013 betreffend das nach dem Kennzeichen bestimmte Motorrad des Beschwerdeführers die Anzeige an die nach dem Tatort zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck); mit diesem Motorrad wurde – was im Übrigen unbestritten bleibt - am 22.10.2013 um 09:52 Uhr am besagten Ort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten.

Am 28.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung zugestellt worin im diese Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Ein Zustellnachweis findet sich auch der Strafverfügung nicht beigeschlossen, wobei aufgrund der Postleitzahl von der Rechtzeitigkeit des nachfolgend erhobenen Einspruches, der am 6.12.2013 vom Rechtsvertreter der Post zur Beförderung übergeben worden ist, ausgegangen werden kann.

Diese wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit dem Hinweis beeinsprucht, dass die Lenkerschaft bestritten werde, wobei auf eine allfällige Verfügbarkeit eines Lichtbildes hingewiesen wurde.

Die Behörde hat in der Folge das sogenannte Radarbild beigeschafft. Darauf ist von hinten ein dunkel gekleideter Motorradfahrer abgelichtet. Das Kennzeichen  ist deutlich lesbar.

Am 20.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer als Fahrzeughalter eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG übermittelt. Darin wurde einerseits der Anfragegegenstand, andererseits auch ein Hinweis angebracht, dass die Nichterteilung der Auskunft oder eine unrichtige Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar wäre.

Auf diese Aufforderung wurde von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf eine Mitteilung seitens des bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11.5.2006 an die Rechtsvertreter gerichtete Mitteilung beigeschlossen. Daraus geht hervor, dass Österreicher Strafverfügungen gemäß § 103 Abs.2 KFG Wege nicht Bekanntgabe des Fahrers in Bayern nicht vollstreckt würden. In diesem Schreiben wurde auch auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts-und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 hinsichtlich derartiger Vollstreckungen hingewiesen.

Die Beschwerdeführerschaft vertritt darüber hinaus in diesem undatierten, am 30.1.2014 bei der Behörde einlangenden Schreiben einmal mehr die Auffassung, über sein Auskunftsverweigerungsrecht und verweist abermals auf die Fahreigenschaft am 22.10.2013 seitens eines Familienangehörigen.

Diese Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei, zumal der Beschwerdeführer nicht wegen der Auskunftsverweigerung bestraft wurde.

 

 

IV.1. Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmende Beschwerdeführer (er ist lt. eigenen Angaben österreichischer Staatsbürger),  gibt an, sein Fahrzeug nur selten selbst zu lenken. Als Lenker würde Sohn oder Tochter in Betracht kommen. Das Motorrad stünde seinen Kindern praktisch jederzeit zur Verfügung, wenngleich diese nicht bei ihm zu Hause wohnten.

Er habe dieses Fahrzeug wegen des ihm zukommenden Prämiennachlasses auf seinen Namen angemeldet.

Anlässlich dieses Verfahrens habe er mit seinen Kindern über deren Lenkerschaft am 22.10.2013, 09:52 Uhr nicht Rücksprache gehalten.

Er habe sich damals jedoch bei einem Bekannten in Rumänien aufgehalten. Dieser Bekannte wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Zeuge beantragt.

 

 

IV.2. Beweiswürdigung:

Warum er diesen Zeugen erst jetzt und nicht schon im Verfahren bzw. in der Beschwerde namhaft machte, erklärte der Beschwerdeführer mit dem lapidaren Hinweis, die wäre wohl untergegangen.  Dies ist insbesondere schon deshalb unglaubwürdig, weil er schon bislang die Lenkereigenschaft in Abrede stellte, jedoch bis dahin einen Auslandsaufenthalt nicht ins Treffen führte. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es wohl das am Nächstliegendste gewesen diese Darstellung schon bei sich ehest bietender Gelegenheit zu machen.

Offenkundig versucht der Beschwerdeführer ursprünglich mit Blick auf die über die Verpflichtung zur Lenkerauskunft abweichende deutsche Rechtslage mit seiner Verteidigungsstrategie einer Bestrafung wegen eines Regelverstoßes im Straßenverkehr zu entgehen. Seiner Darstellung, wonach gleichsam seine nicht im Haus wohnenden „Kinder“ über das Fahrzeug selbst in seiner Abwesenheit verfügt und sein Motorrad  gelenkt hätten (nach seiner Diktion „geführt“) erweist sich zusätzlich vor dem Hintergrund, diese bislang laut eigenen Angaben über dieses Verfahren bislang überhaupt nicht in Kenntnis gesetzt zu haben, als  reine Schutzbehauptung.  Es widerspricht wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass im Falle der Überlassung eines Fahrzeuges und einem damit einhergehenden Verwaltungsstrafverfahren darüber mit Familienmitgliedern nicht gesprochen worden wäre.

Es trifft wohl durchaus zu, dass ein Fahrzeughalter gemäß der deutschen Rechtslage nicht verpflichtet werden kann eine nahestehende Person der Strafverfolgung auszuliefern. Diese Verpflichtung besteht jedoch gemäß der im Verfassungsrang stehenden österreichischen Rechtslage. Gemäß dem Territorialitätsprinzip könnte der Beschwerdeführer auch wegen der Auskunftsverweigerung gemäß § 103 Abs.2 KFG in Österreich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Hier geht es aber nicht um die Auskunft sondern um den Vorwurf der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Die Behörde hat diesbezüglich den Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der Fahrzeugführerschafft zum fraglichen Zeitpunkt überführte erachtet, dies mangels gegenteiliger Indizien und der vermutlichen Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung im Hinblick auf die Fahrzeugführerschafft durch ein Mitglied der Familie.

Nicht anders stellte sich die Beweislage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar. Mit dem Hinweis mit seinen Kindern gar nicht gesprochen zu haben und erst jetzt behaupteten Ortsabwesenheit ist der Beschwerdeführer einmal mehr unglaubwürdig.

Im Ergebnis hat er selbst im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht mitgewirkt und jegliche Gelegenheit vermissen lassen, seine bloß lapidar bestreitende Verantwortung seiner Fahrzeugführerschafft auch nur im Ansatz einer Überprüfung zugänglich zu machen. Wenn er letztlich am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme betreffend einer Person stellte, bei der er sich zur fraglichen Zeit in Rumänien aufgehalten haben will, war diesem Antrag nicht mehr nachzukommen als diesem Antrag bloß verfahrensverzögernder Charakter zuerkannt werden kann. Völlig unerfindlich ist warum diese Behauptung nicht schon bisher aufgestellt wurde, sondern erst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, obwohl über die Bekanntgabe von Beweismittel sogar ein gesonderter Hinweis in der Ladung aufgenommen worden war, entsprechende Beweise vorzulegen oder so rechtzeitig bekannt zu geben, dass diese noch beigeschafft werden könnten.  Offenbar war selbst der Rechtsvertreter von diesem „neuen Aspekt“ nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Mit der bloß bestreitende Verantwortung ein Familienmitglied hätte das Fahrzeug gelenkt vermag er sich mangels eines bis zur Verhandlung schuldig gebliebenen Hinweises auf die Benützung einer anderen Person als er selbst, nicht zu entziehen.

Damit könnte sich letztlich jeder Motorradfahrer, welcher in der Praxis aufgrund seiner erforderlichen Bekleidung als Person - abgesehen im Falle einer Anhaltung – gleichsam jeglicher Ahndung einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr entziehen. Eine solche Rechtsauslegung kann dem Gesetzgeber und auch mit Blick auf das Gebot eine rechtsstaatlichen Vollziehung der Gesetze nicht zu gesonnen werden. Es bedarf daher einer Mitwirkung am Verfahren, dass zumindest ein Betroffener seine Verantwortung in nachvollziehbarer Weise gegenüber der Behörde und in der Folge auch dem Verwaltungsgericht dartut.

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des fraglichen Motorrades im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Dem Körperbau des Fahrers nach handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine männliche Person. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Die Richtigkeit der Messung wird in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Nach § 96 Abs.8 StVO ist eine mittels Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nach der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesstelle (§ 20 Abs. 2, § 52 lit. a Z10a StVO usw.) zu bestrafen (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so z.B. VwGH 3.10.1984, Zl. 84/03/0020, u.v.a.). Die sich bis zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung bloß Formaleinwände beschränkende Verantwortung des Beschwerdeführers im Wege seines Rechtsvertreters geht ins Leere (unter vielen VwGH 27.11.1992, 91/03/0111). 

 

 

V. Rechtlich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurden die bezogenen Rechtsvorschriften, sowie die für Radarmessungen einschlägige Judikatur umfangreich dargelegt. Auch das Landesverwaltungsgericht vermag sich diesen Ausführungen vollumfänglich anzuschließen.

Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2011, B1369/10, stellt es   keine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker dar,  wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt und folglich im Rahmen der Beweiswürdigung dann der Schluss gezogen wird,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen. Die zitierte Judikatur stützt sich auch auf den EGMR.

 

V.1. Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen auch VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Der Beschwerdeführer hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich mitgeteilt, dass er den/die Lenker nicht bekannt geben könne, weil es sich um seine Kinder handeln würde und mit dem Foto ein Tatbeweis nicht erbracht gelte. Nach der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, wenn der Zulassungsbesitzer lediglich angibt, dass er den Lenker nicht benennen könne, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (statt vieler VwGH 17.03.1982, 81/03/0021). Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen X und X (Beschwerde Nr 15809/02 bzw 25624/02) verstößt selbst die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

Hat er dies nicht getan, seinerzeit die nachweislich zugestellte Aufforderung gemäß § 103 Abs2 KFG nicht beantwortet, und seine Lenkereigenschaft bestritten. Dennoch widerspricht es weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn hier die Behörde zur Überzeugung gelangte, der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer habe am Tatort zur Tatzeit sein Fahrzeug (selbst) gelenkt. Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG iVm § 24 VStG) steht es der Behörde frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen das Verhalten des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zu Grunde zu legen (VwGH 20.9.1985, 85/18/0282).

Letztlich war auch dem erst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Einvernahme eines Zeugen, zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer damals bei diesem Zeugen in Rumänien aufgehalten habe, war mit Blick auf die offenkundige Verfahrensverzögerungsabsicht nicht nachzukommen (VwGH 29.11.1995 95/03/0187). Hätte dies tatsächlich zugetroffen wäre es wohl naheliegend gewesen diese Behauptung bereits im Zuge der zahlreichen behördlichen Interaktionen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzustellen und glaubhaft zu machen. Selbst in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung fand sich noch ein gesonderter Hinweis auf die Bekanntgabe von Beweismittel.

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

VI.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 19 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Daher vermag trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auch an der verhängten Geldstrafe kein Ermessensfehler erblickt werden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r