LVwG-150114/2/MK

Linz, 11.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 15.05.2013, Zl.: 131-9-55/2012, mit dem der X, die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Doppel- und Reihenhäusern erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.            Mit Eingabe vom 19.09.2012 beantragte die X (in der Folge: Bw), mit Zustimmung des Grundeigentümers X, die Bauplatz- und Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Doppel- und Reihenhäusern auf den Grundstücken Nummer X, X, X, X, X, X und X, EZ X, KG X. Dem Ansuchen war eine Baubeschreibung samt Einreichplan, Planverfasser: X, eine Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.-Ing. X, über die Parzellierung des Bauareals, ein Baugrundgutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen DI X, sowie ein Energieausweis der Energieberatung X, angeschlossen.

 

Im Zuge der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 08.10.2012 wurden von Mag. Dr. X (in der Folge: Bf) als Nachbar und damit Partei des Bewilligungsverfahrens nachstehende Einwendungen vorgebracht:

 

·                    Der als Aufschließung- und Zufahrtsstraße gedachte X stelle aufgrund seiner derzeitigen baulichen Ausgestaltung (die asphaltierte Straßenbreite betrage derzeit teilweise nur 3,5 m) keine geeignete Möglichkeit führte Zu- und Abfahrten zu den Neubauten dar. Insbesondere würde die Zu- und Abfahrt zum Grundstück X, KG X [Grundstück des Bf], stark beeinträchtigt und durch ausweichenden Verkehr Eigentumsrechte gestört. Es bestünden sohin, insbesondere durch die herannahende Wohnbevölkerung, schädliche Immissionen.

·                    Durch die geplante Errichtung der Neubauten ist mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen im X zu rechnen. Durch die zukünftig geplante Errichtung einer Verbindungsstraße zwischen X und X würde eine Möglichkeit geschaffen, die sehr gefährliche Ausfahrt der X auf die T. Straße B 133 zu umgehen. Dadurch würde der X nicht nur durch den Verkehr auf Grund des geplanten Bauvorhabens, sondern auch durch jenen aus angrenzenden Siedlungsgebieten belastet. Die bisher ungehindert mögliche Nutzung der Klienten und Mitarbeiterparkplätze sowie Garagen und Lagerraumzufahrten auf der Parzelle des Bf wäre nicht mehr möglich.

·                    Die geplante Aufschließung- bzw. Verbindungsstraße tangiere das Grundstück des Bf. Da diese Straße noch nicht errichtet worden sei, bestünden Zweifel bezüglich ihrer projektsgemäßen Ausführung. Dadurch bzw. durch etwaig geänderte Grundstücksgrenzen könnten bestehende Rechte und Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sei der Abstand zwischen dem Grundstück des Bf und der geplanten Verbindungsstraße zu gering bemessen, woraus sich an der südlichen Grenze des Grundstücks schädliche Immissionen durch Lärm, Staub und Abgase ergeben würden. Es sei weiters nicht geklärt, wie Höhenunterschiede zwischen Verbindungsstraße und Grundstück des Bf gestaltet werden könnten um Immissionen zu vermeiden.

·                    Die bei den Neubauten vorgesehenen Parkmöglichkeiten für 2 Fahrzeuge und einige Besucherparkplätze wären erfahrungsgemäß zu wenig, weshalb erhebliche Bedenken bestünden, dass angrenzende Flächen widerrechtlich als Parkraum verwendet würden. Dadurch würden Eigentumsrechte verletzt.

·                    Die geplante Abbiegespur von der B133 – T. Straße in den X wurde bislang nicht errichtet. Es bestünden daher erhebliche Bedenken bezüglich einer flüssigen Verkehrsanbindung, wodurch wiederum die Zufahrts- und Benutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Bf wesentlich beeinträchtigt würden.

·                    Durch die geplanten Baumaßnahmen (Bepflanzungen, Einfriedungen wie die geplante Steinwurfmauer oder Bebauung wie die entlang der Parzelle geplanten Garagen) käme es zu Nutzungsbeeinträchtigung Beschattung des angrenzenden Grundstücks.

·                    Durch die verdichtete Bebauung komme es zu eingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten des Grundstücks des Bf. Darüber hinaus bestünden Bedenken, ob durch die Art der Bebauung  der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ entsprochen würde.

·                    Durch die bestehenden Niveauunterschiede könne es insbesondere bei starken Regenfällen zu einer punktuellen Entwässerung auf das Grundstück des Bf kommen, zumal dieses den tiefsten Punkt im umliegenden Gelände darstellen würde und bereits jetzt eine Grundwasserproblematik bestünde. Diesbezüglich sei insbesondere die zu errichtende Steinwurfmauer zu beachten. Auf Grund mangelnder Informationen könne nicht festgestellt werden, inwieweit die Höhenverhältnisse etwa bei Carports, Gebäuden, Einfriedungen etc. eingehalten würden. In Bezug auf den Lärmschutz wäre insbesondere der Übergangsbereich zwischen der B 133 und dem Neubauvorhaben nicht abschließend geklärt. Dort könne es zu erhöhten Lärmemissionen (Knalleffekt) kommen.

·                    Entlang der südlichen Parzellengrenze sei ein Grünstreifen vorgesehen. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob dieser ausreichend gepflegt würde. Gleiches gelte für die Steinwurfmauer.

·                    Schließlich bestünden Bedenken bezüglich der Aufnahmefähigkeit des zur Oberflächenwasserbeseitigung geplanten Retentionsbeckens. Es sei zu klären, ob es etwa infolge eines Rückstaus zu Beeinträchtigungen des Grundstücks des Bf kommen könne, welches den am tiefsten gelegenen Punkt der Umgebung darstelle. Bereits jetzt komme es bei starken Regenfällen zur Bildung von Oberflächenwasser.  Darüber hinaus bestünden Bedenken bezüglich eines Grundwasseranstiegs bei starken Regenfällen, da dieses bereits jetzt über einen Sickerschacht abgepumpt werden müsse.

 

I.2.            Auf Grund dieser Einwendungen wurden von der Behörde Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und (Umwelt-)Medizin eingeholt.

Aus lärmtechnischer Sicht wäre festzuhalten, dass die Liegenschaft des Bf durch den öffentlichen Straßenverkehr auf der – unmittelbar an dessen Liegenschaft angrenzenden – B 133-T. Straße geprägt sei. Als Grundlage für diese Annahme diene ein Auszug aus der Oö. Lärmkartierung Bestand 2012 sowie die durchschnittliche Fahrzeugfrequenz (DTV) von ca. 10.000 Fahrbewegungen pro Tag. Im Zusammenhang mit der beantragten Wohnbebauung würden Fahrbewegungen bei den Garagen- und Freistellplätzen stattfinden. Diese wären aber im Vergleich zum öffentlichen Verkehr schon alleine wegen der untergeordneten Bewegungshäufigkeit nicht relevant, zumal diese Fahrbewegungen zum größten Teil in großer Distanz zur Liegenschaft des Bf stattfinden würden und durch die beantragten Neubauten eine teilweise Abschirmwirkung erzielt würde. Es komme daher zu keiner relevanten Veränderung der örtlichen Lärm-Istsituation.

 

Die Beurteilung der vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen (und nur diese wären zu berücksichtigen) aus luftreinhaltetechnischer Sicht würde auf der Grundlage der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen Richtlinie „Technische Grundlage zur Ermittlung von Immissionen im Nahebereich von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge“ ergeben, dass zusätzliche Emissionen, die unter 5 % der auf angrenzenden Verkehrsflächen bestehen Belastung liegen würden, in Bezug auf Änderungen an der Gesamtimmissionssituation messtechnisch kaum nachweisbar wären, weshalb auf eine Berechnung verzichtet werden könne. Diese Voraussetzung wäre im Hinblick auf die Größe des Bauvorhabens und die genannten Verkehrszahlen auf der B 133 anzunehmen. Mit Näherungen bzw. Überschreitungen von Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) wäre nicht zu rechnen. Der Projektsraum sei auch nicht als belastetes Gebiet im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) ausgewiesen. Es komme demnach zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft.

 

Basierend auf der Befundaufnahme in der mündlichen Verhandlung sowie in den beiden oben dargestellten Stellungnahmen könne schließlich aus umweltmedizinischer Sicht zusammengefasst werden, dass es – was die Lärmsituation betrifft – zwar die Wahrnehmbarkeit von Einzelereignissen, die dem Bauvorhaben zuzurechnen sind, nicht ausgeschlossen werden könne, dass die (fallweise) Wahrnehmbarkeit eines Schallereignisses aber keinesfalls eine gesundheitlich nachteilige Wirkung habe.

Im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen Luftschadstoffe könne festgehalten werden, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft definitionsgemäß zur Vermeidung nachteilige gesundheitliche Wirkungen ausgelegt wären, so dass sich bei Einhaltung dieser Grenzwerte keine nachteiligen Wirkungen ableiten ließen.

Es würden sich aus dem Bauvorhaben daher keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen iSv erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben.

 

I.3.            Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und gab dazu am 22.11.2012 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen wie folgt aus:

 

Vorab sei festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nur um den Bauabschnitt I handle und somit weitere Häuser errichtet würden. Zudem würde eine Verbindungsstraße zwischen X und X errichtet, deren Hintergrund die Vermeidung der Nutzung der bestehenden Einbindung der X in die B 133 sei. Da das Wohnprojekt ohne diese Aufschließung der Straße nicht betrieben werden könne, sei dies in den Ausführungen der Sachverständigen zu berücksichtigen. Insbesondere sei auch auf den Bauabschnitt II einzugehen. Der Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben sei ein unmittelbarer, da die Aufschließungsstraße natürlich auch für den 2. Bauabschnitt genützt würde und sohin auch Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens wäre. Zudem komme es auch zu einer Frequentierung dieser Aufschließungsstraße über die unmittelbar mit dem (Gesamt-)Bauvorhaben zusammenhängenden Fahrbewegungen hinaus.

 

Es sei weiters nicht verständlich, warum bei einer bestimmten Belastung eine zusätzliche Belastung als gegeben hinzunehmen sei. Insbesondere möge dies erläutert und dabei auch der Umstand beachtet werden, dass neben der, durch die B 133 bedingte, Belastung des nördlichen nun auch der bislang unbelastete südliche Teil der Liegenschaft belastet würde.

 

Es sei nicht richtig, dass Nachbarn nach der Judikatur Lärmbelästigungen von öffentlichen Verkehrsflächen hinzunehmen hätten. Die Judikatur beziehe sich stets auf bestehende Verkehrsflächen. Im gegenständlichen Fall würden die betreffenden Flächen aber erst errichtet werden und zudem keine öffentlichen Verkehrsflächen darstellen. Durch die Errichtung der Aufschließungsstraße würden die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert (Wegfall der Sackgasse X). Diesfalls würde die Judikatur erhöhte Abstandsvorgaben von bestehenden Objekten vorsehen. Die Ausschließungsstraße sei in Form einer Vorbehaltsfläche Gegenstand der Bauverhandlung gewesen.

 

Das lärmtechnische Gutachten habe sich darüber hinaus auch nicht mit dem „Knalleffekt“ befasst, der durch das Ende der Lärmschutzwand entlang der benachbarten Grundgrenze zur B 133 hin verursacht würde.

 

Abschließend sei festzuhalten, dass die Aufschließungsstraße noch nicht bauverhandelt worden sei, obwohl dies logisch – z.B. im Zusammenhang mit der Aufstellung der Grundstücke – vor dem Wohnprojekt zu erfolgen hätte.

 

I.4.            Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 25.01.2013 wurde der Bw nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) die Bewilligung für die Ausführung des Bauvorhabens „Neubau einer Wohnanlage mit Doppel- und Reihenhäusern“ sowie die Erhaltung und Benützung des Baues erteilt.

 

In der Begründung wurde zu den nachbarrechtlichen Einwendungen Folgendes ausgeführt:

 

Auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens sei zu beurteilen gewesen, ob schädliche Umwelteinwirkungen vom Bauvorhaben (private Verkehrsflächen bzw. private Stellflächen) ausgehen würden. Immissionen von Stellplätzen, die der betreffenden Widmungskategorie zulässig seien, müssten von den Nachbarn hingenommen werden.

 

Es bestehe kein nachbarrechtlicher Anspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürften. Immissionen, die von bestehenden und geplanten öffentlichen Straßen ausgehen, wären daher keine Einwendungen im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994 und daher nicht zu berücksichtigen.

 

Die Aufschließungsstraße sei in dem bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen Einreichplan dargestellt gewesen. Es handle sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Bewilligung der Bauplätze samt Abtretung der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut laut Teilungsplan sei bereits beantragt worden bzw. würde gemeinsam mit der Baubewilligung genehmigt werden.

 

Alle übrigen Einwendungen würden nicht das Bauvorhaben selbst betreffen und wären daher nicht als taugliche Einwendungen zu werten. Der immer wieder vorgebrachte Bauabschnitt II sei nicht Gegenstand des Verfahrens und daher nicht zu beachten.

 

I.5.            Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 brachte der Bf das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:

 

Es müsse genauer dargelegt werden, warum in der Bescheidbegründung die vom Bf erhobenen Einwendungen als untauglich qualifiziert würden. Immissionen würden sich aus sämtlichen Beeinflussungen oder Beeinträchtigungen ergeben, nicht nur aus Staub, Lärm oder Abgasen. Die beabsichtigte verdichtete Bebauung würde nicht den in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ geforderten dörflichen Charakter wiedergeben. Daraus würden sich Verletzungen von Abstandsvorschriften bzw. ein erhöhter Schattenwurf ergeben.

 

Bei der geplanten Steinwurfmauer handle es sich um eine Einfriedung und nicht um eine Stützmauer, weshalb deren Höhe noch zu beurteilen sein werde. Gemeinsam mit der dort geplanten Garage würde sich eine Gesamthöhe von rund 5 m ergeben, was deutlich über den für Garagen vorgesehenen 3 m liegen würde. Es sei diesbezüglich zu erläutern, warum hier ein Abstand von 3 m zur Grundgrenze nicht eingehalten werden müsse. Die Einwendungen bezüglich des geplanten Retentionsbeckens seien unbehandelt geblieben.

 

Die von der Behörde eingeholten Gutachten würden nicht in die Bescheidbegründung einfließen, weshalb der Bescheid dahingehend zu überarbeiten sein werde. Diese Gutachten wären darüber hinaus insofern unschlüssig, als sie die zukünftigen Entwicklungen im Hinblick auf die geplante Aufschließungsstraße nicht beachten würden. Insofern sei den Gutachtern ein Denkfehler unterlaufen, als diese bei ihrer Beurteilung die prognostische Betrachtung von Emissionsentwicklungen nicht beachtet hätten. Der eingewendete „Knalleffekt“ am Ende der geplanten Lärmschutzwand entlang der B 133 sei nicht behandelt worden. Es fehle weiters an der inhaltlichen Präzisierung bzw. genaueren Definition des Begriffes „ortsübliches Ausmaß“.

 

Den Ausführungen im Bewilligungsbescheid könnte hinsichtlich der geplanten Aufschließungsstraße insofern nicht gefolgt werden, als diese noch nicht verhandelt und daher in ihrer Lage noch nicht endgültig fixiert sei. Es würde sich eine geänderte Lage und damit verbunden Abweichungen im Hinblick auf Abstände und subjektive Nachbarschaftsrecht im Zusammenhang mit der Immissionsbelastung ergeben können.

 

Bezüglich der Verkehrssituation sei zusammenfassend festzuhalten, dass durch die geplante Umwandlung des X von einem Güterweg in eine Gemeindestraße und das durch die Bebauung indizierte erhöhte Verkehrsaufkommen, insbesondere durch die Aufschließungsstraße in Form einer Baustellenzufahrt, sehr wohl subjektive Nachbarrechte berührt würden und der VwGH den Nachbarn von Verkehrsflächen insbesondere ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen einräume. Die Abstände wären daher zu erhöhen, da dadurch eine deutliche Reduktion von Emissionen bewirkt werden könne. Durch die nun bewilligte Bebauung würden – unter Außerachtlassung der Aussagen zur Emissionsbelastung und der Beachtung von Abstandserfordernissen im neuen Verkehrskonzept und Umgehung der Prüfpflichten im straßenrechtlichen Verfahren – weitgehend unabwendbare Umstände geschaffen.

 

Es würde daher beantragt, der Gemeinderat möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz mit dem Auftrag zurückverweisen, dass geeignete Maßnahmen zur Emissionsreduktion im Zusammenhang mit den Abstands- und Bebauungsvorschriften im „Dorfgebiet“, der Erhöhung des Abstandes der Aufschließungsstraße zum Grundstück des Bf um mindestens 1,5 - 2 m sowie Vorschreibung eines Abstandes der entlang der Grundgrenze geplanten Garagen von 3 m vorgeschrieben werden mögen.

 

I.6.            Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 26.03.2013 wurde dem Grundeigentümer, dem Bauwerber sowie der Gemeinde Alkoven die Abschreibung der Grundstücke X, X und X (Aufschließungsstraße, Lärmschutzstreifen und Grünfläche) in der  EZ X, KG X, und Zuschreibung zur EZ X KG X (öffentliches Gut) mitgeteilt.

 

I.7.            Auf Grund des Berufungsvorbringens wurden aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und (Umwelt-)Medizin ergänzende Gutachten eingeholt.

 

Aus lärmtechnischer Sicht wären unter detaillierter Befundaufnahme (Beschreibung des Bauvorhabens einschließlich der lärmrelevanten Vorhabenskomponenten, Darstellung der zulässigen Immissionswerte auf der Grundlage der Widmungskategorie „Bauland – gemischtes Baugebiet“, in welchem sich die Liegenschaft des Bf befände, Darstellung der fachlichen Berechnungsannahmen und Beurteilungsgrundlagen) in der Zeit vom 06.00-22.00 (Tag) Uhr 15 KFZ pro Stunde, davon 2 LKE, in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr (Nacht) 5 KFZ, kein LKW, der Beurteilung iSe Maximalbetrachtung in Bezug auf den Beurteilungszeitraum zu Grunde zu legen. Weiters würde eine Geschwindigkeit von 30 km/h und als Untergrund Asphaltbeton angenommen. Des Weiteren würde die im Einreichplan angegebene Steigerung von 4 % berücksichtigt werden. Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage eines Worst-Case-Szenarios, weshalb lediglich die Entfernung zur Schallpegelminderung, nicht aber die Abschirmwirkung durch Gebäude oder Ähnliches berücksichtigt würde, obwohl dies in der Realität gegeben sein werde. Als maßgeblicher Immissionspunkt auf Grund der zu erwartenden Belastung sei die südliche Ecke des Grundstücks zu betrachten. Auf der Grundlage der oben beschriebenen Ausgangssituation würde sich dabei am Tag eine Gesamtbelastung von rund
50 dB, in der Nacht von rund 45 dB ergeben, womit die zulässigen Grenzwerte zu allen Tageszeiten eingehalten würden. Aus schalltechnischer Sicht würden daher gegen die Errichtung der geplanten Wohnanlage inklusive Parkplätze und Garagen sowie der Errichtung der Zufahrtsstraße keine Einwände bestehen.

 

Der ergänzenden Beurteilung aus Sicht der Luftreinhaltung würde die geplante Ausbauetappe, d.h. die Aufschließung der geplanten 15 Wohneinheiten in Form einer etwa 80 m langen und 4 m breiten Sackgasse zu Grunde zu legen sein. Dabei sei festzuhalten, dass die prognostizierten Fahrbewegungen in diesem Bereich nicht einmal ein Prozent des täglichen Verkehrsaufkommens auf der vorbeiführenden B 133 (9.383 KFZ pro Tag) ausmachen würden. An der bereits in der ersten fachlichen Beurteilung vorgenommenen Qualifikation, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Umständen um Bagatelländerungen der Gesamtistsituation handeln würde, die messtechnisch kaum nachweisbar wären, habe sich durch das Berufungsvorbringen für den Fall nichts geändert, dass im Zuge des Bewilligungsverfahrens für die staubfreie Befestigung der Zufahrt Sorge getragen würde. Unter dieser Voraussetzung würden keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung sprechen.

 

Aus medizinischer Sicht sei auf der Grundlage der beiden oben dargestellten Gutachten zusammenfassend festzuhalten, dass – was die Lerntechnik betrifft – einzelne Fahrereignisse wohl hörbar sein werden, dass die Einhaltung von definierten Planungsrichtwerten iSv Dauerschallexpositionen aber nicht gleichzusetzen sei mit der „Nicht – Wahrnehmbarkeit“ oder „Nicht – Hörbarkeit“. Dies sei weder realistisch noch vom Gesetzgeber gefordert. In einer wirkungsbezogenen Betrachtung würden Immissionspegel, bei denen erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten wären, nicht erreicht bzw. deutlich unterschritten.

Auf der Grundlage der ergänzenden Beurteilung aus dem Fachbereich Luftreinhaltung würden sich keine Veränderungen zur ersten medizinischen Beurteilung ergeben.

Zusammenfassend bestanden aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung.

 

I.8.            In einer Stellungnahme zu den drei ergänzenden Gutachten führte der Bf aus, dass inhaltlich festzuhalten sei, dass in diesen Gutachten keinerlei Aussagen über die Auswirkungen der geplanten Verbindungsstraße zwischen X und X enthalten seien. Sie würden auch keine Ausführungen zu den baulichen Maßnahmen entlang der B 133 (Lärmschutzwände) und dem damit verbundenen  „Knalleffekt“ enthalten. Die Gutachten seien daher offenkundig unvollständig und ungenau und würden inhaltlich größtenteils an der Fragestellung vorbeigehen. Eine weitere Ergänzung wäre daher zu fordern.

 

I.9.            Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 15.5.2013, dem ein Gemeinderatsbeschluss vom selben Tag zu Grunde liegt, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und in den im Übrigen bestätigten Baubewilligungsbescheid eine zusätzliche Auflage aufgenommen, in der die Asphaltierung der Zufahrtsstraße (x-weg) sichergestellt wird.

 

Zur Begründung dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

 

Vorab sei festzuhalten, dass einem Nachbarn im baurechtlichen Verfahren nur eine beschränkte Parteistellung zukomme. Der VwGH habe darüber hinaus abgeleitet, dass der Berufungsbehörde nur in jenem Themenkreis eine Prüfbefugnis zustehe, indem der Berufungswerber (Nachbar) ein Mitspracherecht besitze („Themenkreisjudikatur“). Ein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren bestehe allerdings nicht. Zudem handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektverfahren, in welchem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen (und zwar ausschließlich des Baurechts) festzustellen wäre. Was nicht Gegenstand eines Projektes sei, entziehe sich der Beurteilung durch die Behörde. Dies wäre vor allem im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bf bezüglich des Retentionsbeckens von Bedeutung, da dieses nicht Gegenstand des zu beurteilenden Projektes sei. Gleiches gelte für die vom Bf wiederholt vorgebrachten Auswirkungen der (tatsächlich nicht einmal konkret geplanten) Verbindungsstraße zwischen X und X.

 

In Bezug auf die konkreten Einwendungen sei daher auch im Hinblick auf die behauptete Einschränkung der Privatautonomie richtig zu stellen, dass in einer möglichen Beeinträchtigung der privatrechtlichen Situation eines Nachbarn kein genereller Grund für Einwände iSd Baurechts gesehen werden könne. Ein Einwand könne nur im Rahmen des definierten subjektiven Interessensschutzes berücksichtigt werden.

 

Die im Gesetz vorgeschriebenen Abstandsvorschriften würden eingehalten. Die Dorfgebietswidmung stelle diesbezüglich keinen Sondertatbestand dar. Ein über die Einhaltung der Abstandsvorschriften hinausgehendes Recht auf Belichtung würde nicht bestehen.

 

Die durch die Steinwurfmauer herbeigeführte Anhebung des Geländeniveaus auf dem Nachbargrundstück des Bf im Ausmaß von 1,20 m stelle für sich keinen anzeigepflichtigen Sachverhalt dar. Ein somit materiengesetzlich nicht relevanter Umstand könne daher auch einer subjektiven Einwendung nicht zugänglich sein.

 

Den behaupteten Mängeln in der Durchführung des Verfahrens bzw. der Begründung der Entscheidung habe die Berufungsbehörde durch die Einholung ergänzender Ermittlungen sowie die gegenständliche ausführliche Begründung Rechnung getragen.

 

Im Ergebnis würden die behaupteten Immissionen im Zusammenhang mit der Zufahrtsstraße den zentralen Punkt der Berufung darstellen.

 

Da diese Zufahrtsstraße noch nicht in das öffentliche Gut ausgeschieden worden sei, wären die von dieser Verkehrsfläche ausgehenden Emissionen bei der Beurteilung des Vorhabens zu beachten. Diesem Umstand sei aber durch die Einholung der Gutachten und ergänzenden Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Medizin vollinhaltlich Rechnung getragen worden, und zwar was (ausschließlich) die Emissionen von nicht-öffentlichen Flächen betreffe, da jene von öffentlichen Verkehrsflächen keine Basis tauglicher Nachbareinwendungen bieten würden.

 

Insgesamt kämen die Gutachter in schlüssiger nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass auch bei Einbeziehung der Zufahrtsstraße in die immissionstechnische Betrachtung weder unzumutbare Belästigungen noch Gesundheitsbeeinträchtigungen entstehen würden, wenn diese Zufahrtsstraße staubfrei befestigt würde. Dieser Anforderung sei durch die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage entsprochen worden.

 

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das Projekt nicht im Widerspruch zu der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Neuplanungsverordnung stehe.

 

I.10.            Mit Schriftsatz vom 27.5.2013 brachte der Bf gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde (nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) ein.

 

Begründend wurde – neben der Wiederholung des Berufungsvorbringens, welches zur Vermeidung von Doppelausführungen hier nicht mehr wiedergegeben wird – im Wesentlichen vorgebracht:

 

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken bezüglich „Schattenwurf“ und „verdichtete Bebauung“ sei klarzustellen, dass es sich dabei insbesondere um Bedenken in Bezug auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften handeln würde. Die von betreffenden Bauvorhaben umfassten Grundstücke seien als „Dorfgebiet“ gewidmet, in welchem eine „verdichtete Bebauung“ nicht üblich sei, da diese den dörflichen Charakter nicht wiedergebe. Dadurch komme es durch Unterschreitung von Abstandsvorschriften zur Verletzung subjektiver Nachbarrechte, und zwar eben auch durch einen erhöhten Schattenwurf. Eben dies gelte auch für die Errichtung der geplanten Steinwurfmauer und den darauf situierten Garagen.

 

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren insofern ein unschlüssiges Ergebnis gebracht habe, als zukünftige Entwicklungen insbesondere im Zusammenhang mit der Aufschließungsstraße – da kein öffentliches Gut – nicht wie erforderlich in die Beurteilung eingeflossen wären. Den Gutachtern sei ein Denkfehler unterlaufen da sie die prognostische Betrachtung von Emissionsentwicklungen nicht in der Beurteilung hätten einfließen lassen. Zudem sei in der Beurteilung auf den mehrfach vorgebrachten „Knalleffekt“ nicht eingegangen worden. Eine inhaltliche Präzisierung des Begriffes „ortsübliches Ausmaß“ sei wie jene zum neuen (erst nach der Baubewilligung erstellten) Verkehrskonzept „Kreisverkehr NEU“ unterblieben.

 

Der in der oberösterreichischen Bauordnung vorgesehene Abstand, welche lediglich einen Mindestabstand darstellen würde, sei im Hinblick auf die Projektgröße nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang sollte ein verkehrstechnisches Gutachten vorliegen, indem auf die Immissionen aus der Zufahrts- bzw. Aufschließungsstraße eingegangen werden sollte. Bereits in dem vorausgegangenen Projekt der VCI, welches vom nunmehrigen Bauwerber nahezu identisch übernommen worden sei, hätte die Straßenverwaltung eine Abbiegespur auf der B 133, und somit offenkundig bereits wesentlich höhere Auflagen, gefordert. Da im seinerzeitigen Verfahren  (erste und zweite Ausbaustufe) Überlegungen zur Straßenführung bzw. zum Verkehrskonzept angestellt worden wären, hätte dieser Umstand auch in diesem Verfahren Relevanz. Für die Gemeinde leite sich sohin ein wesentlich höheres Sorgfaltserfordernis ab, als dies für die Beurteilung der ersten Bauetappe erforderlich sei. Durch die Teilung des Bauvorhabens in zwei Abschnitte bzw. die Nachreihung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens würde die Gemeinde Prüfpflichten umgehen.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Erhöhung von Verkehrsemissionen hinzunehmen sei, beziehe sich nur auf bereits bestehende Verkehrsflächen, was hier offensichtlich nicht vorliege. Darüber hinaus würde im gegenständlichen Fall ein Güterweg in eine Gemeindestraße umgewandelt, weshalb diese Judikatur nur am Rande Bedeutung habe. Den Nachbarn neuer Verkehrsflächen stehe daher ein subjektives Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen zu. Die Abstände wären daher zu erhöhen. Aufgrund der bestehenden Abstandsvorschriften im Zusammenhang mit Einfriedungen (60 cm) und der erforderlichen Bankettbreite müsste die Aufschließungsstraße um mindestens 1 m verlegt werden. Da die Baustellenzufahrt aber bereits errichtet sei, würde die Einhaltung dieser Abstände nicht (mehr) möglich sein. Der geforderte Abstand sei zudem über den gesamten Straßenverlauf zu beachten. Unabhängig davon würde die Aufschließungsstraße im neuen Verkehrskonzept Deckung finden und würden sich dort Aussagen zur Emissionsbelastung und Beachtung von Abstandserfordernissen finden. Festzuhalten sei weiters, dass durch die Erhöhung des Abstandes der Aufschließungsstraße zum Grundstück des Bf die schädliche Emissionswirkung deutlich reduziert werden könne.

 

Die Begründung des Berufungsgerichts behandelte Einwendungen des Bf nur teilweise und erschöpfe sich größtenteils in allgemeinen Ausführungen. Im Einzelnen sei Folgendes festzuhalten:

 

·                    Der Hinweis auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn sowie das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren enthalte keinen Hinweis auf die Auswirkungen auf die Einwendungen.

·                    Bei den Ausführungen zum Baubewilligungsverfahren sei auch die Frage der übergangenen Partei im Bauplatzbewilligungsverfahren aufgeworfen worden.

·                    Die Gemeinde irre hinsichtlich der Ausführungen zur Privatautonomie, da das Gesetz von Immissionswirkungen spreche, die naturgemäß auf die Privatautonomie eines jeden wirken würden.

·                    Durch die Immissionseinwendungen würde nicht der Flächenwidmungsplan in Frage gestellt werden,  sondern das Bauvorhaben und daraus resultierende Fragen der Oberflächenentwässerung, Errichtung von Verbindungsstraßen, Bebauungsdichte und -form, Parzellengröße, Einhaltung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, Errichtung von Garagen auf Stützmauern an der Grundstücksgrenze, etc., Fragen, die bei einer Bebauung in anderer Form als in verdichteter Bauweise nicht auftreten würden.

·                    Im Zusammenhang mit der Steinwurfmauer sei nicht auf die Frage der dort errichteten Garagen eingegangen worden. Es sei zu klären warum die Steinwurfmauer nicht anzeigepflichtig sei, da keine Stützmauer vorliege.

·                    Die Frage, ob die Bebauung der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ entspreche, sei nicht beantwortet worden.

·                    Das Retentionsbecken sei Gegenstand des Bauvorhabens, da die Oberflächenwässer abgeführt werden müssten.

·                    Die Begründungsmängel seien nicht beseitigt worden, da die Einwendungen größtenteils nicht korrekt beantwortet sondern nur alleine, meist zusammenhanglose Ausführungen getätigt worden wären, wodurch eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei.

·                    Die Immmissionswirkung der Zufahrtsstraße sei nur teilweise, die Abstandsvorschriften bei der Zufahrtsstraße gar nicht behandelt worden.

·                    Es sei nicht ersichtlich, worin die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bestanden habe.

·                    Die Gemeinde würde irren, wenn sie davon ausgehe, dass Emissionen nur in Form von Staub, Lärm oder sonstigen Gesundheitsgefährdungen bestehen würden. Vielmehr sei auch die Frage zu beantworten, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden wären, die zu eben diesen negativen Auswirkungen führen würden.

 

Es würde daher beantragt, die Gemeindeaufsichtsbehörde [nunmehr das Landesverwaltungsgericht] möge den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Alkoven zurückverweisen, in welcher dem Immissionsschutz des Bf umfassend Rechnung zu tragen sei. Zudem würde beantragt, der Vorstellung [nunmehr Beschwerde] die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

 

I.11.            Mit Schreiben der Gemeinde Alkoven vom 05.06.2013, eingelangt bei der Aufsichtsbehörde am 07.06.2013, wurde der Verfahrensakt unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

 

Im Jahr 2005 sei auf Grund der Anfrage eines Bauinteressenten die Art und Weise der Bebauung des in Rede stehenden Areals gemeinsam mit dem Ortsplaner festgelegt und vom Gemeinderat beschlossen worden. Das Projekt wäre in der Folge in Form der Doppelhausverbauung mit insgesamt 36 Wohneinheiten einschließlich der Festlegung der Straßenführung eingereicht und bewilligt sowie die grundbücherliche Ordnung hergestellt worden. Da eine rasche Verbauung beabsichtigt gewesen sei, habe man mit dem Bauwerber vereinbart, die erforderliche Infrastruktur durch diesen nach den Vorgaben der Gemeinde herzustellen. Sowohl das Straßenkonzept für die B 133 als auch die wasserrechtlichen Einreichprojekte wären verhandlungsreif gewesen. Aufgrund von Schwierigkeiten des Bauwerbers bei der Umsetzung sei auf Initiative des Grundeigentümers ein anderer Bauwerber (der nunmehrige Bewilligungsinhaber) zum Zug gekommen. Bereits in diesem vorangegangenen Bauverfahren habe der Bf Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, sei auf Grund einer Fristversäumnis inhaltlich aber nicht durchgedrungen.

 

Der nunmehrige Bauwerber habe etwa ein Drittel des von der seinerzeitigen Bewilligung umfassten Gebietes erworben, habe aber auf Grund diverser beabsichtigter Änderungen ein neues Projekt eingereicht. Der Verlauf der darin dargestellten Aufschließungsstraße entspreche aber exakt jener im ersten Bauverfahren. In diesem neuen Bauverfahren sei wiederum die Frage der Anbindung an die B 133 zu behandeln gewesen. Diesbezüglich sei im ersten Verfahren auf Grund des Umfanges von insgesamt 36 Wohneinheiten seitens der Landesstraßenverwaltung die Errichtung einer Linksabbiegespur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gefordert worden. Diese Forderung sei auf Grund des nunmehr geringeren Bauumfangs dahingehend modifiziert wurden, dass – sollte der Kreuzungsbereich X-B 133 zur Unfallhäufungsstelle werden – geeignete Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Diesbezüglich existiere das Projekt „Kreisverkehr NEU“, welches als Teil des örtlichen Entwicklungskonzeptes verordnet worden sei. Der X würde in eine sechs Meter breite Gemeindestraße umgewandelt werden. Die hierfür notwendigen Grundabtretungen seien ebenso wie die notwendigen schriftlichen Festlegungen für die Einbindung des X in den Kreisverkehr bereits erfolgt. Die Herstellung der geplanten Verbindung X - X basiere auf den (ortsplanerischen) Überlegungen, infrastrukturelle Verbindungen herzustellen ohne die B 133 befahren zu müssen.

 

Zum Verfahren sei festzuhalten, dass dieses von der Behörde ordnungsgemäß und unter Einholung aller erforderlichen Gutachten durchgeführt worden sei. Orts- und Verkehrsplaner hätten mit der Gemeinde ein Bebauungskonzept entwickelt, für welches keine negativen Aspekte ersichtlich gewesen wären. Bezüglich der Abstandsbestimmungen im Zusammenhang mit der Steinwurfmauer und den darauf errichteten Garagen habe man auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vertraut. Der Niveauunterschied zwischen den beiden Grundstücken würde etwa 1,2 Meter betragen, die Höhe der darauf errichteten Garagen etwa 2,5 Meter. Die Lage des öffentlichen Gutes (Aufschließungsstraße) sei vom Gemeinderat verordnet, aus der sich südlich des Grundstücks des Bf eine Grünfläche ergebe. Das beinahe fertige Projekt sehe eine Einmündungstrompete in den X (der im Übrigen nicht als Güterweg geführt werde) und eine ausreichend breite asphaltierte Fahrbahn ebenso vor wie die ordnungsgemäße Beseitigung der Oberflächenwässer. Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren werde jedenfalls vor Bauausführung durchgeführt werden. Die Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grenze der zu bebauenden Grundstücke entspreche einer Forderung der Landesstraßenverwaltung.

 

Die Gemeinde sei während des ganzen Verfahrens bemüht gewesen, Lösungen zu finden. Dabei wären Einwendungen der Nachbarn ebenso zu respektieren gewesen wie der Anspruch des Bauwerbers auf Bewilligung. Die vom Bf ausgesprochenen Unzulänglichkeiten bzw. Verfehlungen würden aber zurückgewiesen.

 

I.12.            Mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 16.12.2013, eingelangt am 02.01.2014, wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber vorgelegt.

 

I.13.            Auf Grund des wiederholten Vorbringens des Bf wurde am 31.03.2013 telefonisch vom Verfasser des zweiten lärmtechnischen Gutachtens eine ergänzende Stellungnahme zum sog. „Knalleffekt“ eingeholt. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass ein derartiger Effekt praktisch ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ende von Lärmschutzmaßnahmen entlang von Eisenbahntrassen im freien Gelände beobachtet werden könne. Dort sei die Umgebungssituation gekennzeichnet von längeren Ruhephasen und dann abrupt auftretenden, im Vergleich zum vorbeigleitenden Verkehr von Kraftfahrzeugen auch länger andauernden und stärkeren Lärmemissionen. Diese wären zudem dadurch geprägt, dass diese Emissionsquellen auf Grund der hohen Geschwindigkeit nicht nur abrupt sondern auch mit großer Intensität einsetzen. Ein derartiger Umstand wäre im hier gegenständlichen Projekt nicht zu beachten.

 

 

II.            Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Die Bw beabsichtigt die Errichtung von sechs Doppelhäusern und einem Reihenhaus (drei Wohneinheiten) auf den Gst.Nr. X, X, X, X, X, X und X, KG X. Das Projektgebiet befindet sich im „Dorfgebiet“.  Der Bf ist Eigentümer des Gst.Nr X, KG X, das südlich an das öffentliche Gut und östlich an das Projektgebiet anschließt und sich im „gemischten Baugebiet“ befindet. Für die Immissionsbeurteilung sind daher die Grenzwerte dieser Widmungskategorie heranzuziehen.

 

Die Zufahrt zu den bebauten Grundstücken erfolgt aus westlicher Richtung über die bestehende Gemeindestraße auf Gst.Nr. X (öffentliches Gut – „X“), KG X, in Form einer neu zu errichtenden Zufahrtsstraße auf Gst.Nr. X (öffentliches Gut – „X“), KG X, welche von der bestehenden Gemeindestraße in etwa rechtwinklig abzweigt, eine Breite von 6 Metern und auf den ersten 20-25 Metern eine Steigung von etwa 4 % aufweist. Nach etwa 50 Metern ist die Zufahrtsstraße in einem 90°-Bogen Richtung Süden verschwenkt. Nach weiteren 50-55 Metern schließt nach dem letzten ostseitig gelegenen Projektsgrundstück eine wiederum im rechten Winkel nach Osten abzweigende, ebenfalls ins öffentliche Gut abgetretene Vorbehaltsfläche bis zur Grenze zum Gst.Nr. X, KG X, an, welche der anfällig geplanten zukünftigen Aufschließung dieses Grundstücks aus westlicher Richtung dienen könnte. Diesbezügliche Planungen sind allerdings nicht bekannt.

 

Nördlich des Einmündungstrichters, also zwischen Zufahrtsstraße und Grundstück des Bf, ist auf Gst.Nr. X, KG X, ist über die gesamte Länge der südlichen Grenze dieses Grundstücks (geringfügig über 30 Meter) eine Grünfläche vorgesehen, welche im südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks ausläuft und an seiner breitesten Stelle im Bereich des Einmündungstrichters eine Breite von etwa 5,5 Metern aufweist. Im nordöstlichen Grenzbereich des Projektgebietes schließt mit Gst.Nr. X, KG X, ebenfalls öffentliches Gut an. Auf diesem Grundstück soll die das Projektgebiet zur B 133 abschirmende Lärmschutzwand entstehen.

 

Im letzten Drittel des 90°-Bogens der Zufahrtsstraße zweigt in nordöstliche Richtung ein Privatweg ab, der die beiden nördlichsten Grundstücke des zu bebauenden Areals T-förmig aufschließt. Alle befahrbaren Zufahrts- und Aufschließungsstraßen-Bereiche werden staubfrei befestigt.

 

Auf sämtliche Bauflächen verteilt sind pro Wohneinheit eine Garage und ein Stellplatz und darüber hinaus fünf Stellplätze für Besucher, somit insgesamt 35 Abstell- bzw. Parkmöglichkeiten, vorgesehen.

 

Entlang der westlichen Grundgrenze des Baugrundstücks Nr. X, KG X, d.h. im Bereich der östlichen Grundgrenze des Grundstücks des Bf, ist die Errichtung einer Steinschlichtungsmauer mit einer maximalen Höhe von 1,20 Metern über Urgelände vorgesehen, die auf dem zu bebauenden Grundstück zum Zweck der Geländekorrektur hinterfüllt wird. Im nördlichsten Bereich dieser geländegestaltenden Maßnahme werden unter größtmöglicher Ausschöpfung der entstandenen Grundfläche, d.h. ohne Einhaltung eines definierten Abstandes, zwei Garagen errichtet.

 

Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer werden über Sammelschächte in ein Retentionsbeckens eingeleitet, welches sich südlich des Rechtsgebietes auf Gst.Nr. X, KG X, in einer Entfernung von etwa 80 Metern vom südlichen Ende des Projektgebietes befindet.

 

Die Art und Weise der beabsichtigten verkehrstechnischen Aufschließung sowie der Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer entsprechen einschlägigen Erfahrungswerten und somit dem Grunde nach dem Stand der Technik. Beide Teilbereiche, insbesondere deren Ausführungsdetails, sind Gegenstand gesonderter Genehmigung- bzw. Bewilligungsverfahren.

 

Weitere, an das Projektgebiet anschließende Bebauungen sind möglich, aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

In nordöstlicher Richtung befindet sich, unmittelbar an das Projektgebiet sowie das Grundstück des Bf anschließend, die B 133-T. Straße mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von etwa 9.400 Kraftfahrzeugen. Demgegenüber sind für den Bebauungsbereich am Tag durchschnittlich 15 Kraftfahrzeuge pro Stunde, in der Nacht durchschnittlich 5 Kraftfahrzeuge pro Stunde anzunehmen. Daraus ergibt sich an der südöstlichen Ecke des Grundstücks des Bf als maßgeblichem Immissionspunkt (Punkt mit der höchsten zu erwartenden Belastung aus Straße und Stellflächen) bei einem bestehenden Schallimmissionspegel von 49 dB am Tag und 44 dB in der Nacht eine Steigerung um jeweils ein dB.

Auf Grund der Verkehrsstruktur und dem daraus resultierenden Gepräge der Lärmemissionen ist ein Knalleffekt nicht anzunehmen.

 

Die vom geplanten Vorhaben ausgehenden luftverschmutzenden Emissionen sind, basierend auf der Umgebungssituation, bei projektsgemäßer Ausführung messtechnisch nicht nachweisbar.

 

Gesundheitsgefährdungen sind nicht zu erwarten.

 

 

III.            Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

 

III.1             In der Sache:

 

Gemäß § 22 Abs.2 Oö. ROG 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs.1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten [Anm.: ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens 3 Wohnungen] und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist.

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1:             Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.   bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(...)

 

Abs.3:            Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4:            Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(...)“

 

Bezüglich der natürlichen Belichtung normiert § 20 Abs.1 Oö. BauTG 2013, dass Aufenthaltsräume über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszwecks ist eine ausschließliche künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

In § 41 Abs.1 Z5 lit.c und d sieht das Oö. BauTG 2013 Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen in Relation zu den Gebäudehöhen in der Form vor, das für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

(…)

c)   die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d)  die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschossfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

(…)

die Abstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festgelegt.

 

III.2.            Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.             Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1.            Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bf, das sich laienhaft einleuchtend, systematisch aber inhomogen und (dadurch) teilweise verfehlt darstellt, erscheint es zielführend, vorab grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

 

IV.1.1.            Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Dies deshalb, weil es sich bei einem Detailverfahren zur Erteilung einer Bau(platz)bewilligung – dem Wesen des Regelungsregimes „Baurecht“ entsprechend – nicht primär um ein Verfahren zur schonenden Bewirtschaftung von Ressourcen (wie dies etwa bei wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anzunehmen wäre) handelt. Dieser „objektive“ Interessensschutz erfolgt durch die Typisierungen des allgemeinen Baurechts im weiteren Sinn, im Wesentlichen durch die Raumordnung.

 

Dementsprechend können Prognosen über zukünftige Entwicklungen unterbleiben, da bewilligte Vorhaben in den Istbestand übergehen und in der Folge selbst Grundlage für die Beurteilung der Machbarkeit zukünftiger Projekte werden, wobei der spätere Bauwerber das Machbarkeitsrisiko trägt. Es ist also nicht die Absicht des Gesetzgebers auf der Ebene des Detailverfahrens a priori weitreichende Eventualitäten zu prüfen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Umfang letztlich nicht abgeschätzt werden können. Diesbezügliche Festlegungen würden zudem u.U. von unzuständigen Autoritäten und daher in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise vorgeschrieben werden.

 

Die grundsätzliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser rechtspolitisch-legistischen Überlegungen stellt sich im konkreten Anlassfall mehr als deutlich dadurch dar, dass relativ zeitnahe vor dem hier zu beurteilenden Verfahren ein über gewisse (eigentlich weite) Teilbereiche gleich gelagertes Verfahren mit einem anderen Bauwerber abgehandelt wurde, welches letztlich aber (als Verfahren für sich) in keinster Weise Relevanz erlangen wird.

Mit anderen Worten kann nicht gesichert gesagt werden, wann, von wem und in welcher Art weitere Verbauungen und/oder Aufschließungen durchgeführt werden. Dies ist und bleibt Gegenstand zukünftiger Verfahren, in denen der gleiche kategorische Interessensschutz zu gewährleisten ist, wie in diesem. Auch die Tatsache der Ausweisung einer Vorbehaltsfläche für eine allfällige weitere Ausschließung bildet dafür kein ausreichend konkretes Indiz.

 

Dem entsprechend ist es auch unzulässig, Auflagen (Linksabbiegespur) aus diesem vorher geführten, und mehr als den doppelten Bebauungsumfang umfassenden Verfahren als abstrakt notwendig für ein neues, abweichendes Vorhaben zu fordern – wie das der Bf in seinem Vorbringen tut – oder gar ohne fachliche Grundlage vorzuschreiben. Die entsprechenden Vorkehrungen in genau diesem Sachzusammenhang wurden zudem – abgestimmt auf das nun relevante Projekt – zudem getroffen.

 

IV.1.2.            Ein zweiter grundlegender systematischer Ansatz liegt im sog. „Kumulationsprinzip“ der österreichischen Rechtsordnung. Nach diesem allgemeinen Grundsatz müssen für ein konkretes Vorhaben, sofern dieses (wie hier) auf der Grundlage mehrerer Materiengesetze abzuhandeln ist, sämtliche Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen und/oder Nichtuntersagungen vor Inangriffnahme bzw. Umsetzung vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, oder kann diese nicht bewerkstelligt werden, kann das Projekt als Ganzes nicht realisiert werden. Das Risiko trägt der Bewilligungswerber. Dabei kommt der Beachtung des Interessenskataloges des jeweiligen Materiengesetzes fundamentale Bedeutung zu. Eine bestimmte Rangordnung oder Reihenfolge dieser Verfahren besteht aber grundsätzlich nicht.

 

Im Zusammenhang mit der Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer heißt dies etwa, dass diese Maßnahme Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu sein hat. Im Bauverfahren ist (lediglich) sicherzustellen, dass von den zu bebauenden Flächen keine negativen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgehen (müssen/können). Eine Vermengung der Interessenslage ist in diesem Zusammenhang nicht nur nicht erwünscht sondern schlichtweg unzulässig.

 

Gleiches gilt für das straßenrechtliche Verfahren betreffend die nunmehr projektierte Aufschließungsstraße, deren emissions- bzw. immissionsseitigen Belastungen eben dort zu erörtern sein werden. Ausgestaltung der Straße einschließlich allfälliger Schutzmaßnahmen, Verkehrsaufkommen und -führung sowie allfällige Beschränkungen der Benutzungsberechtigung sind dabei im Einklang mit dem bestehenden (oder einem gegebenenfalls adaptierten) Verkehrskonzept  der Gemeinde festzulegen. Gegenstand des Baurechts (Raumordnungsrechts) und in weiterer Folge des Bauverfahrens bleibt die Sicherstellung der grundsätzlichen verkehrstechnischen Aufschließbarkeit des Projektgebietes iSe der Vereinbarkeit mit einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung.

 

IV.1.3.            Als dritter grundlegender Aspekt ist festzuhalten, dass der umfassende Interessensausgleich aller an einem Verfahren Beteiligten auf der Basis und nach den Vorgaben eines konkreten Regelungsregimes (hier: Baurecht) den zentralen Aspekt eines Administrativverfahrens darstellt. Der Bf irrt in seinem Vorbringen diesbezüglich insoweit, als er tendenziell sämtliche Aspekte der Privatautonomie als verfahrensrelevante Interessen sieht. Manche dieser Interessen (und damit auch deren Schutz) sind dem öffentlichen Recht entweder gar nicht (z.B.: Besitzstörung) oder aber einem anderen Regelungsregime (z.B.: Wasserrecht, Straßenrecht) zugewiesen.

 

Eine (Verwaltungs-)Entscheidung ist daher stets im Spannungsfeld zwischen dem Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Bewilligung seines Vorhabens (sofern die Schutzinteressen des anzuwendenden Materiengesetzes entsprechend eingehalten werden) und den sich eben aus diesen (und nur diesen) Schutzinteressen ergebenden Nachbarrechten zu treffen.

 

Werden diese Schutzinteressen aber eingehalten, endet die hoheitliche Gestaltungsgewalt der Behörde, da die Vorschreibung eines darüber hinausgehenden (überschießenden) Interessensschutzes die Rechtssphäre des Antragstellers ebenso verletzen wie die nicht ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen unzulässiger Weise in deren Rechte eingreifen würde.

 

Dies betrifft insbesondere Ausführungsdetails und Abstandsbestimmungen, deren nachbarseitig betrachtet „großzügigere“ Anwendung bzw. Umsetzung nur im Einvernehmen mit dem Bauwerber (und wohl auch nur unter Berücksichtigung des privatrechtlichen Interessensausgleichs) vereinbart, nicht aber hoheitlich festgelegt werden kann.

 

Auf dieser Grundlage wird im Folgenden, zum Zweck der rechtlich-systematischen Nachvollziehbarkeit des teilweise wiederholenden und ergänzenden Vorbringens des Bf, dieses zu thematischen Blöcken zusammengefasst. Den Kernbereich stellen hier naturgemäß die dem Baurecht immanenten Schutzinteressen, deren Sicherstellung der Gesetzgeber diesem (und nur diesem) Verfahrensregime zugewiesen hat, dar.

 

Dementsprechend ist Folgendes konkretisierend auszuführen:

 

IV.2.            Allgemeines Vorbringen, insbesondere zur Flächenwidmung und Aufschließung:

 

IV.2.1.            Insoweit der Bf vorbringt, dass der bestehende X für Zwecke der Aufschließung des Projektgebietes nicht geeignet ist, ist im Sinne der obigen Ausführungen festzuhalten, dass diese Belange dem straßenrechtlichen Verfahren zuzuordnen sind. Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs.3 Z8 Oö. BauO 1994 ist diese für öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, gar nicht anzuwenden.

 

Das betrifft sowohl die rechtliche Qualität der Verkehrsfläche an sich als auch die konkrete hinkünftige Situierung (Höhenlage, Abstände) innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen, die Dimensionierung und die Ausgestaltung einschließlich begleitender Maßnahmen. Genau betrachtet ist also bereits die Vorschreibung der staubfreien Befestigung der Zufahrtswege ein materieller Vorgriff auf das straßenrechtliche Verfahren. Ähnliches gilt für die Forderung des Um- oder Ausbaus der Linksabbiegemöglichkeit auf der B 133 für den Fall, dass dieser Straßenabschnitt zur Unfallhäufungsstelle wird.

 

Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher der vom Bf befürchtete (Umgehungs-)Verkehr aus anderen umliegenden Siedlungen nicht nur nicht Gegenstand dieses (Bau-)Verfahrens sondern auch straßenrechtlichen erst dann zu beurteilen, wenn es plangemäß tatsächlich zu einer Verbindung zwischen X und X kommt.

 

Sollten im Zuge der jetzt zu errichtenden Aufschließungswege die derzeit bekannten (hier wie gesagt aber nicht zu behandelnden) Prämissen nicht den dann eintretenden Verhältnissen entsprechen, wären (dann) auf straßen- und verkehrsrechtlicher Basis die notwendigen Korrekturen sowohl baulicher (z.B.: Fahrbahnhindernisse) wie rechtlicher Art (z.B.: Fahrverbote, Tempolimits) vorzunehmen.

 

Lediglich klarstellend ist festzuhalten, dass es sich bei den derzeit zu betrachteten Verkehrsflächen mit Ausnahme des Zufahrtsweges zu den beiden nördlichen Bauobjekten um öffentliches Gut, in Summe aber um eine öffentliche Straße bzw. Verkehrsflächen iSd bau-, straßen- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen handelt, da die betreffenden Flächen (nach derzeitigem Kenntnisstand) als solche ausgewiesen sind von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benutzt werden können.

 

IV.2.2.            Gleiches gilt iSd Abs.3 Z8 der obigen Bestimmung für bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benutzung der Gewässer  (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasser-bauten) dienen. Dies bedeutet, dass – ausgehend von dem (auch im Oö. BauTG 1994 verankerten) allgemeinen Grundsatz des Wasserrechts, dass die anfallenden Oberflächenwässer grundsätzlich auf eigenem Grund, d.h. ohne Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken beherrschbar sein müssen, respektive Veränderung der bestehenden Abflussverhältnisse einem Verfahren zuzuführen sind – Festlegungen betreffend Art und Weise einer Ableitung in den Untergrund (Versickerung) oder  Einleitung in einen Vorfluter sowie die allfällige Sammlung und Zuleitung in ein Retentionsbeckens und die Dimensionierung und Ausgestaltung desselben dem Regelungsbereich des Baurecht kraft gesetzlicher Anordnung entzogen ist.

 

IV.2.3.            Befürchtungen hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Errichtungsweisen oder mangelnder Instandhaltungsbemühungen können (als tendenzielle Unterstellungen eines zukünftigen Fehlverhaltens) in einem Verfahren, in dem eine diesbezügliche Berechtigung erteilt wird, nur insofern behandelt werden, als darin sicherzustellen ist, dass die Herstellung und Erhaltung projektgemäß zu erfolgen hat. Konkrete Missstände (die vielleicht aber gar nicht eintreten) bzw. deren Beseitigung müssen im Einzelfall bekämpft bzw. erwirkt werden. Das Gleiche gilt für den Fall des Verparkens von Flächen, die dafür nicht vorgesehen sind. Sollten dabei auch Grundflächen, die sich im Eigentum des Bf befinden, in Anspruch genommen werden, steht diesem auch das (possessorische) Rechtsinstitut der zivilgerichtlich geltend zu machenden Besitzstörung zur Verfügung.

 

IV.2.4.            Dass in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ die Errichtung von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise [Anm.: mehrere Gebäude oder durch brandabschnittsbildende Wände getrennte Gebäudeeinheiten mit jeweils höchstens drei Wohnungen auf einem Bauplatz, auch wenn sie auf diesem nach Art der gekuppelten, geschlossenen oder Gruppenbauweise vorgesehen sind] grundsätzlich unzulässig wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus einer Betrachtung des im vorgelegten Baugrundgutachten enthaltenen Luftbildes des Projektgebietes einschließlich des unmittelbar daran anschließenden bebauten Umfelds, dass eine typisch dörfliche Struktur auf Grund zahlreicher und bereits in der Vergangenheit errichteter Einfamilienhäuser mit einer für Siedlungsgebiete typischen kleinstrukturierten Gartengestaltung und Gartennutzung im Wesentlichen bereits verloren gegangen ist. Die Dorfgebietswidmung trägt letztlich nur noch dem Vorhandensein einiger land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (Bauernhöfe) bzw. den aus deren Betrieb resultierenden Umständen Rechnung.

 

IV.2.5.            Dieses allgemeine Thema abschließend ist zur Anzahl der vorgesehenen Stellplätze pro Wohneinheit, die sich auf einen Garagenplatz, einen Stellplatz und nahezu einen Stellplatz für Besucher beläuft, auszuführen, dass derartige Vorkehrungen von der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans festgelegt werden können. Von dieser Möglichkeit wurde aber nicht Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage des § 15 Abs.2 Oö. BauTV 2013, der für Wohnungen aller Art mindestens einen Stellplatz pro Wohneinheit festlegt, sowie einer vergleichenden Betrachtungsweise mit anderen Gemeinden bzw. Gebieten ähnlicher Größe, Bebauungsstruktur und Frequenz ist die hier zu beurteilende Situation aber als guter Standard zu bezeichnen. Die Schaffung zusätzlicher Abstellflächen ist daher nicht indiziert.

 

Im Gegenteil ist festzuhalten, dass sich überdimensionierte Parkmöglichkeiten negativ auf die Umgebungslärmsituation auswirken, da regelmäßig freibleibende Parkflächen erfahrungsgemäß auch benutzt werden, und zwar von einem Personenkreis, der mit dem hier gegenständlichen Bauvorhaben nicht unmittelbar in Verbindung zu bringen ist (z.B.: Spaziergänger, Besucher umliegender Objekte un/oder Siedlungen, etc.).

 

IV.3.            Lärmemissionen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Grundstück des Bf, welches die Widmung „Bauland – gemischtes Baugebiet“ aufweist, im Verhältnis zu den unmittelbar angrenzenden umliegenden Flächen als „Widmungsinsel“ dargestellt.

 

Einen gewissen Anhaltspunkt, welches Immissionsmaß im „gemischten Baugebiet“ toleriert werden muss, bietet die Oö. Grenzwerteverordnung, LGBl.Nr. 22/1995 idgF. Danach ergibt sich gemäß § 2 Abs.1 und 2 ein Immissionsgrenzwert am Tag von 60 dB und in der Nacht von 50 dB, wobei die Nachtstunden mit dem Zeitraum von 23.00 bis 06.00 h festgelegt sind. Entsprechend den Ausführungen des (umwelt-)medizinischen Sachverständigen stellen diese Werte auch die Grenze zu jenem Ausmaß von Einwirkungen dar, die für ein normal empfindendes, gesundes Kind bzw. einen normal empfindenden, gesunden Erwachsenen (als allgemeine Maßfigur der fachlichen Betrachtung) gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können.

 

Dieser Ansatz entspricht auch der Judikatur des VwGH, der – unter der Voraussetzung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens in der jeweiligen Widmungskategorie – unter dem „ortsüblichen Ausmaß“ das „örtlich zumutbare Maß an Immissionen“ versteht (vgl. VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0122).

 

Aus den lärmtechnischen Gutachten ergeben sich, basierend auf der vor der projektierten Bebauung gegebenen Istsituation, errechnete Lärmpegelwerte am Immissionspunkt, d.h. dem der zu beurteilenden Emission am intensivsten ausgesetzten Grenzpunkt des zu schützenden Areals, von 50 dB am Tag und
45 dB in der Nacht. Diese Werte liegen deutlich unter den Grenzwerten der obzitierten Verordnung und basieren auf einem Szenario, in welches (in der Realität aber vorliegende) günstige Umstände, wie etwa Abschirmeffekte durch die projektierte Bebauung selbst, nicht einbezogen wurden. Dass Immissionen – wie dies der Bf vorbringt – entlang der bisher „unbelasteten“ südlichen Grenze seines Grundstücks unzulässig oder speziell zu betrachten wären, kann denn einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.

 

Die differenziertere Behandlung der Frage, ob zusätzliche Lärmbelastungen von Nachbarn schlichtweg hinzunehmen wäre, konnte auf der Grundlage des hier vorliegenden Beurteilungsergebnisses unterbleiben.

 

Ebenfalls in die Beurteilung nicht einbezogen wurde der vom Bf mehrfach vorgebrachte „Knalleffekt“, da es sich hierbei um ein (zwar allgemein bekanntes, dennoch aber) spezielles physikalisch-technisches Phänomen handelt, welches auf Grund der vorliegenden Strukturierung der Umgebungslärmsituation im hier zu beurteilenden Anlassfall aber nicht auftreten wird.

 

Die den lärmtechnischen Beurteilungen bzw. Berechnungen zu Grunde gelegten Annahmen bzw. Basiswerte waren in diesem Zusammenhang ebenso plausibel und nachvollziehbar wie hinsichtlich der prognostizierten Bewegungshäufigkeit im Zusammenhang mit den vorgesehenen Garagen und Stellplätzen innerhalb des Projektgebietes.

 

IV.4.            Aspekte der Luftreinhaltung:

 

Was die verkehrsbedingte Schadstoffbelastung betrifft wurde vom beigezogenen Gutachter technisch nachvollziehbar ausgeführt, dass Veränderungen unterhalb einer Größenordnung von 5 % der bestehenden Istsituation technisch nicht messbar und damit rechnerisch nicht nachweisbar sind. Im gegenständlichen Fall liegt die prognostizierte tägliche Zusatzbelastung von 280 Fahrbewegungen (und nur diese sind iSd obigen allgemeinen Ausführungen hier zu berücksichtigen) bei einer DTV von ca. 9.400 Kraftfahrzeugen in einer Größenordnung von weniger als 3 %. Mögliche Immissionsbelastungen liegen daher unter der technisch-rechnerischen Nachweisbarkeitsgrenze.

 

Der Vermeidung von unzulässigen Staubentwicklungen wurde – unabhängig von den obigen Ausführungen zur materiellrechtlichen Zuordnung – im Ergebnis durch Vorschreibung der Asphaltbefestigung vollinhaltlich Rechnung getragen.

 

Allfällige (vom Fahrzeugverkehr verschiedene) Geruchsbelästigungen sind nicht nur nicht substanziiert vorgebracht worden, sondern vor dem Hintergrund der Widmung als „Dorfgebiet“ und den damit zulässigen Emissionen durch eine geplante Wohnbebauung de facto auszuschließen.

 

 

IV.4.            Belichtung, Gebäudehöhen, Abstandsbestimmungen:

 

Die obzitierte Bestimmung des § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 nennt die Aspekte der Belichtung, der Gebäudehöhe und der Abstände von Nachbargrenzen und Nachbargebäuden grundsätzlich im Katalog möglicher Nachbareinwendungen. Dies erfährt aber schon dadurch eine Einschränkung, dass im ersten Satz der zitierten Bestimmung die Beachtlichkeit derartiger Einwendungen dahingehend eingeschränkt wird, als sich diese auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplans stützen (müssen), deren Ziel der individuelle nachbarschaftliche Immissionsschutz ist. Die subjektiv- öffentlichen Interessen sind daher nicht in einem allgemeinen Schutzinteresse, oder anders formuliert in einem allgemeinen Recht auf Belichtung oder Einhaltung von Gebäudehöhen und Abständen zu sehen, sondern müssen in (generell abstrakten) Normen festgeschrieben sein oder sich mittelbar daraus ableiten lassen.

 

Aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich positiv-rechtliche Anordnungen nur für Räume. Das Baurecht sieht Regeln für die Mindestbelichtung eines (unbebauten) Grundstücks an sich nicht vor. Ein „direkter“ Einwendungsgrund liegt daher nicht vor.

 

Mittelbar ergeben sich aber aus den Bestimmungen über Abstände und Gebäudehöhen Auswirkungen auf den dadurch verursachten Schattenwurf auf benachbarte Grundstücke.

 

Im Lichte der diesbezüglichen, ebenfalls oben angeführten Bestimmungen ergeben sich allfällige Problemstellungen nicht aus den projektierten Höhen der Bauwerke (Garagen) an sich (2,50 m) sondern aus dem Umstand, dass vor deren Errichtung eine Anhebung des Geländeniveaus um 1,20 m beabsichtigt ist. Die entscheidende Frage ist daher, ob beide Maßnahmen zusammenzurechnen sind. Anders ausgedrückt ist zu klären, ob geländegestaltende Maßnahmen (zumindest mittelbar) Auswirkungen auf die Beurteilung des Immissionsschutzes haben können.

 

In § 25 Abs.1 Z8 Oö. BauO 1994 wird eine Anzeigepflicht für die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche erst ab einer Höhendifferenz von mehr als 1,50 m angeordnet. Der Gesetzgeber erklärt also Geländekorrekturen geringeren Ausmaßes für baurechtlich unbeachtlich. Derartigen baulichen Maßnahmen wird daher iSd obigen Ausführungen auch die Immissionsrelevanz entzogen.

 

Im ersten  Satz der Z14 der im obigen Absatz angeführten Bestimmung werden im Ergebnis Stützmauern (und um eine solche handelt es sich im Zusammenhang mit der Befestigung einer geländegestaltenden Maßnahme) und freistehende Mauern mit einer Höhe von weniger als 1,50 m über dem jeweils tiefergelegenen Gelände von der Anzeigepflicht ausgenommen, weshalb auch solche baulichen Maßnahmen keiner gesonderten immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind.

 

Anzeigepflichtig sind hingegen auf der Grundlage des zweiten Satzes der Z14 Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung [Anm.: Abschluss und Schutz eines Grundstückes als Zaun, Mauer, Hecke, etc.; Frommhold, Bauwörterbuch] (wobei es sich bei den Außenwänden von Garagen zweifelsfrei um solche handelt) mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefergelegenen Gelände.

 

Eine in dieser Form „kombinierte“ bauliche Maßnahme kann also grundsätzlich subjektiv-öffentliche Parteiinteressen begründen und daher – da das hinter dieser Norm stehende Schutzinteresse offenkundig nicht nur den öffentlichen Interessen dienen soll – Gegenstand nachbarschaftlicher Einwendungen sein. Zu beurteilen ist also, worin dieser nachbarschaftliche Schutz gelegen sein soll.

 

Ohne Zweifel dient diese Bestimmung der Sicherstellung der Standessicherheit. Dass dadurch aber eine maximal zulässige Höhe von baulichen Maßnahmen an der Grundgrenze festgeschrieben werden soll, ist hingegen ebenso eindeutig zu verneinen. Ein eindeutiges Indiz dafür liefert die Bestimmung des § 41 Abs.1 Z6 Oö. BauTG 2013, wonach die nachträgliche Aufstockung von Gebäudeteilen, die (seinerzeit) bewilligungsgemäß in einem geringeren Abstand zu Grundgrenze errichtet wurden, als dies heute zulässig ist (also unter 3 m), eine Höhe von 9 m nicht überschreiten darf. Der Gesetzgeber toleriert also (deutliche) Überschreitungen einer Höhe von 2,50 m im grenznahen Grundstücksbereich, und beschränkt in diesem Zusammenhang in einer Reihe von Detailanordnungen zwar die Einsehbarkeit des Nachbargrundstücks, gewährt aber kein (baurechtlich) durchsetzbares Nachbarrecht auf Belichtung bzw. Schattenfreiheit.

 

Obwohl der Gesetzgeber das Thema Belichtung grundsätzlich (auch) der Materie „Baurecht“ zuordnet, nimmt er bei der Regelung des Spannungsfeldes einer Bebauung an bzw. nahe der Grundgrenze keinerlei ausdrücklichen Bezug auf diesen Aspekt. Dieses Schweigen ist demnach (da es sich um ein geradezu klassisches und immer wieder explizit diskutiertes Themenfeld handelt) nicht als legistisches Versehen, sondern als gesetzgeberischer Wille zu qualifizieren.

 

Die vom Bf geforderte Zurückversetzung der Garagen geht daher auf der Grundlage der vorgebrachten Beeinträchtigungen, im Wesentlichen nämlich der Beschattung, inhaltlich ins Leere.

 

 

IV.5.            Nutz- und Verwertbarkeit von Nachbargrundstücken:

 

IV.5.1.            Abgesehen davon, dass Einbußen in der Verwertbarkeit eines Areals auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 31 Abs.3 Oö. BauO 1994 dem Zivilrecht und seinen Durchsetzungsinstrumenten zuzuordnen sein werden, ist festzuhalten, dass der wertbestimmende Umstand schon in der Flächenwidmung an sich und nicht erst in einer auf dieser Widmung basierenden (zulässigen) Maßnahme zu sehen ist.

 

Darüber hinaus scheint es angesichts der gesamten Argumentationslinie des Bf, die an sich durchgängig und nachvollziehbar von umfassendem Immissionsschutz getragen ist, unlogisch und im Ansatz diametral entgegengesetzt, dass von einer Grundfläche mit umgebungsbezogen strengeren Anforderungen nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert von Flächen mit höherem zulässigen Emissionspegel ausgehen sollen, es sei denn, der Bf sieht eine mit einer Entwertung verbundene Beschränkung darin, durch die heranrückende Verbauung (und wohl nicht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, durch die herannahende Wohnbevölkerung) hinkünftig selbst in seinem Emissionsverhalten eingeschränkt zu sein. Die obigen Ausführungen zu dem tatsächlich allfällig wertmindernden Umstand bleiben davon aber unberührt.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Oö. Baurecht keine Bestimmungen betreffend die Auswirkungen von baulichen Maßnahmen auf den Wert bzw. die Verwertbarkeit von Nachbargrundstücken entnommen werden können.

 

Auch das Privatrecht kennt einen solchen Anspruch nicht (vgl. Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 123) und schwebten dem Gesetzgeber derartige Zivilrechtszusammenhänge im Gegensatz etwa zu den aus dem Privatrecht entspringenden dinglichen Rechten (Servituten) bei der Formulierung des § 31 Abs.3 Oö. BauO 1994 auch nicht vor. Ein solches Vorbringen kann daher nicht Gegenstand einer zu beachtenden Einwendung sein.

 

IV.5.2.            Schließlich bringt der Bf auch vor, dass durch Grenzänderungen die bisherige Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt würde. Änderungen des Grenzverlaufes seines Grundstückes sind aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere aus dem vorgelegten Projekt, nicht ersichtlich. Insofern der Bf meinte, durch die Neufestsetzung der Grenzen der angrenzenden Grundflächen (Parzellierung) betroffen zu sein, kann – auf der Grundlage der oben bereits dargestellten Einwendungssystematik – im positiven Recht keine Grundlage für die Gewährung eines nachbarschaftlichen Interessensschutzes gefunden werden.

 

 

IV.6.            Aufschiebende Wirkung:

 

Durch die hier getroffene meritorische Entscheidung erübrigt sich ein Absprechen über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der seinerzeitigen Vorstellung.

 

V.            Im Ergebnis ist  daher festzuhalten, dass auf der Grundlage der im Baurecht geschützten Interessen nach Maßgabe und Berücksichtigung der Einwendungen des Bf auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes weder die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung noch eine Abänderung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven geboten war.

 

 

 

VI.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27.08.2014, Zl.: Ra 2014/05/0010-3