LVwG-700033/2/Sr/Jo

Linz, 17.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des M.N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Februar 2014, Sich96-91-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.             Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

III.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Februar 2014, GZ.: Sich96-91-2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 20.9.2013 gegen 19:30 Uhr am Xweg H, das Jagdgewehr des Herrn L.S. von der Beifahrerseite seines Pkw`s entnommen und in die Wiese geschleudert und somit die Schusswaffe samt Munition nicht sicher verwahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Wegen des Verstoßes gegen §§ 16a iVm 51 Abs. 1 Z. 9 Waffengesetz verhängte die belangte Behörde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Weiters wurde der Bf gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Somit ergibt sich für den Bf ein zu zahlender Gesamtbetrag von 110 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Gemäß § 16a Waffengesetz sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 9 Waffengesetz: Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.

Gemäß § 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff schützt.

 

Die Behörde geht vom folgenden Sachverhalt aus:

Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Prambachkirchen vom 08.10.2013 wurde der Staatsanwaltschaft Wels bzw. der Bezirkshauptmannschaft Eferding der Verdacht auf Körperverletzung wie folgt mitgeteilt: 'Der Jäger L.S. beobachtete die zwei Mischlingshunde der beiden Brüder M.N. und P.N., weiche kurz zuvor vom Anwesen ausgerissen waren, wie sie im Revier des L.S. frei umherliefen und offensichtlich wilderten. Um die Hunde zu vertreiben bzw. davon abzuhalten und zu erschrecken, feuerte er mit dem Jagdgewehr vom Hochstand aus (Höhe 2m) in den darunter befindlichen Acker. Die Hunde waren zu diesem Zeitpunkt ca. 200 m entfernt. Die beiden Brüder, die sich in der Zwischenzeit bereits auf die Suche nach den Hunden gemacht hatten, hörten diesen Schuss. Als M.N. den Jäger in einer Entfernung von etwa 200 m wahrnahm, schrie er diesen an und beschimpfte ihn aufs Gröbste. L.S. ging zu seinem Fahrzeug, fuhr zu den Brüdern um sie wegen der Hunde bzw. der Beschimpfungen zur Rede zu stellen. Die vorerst verbale Auseinandersetzung eskalierte. M.N. öffnete die Beifahrertür, erfasste L.S. mit beiden Händen am Kragen und versuchte ihn auf der Beifahrerseite aus dem Fahrzeug zu ziehen. L.S. versetzte ihm einen Stoß und dieser wich zurück. Gleich darauf erfasste M.N. jedoch, das vor dem Beifahrersitz abgestellte Jagdgewehr und bedrohte damit den Jäger. Im Lauf des Gewehrs befand sich lediglich die leere Patrone des Schreckschusses. Jedoch befanden sich bei der gesicherten Waffe im angesteckten Magazin noch zwei volle Patronen. L.S. kletterte über die Beifahrerseite aus dem Fahrzeug um ihm das Gewehr zu entreißen. In diesem Moment, als er das Gewehr erfassen konnte, versetzte ihm P.N. einen Stoß, sodass L.S. strauchelte und gegen den dortigen Gartenzaun taumelte. Die beiden Brüder stürzten sich auf den Jäger und drückten ihn gegen den Zaun. Dieser konnte sich losreißen, kam jedoch dadurch auf dem Xweg zu Sturz und verletzte sich an der linken Schulter. Während dessen verschwanden die beiden Brüder in der bereits eingebrochenen Dunkelheit.

Von den beiden am Tatort eingetroffenen Polizeistreifen Eferding Sektor I und II wurde, nachdem der Verbleib des Jagdgewehres ungewiss war, die Spezialeinheit EKO Cobra angefordert. Noch vor Eintreffen der Spezialeinheit kehrte M.N. zum Tatort zurück um seine, bei der Rangelei verlorene Brille und sein Kappel zu suchen. Er lies sich von der Polizei widerstandslos festnehmen. M.N. zeigte gleich danach den Beamten wo er das Gewehr hingeschmissen hatte. Dieses konnte unweit des Tatortes in einem Garten aufgefunden werden. Seinen Angaben nach hatte er das Gewehr des Jägers nur deshalb aus dem Auto genommen, um eine weitere Eskalation der Situation zu verhindern bzw. sah er in dem Gewehr ein Gefährdungspotential gegen sich und seinen Bruder. Deshalb hat er das Gewehr genommen und nach hinten in die dortige Wiese geschleudert. Nachdem das Jagdgewehr sichergestellt worden war, wurde auch P.N. im Wohnzimmer des nahegelegenen Wohnhauses der Brüder festgenommen.

Der Journalstaatsanwalt der StA Wels ordnete die Anzeigenerstattung auf freiem Fuß wie folgt an: 'M.N. ist verdächtig, am 20.09.2013 gegen 19:30 Uhr, L.S. am Xweg H, nächst dem Anwesen H 21, Gemeinde St. Marienkirchen/P., Bezirk Eferding , im Zuge einer zuerst verbalen Auseinandersetzung, körperlich Angegriffen und in weiterer Folge dessen beim Beifahrersitz abgestelltes Jagdgewehr genommen und S damit bedroht zu haben. P.N. ist verdächtig, gemeinsam mit seinen Bruder M.N., L.S. körperlich Angegriffen zu haben.'

 

In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels, 6 St 254/13 x wurde bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie am 23.09.2013 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, in Wahrung der subsidiären Zuständigkeit, wurde über Sie von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 12.11.2013 eine Strafverfügung wegen dem Vergehen einer Anstandsverletzung verhängt.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.11.2013 erhoben Sie am 19.11.2013, eingelangt am 21.11.2013, rechtzeitig Einspruch, den Sie wie folgt rechtfertigten: Zu dem Ereignis am 20.09.2013 um 19:30 Uhr in St. Marienkirchen, Xweg H möchte ich gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Die Auseinandersetzung und Schilderung des Herrn L.S. entspricht nicht den tatsächlichen Ablauf. Herr L.S. wusste wo die Waffe lag die ich in die Wiese geschleudert habe. Er hat sich aber nicht darum gekümmert und der Polizei nicht davon berichtet, wo sie lag. Er hat die Waffe einfach liegen gelassen. Meines Erachtens muss sich ein Waffenscheinbesitzer so um seine Waffen kümmern und verwahren, dass andere Personen keinen Zugriff haben. als das ich Sie gar nicht aus dem Auto heraus nehmen hätte können! ich Bitte zum Kenntnisnahme'

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Dem glaubhaften und schlüssigen Abschlussprotokoll der Polizeiinspektion Prambachkirchen vom 08.10.2013 ist zu entnehmen, dass die Hunde von Ihnen und Ihrem Bruder im Jagdrevier des L.S. wilderten, da die Hunde von ihnen nicht angeleint waren. Um die Hunde vom weiteren Wildern abzuhalten, verschreckte Herr L.S. die Hunde durch einem Schreckschuss in den Acker, in weiterer Folge kam es zu verbalen Attacken gegen L.S., welche in körperliche Übergriffe mündeten.  

 

Zu ihrer Rechtfertigung, Herr L.S. hätte seine Waffe so verwahren müssen, dass Sie die Waffe nicht aus dessen Gewahrsame hätten nehmen können, wird ausgeführt, dass Sie versuchten, Herrn L.S. auf der Beifahrerseite seines Pkw´s aus dem Auto zu zerren. Nach misslingen dieses Versuches nahmen Sie L.S. das Gewehr weg, indem Sie sich das Gewehr aus dem Gewahrsame des L.S. zueigneten. Mit der Wegnahme des Jagdgewehrs wurden Sie zum Inhaber der Waffe und waren ab diesem Zeitpunkt für die Verwahrung der Schusswaffe verantwortlich. Ihr Rechtfertigung, Herr L.S. hätte sein Gewehr vor Ihrem Zugriff schützen müssen, entschuldigt nicht Ihre absichtliche Wegnahme der fremden Sache und Ihre anschließende Entledigung der Waffe durch Wegschleudern des Gewehrs in die Gebüsche.

Ihr Einwand, Herr L.S. hätte gewusst, wo die Waffe lag, sich nicht um die Waffe gekümmert da er diese einfach liegenließ und statt dessen die Polizei gerufen, ist zu entgegnen, dass durch Ihre Handgreiflichkeiten gegenüber L.S., dieser sich in einer nachvollziehbaren Gemütserregung befand. Eine genaue Lokalisierung des Gewehrs ob der einbrechenden Dunkelheit war Herrn L.S. somit nicht zuzumuten. Folgerichtig und als einzigen Ausweg verständigte Herr S die Polizei, welche sogar die Spezialeinheit der EKO Cobra anforderte.

In tatbestandsmäßiger Hinsicht ist das Wegschleudern eines Gewehrs in den Garten eines Wohngebietes als äußerst unsichere Verwahrung i.S.d. § 16a Waffengesetz zu qualifizieren, da unberechtigte Personen faktisch jederzeit Zugriff zur Schusswaffe samt Munition hatten.

 

Eine Anwendung des § 45 VStG (Absehen von der Verhängung einer Strafe) kam mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Sonstige Entlastungsgründe wurden nicht vorgebracht, weshalb von einer Übertretung des § 16a Waffengesetz auszugehen war und die Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 Waffengesetz zu verhängen war.

 

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 und 20 VStG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie der unbestrittenen Schätzung der Behörde zu Folge monatlich ca. 800 Euro netto verdienen, kein Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben. Ihr Verschulden und der Unrechtsgehait der Verwaltungsübertretung waren der Strafbemessung zu Grunde zu legen. Zudem liegt die Strafhöhe im untersten Bereich des Strafrahmens. Straferschwerend war kein Umstand, strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Gegen dieses, dem Bf am 12. Februar 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete, binnen offener Frist erhobene Beschwerde. Darin führt der Bf aus, dass seine Aussage nicht bewertet worden sei und sich der verfahrensgegenständliche Vorfall völlig anders zugetragen habe. Daher beantrage er die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24. Februar 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Beschwerde. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Am 20. September 2013 hat der auf dem Hochstand sitzende Privatanzeiger zwei der drei Hunde des Bf und seines Bruders im nahegelegenen Maisfeld gesehen, wobei einer der beiden Hunde offensichtlich ein Reh gejagt hat. Laut Aussage des Bruders des Bf waren die Hunde ausgekommen. Um die Hunde aus dem Feld zu vertreiben, hat der Privatanzeiger vom Hochstand aus in den etwa 10 m entfernten Acker einen Schuss abgegeben, wobei die beiden Hunde mindestens 200 m von ihm selbst entfernt gewesen sind. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung aus der Ferne ist der Privatanzeiger mit seinem PKW in Richtung des Anwesens des Bf gefahren. Auf dem Weg dort hin ist er mit dem Bf und dessen Bruder zusammengetroffen. Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung hat der Bf die Beifahrertür aufgerissen, das am Beifahrersitz angelehnte Jagdgewehr erfasst und mit dessen Lauf in die Richtung des Privatanzeigers gezielt. Nach dem Verlassen des Autos entwickelte sich die verbale Auseinandersetzung zu einer tätlichen, wobei der Privatanzeiger vom Bf und seinem Bruder gegen einen Zaun gedrückt wurde. An den Handgreiflichkeiten war auch der Bruder des Bf beteiligt. Der Privatanzeiger konnte sich schließlich losreißen und kam dabei zu Sturz. Der Bf hat dabei seine Mütze und Brille verloren. In der Folge hat der Bf das Gewehr über den angrenzenden Gartenzaun geworfen. Es ist in der Wiese neben der Fahrbahn zum Liegen gekommen.

Nach dem Sturz des Privatanzeigers haben der Bf und sein Bruder die Tätlichkeiten beendet und den Tatort verlassen. Wohin die Beiden gegangen sind, konnte der Privatanzeiger bedingt durch die bereits fortgeschrittene Dämmerung und einsetzende Dunkelheit nicht mehr wahrnehmen. Der Privatanzeiger hat daraufhin die Polizei verständigt. Da zu diesem Zeitpunkt der Aufbewahrungsort des Jagdgewehres ungewiss war, wurde die Spezialeinheit EKO Cobra angefordert.

Vor dem Eintreffen ist der Bf mit der Taschenlampe an den Tatort zurückgekehrt, um seine Kappe und Brille zu suchen. Vor Ort wurde er von den Polizeibeamten festgenommen. Anschließend führte der Bf die Beamten zu der Stelle, an der er sich der Jagdwaffe entledigt hatte. Diese wurde hinter einem Zaun in einem Garten aufgefunden.

 

II.

 

Das Vorbringen des Privatanzeigers ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Aussagen des Bf und seines Bruders weisen deutliche Widersprüche auf und sind daher nur teilweise glaubhaft.

Dass der Privatanzeiger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung, als er noch im Auto saß, das Jagdgewehr ergreifen wollte, erscheint nicht glaubhaft. Die Behauptung des Bf wurde nicht einmal von seinem Bruder bestätigt. Dieser hat übereinstimmend mit dem Privatanzeiger ausgesagt, dass der Bf die Beifahrertür geöffnet und das Jagdgewehr herausgenommen hat. Von einer Bedrohung mittels Jagdgewehr hat er nicht gesprochen.

Übereinstimmend haben auch der Bruder des Bf und der Privatanzeiger vorgebracht, dass der Privatanzeiger erst nach dem Verlassen des Autos versuchte, das Jagdgewehr wieder an sich zu nehmen. Bedingt durch einen Schlag des Privatanzeigers gegen die Hand des Bf ist das Jagdgewehr „weggeflogen“. Weder der Bruder des Bf noch der Privatanzeiger konnten wahrnehmen, wo das Jagdgewehr verblieben ist.

Die Schilderung des Bf steht diesen Aussagen entgegen und ist darüber hinaus auch widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist, warum das Jagdgewehr vorerst nur in der Wiese neben der Fahrbahn zum Liegen kam, obwohl der Privatanzeiger zu diesem Zeitpunkt noch im Auto war und der Bf das Jagdgewehr über einen Zaun in einen Garten werfen wollte. Unstimmig ist auch, dass der Bf das Jagdgewehr während der körperlichen Auseinandersetzung wiederum bei sich am Oberkörper hatte und es erst im Zuge der Tätlichkeiten nach hinten geschleudert haben will.

Glaubhaft ist, dass der Bf das Jagdgewehr vorerst aus der näheren Gefahrenzone gebracht hat. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung hat er jedoch eingestanden, dass er das Jagdgewehr über den Zaun „geworfen“ hat. Schon aus diesem Vorbringen und der Wortwahl ist abzuleiten, dass der Bf das Jagdgewehr in der Folge noch einmal an sich genommen und er sich dieses in der Nähe des Tatortes entledigt hat.

 

III.

 

In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1.1. Gemäß § 16a Waffengesetz sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Nach § 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff schützt.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 9 Waffengesetz begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.

Nach § 6 Abs. 1 Waffengesetz gilt als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung.

Gemäß § 41a Waffengesetz ist der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.

 

1.2. Der gegenständliche Vorfall war bereits Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren wurde gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung führt aber nicht zu einer Subsidiarität der möglichen Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz, da der herangezogene Deliktstypus der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Verhaltens des Bf nicht erschöpft, so dass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine weitere Bestrafung nur dann nicht möglich ist, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich alleine abgegolten ist. Es wäre daher notwendig, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. VfGH vom 11.3.1998, G 262/97). Der Unwert des einen Deliktes wird von der Strafdrohung gegen das andere Delikt insbesondere dann nicht mitumfasst, wenn es sich um die Verletzung verschiedener Rechtsgüter handelt und die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (VwGH 23.9.1970, 678/68).

 

2.1. Das waffenpolizeiliche Interesse gilt notwendigerweise jedem, der Waffen oder Munition in seiner Macht oder Gewahrsame hat (also jedem Inhaber), und nicht nur jenem Inhaber dieser Gegenstände, der den Willen hat sie als die seinige zu behalten (also dem Besitzer). Das Waffengesetz verwendet lediglich den Ausdruck „Besitz“ und dehnt gemäß § 6 Abs.1 Waffengesetz die Geltung der Bestimmungen über den Besitz von Waffen und Munition auf sämtliche Fälle der Innehabung dieser Gegenstände aus.

Der Besitzer einer Schusswaffe (und somit auch der Innehaber) hat entsprechend Vorsorge zu treffen, dass die Waffe (und die Munition) nicht in den Besitz (= Innehabung) einer Person gelangt, die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zum Besitz einer Waffe nicht berechtigt ist.

Der waffenrechtliche Besitzbegriff erstreckt sich auch auf die bloße Innehabung von Waffen und Munition und damit auf einen rein faktischen Gewahrsam ohne Besitzwillen.

 

2.2. Unbestritten hat der Bf die gegenständliche Schusswaffe zum angelasteten Zeitpunkt vom Beifahrersitz des Autos des Privatanzeigers entfernt.

Die Argumentation des Bf, wonach sich der Privatanzeiger so um seine Waffe kümmern hätte müssen, dass keine andere Person zugreifen könne, führt nicht zum gewünschten Erfolg. Indem der Bf die Schusswaffe an sich genommen und rein faktischen Gewahrsam darüber erlangt hat, ist er als Innehaber anzusehen.

Nach § 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hätte der Bf als Innehaber die Schusswaffe in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff schützen müssen.

Indem der Bf im Zuge der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatanzeiger die Schusswaffe unweit des Tatortes über einen Zaun in einen Garten geworfen hat, ist er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur sicheren Verwahrung nicht nachgekommen.

Der Bf hat daher objektiv tatbestandsmäßig gehandelt.

Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

3. Das Waffengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt somit ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Im Verfahren hat der Bf den Tatvorwurf allgemein gehalten bestritten und versucht, die ihn treffenden Verpflichtungen dem Privatanzeiger aufzubürden.

 

Mit dieser Verantwortung konnte der Bf mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

 

Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt und von einem schuldhaften Verhalten des Bf auszugehen.

 

4. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen und hat eine nachvollziehbare Strafbemessung vorgenommen. Da das Verschulden nicht als gering bewertet werden kann, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ausgeschlossen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Vor diesem Hintergrund war dem Bf gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 20 Euro, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider