LVwG-800020/7/Kof/AK
Linz, 13.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Dezember 2013, GZ: Ge96-24-2013, wegen Übertretung der Gewerbeordnung iVm dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach der am 06. Februar 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
„Sie haben, wie durch Ermittlungen von Organen der Polizeiinspektion P. festgestellt wurde, am 07.04.2013 um 03:55 Uhr mit dem für Herrn S. M. zugelassenen Personenkraftwagen Marke ...., behördliches Kennzeichen PE-.... Frau LMW, Herrn DL, Herrn PD und Herrn CR vom Gastgewerbebetrieb mit der Betriebsbezeichnung "S....." im Standort PLZ M., Adresse nach PLZ S., Marktplatz gegen ein Entgelt von 10,00 Euro transportiert und damit das Taxigewerbe ausgeübt, obwohl Sie keine hiefür erforderliche Konzession erlangt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 125/2013 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz,
BGBl. Nr. 112/1996 i. d. F. BGBl. I Nr. 32/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2.000 Euro 7 Tage § 15 Abs. 2
Gelegenheitsverkehrsgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ........
2.200 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 18. Dezember 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. Dezember 2013 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist
- die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und
- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG
anzusehen.
Am 06. Februar 2014 wurde beim OÖ. LVwG eine öffentliche mündliche
Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
Der Bf hat zwar am Tag vor der mVh per E-Mail mitgeteilt, er sei momentan krank (Grippe mit Fieber) und bitte, den morgigen Termin zu verschieben.
Die bloße Behauptung, krank zu sein, reicht nicht aus -
vielmehr ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für diese Krankheit erforderlich;
VwGH vom 16.10.2009, 2009/02/0019; vom 20.04.2007, 2007/02/0085;
vom 03.09.2003, 2001/03/0178.
Eine ärztliche Bestätigung hat der Bf jedoch nicht vorgelegt.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs. 3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;
vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;
vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.
Es fällt einzig und allein dem Bf - und nicht dem OÖ. LVwG - zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur.
Der Bf war bei Erhebung der Berufung (= ab 01.01.2014: Beschwerde) noch anwaltlich vertreten. Das Vollmachtsverhältnis wurde jedoch - siehe Mitteilung der H. Rechtsanwälte GmbH vom 05.02.2014 - aufgelöst.
An der mVh hat dadurch nur die Zeugin und Meldungslegerin,
Frau Rev.Insp. N. H., PI P. teilgenommen.
„Zeugenaussage der Frau Rev.Insp. N.H.:
Am 07. April 2013 wurden mein Kollege S. H. und ich - von der Bezirksleitstelle P. - verständigt, dass der Bf wiederrum unbefugt das Taxigewerbe ausüben würde und Fahrgäste vom Lokal S. in M. in Richtung S. transportieren würde.
Die Bezirksleitstelle P. hat dies durch einen anonymen Anrufer erfahren.
Der Bf sowie dessen PKW waren sowohl mir, als auch meinem Kollegen schon vor dieser Amtshandlung bekannt.
Wir fuhren nach S. auf den Marktplatz und sahen, dass der Bf gerade angehalten hat und im Begriff war, von seinen insgesamt vier Fahrgästen den Fuhrlohn zu kassieren.
Wir führten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.
Der Bf gab uns die Papiere (Führerschein, Zulassungsschein).
Wir fragten ihn, warum er schon wieder Taxifahrten durchführe, obwohl er dafür keine Konzession besitze.
Die Antwort bestand im Wesentlichen aus Beschimpfungen.
Weiters befragten wir die Fahrgäste (drei junge Herren, eine junge Dame).
Wir erhielten einzig und allein von der Dame eine einigermaßen brauchbare Antwort.
Diese Frau (LMW, geb. ...., Adresse) gab an, sie hätte soeben beabsichtigt,
10 Euro für diese Taxifahrt von M. nach S. zu bezahlen.
Von den weiteren Fahrgästen waren brauchbare Antworten nicht zu erhalten.
Der Bf hat übrigens bei seiner Einvernahme angegeben, er hätte für diese Fahrt „bestimmt 180 Euro kassiert“.
Sowohl mir, als auch meinem Kollegen war klar, dass weder der von der Dame angegebene Betrag von 10 Euro (dieser ist eindeutig zu gering), als auch der vom Bf angegebene Betrag (180 Euro - dieser ist eindeutig viel zu hoch) stimmen kann.
Die Amtshandlung war anschließend beendet und wurde von uns die Anzeige erstattet.“
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Bezeichnung „Bf“
- in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - ersetzt.
Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Aufgrund der Zeugenaussage der Frau Rev.Insp. N.H. steht fest, dass der Bf
zur Tatzeit und am Tatort das Taxigewerbe ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Konzession ist.
Betreffend den Schuldspruch war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Wer ein Gewerbe (hier: Taxigewerbe) ausübt, ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO und ist gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz mit einer Geldstrafe von 1.453 bis zu 7.267 Euro zu bestrafen.
Beim Bf sind zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt. -
Diese sind als erschwerende Umstände zu werten.
Auf Grund dieser zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen ist - auch unter Berücksichtigung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf - die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (2.000 Euro) als milde zu bezeichnen und somit eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag
für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro
zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler