LVwG-150013/2/MK

Linz, 11.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 21.10.2013, Zl.: 131-9-55/2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.            Mit Eingabe vom 19.09.2012 beantragte die X (in der Folge: Bw), mit Zustimmung des Grundeigentümers X, die Bauplatz- und Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Doppel- und Reihenhäusern auf den Grundstücken Nummer X, X, X, X, X, X und X, EZ X, KG X. Dem Ansuchen war eine Baubeschreibung samt Einreichplan, Planverfasser: X, eine Vermessungsurkunde des Zivilgeometers X, über die Parzellierung des Bauareals, ein Baugrundgutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen X, sowie ein Energieausweis der Energieberatung X, angeschlossen.

 

In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 08.10.2012 wurde von der X, rechtsfreundlich vertreten durch X, (in der Folge: Bf) als Nachbar und damit Partei des Bewilligungsverfahrens Einwand gegen das gegenständliche Projekt erhoben und dieser im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

·                    Es sei klarzustellen, dass im Gegensatz zu vergangenen Konzepten [Anm.: die Bf war selbst im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung für die Wohnbebauung des hier gegenständlichen sowie eines deutlich darüber hinausgehenden Areals, welche aber in der Folge nicht umgesetzt wurde und – entsprechend der größeren seinerzeitigen Projektfläche – auch eine über die nunmehr projektierte Verkehrsführung hinausgehende Errichtung von Aufschließungsstraßen vorsah, welche sich auch auf Flächen bezogen, die nach wie vor im Eigentum der Bf stehen] kein einheitliches Projekt mehr vorliege und die Baubehörde auch nicht mehr von der Umsetzung der seinerzeit geplanten Straßenführung ausgehen könne.

·                    Es bestehe kein rechtswirksames Verkehrskonzept. Das übergeordnete Verkehrskonzept aus dem Jahr 2008 sehe für das gegenständliche Projekt keine Lösung vor. Laut Plan sei südlich der nunmehr für die Bebauung vorgesehenen Fläche eine Vorbehaltsfläche auf dem im Eigentum der Bw stehenden Areal, welche offensichtlich eine Stichstraße in Richtung X [Anm.: und damit über das Grundstück des Bf] vorsehe. Es bestehe weder ein Bebauungsplan noch eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Bf über eine Straßenführung. Die Landesstraßenverwaltung habe im Zuge der Bauverhandlung geäußert, dass eine Verbindung zwischen dem X und der X mittelfristig gewünscht sei, was aber Sache der Gemeinde wäre. Dies sei im Zusammenhang mit der Entlastung der Einmündung des X in die B 133 T. Straße anzumerken.

·                    Ungeklärt sei auch der weitere Verlauf des Projekts, da offensichtlich weitere (bis zu 16) Häuser errichtet werden sollen, wodurch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Die Umsetzung eines Kreisverkehrs bzw. einer Linksabbiegespur auf der B 133 sei nicht gesichert.

·                    Seitens der Gemeinde sei mitgeteilt worden, dass eine über das derzeitige Projekt hinausgehende Verkehrslösung nicht notwendig sei. Im Fall einer Bebauung der Liegenschaft der Bf würde (ausgehend von der vorgesehenen Vorbehaltsfläche) die Errichtung einer Straße zum Bäckerweg auferlegt werden. Es gebe keine Regelung über die Errichtung und Erhaltung einer derartigen Straße.

·                    Die Baubehörde könne diese Problematik durch die Vorschreibung der Vorlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Bw und Bf im Auflagenweg lösen.

 

I.2.            Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 25.1.2013, Zl.: 131-9-55/2012, wurde der Bw die beantragte Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid wurde der Bf nicht zugestellt.

 

I.3.            Die Bf beantragte mit Eingabe vom 22.07.2013 die Zustellung des obzitierten Bescheides, da im Zuge der mündlichen Verhandlung am 8.10.2012 Einwendungen erhoben worden wären, eine Zustellung bislang aber nicht erfolgt sei.

 

I.4.            Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 23.09.2013 wurde dieser Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

In der Begründung wurde zu den nachbarrechtlichen Einwendungen Folgendes ausgeführt:

 

Im Bauverfahren würden Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben können, dass sie durch das Vorhaben in subjektiven Rechten verletzt würden, die entweder in der Privatrechtsordnung oder im öffentlichen Recht begründet seien.

 

Bis zum Schluss der Verhandlung wären aber keine tauglichen Einwendungen hinsichtlich eines bestehenden Nachbarrechtes erhoben wurden, weshalb die Parteistellung gemäß § 42 Abs.1 AVG verloren gegangen sei. Das Vorbringen der Bf habe sich ausschließlich auf ein Bebauungskonzept, welches eine bestimmte Straßenführung vorgesehen habe, sowie auf ein Verkehrskonzept der Gemeinde und ein offensichtlich zukünftiges Bauprojekt bezogen. Da dies nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, wäre ein derartiges Vorbringen nicht geeignet gewesen, die Parteistellung als Nachbar aufrechtzuerhalten. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein subjektives Recht im Zusammenhang mit Fragen der verkehrsmäßigen Erschließung des Bauplatzes oder im Zusammenhang mit den allgemeinen Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen zukomme.

 

I.5.            Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 brachte der Bf das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:

 

Ungeachtet der Tatsache, ob taugliche Einwendungen erhoben worden wären oder nicht, habe eine Verfahrenspartei Anspruch auf Zustellung eines Bescheides. Es könne nicht angehen, dass Nachbarn, welche Einwendungen in der Bauverhandlung erhoben hätten, völlig in Unkenntnis darüber gelassen würden, ob ihre Einwendungen für zulässig erachtet worden wären oder nicht. Dies stelle einen Willkürakt der Behörde dar, der ausschließlich dazu diene, die Nachbarrechte zu beschneiden und durch die Ermöglichung der tatsächlichen Bauführung faktisch irreversible Zustände zu schaffen.

 

Darüber hinaus habe die Bf sehr wohl taugliche Einwendungen – welche nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann vorliegen würden, wenn sich aus dem Vorbringen erkennen ließe, in welchem vom Gesetz geschützten Recht sich der Nachbar verletzt erachte – erhoben. Aus den Einwendungen sei erkennbar, dass kein rechtswirksames Verkehrskonzept und keine ausreichenden Zufahrtsmöglichkeiten zu den zu errichtenden Gebäuden bestünden. Diese Einwendung gründe sich sehr wohl auf ein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn eine Bauplatzbewilligung existierte gleichzeitig beantragt würde. Eine Bauplatzbewilligung könne jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Aufschließung des Grundstücks gesichert sei. Im vorliegenden Fall sei auf Grund des Nichtvorliegens eines Verkehrskonzeptes die Aufschließung eben nicht geregelt. Die Fertigstellung der Häuser laut Baubewilligung sei nur möglich, wenn eine Straße über das Grundstück der Bf geführt werde. Dieser gesamte Fragenkomplex gründe sich eindeutig auf baurechtliche Bestimmungen und begründe daher sehr wohl taugliche Einwendungen.

 

Es würde daher beantragt, der Gemeinderat möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Bf auf Zustellung des Bescheides bewilligt wird.

 

I.6.            Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 21.10.2013, dem ein Beschluss des Gemeinderates vom 16.10.2013 zugrunde liegt, wurde die Berufung der Bf abgewiesen und begründend Folgendes ausgeführt:

 

Ein Recht auf Zustellung des ein Verfahren abschließenden Bescheides komme nur den (noch am Verfahren beteiligten) Parteien zu. Die ausreichende verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes stelle tatsächlich kein subjektives Recht der Nachbarn dar (vgl. Neuhofer, Oö. Baurecht, 6. Auflage, Seite 251). Ebenso wenig komme den Nachbarn im Bauplatzbewilligungsverfahren ein subjektives Recht bzw. Parteistellung zu.

 

Der Einwand, dass ein Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung betroffen wäre, stelle einen nicht beachtlichen zivilrechtlichen Einwand dar.

 

I.7.            Mit Eingabe vom 04.11.2013 brachte die Bf Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde [Anm.: nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht] ein, deren Begründung sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Berufungsvorbringens beschränkte.

 

I.8.            Die Vorstellung wurde von der Gemeinde Alkoven mit Schriftsatz vom 06.11.2013 unter Abgabe einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme vorgelegt.

 

 

II.            Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

II.1. In der Sache:

 

Die Bw beabsichtigt die Errichtung von sechs Doppelhäusern und einem Reihenhaus (drei Wohneinheiten) auf den Gst.Nr. X, X, X, X, X, X und X, KG X. Das Projektgebiet befindet sich im „Dorfgebiet“.  Der Bf ist Eigentümer des Gst.Nr X, KG X, das in seinem nördlichen Eckpunkt an das Projektgebiet anschließt und sich ebenfalls im „Dorfgebiet“ befindet.

 

Die Zufahrt zu den zu bebauenden Grundstücken erfolgt aus westlicher Richtung über die bestehende Gemeindestraße auf Gst.Nr. X (öffentliches Gut – „X“), KG X, in Form einer neu zu errichtenden Zufahrtsstraße auf Gst.Nr. X (öffentliches Gut – „X“), KG X, welche von der bestehenden Gemeindestraße in etwa rechtwinklig abzweigt, eine Breite von 6 Metern und auf den ersten 20-25 Metern eine Steigung von etwa 4 % aufweist. Nach etwa 50 Metern ist die Zufahrtsstraße in einem 90°-Bogen Richtung Süden verschwenkt. Nach weiteren 50-55 Metern schließt nach dem letzten ostseitig gelegenen Projektsgrundstück eine wiederum im rechten Winkel nach Osten abzweigende, ebenfalls ins öffentliche Gut abgetretene Vorbehaltsfläche bis zur Grenze zum Gst.Nr. X, KG X [Grundstück der Bf], an, welche der anfällig geplanten zukünftigen Aufschließung – eine entsprechende Verordnung der Gemeinde Alkoven liegt vor – dieses Grundstücks aus westlicher Richtung dienen kann. Diesbezügliche Planungen sind allerdings nicht bekannt.

 

Im letzten Drittel des 90°-Bogens der Zufahrtsstraße zweigt in nordöstliche Richtung ein Privatweg ab, der die beiden nördlichsten Grundstücke des zu bebauenden Areals T-förmig aufschließt. Alle befahrbaren Zufahrts- und Aufschließungsstraßen-Bereiche werden staubfrei befestigt.

 

Die Art und Weise der beabsichtigten verkehrstechnischen Aufschließung entspricht einschlägigen Erfahrungswerten und somit dem Grunde nach dem Stand der Technik. Die genaueren Ausführungsdetails sind Gegenstand gesonderter Bewilligungsverfahren.

 

Weitere, an das Projektgebiet anschließende Bebauungen sind möglich, aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Falle der beabsichtigten Bebauung des Grundstücks der Bf, dieses über die in östlicher Richtung unmittelbar anschließende Bäckerstraße aufzuschließen, und zwar unabhängig davon, ob (unter Inanspruchnahme der nunmehr ausgewiesenen Vorbehaltsfläche) eine tatsächlich Verbindung zu dem die nunmehrige Aufschließung des verfahrensgegenständlichen Projektgebietes sicherstellenden Schusterweg hergestellt wird oder nicht.

 

Der von der Bf ins Treffen geführte Kreuzungsbereich des X mit der
B 133 wurde – wenngleich auch nicht Gegenstand des Verfahrens – in dem von der Gemeinde durchgeführten Verfahren thematisiert und steht mit einer allfälligen Aufschließung des im Eigentum der Bf stehenden Grundstückes weder in sachlichem noch in örtlichem Zusammenhang.

 

II.2.            Zum Bauverfahren:

 

Die Kundmachung (Anberaumung) der mündlichen Verhandlung über das Bauvorhaben wurde der Bf mit Wirkung vom 25.09.2012 (Zustellversuch und Hinterlegung am 24.09.2012) zugestellt. Die Bf hat sich – rechtsfreundlich vertreten – in der mündlichen Verhandlung auf das Verfahren eingelassen.

 

 

III.            Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.            Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1, 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kund gemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1, 2. Satz und die geeignete Form kund gemacht wurde.

 

In § 42 Abs.2 leg.cit. wird festgelegt, dass sich die in Abs.1 bezeichnete Rechtsfolge, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs.1 kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten erstreckt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten haben.

 

III.2.             In der Sache:

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1:             Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.   bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(...)

 

Abs.3:            Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4:            Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(...)“

 

III.3.            Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.             Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1.            Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Bf ist vorab grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

 

IV.1.1.            Den zentralen Aspekt eines Administrativverfahrens stellt der umfassende Interessensausgleich aller an einem Verfahren Beteiligten auf der Basis und nach den Vorgaben eines konkreten Regelungsregimes (hier: Oö. BauO 1994) dar. Entscheidende Richtschnur ist und bleibt dabei der im anzuwendenden Materiengesetz festgeschriebene Katalog jener öffentlichen Interessen (vgl. die oben angeführte Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994), auf dessen Grundlage sich im Fall möglicher individueller Beeinträchtigungen subjektive Interessen ergeben, die Grundlage von (tauglichen) Einwendungen sein können.

 

Aus § 31 Abs.4, 1. Satz ergibt sich aber, dass die Beachtlichkeit derartiger Einwendungen dahingehend eingeschränkt ist, als sich diese auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen (müssen), deren Ziel der individuelle nachbarschaftliche Immissionsschutz ist. Die subjektiv-öffentlichen Interessen sind daher nicht als allgemeines, gleichsam pauschales Schutzinteresse zu verstehen, sondern müssen in (generell abstrakten) Normen des Materienrechts festgeschrieben sein oder sich mittelbar aus diesen ableiten lassen. Manche Nachbarinteressen (und damit auch deren Schutz) sind hingegen dem öffentlichen Recht entweder gar nicht (z.B.: Besitzstörung) oder aber einem anderen Regelungsregime (z.B.: Wasserrecht, Straßenrecht) zugewiesen. Parteienvorbringen außerhalb des Schutz- und damit Regelungsbereiches eines Gesetzes sind formal unzulässig und inhaltlich nicht zu beachten.

 

Der Gesetzgeber stellt dies, was den Gegenstand des Vorbringens der Bf anbelangt, darüber hinaus in der Form klar, als er in § 1 Abs.3 Z8 Oö. BauO 1994 öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen […] generell vom Geltungsbereich der Bauordnung ausnimmt.

 

IV.1.2.            Eine (Verwaltungs-)Entscheidung ist daher stets im Spannungsfeld zwischen dem Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Bewilligung seines Vorhabens (sofern die Schutzinteressen des anzuwendenden Materiengesetzes objektiv entsprechend eingehalten werden) und den sich eben aus diesen (und nur diesen) Schutzinteressen ergebenden Nachbarrechten zu treffen.

 

Der Verfahrensgesetzgeber definiert in diesem Zusammenhang die Stellung des Nachbarn als Partei durch das Kriterium der formellen und materiellen Prozessbeteiligung. Dieser hat am Verfahren daher nicht nur teilzunehmen, sondern an der Feststellung und am Ausgleich der in der konkreten Konstellation vorliegenden Interessen, und zwar (u.a.) durch das Erheben (tauglicher) Einwendungen, aktiv mitzuwirken. Tut er dies – obwohl er (was im gegenständlichen Fall unstrittig ist) vom Verfahren und insbesondere von der mündlichen Verhandlung Kenntnis hatte – innerhalb des vorgesehenen prozessualen Zeitfensters hingegen nicht, verliert er die Parteistellung in vollem Umfang, also auch das Recht auf (Kenntnis von der) Entscheidung.

 

Ob eine derartige gesetzliche Anordnung „angeht“ oder nicht, ist nicht primär auf der Grundlage eines individuellen Administrativverfahrens zu prüfen. Auf der Grundlage der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu dieser Bestimmung, die in ihrer Genese wohl maßgeblich dem effizienten Ausbau des Grundsatzes der Verfahrensökonomie geschuldet war, erlangen die vom Bf angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken aber vor allem deshalb keine Bedeutung, als der von der Behörde auf dem Grundsatz der materiellen Wahrheit beruhende objektive Interessensschutz ja uneingeschränkt aufrecht bleibt und die eingetretene Rechtsfolge ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass sich eine Partei unter Beachtung des Gegenstand eines Verfahrens an diesem nicht beteiligen wollte oder konnte.

 

Dies ist auch, ja gerade dann anzunehmen, wenn die Darlegung einer relevanten subjektiven „Betroffenheit“ nicht gelingt.

 

IV.2.            Zum Vorbringen der Bf:

 

IV.2.1.            Nichtvorliegen eines rechtswirksamen Verkehrskonzeptes:

 

Im Zusammenspiel der baurechtlichen Normen iwS ist ein den individuellen (subjektiven) Interessensschutz determinierendes Wirkungsgefüge erkennbar.

 

Dem entsprechend kategorisiert das Raumordnungsrecht auf der Basis allgemeiner Ziele und Grundsätze Grund und Boden und schafft so die generell-abstrakten Grundlagen (Örtliches Entwicklungskonzept, Verordnungen betreffend die Flächenwidmung und Bebauung) für weitere Planungen.

 

In einem nächsten Schritt werden darauf aufbauend im Rahmen der Bodenordnung (II. Hauptstück der Oö. BauO 1994) Bauplätze unter bestimmten Gesichtspunkten und Beachtung bzw. Einhaltung (wiederum) allgemeiner Vorgaben und Überlegungen festgelegt (vgl. insbesondere § 4 Abs.1 Z5 leg.cit.). Die Einbeziehung von Nachbarn iSv Parteien ist auf dieser Ebene (noch) nicht vorgesehen.

 

Erst im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung einer Baubewilligung für ein konkretes Vorhaben (welches im oben beschriebenen Normgefüge Deckung finden muss und letztlich erst eine Beurteilung der subjektiven Interessenslage zulässt) ist der individuelle Parteienkreis festzulegen bzw. sind Nachbarn in das Verfahren einzubeziehen.

 

Das von der Bf nun ins Treffen geführte Verkehrskonzept ist Gegenstand des Raumordnungsverfahrens (vgl. § 18 Abs.3 Z2 Oö. ROG 1994). Allfällige Unzulänglichkeiten in diesem Zusammenhang sind im Rahmen der Verordnungsprüfung zu behandeln, können im Wege des subjektiven Interessensschutzes in einem Baubewilligungsverfahren aber nicht releviert und damit auch nicht Gegenstand einer (tauglichen) Einwendung sein.

 

 

IV.2.2.            Aufschließung bzw. Zufahrtsmöglichkeit:

 

Die (vom Verkehrskonzept zu unterscheidende) Frage der verkehrsmäßigen Aufschließung eines zu bebauenden Areals ist (mittelbar durch die Beachtlichkeit der Grundsätze einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung in § 5 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994) auch Gegenstand des Bodenordnungsverfahrens und bei Erteilung der Bauplatzbewilligung zu berücksichtigen. Da den Nachbarn dabei aber keine Parteistellung zukommt, können diese im Baubewilligungsverfahren alle Fragen auch in Bezug auf die Bauplatzbewilligung aufwerfen, in denen ihnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht (subjektiv-öffentliches Interesse iSd obigen Ausführungen) zusteht (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0105).

 

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.

 

Insofern nun die Aufschließung des Projektareals, d.h. die Zufahrtsmöglichkeit zu den zu bebauenden Grundstücken vor dem Hintergrund der subjektiven Interessenslage die Bf zu beurteilen ist, ist festzustellen, dass der Bf gar nicht Eigentümer eines dieser Grundstücke ist und durch eine allenfalls nicht gewährleistete Zufahrt auch nicht in seinen Rechten verletzt werden kann.

 

Wenn die Bf vorbringt, dass die Fertigstellung der geplanten Häuser nur dann möglich sei, wenn über ihren Grund eine Straße geführt wird, dann ist dies auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens schlichtweg unzutreffend. Darüber hinaus aber müssen auf der Grundlage des oben Ausgeführten – insoweit sich die Bf allenfalls auf die (zukünftige) Aufschließung und Bebauung seines eigenen, im südöstlichen Eckpunkt an das Projektgebiet anschließenden Areals oder die in südwestlicher Richtung allfällig fortschreitende bauliche Verwertung der Flächen  bezieht –  auch Prognosen über etwaige bauliche Entwicklungen (und umso mehr die rechtliche Beurteilung diesbezüglicher Auswirkungen) jedenfalls dann unterbleiben, wenn durch das tatsächlich zu beurteilende Vorhaben grundsätzlich zulässige künftige Vorhaben nicht verhindert oder in ihren wesentlichen Elementen erschwert werden.

 

Durch das gegenständliche Projekt, das die Interessenssphäre der Bf – wie bereits erwähnt – in einem Eckpunkt seines Grundstücks „berührt“, kann dies aber mit Sicherheit nicht eintreten, und zwar unabhängig davon, ob (wiewohl von der Gemeinde im Verordnungsweg bereits erfolgt) zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorkehrungen für eine (ebenso geordnete und zweckmäßige) Aufschließung und Bebauung des Grundstücks der Bf getroffen wurden.

Mit anderen Worten wird die Bf durch das hier zu beurteilende Vorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Interessen nicht verletzt. Lediglich zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass die Bf (als ehemalige Grundeigentümerin des nunmehrigen Projektgebietes) im Zuge eines früheren Baubewilligungsverfahrens als Bauwerberin der de facto deckungsgleichen Aufschließung und Bebauung des nunmehrigen Projektgebietes einschließlich des daran in südwestlicher Richtung anschließenden Geländes sowie des nun in Rede stehenden (Rest-)Grundstücks im Eigentum der Bf nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst beantragt hat. Eine Änderung der subjektiv-öffentlichen Interessenslage im Zusammenhang mit der Möglichkeit und/oder Zulässigkeit einer Aufschließungsvariante kann allein in einem Wechsel in der Person des Bauwerbers nicht erblickt werden.

 

Der von der Bf als „Lösungsvorschlag“ angeregte Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und der Bw entbehrt – da für die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gänzlich ohne Bedeutung – jeglicher Grundlage.

 

IV.2.3.            Anbindung an die B 133 T. Straße:

 

Zur Anmerkung der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass zum Zweck der Entlastung des Kreuzungsbereichs X – B 133 eine Verbindungsstraße zwischen X und X wünschenswert sei, was zwangsläufig eine Inanspruchnahme ihres Grundstückes bedeute, ist abschließend nur nochmals festzuhalten, dass derartige Überlegungen nicht Projektgegenstand, im Verfahren daher nicht zu berücksichtigen sind und im Hinblick auf den Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 auch in Zukunft nicht auf dieser Grundlage zu behandeln sein werden.

 

Entsprechende Vorkehrungen in genau diesem Sachzusammenhang wurden zwischen der Gemeinde und der Straßenverwaltung – abgestimmt auf das nun relevante Projekt – zwar getroffen, folgerichtig in den normativen Teil des Bewilligungsbescheides aber nicht aufgenommen.

 

 

V.            Im Ergebnis ist  daher festzuhalten, dass die Bf nicht (mehr) Partei des bei der Gemeinde Alkoven geführten antragskausalen Bauverfahrens ist, da auf der Grundlage der im Baurecht geschützten Interessen nach Maßgabe und Berücksichtigung des Vorbringens der Bf keine (tauglichen) Einwendungen erhoben wurden.  Zwar ist der Argumentation der Bf zu folgen, dass dies nach stRsp des VwGH immer dann der Fall ist, wenn sich aus dem Vorbringen erkennen lasst, in welchem durch das Gesetz geschützten Recht sich ein Nachbar verletzt erachtet. Gerade dies aber lässt sich nicht erkennen.

 

 

VI.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger