LVwG-150085/3/DM/WP
Linz, 07.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Mag. K S, vertreten durch RA Dr. M H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 12. Dezember 2013, GZ: 850/2013, betreffend Anschlusszwang an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 12. Dezember 2013 vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2010, 2008/07/0143 und vom 20. Februar 2014, 2013/07/0169, betreffend die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz verwiesen. Im ersten Rechtsgang gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) mit Erkenntnis vom 22. April 2010 gegen den Vorstellungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich statt, da der Landeshauptmann von Oberösterreich den Begriff „Kosten für den Anschluss“ gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz falsch ausgelegt hätte. In der Begründung stellte der Verwaltungsgerichtshof ua fest: „Unstrittig ist, dass für die Gebäude und Grundstücke der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 WasserversorgungsG Anschlusszwang an die gegenständliche öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht“.
Im zweiten Rechtsgang wies der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 die Anträge des Bf vom April 2006 auf Ausnahme vom Anschlusszwang betreffend die Liegenschaft X ab. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 8. April 2013, GZ: IKD(Gem)-524647/11-2013-Wb/Wm, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0169, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Bf als unbegründet ab. Der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven über die Nichtgewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz wurde, nachdem eine diesbezügliche Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde, also auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die diesbezüglichen höchstgerichtlichen Verfahren sind damit abgeschlossen.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 26. August 2013, GZ 850/2013, wurde dem Bf aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides das in seinem Alleineigentum stehende Objekt X, Parz. Nr. X und X, KG X, an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend führte der Bürgermeister aus, der Bf sei im Jahr 2006 von der Gemeinde aufgefordert worden, das verfahrensgegenständliche Objekt an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Nach einem mehrjährigen Verfahren sei der Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang mit Bescheid des Gemeinderates vom 12. Dezember 2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Da die kürzeste Entfernung von der Versorgungsleitung in der Nelkenstraße zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ca 5 Meter betrage, bestehe Anschlusspflicht und folge aus all dem, dass der Anschluss vom Bürgermeister hoheitlich durchzusetzen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 9. September 2013 Berufung. In der Sache brachte der Bf vor, das Verfahren zur Ausnahme vom Anschlusszwang sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und verweise er auf die dort vorgebrachten Argumente. § 36 Abs 1 WRG 1959, der einen Anschlusszwang vorsehe, enthalte keinerlei materielle Grundsätze, auf Basis derer die Landesgesetzgebung Ausführungsbestimmungen erlassen könne. Zudem hätte die Gemeinde nach § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären. Es sei daher kein sachlicher Grund gegeben, eine Verpflichtung zum Anschluss auszusprechen. Abschließend stellte der Bf den Antrag, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.
4. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven dem Bf mit, die Bemessung der wasserrechtlich bewilligten Anlagen in der Gemeinde Alkoven seien derart erfolgt, dass der zu erwartende Wasserbedarf sämtlicher Objekte im 50 Meter Bereich der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt werden könne. Dies ergebe sich aus einer – im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten – Bestätigung der L. S. GmbH.
5. Mit Schreiben vom 2. November 2013 ersuchte der Bf den Bürgermeister der Gemeinde Alkoven, die – im Schreiben des Bürgermeisters vom 21. Oktober 2013 erwähnte – Bestätigung der L. S. GmbH zu übermitteln. Darüber hinaus teilte der Bf mit, er verfüge als Mitglied einer Wassergenossenschaft über genügend Wasser in bester Qualität.
6. Mit Schreiben vom 13. November 2013 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven dem Bf das Schreiben der L.S. GmbH vom 10. Oktober 2013, mit dem bestätigt wird, dass die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage den zu erwartenden Wasserbedarf decken könne. Dem Bf wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 12. Dezember 2013, dem Bf am 13. Dezember 2013 zugestellt, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der maßgeblichen Gesetzesstellen – aus, die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht lägen beim konkret anschlusspflichtigen Objekt vor und es seien in der Berufung keine Einwendungen vorgebracht worden, die gegen das Vorliegen der Anschlusspflichtvoraussetzungen sprechen. § 36 Abs 1 WRG 1959 sei in diesem Verfahren nicht heranzuziehen. Der Hinweis des Bf, über genügend Wasser in bester Qualität zu verfügen, sei im Verfahren über die Anschlusspflicht nicht von Relevanz. Abschließend führt die belangte Behörde aus, der Bf sei zwar Mitglied einer genehmigten Wassergenossenschaft, die Wasserversorgungsanlage selbst verfüge jedoch über keine wasserrechtliche Genehmigung.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 (Poststempel: 20. Dezember 2013) Vorstellung. Im Wesentlichen wendet sich der Bf gegen die rechtliche Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts. Unter Punkt 1, 3 und 6 bringt der Bf vor, er verfüge seit jeher über eine Brunnenanlage der eingetragenen Wassergenossenschaft „Hochfeldsiedlung II“, aus der er schon immer mit Trink- und Nutzwasser versorgt werde. Die Brunnenanlage sei technisch einwandfrei und jegliche Gefährdung der Gesundheit sei ausgeschlossen. Erst im Jahr 1985 sei von der Gemeinde eine gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage errichtet worden, die im Übrigen gar nicht mehr von der Gemeinde selbst betrieben werde. Die Wasserversorgung der Gemeinde Alkoven erfolge vielmehr durch ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen und hätte der Bf daher mit unkalkulierbaren und wesentlich höheren Kosten als bisher zu rechnen. Mit den Ausführungen unter Punkt 2, 4 und 5 behauptet der Bf, ein Anschlusszwang komme – auf Grund des Bestehens einer Altanlage – gar nicht in Betracht und sei die Ausnahme vom Anschlusszwang zu erteilen. Diesbezüglich verweist der Bf auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vom 26. Juni 2013, B 604/2013 und die dort zitierte Rspr VfSlg 4883/1963 [wohl gemeint VfSlg 4883/1964] und VfSlg 6059/1969). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfe die Auflassung eigener Wasserversorgungs-anlagen nur dann verfügt werden, „wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden würde“. „Ein Anschlusszwang würde daher auch einen unzulässigen unmittelbaren Eingriff in die bestehenden Rechtspositionen, insbesondere in das Eigentum des Vorstellungswerbers, darstellen“. Abschließend moniert der Bf unter Punkt 7, die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, insbesondere den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt und das Parteiengehör nicht entsprechend eingeräumt. Besonders weist der Bf auf die Bestätigung der L. S. GmbH hin, die fälschlich als ein Schreiben der L. AG dargestellt worden sei und keine Bestätigung, sondern lediglich eine Mitteilung mit informativem Charakter darstelle.
9. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2014 legte die belangte Behörde die Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.
1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/161 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 13. Dezember 2013 zugestellt. Dieser erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 (Poststempel: 20. Dezember 2013) Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Alkoven, wo diese am 23. Dezember 2013 einlangte.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde ist daher auch zulässig.
3. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90, lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 2
(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.
(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.
(3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Mit seinen Ausführungen unter Punkt 1, 4, 5 und 6 behauptet der Bf zusammengefasst, ein Anschlusszwang komme bei bestehenden funktionierenden Anlagen gar nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, B 604/2013 zitierten Rechtsprechung (VfSlg 4883/1963 [wohl gemeint: VfSlg 4883/1964] und VfSlg 6059/1969). Den im Ablehnungsbeschluss genannten Erkenntnissen ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die vom Bf abgeleitete Aussage jedoch nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt damit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der im – den Bf betreffenden – Verfahren zur Gewährung der Ausnahme vom Anschlusszwang gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz unter Beteiligung des selben rechtsfreundlichen Vertreters die Meinung vertritt, dass aus den obgenannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht ableitbar sei, dass im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ein Anschlusszwang nur in Betracht kommen könne, wenn keine private Wasserversorgung existiere (siehe das jüngst ergangene – den Bf betreffende – Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, 2013/07/0169). Der angefochtene Bescheid steht daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
2. Die Beschwerde setzt sich unter Punkt 2 mit den Kosten für den Anschluss auseinander und es wird vom Bf behauptet, die beantragte Genehmigung auf Ausnahme vom Anschlusszwang sei aufgrund des Bestehens einer Altanlage zu erteilen. Dabei verkennt der Bf den Inhalt des von ihm bekämpften Bescheides, wurde doch darin die Versagung einer Ausnahme vom Anschlusszwang im Sinne des § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz gerade nicht ausgesprochen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist vielmehr die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Alkoven. Was die Kosten des Anschlusses betrifft, übersieht der Bf überdies, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im – auch den Bf betreffenden – Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0143, mit diesem Begriff ausführlich auseinandergesetzt und ihn näher definiert hat (siehe dazu auch das jüngst ergangene – den Bf betreffende – Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, 2013/07/0169).
3. Der Bf behauptet unter Punkt 3 seines Schriftsatzes, die Wasserversorgung der Gemeinde Alkoven erfolge durch ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen und hätte der Bf daher mit unkalkulierbaren und wesentlich höheren Kosten als bisher zu rechnen. Der Bf bringt substantiiert nichts vor, was das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage iSd Oö. Wasserversorgungsgesetzes in Frage stellen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner – die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage betreffende – Entscheidung vom 22. April 2010, 2008/07/0143, unstrittig davon aus, dass es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage handle, die in den Anwendungsbereich des Oö. Wasserversorgungsgesetz falle. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist das Vorbringen des Bf daher nicht geeignet, am Bestand einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu zweifeln. Der Bf zeigt auch keine derart veränderte Sachlage auf, um von der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung abzugehen. Mit seinen Ausführungen vermag der Bf daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
4. Abschließend rügt der Bf, das Ermittlungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die vom Bf unsubstantiiert vorgebrachten Argumente sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich allerdings nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens schlüssig darzulegen. Die vom Bf in Zweifel gezogene und von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Bestätigung der L. S. GmbH stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ein geeignetes Beweismittel in Bezug auf § 1 Abs 3 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz dar.
5. Im Ergebnis sind die – teils unschlüssig vorgetragenen und die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie den Verfahrensgegenstand verkennenden – Argumente des Bf nicht geeignet, die Verpflichtung zum Anschluss des verfahrensgegenständlichen Objektes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Alkoven in Zweifel zu ziehen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner – die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage betreffende – Entscheidung vom 22. April 2010, 2008/07/0143, unstrittig davon aus, dass für die Gebäude und Grundstücke der Beschwerdeführer (zu denen auch der nunmehrige Bf gehörte) gem § 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz Anschlusszwang an die gegenständliche öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht. Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde den von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt auch gar nicht, sondern wendet sich – wie bereits oben dargelegt – gegen die rechtliche Würdigung des unstrittig gebliebenen Sachverhalts. Der Bf zeigt auch keine derart veränderte Sachlage auf, um von der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung abzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl zu IV.1.: VwGH 20.2.2014, 2013/07/0169; zu IV.2.: VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101, 22.4.2010, 2008/07/0143; zu IV.3.: 22.4.2010, 2008/07/0143), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter