LVwG-650092/2/Zo/CG
Linz, 01.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des X vom 16.3.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 10.3.2014, Zl. VerkR21-795-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Anordnungen
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von vier Monaten, beginnend ab 14.12.2013, entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Er wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung dieser Maßnahme endet. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2013 den PKW mit dem Kennzeichen X in Linz, Weingartshofstraße gegenüber Haus Nr. 26 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher gemäß § 26 Abs. 2 FSG verpflichtend vorzuschreiben.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgendes geltend:
„Belangte Behörde und angefochtener Bescheid: (§ 9 Abs.1 Z.1 und 2 iVm Abs.2 Z.1 VwGVG)
Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.3.2014, VerkR21-795-2013/LL, erhebe ich
B e s c h w e r d e
an das nach Art. 130 Abs.1 Z.1 iVm Art. 131 Abs.1 und Art. 132 Abs.1 Z.1 B-VG sowie § 3 Abs.1 VwGVG sachlich und nach § 3 Abs.2 Z.1 erster Fall VwGVG örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
• Frist: (§9 Abs.1 Z.5 VwGVG)
Der angefochtene Bescheid wurde meinem Verteidiger nachweislich am 12. März 2014 zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist iSd § 7 Abs.4 VwGVG ist gewahrt.
● Beschwerdegründe: (§ 9 Abs.1 Z.3 VwGVG)
Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten; dieser verletzt mich im Recht, dass mir die Lenkberechtigung nicht entzogen und keine begleitende Maßnahme angeordnet wird sowie in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 6 EMRK (Fairness) und Art. 47 GRC (kein wirksamer Rechtsbehelf) und Art. 49 Abs.3 GRC (unverhältnismäßige Sanktionierung eines ungefährlichen Verhaltens).
Ich habe meinen Pkw keinen Millimeter bewegt sondern darin geschlafen, so auf die Abfahrt des Zuges gegen 5 Uhr gewartet und den Motor nur zum Beheizen des Fahrzeuginnenraums kurzfristig gestartet, weil mir kalt geworden ist.
Zur aufschiebenden Wirkung:
In Spruchpunkt 4. erkennt die Behörde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der dafür angeführte Grund liegt schon deshalb nicht vor, weil durch die bloße Inbetriebnahme des Pkw (Starten des Motors zur Beheizung das Innenraumes) die Verkehrssicherheit nicht im Geringsten gefährdet habe. Somit bin ich keine Gefahr für die Verkehrssicherheit, welche ich trotz jahrzehntelanger aktiver Teilnahme am Straßenverkehr noch nie aufs Spiel gesetzt habe. Gefahr in Verzug liegt somit keinesfalls vor, weil nichts, rein gar nichts darauf schließen lässt, dass ich die Verkehrssicherheit gefährden werde (uneingeschränkt positive Zukunftsprognose).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebietet die Fairness des Verfahrens nach Art. 6 EMRK und das Gebot des effektiven Rechtsmittels nach Art. 47 GRC (vgl. auch das Urteil des EGMR im Fall Janosevic gegen Schweden vom 23.7.2002, Rz. 90, Beschwerde-Nr. 34.619/97, betreffend Durchsetzung einer Entscheidung der Finanzbehörde vor Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art 6 Abs.1 EMRK).
Das LVwG möge daher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
In der Sache selbst:
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Die Lenkberechtigung darf nur einer verkehrsunzuverlässigen Person entzogen werden. Dass ich nicht zu diesem Personenkreis gehöre, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Wortlaut des § 7 Abs.1 Z.1 FSG, weil es nicht den geringsten Grund für die Annahme gibt, ich werde in Hinkunft (in der Zeit zwischen 14.12.2013 bis 14.4.2014 bzw. darüber hinaus bis zur Absolvierung der angeordneten Nachschulung) die Verkehrssicherheit gefährden (Zukunftsprognose, welche aufgrund des Gesetzes zwingend anzustellen ist), weil es in dieser Norm selbstredend um das „Lenken" eines Kfz geht und ich die Verkehrssicherheit noch nie (!) gefährdet habe, solches wird mir zurecht nicht zur Last gelegt.
Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen einer bestimmte Tatsache für sich allein nicht genügt, um Verkehrsunzuverlässigkeit annehmen zu können, vielmehr muss diese nach § 7 Abs,4 FSG zwingend einer „Wertung" unterzogen werden (auch bei Verhängung der im Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer (VwGH vom 24.2.2009, 2007/11/0042), welche hier ebenfalls zur Erkenntnis führt, dass ich nicht verkehrsunzuverlässig bin (und dies noch nie war). Die Verkehrssicherheit - und nur diese - ist das Maß der Betrachtung, nur die erstellte Zukunftsprognose stellt Sinn und Zweck der Entzugsbestimmungen sicher.
Dem Entzug meiner Lenkberechtigung fehlt die gesetzliche Grundlage, der angefochtene Bescheid ist schon deshalb inhaltlich rechtswidrig; der Bescheid ist sogar contra legem ergangen, weil die angeführten beiden Bestimmungen des § 7 FSG zweifelsfrei gegen die behördliche Annahme meiner Verkehrsunzuverlässigkeit sprechen.
Der Entzug der Lenkberechtigung ist nach der Rechtslage ausschließlich nur dann zulässig, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet wurde.
Der gegenständliche Fall ist der beste Beweis dafür, dass der Entzug der Lenkberechtigung eine Strafe und keine administrative Maßnahme zur Resozialisierung des Täters und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist; der Entzug meiner Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ist nur eine Reaktion darauf, dass ich alkoholisiert den Motor meines geparkten Pkw gestartet habe, eine reine Sanktionierung dieses Verhaltens; es gibt nämlich keinen Grund anzunehmen, dass der öffentliche Straßenverkehr vor mir (über einen gewissen Zeitraum) geschützt werden müsste.
Auch ein Blick über die Grenze zeigt, dass bei Anlassen des Pkw-Motors, Lichteinschalten ohne Bewegungsvorgang kein „Führen" eines Kfz und somit im Fall einer relevanten Alkoholisierung kein Delikt nach §§ 315c ff dStGB vorliegt (BGH vom 27.10.1988, 4 StR 239/88), weil keine konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt.
Es kann doch keinen Unterschied machen, ob das gestartete Fahrzeug auf der Straße (§ 1 Abs.1 StVO) oder auf einer Wiese, einer privaten Hauseinfahrt oder in einem Parkhaus (VwGH vom 31.5.2012, 2012/02/0038) steht.
Das alkoholisierte Starten eines Pkw-Motors in einem Parkhaus hat somit keine Folgen. Auch nicht auf einer Wiese oder in einer privaten Hauszufahrt oder Garageneinfahrt; damit wird zwar in den letztgenannten Fällen eine Besitzstörung begangen, womit aber die gravierenderen Folgen nach der StVO und dem FSG (Bestrafung und Entzug der Lenkberechtigung) vermieden werden können, weil diese Gesetze (vgl. je § 1 Abs.1) nicht anwendbar sind.
Mir wegen dem Starten des Motors zum Beheizen des Pkw-Innenraums die Lenkberechtigung zu entziehen ist eine kaum zu überbietende Ungerechtigkeit und somit gleichheitswidrig, zumal dieser Fall undifferenziert mit solchen auf eine Stufe gestellt wird, in welchen ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten zustand gelenkt und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
Um es offen auszusprechen:
Den Behörden sind derartige Entscheidungen meist peinlich, manche Behördenorgane entschuldigen sich hiefür sogar und räumen ein, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden, das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird und die Sinnhaftigkeit solchen Vorgehens nicht wirklich erklärt werden kann, die Vorgaben aus Wien aber keine Wahl ließen, der UVS Oö. habe (beim VfGH) ohnehin schon alles versucht.
Meine „Sinnesart" iSd § 7 Abs.1 FSG ist so zu beschreiben, dass ich es vorziehe, lieber ein paar Stunden im Pkw zu schlafen und so auf die Abfahrt des Zuges zu warten, als alkoholisiert mit dem vor Ort befindlichen Pkw nach Hause zu fahren, was viel bequemer und zeitsparend wäre.
Mit dieser Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten kommt man aber nicht weit, wie dieser Fall zeigt - gute Nacht Rechtsstaat.
Wäre ich nach Hause gefahren, wären die Rechtsfolgen dieselben !
Hätte ich noch etwas zugewartet und wäre ich dann nach Hause gefahren, wäre der Alkoholisierungsgrad (um 04.06 Uhr gemessene 0,61 mg/l AAK) schon unter 0,6 mg/l gelegen und wäre mir die Lenkberechtigung nur für einen Monat (Ersttäterschaft) entzogen worden - ohne Nachschulung !
Weiterschlafen ist aber anscheinend verwerflicher - daher vier Monate Entzug! Viel gefährlicher als mit 110 km/h durchs Ortsgebiet zu fahren (zwei Wochen Entzug), viel gefährlicher als mit 130 km/h durchs Ortsgebiet zu brausen (sechs Wochen Entzug nach § 26 Abs.3 FSG) und sogar gefährlicher als mit 140 km/h im Ortsgebiet unterwegs zu sein (drei Monate Entzug); dieser Vergleich gilt auch für massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen und Autobahnen um 70,90 und 100 km/h. Damit ist die Unsachlichkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nachgewiesen.
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK:
Ein Verfahren ist nicht nur dann fair, wenn die Formalvorschriften iSd EMRK angewendet werden sondern auch das Strafmaß, das Sanktionsmaß fair ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit); letzteres ist gegenständlich nicht der Fall. Das mir zur Last liegende Verhalten hat die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und darf daher zu keinem Entzug meiner Lenkberechtigung führen.
Im Urteil vom 8.4.2010, Beschwerde-Nr. 20.201/04 im Fall Frodl gegen Österreich hat der EGMR ausgesprochen, dass es keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Verhalten und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und der gegen Ihn verhängten Sanktion gibt; der Entzug eines Rechts ist die Ausnahme, die Maßnahme muss in einer individuellen Entscheidung eines Gerichtes als notwendig erachtet und entsprechend begründet werden.
Diese Urteil hat zur Aufhebung des § 22 NRWO und zur Normierung des § 446a StPO geführt, wonach nun der Richter diese Sanktion verhängt (BGBl I Nr. 43/2011); vgl. auch die Einführung des § 44 Abs.2 StGB, wonach der Amtsverlust nach gewissen strafgerichtlichen Verurteilungen nun nicht mehr automatisch eintritt sondern vom Richter in einer individuellen Entscheidung bedingt nachgesehen werden kann.
(vgl. auch EGMR vom 4.7.2013 im Fall Anchugov + Gladkov - Russland, Beschwerde-Nr. 11.157/04, Rz, 103).
Gegenständlich ist Art.6 EMRK auch deshalb verletzt, weil ich keinen Zugang zu einem Gericht habe; das LVwG ist zwar ein „Tribunal" iSd EMRK, ihm kommt aber im vorliegenden Fall keinerlei Ermessen bei der Entscheidung über meine Beschwerde zu, nimmt man - wie die Verwaltungsbehörde - an, dass die Lenkberechtigung entzogen werden muss. Nicht das Gericht verhängt in einem solchen Fall die Maßnahme sondern das Gesetz selbst, dies zwingend und automatisch, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vom Gericht geprüft oder in Frage gestellt werden könnten; eine Einzelfallprüfung ist ausgeschlossen, die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit offenkundig ausgeschlossen.
Bei Gesetzesprüfungsanträgen ist der VfGH nach seiner ständigen Rechtsprechung an die Antragsbegründung gebunden (G16/12 vom 22.11.2012). Bislang wurde mit der höchstgerichtlichen Judikatur in der BRD zur identen Falllage noch nicht argumentiert, auch nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot) des Art 6 EMRK und Art. 49 Abs.3 GRC, ebenso wenig mit der Judikatur des EGMR, des VfGH und des EuGH zum allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Delikt und Sanktion(sschwere) sowie mit der Verletzung der Grundrecht des Unionsrechts.
Weiters darf nicht übersehen werden, dass ja schon der Versuch des alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeugs (§ 99 Abs.5 StVO) strafbar ist - dies im Gegensatz zum Versuch der Inbetriebnahme bei freiwilliger Aufgabe des Vorhabens - und daher gar keine Gefahr besteht, dass Schutzbehauptungen Schwierigkeiten bereiten könnten, was überdies vom VfGH ohnehin ohne Begründung geblieben ist.
Die „Inbetriebnahme" ist somit ein eigenständiges Delikt, welches strikt vom (strafbaren) Versuch des alkoholisierten „Lenkens" zu trennen ist; erstere kann daher nur als straflose Vorbereitungshandlung zum Lenken angesehen werden (noch kein Versuch), weil diese Verhaltensweise selbständig strafbar ist. Mit einer „dem Lenken vorangehenden Handlung" kann daher bei genauer Beurteilung dieser Delikte nicht argumentiert werden. Überdies sollte den UVS (nun: Verwaltungsgerichten) als Tribunal mit voller Kognition betreffend Beweiswürdigung auch das ihnen Gebührende zugetraut werden.
Der Behörde muss ein Spielraum bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit (hier: nach der BO) verbleiben, ein Automatismus (stets Wegfall der Vertrauenswürdigkeit nach Entzug der Lenkberechtigung) ist unzulässig (VfSlg, 15.122).
Die Beschränkung eines rechtskräftig erteilten Rechts (einer Befugnis) ist nur zulässig, wenn dies einerseits das öffentliche Interesse gebietet (VfSlg. 11.483, 12.236, 14.409) und andererseits zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interessen geeignet, adäquat und sachlich gerechtfertigt ist (VfSlg. 10.386, 11.625, 12.379, 12.481, 12.643, 13.094, 13.826, 14.083, 15.038, 15.700, 16.120, 16.734) - nichts davon ist hier gegeben !
Nicht an jedes (geringfügige) Vergehen dürfen schwerwiegende Folgen geknüpft werden (VfGH vom 4.3,2011, G 105/10).
Die EMRK ist auf dieses Verfahren anwendbar, weil der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten eine strafrechtliche Anklage (criminal charge) iSd Art.6 EMRK darstellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR ergibt:
Malige - Frankreich vom 23.9.1998, Beschwerde-Nr. 27.812/95, Rz. 39+40 Wagner-Luxemburg vom 6.10.2011, Beschwerde-Nr.43.490/08, Rz. 26 ;
Nilsson-Schweden vom 13.12.2005, Beschwerde-Nr. 73.661/01
Maszni-Rumänien vom 21.9.2006, Beschwerde-Nr. 59.892/00, Rz.66
Toma-Rumänien vom 24.1.2012, Beschwerde-Nr. 1051/06, Rz. 21
In den beiden letztgenannten Fällen verweist der EGMR darauf, dass es nicht primär darauf ankommt, dass der Lenkberechtigungsentzug im innerstaatlichen Recht als administrative Maßnahme zum öffentlichen Recht gehört.
Die Anwendbarkeit der EMRK auf ein Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung ergibt sich aber auch schon aus dem Beschluss des VfGH vom 6.6.2013, B 15/2013, im Fall Filiz Özcelik (VwSen-523212 vom 23.7.2012) ..."das Vorbringen lässt keinen die Grenzen des Art. 6 EMRK überschreitenden Fehler bei der Beurteilung des Falles erkennen"...
Nicht argumentiert werden kann dagegen mit dem in diesem Zusammenhang oft zitierten Urteil des EGMR vom 28.10.1999 im Fall Escoubet gegen Belgien, Beschwerde-Nr. 26.780/95, weil es darin nur um die vorläufige Abnahme des Führerschein (vgl. § 39 FSG) als Sofortmaßnahme ISd Verkehrssicherheit bei alkoholisiertem Lenken eines Kfz für die Dauer von maximal 15 Tagen geht und dem Beschwerdeführer der Führerschein nach sechs Tagen wieder ausgefolgt wurde.
Sollte das LVwG der Ansicht sein, dass die anzuwendenden Bestimmungen des FSG keiner verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind, rege ich die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages zu diesen präjudiziellen Bestimmungen mit den genannten neuen bzw. ergänzenden Argumenten an.
Da der über mich verhängte Entzug der Lenkberechtigung aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 FSG unzulässig ist, liegt ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires, Verfahren vor; dasselbe gilt für die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Sanktion.
Verstoß gegen Art. 47.GRC:
Im gegenständlichen Fall steht mir kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung, um meine Rechte entsprechend zu verfolgen.
Einerseits ist die Verwaltungsbehörde mit Mandatsbescheid vorgegangen, der dagegen eingebrachten Vorstellung kommt nach § 57 AVG keine aufschiebende Wirkung zu; andererseits hat die Behörde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, weswegen ich nun schon drei Monate nicht mehr Kfz lenken darf, 3/4
der Entzugsdauer ist bereits abgelaufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides lagen nicht vor, weil Gefahr im Verzug nicht vorlag und es sich um keine unaufschiebbare Maßnahme handelt (§ 57 Abs.1 AVG), auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde liegen nicht vor (§ 13 VwGVG).
Das Recht auf ein effektives Rechtsmittel ist demnach verletzt.
Verstoß gegen Art. 49 Abs.3 GRC:
Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Verhältnismäßigkeit ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und von den Gerichten zu beachten (vgl. etwa EuGH vom 12.7.2001, C-262/99, vom 29.7.2010, C-188/09, vom 7.12.2000, C-213/99, vom 9.2.2012, C-210/10 u.v.a.).
Dieser Grundsatz gilt auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 9.901, 13.492,15.785 u.a.).
Schon die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.200,- für das Beheizen des Pkw-lnnenraums muss als völlig überzogen angesehen werden, daneben aber auch noch die Lenkberechtigung (für vier Monate) zu entziehen, ist exzessiv.
Damit liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
Die GRC ist auf das gegenständliche Verfahren deshalb anzuwenden, weil die Behörde mit der angefochtenen Entscheidung Unionsrecht vollzieht (Füherscheinrichtlinien) und der Entzug meiner Lenkberechtigung in die Grundfreiheiten auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit iSd AEUV eingreift (vgl. Erwägungsgrund 2 der dritten FS-Richtlinie ... „Förderung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit" ...) und die Verkehrssicherheit die Basis der Führerschein-Richtlinien darstellt (vgl. Erwägungsgrund 8 und 15 der 3. RL etc.). Unions-Grundrechte können in Österreich als verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht geltend gemacht werden (VfSlg. 19.632) nach der EuGH-Rechtsprechung auch die Verletzung der Grundfreiheiten des Unionsrecht.
Teilt das LVwG meine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des Entzugs meiner Lenkberechtigung (Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), rege ich höflich die Einbringung eines
Vorabentscheidungsersuchens
an den EuGH nach Art. 267 AEUV an.
Zur Anordnung der Nachschulung
Ist auf den Wortlaut der FSG-NV zu verweisen (§ 1 Z.1 und § 2) ... Kurs für Verkehrs- und alkoholauffällige Lenker... Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig trennen ...
Damit sollte zur Unsachlichkeit einer solchen Anordnung ohne Lenken eines Kfz alles gesagt sein; auch hier ist die Verkehrssicherheit das Maß der Dinge.
Eine Person, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt hat, muss nicht geschult werden.
Zusammengefasst ergibt sich somit schon aus § 7 Abs.1 Z.1 und Abs.4 FSG, dass die über mich verhängten Maßnahmen rechtswidrig sind; zum selben Ergebnis kommt man durch verfassungskonforme Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen (Fairness des Verfahrens nach Art. 6 EMRK, Recht auf ein effektives Rechtsmittel nach Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC sowie Grundrecht auf Verhältnismäßigkeit zwischen Delikt und Sanktion nach Art. 49 Abs.3 GRC).
• Begehren: (§ 9 Abs.1 Z.4 VwGVG)
Aus den genannten Gründen beantrage ich die Stattgabe meiner Berufung, die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verfahrenseinstellung, dies allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und nach Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH.
Hinweis:
Das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 10.3.2014, VerkR96-49407-2013/U, in welchem über mich wegen alkoholisierter Inbetriebnahme meines Pkw eine Geldstrafe von € 1.200,-. nach § 99 Abs.1a StVO verhängt wurde, ist infolge Beschwerdeverzichts bereits rechtskräftig, womit der Weg für eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel frei ist.
Ich habe bereits vor der Polizei eingeräumt, dass ich nicht völlig ausschließen kann, den Motor kurz gestartet zu haben.
Mattighofen, am 14.3.2014 X“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
4.1. Folgender wesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat nach seinen nicht widerlegbaren Angaben seinen PKW am Abend des 13.12.2013 in Linz, in der Weingartshofstraße in der Nähe des Bahnhofes geparkt und in weiterer Folge eine Weihnachtsfeier besucht. Er habe von vornherein vorgehabt, mit dem Zug um ca. 05.00 Uhr in der Früh nach Hause zu fahren. Um ca. 02.00 Uhr habe er sich in seinen PKW gelegt, um dort die Wartezeit bis zur Abfahrt des Zuges zu verbringen. Zum Heizen des Innenraumes habe er den Motor gestartet.
Um 03.28 Uhr erfolgte die Anzeige bei der Polizei, dass eine nicht ansprechbare Person in einem PKW mit laufendem Motor sitze. Beim Eintreffen der Polizisten stand der PKW mit eingeschaltetem Abblendlicht in einer Kolonne parkender Fahrzeuge, der Motor war abgestellt und der Beschwerdeführer saß schlafend mit angelegtem Sicherheitsgurt auf dem Fahrersitz. Ein in weiterer Folge durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Inbetriebnahme des PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von der BH Linz-Land rechtskräftig bestraft.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.
Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
5.2. Auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses steht für das Landesverwaltungsgericht bindend fest, dass der Beschwerdeführer einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z.1 sowie § 26 Abs. 2 Z.4 FSG begangen. Wie die Verwaltungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, hat für die in § 26 FSG angeführten Sachverhalte (Sonderfälle der Entziehung) der Gesetzgeber die Wertung dieser bestimmten Tatsache vorweggenommen. Die Behörde musste daher die Lenkberechtigung entziehen.
Auch das Landesverwaltungsgericht hat § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer angestrebte „Einzelfallgerechtigkeit“ kann nicht durch eine Wertung gem. § 7 Abs. 4 FSG hergestellt werden, weil eine Wertung dieses Sachverhaltes gesetzlich nicht zulässig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 2 FSG kommt es auch nicht darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer „wegen seiner Sinnesart … die Verkehrssicherheit gefährden wird“ (§ 7 Abs. 1 Z.1 FSG), sondern es ist bei Vorliegen der in § 26 Abs. 2 FSG angeführten Voraussetzungen (zumindest) die dort vorgesehene Mindestentzugsdauer festzusetzen.
Eine (neuerliche) Gesetzesanfechtung beim VfGH erscheint dem Landesverwaltungsgericht schon deshalb nicht erforderlich, weil der VfGH § 26 Abs. 2 FSG erst vor kurzem nicht als unsachlich beurteilt hat (Erkenntnis v. 22.12.2012, G16,17/12-8). Entgegen dem Beschwerdevorbringen scheinen Art. 6 EMRK sowie Art. 47 und 49 Abs.3 GRC nicht verletzt: Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu einem Gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage prüfen konnte. Die Sachverhaltsprüfung entfällt im gegenständlichen Fall nur deshalb, weil der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles rechtskräftig bestraft wurde. Die Bindung des Landesverwaltungsgerichtes an einen rechtskräftigen Strafbescheid ist aber keinesfalls unsachlich.
Die verhängten Sanktionen erscheinen im Verhältnis zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten tatsächlich sehr streng, der VfGH hat diesen Umstand aber in seiner o.a. Entscheidung nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass bei der Einführung des „von § 7 Abs. 1 und 2 FSG abweichenden Systems der Sonderfälle der Entziehung“ (vgl. die Argumentation der BReg. im Erkenntnis des VfGH v. 14.3.2003, G203/02 ua.) ursprünglich nur Geschwindigkeitsüberschreitungen umfasst waren und die maximale Entzugsdauer dafür sechs Wochen betragen hat. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber das System der „Sonderfälle“ massiv ausgeweitet (es ist auf die meisten Alkoholdelikte anwendbar) und die Entzugsdauer auf bis zu zwölf Monate erhöht. Auch dieser Umstand hat aber zu keiner anderen Beurteilung durch den VfGH geführt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist daher eine Anfechtung des § 26 Abs. 2 FSG beim VfGH bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht notwendig, wobei nicht verkannt wird, dass die Entscheidung für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellt.
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend eine Nachschulung anordnen musste. Personen, welche nicht verkehrszuverlässig sind, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, weshalb die Behörde zu Recht vorerst einen Mandatsbescheid erlassen und in weiterer Folge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Im übrigen erfolgt die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht so rasch, dass sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt hätte. Jedenfalls war die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l