LVwG-650083/11/Br/SA

Linz, 07.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde von X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 10.2.2014, GZ: 14/042727

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG werden aus Anlass der Beschwerde die Auflagenpunkte dahingehend abgeändert, als

1.      die Befundvorlagen an die Führerscheinbehörde über die Einhaltung der Therapie bzw. des Behandlungsverlaufes (psychiatrisch u. lungenfachärztlich) monatlich – ab Zustellung dieses Erkenntnisses jeweils bis zum Monatsende  - zu erfolgen haben und

2.      sich der Beschwerdeführer spätestens bis zum 21.01.2015 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung) einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen hat, wobei ein psychiatrischer und lungenfachärztlicher Befund vorzulegen ist.

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem  Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD Zl.:14/042727 für die Klasse(n) AM, A u. B erteilten Lenkberechtigung bis zum 21.1.2015 durch Befristung und mit Auflagen eingeschränkt, indem das Lenken nur unter  zuverlässiger nächtlicher Anwendung der CPAP-Maskentherapie gestattet wurde;

Ferner der Beschwerdeführer  sich spätestens bis zum 21.01.2015 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen habe:

Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie und Lungenfacharzt (lt. amtsärztlichem Gutachten vom 21.01.2014, Dr. X); sowie sich innerhalb von 12 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und jeweils bis spätestens 21.04.2014, 21.07.2014, 21.10.2014, der Behörde persönlich oder per Post als Befund eine fachärztlichen Bestätigung über den psychischen Befund und den Behandlungsverlauf im Original vorzulegen habe;

er sich innerhalb von 12 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und jeweils bis spätestens 21.02.2014, 21.03.2014, 21.042014, 21.05.2014, 21.06.2014, 21.07.2014, 21,08.2014, 21.09.2014, 21.10.2014, 21.11.2014, 21.12.2014, der Behörde persönlich oder per Post Bestätigungen über die Einhaltung der psychiatrischen und lungenfachärztlichen Therapie im Original vorzulegen habe.

 

 

 

II.  Begründend wurde unter Hinweis auf § 3 Abs.1 Z3 FSG die Auffassung vertreten, eine Lenkberechtigung dürfe nur Personen erteilt werden, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sind.

Nach § 5 Abs.5 FSG sei die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, dürfe nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen.

Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf das vorliegende schlüssige amtsärztliche Gutachten, dem zur Folge die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen wäre.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde.

Diese lässt sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, als er sich gegen die engmaschig aufgetragenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie die häufige Vorlage von fachärztlichen Bestätigungen, insbesondere die vierteljährlichen und monatlichen Kontrolluntersuchungen wendet.

Des Weiteren wies er darauf hin, dass er seine Medikamente immer verantwortungsvoll eingenommen habe und die Aussage, er habe im Frühjahr 2013 die Medikamente eigenmächtig abgesetzt wäre so nicht richtig.

Das Gutachten des Lungenfacharztes wäre sehr positiv gewesen und es gebe daher keinen Grund dies weiter zu kontrollieren. Bei kurzfristigen Kontrolluntersuchungen sei außerdem eine gesundheitliche Veränderung nicht zu erkennen. Jedoch wäre er mit einer jährlichen Kontrolle einverstanden. Weiter schlafe er zuverlässig jede Nacht mit dem CPAP-Gerät, wobei ohne diesem sowieso nicht schlafen könne. Betreffend die psychiatrischen Kontrollen wolle er hinweisen, dass sie ohnehin gesetzlich per Weisung vom Gericht zu monatlichen Kontrollen in der forensischen Ambulanz Linz und zum Führen eines Medikamentenpasses verpflichtet sei. Diesen Pass würde er halbjährlich bei der Führerscheinstelle vorzeigen und eine halbjährliche psychiatrische Stellungnahme bringen.

Er denke daher dass diese Kontrollen

-  einmal jährlich lungenfachärztliche Kontrolle

- halbjährlich die Vorlage des Medikamentenpasses

- halbjährliche psychiatrische Stellungnahme

absolut ausreichend wäre. Für weitere Fragen würde er zur Verfügung stehen.

 

 

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 07.03.2014 mit dem Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht gezogen zu haben vorgelegt.

Des Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen seitens der gutachtenden Ärzte ergänzend eingeholter Stellungnahmen in Verbindung mit dem dazu dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs mit h. Schreiben vom 13.3.2014 die Sach- u. Rechtslage dahingehend dargelegt, dass einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten sei, das Landesverwaltungsgericht jedoch eine ergänzende Stellungnahme von der Amtsärztin einholen werde.

Der Beschwerdeführer verzichtete letztlich fernmündlich sich durch eine abschließende Stellungnahme zu den ergänzenden Beweisergebnissen zu äußern. Gemäß § 24 Abs.5 VwGVG konnte daher mit Blick auf die unstrittige Faktenlage sowie mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen demnach weder Art. 6 Abs.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen ebenfalls vor.

 

 

 

III. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde über Bescheid vom 26.8.2013 gemäß § 24 Abs.4 FSG iVm § 8 FSG aufgefordert sich eine amtsärztliche Untersuchung innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides zu unterziehen.

Dies mit Blick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.7.2012 in Verbindung mit der ihm für die Klassen A, B, E und F unter der Auflage „Code 104“ sowie die Befristung bis zum 18.7.2017 erteilten Lenkberechtigung. Dabei wurde auch die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme über den Behandlungsverlauf und Einhaltung der erforderlichen Therapie vorgeschrieben.

Im Zuge dieser Aufforderung erfolgte am 6.11.2013 bei der für die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land tätigen Amtsärztin eine entsprechende Untersuchung. In dieser Untersuchung einbezogen wurde die psychiatrische Stellungnahme vom 25.9.2013 von Frau Drin. X. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung leide und der letzte Krankenhausaufenthalt vom 7.5. bis zum 28.8.2013 gewesen sei. Seitdem werde der Beschwerdeführer mit einem Depotpräparat (Risperdal consta) sowie einem oralen Medikament zur Stimmungsstabilisierung behandelt. Es sei zu diesem Zeitpunkt psychopathologische stabil gewesen. Die regelmäßige Verabreichung der Medikation werde mittels Depotpass und Blutspiegelkontrollen belegt. Zum Untersuchungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einer voll betreuten Einrichtung. Ein Alkoholkonsum sei seinerseits negiert worden. Ein Drogenproblem bestehen nicht. Zeitnah zum 25.9.2013 wäre eine psychologische Testung geplant. Aus psychiatrischer Sicht spräche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenke.

In der Anamnese des amtsärztlichen Gutachtens wird auf eine amtsärztliche Untersuchung vom 4.12.2012 verwiesen, wobei eine psychische Erkrankung die häufig stationäre Behandlungen erforderlich gemacht hätte. Ebenso wurde auf die vorher erwähnte fachärztliche Stellungnahme und die darin bestätigte Einhaltung der Therapie verwiesen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass eine aufgetragene vorzulegenden Stellungnahme über den Behandlungsverlauf und die Einhaltung der Therapie alle sechs Monate in den ersten zwei  Jahren nicht vorgelegt worden wäre. Ebenso auf einen Bericht der Polizeiinspektion Enns, dem zur Folge der Beschwerdeführer am 21.3.2013 Mitbewohner gefährlich bedroht und selbstständig die Medikation abgesetzt habe.

Hinsichtlich der Angaben bei der besagten amtsärztlichen Untersuchung wird der Vorerkrankungen verwiesen, welche seitens des Beschwerdeführers mit dem Hinweis „in der Zwischenzeit sei gar nichts gewesen“, beantwortet worden wären. Über Nachfrage habe der Beschwerdeführer geantwortet, es sei ihm nur alles zu viel geworden, er habe den Zimmerkollegen zusammen geschrien. Es stimme nicht, dass er Medikamente nicht eingenommen habe. Er habe eine schwierige Lebenssituation, aber die Medikamente habe er aber genommen. Der Medikamentenpiegel sei abgefallen, aber man wisse nicht warum, jetzt habe er ein Depotmedikament und derzeit gehe es ihm besser als vorher. Mit der Spritze gehe es viel besser. An Nikotinkonsum werden 30 Zigaretten pro Tag angegeben. An Alkoholkonsum fast nichts mehr, ab und zu nur ein Seidl Bier und das wäre am Freitag vor der Untersuchung am 6.11.2013 gewesen. Sein letzter Rausch sei schon ein dreiviertel Jahr her. Räusche habe er auch früher im Durchschnitt auch ganz selten gehabt und dabei nie einen Kontrollverlust erlitten. Er sei nie wegen Alkoholprobleme in Behandlung gewesen. Wegen psychischer Probleme sei er zuletzt vor 1 ½ Monaten entlassen worden. Das sei im September (gemeint 2013) gewesen aber so genau könne er das nicht sagen. Suchtgift habe er nie konsumiert und in der Zwischenzeit auch keine Verkehrsunfälle gehabt. Er fahre selten und habe kein eigenes Auto wolle aber wieder eines haben. Ihm sei der Führerschein nie entzogen worden. Vom Beruf sei er Pensionist wobei er Nachtblindheit verneinte und weder Kontaktlinsen noch Brillen trage.

In der Folge werden die klinischen Aspekte als unauffällig bezeichnet. Bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer laut Gutachten ruhig und angepasst gewesen.

Zur Vorgeschichte befragt habe er diese beschönigend dargestellt und erklärt, er hätte die Medikamente zuverlässig genommen.

Konfrontiert mit dem Befund der Forensik habe er gemeint, er hätte eventuell vergessen die Medikamente zu nehmen. Es sei in einer schwierigen Situation gewesen, ging aber dann darauf nicht näher ein.

Im Hinblick auf die verkehrspsychologische Untersuchung verwies die Amtsärztin auf die auszugsweise beiliegende ausführliche Stellungnahme in Kopie.

Sodann wird im Gutachten der bereits eingangs zitierte psychiatrische Befund dargestellt. Ebenso wird auf die lungenfachärztliche Stellungnahme bzw. die seitens der Amtsärztin vom Lungenfacharzt in einem Telefonat vom 18.12.2013 in Erfahrung gebrachten Informationen verwiesen, wonach die Eignung davon abhinge, ob nachts eine CPAP-Behandlung erfolge oder nicht. Bei durchgeführter Therapie könne laut Lungenfacharzt eine positive Stellungnahme erfolgen, ohne die zitierte Therapie bestehe jedoch eine Nichteignung.

Die Amtsärztin gelangt schließlich zum Ergebnis einer befristeten Eignung auf ein Jahr mit der Auflage eine Nachuntersuchung mit psychiatrischer und lungenfachärztlicher Stellungnahme. Es wird die Einhaltung der Therapie als erforderlich erachtet und als Kontrolluntersuchung wird die Vorlage einer Bestätigung über die zuverlässige Einhaltung der psychiatrischen und lungenfachärztlichen Therapie einmal im Monat durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über den psychischen Befund und den Behandlungsverlauf alle drei Monate empfohlen.

 

III. 1. Die Amtsärztin nennt in deren Begründung den Untersuchungsgrund in einer nicht vorgelegten, jedoch angeordnet gewesenen Stellungnahme. Dies obwohl dem Beschwerdeführer  bekannt gewesen sei, dass er seine Medikamente selbstständig abgesetzt gehabt habe. Der Beschwerdeführer leide an Schizophrenie. Im Frühjahr 2013 habe er seine Medikamente nicht mehr genommen, worauf es zu einer Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin stationär aufgenommen und neu eingestellt, nach der Entlassung folgten noch ambulante Kontrollen wobei im Oktober zusätzlich eine depressive Störung diagnostiziert worden sei. Es wurde auch eine Schlafapnoe angegeben. Im Allgemeinen Krankenhaus sei diesbezüglich eine Untersuchung bei laufender BIPAP-Therapie erfolgt, die eine ausgezeichnete Einstellung gezeigt habe. Die Maskentherapie müsse vom Beschwerdeführer weiter fortgeführt werden um Schläfrigkeitsattacken tagsüber zu verhindern. Es sollte daher dem Beschwerdeführer aufgetragen werden sowohl die psychiatrische als auch die lungenfachärztliche Therapie zuverlässig einzuhalten und dies monatlich nachzuweisen. Er soll ebenfalls aufgefordert werden alle drei Monate eine psychiatrische Beurteilung des psychischen Zustandes und des Behandlungsverlaufes vorzulegen. Bei Auffälligkeiten werde sofort eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, bei unauffälligen Befunden seine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich.

Dann würden auch wieder eine psychiatrische und eine lungenfachärztliche Stellungnahme einzuholen sein. Gezeichnet wurde dieses Gutachten mit 21.1.2014 durch Drin. X.

Bei diesem Kalkül bleibt die im gegenständlichen Verfahren befasste Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auch in der von im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 28.3.2014.

 

 

IV. Ergänzende verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung:

Vorweg ist die Abtretung des Verfahrens am 23.1.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers anzumerken.

Nach Einlangen der Beschwerde wurde an die psychiatrische Betreuungseinrichtung das Ersuchen um Erstattung einer fachlichen Stellungnahme zur Frage der engmaschig aufgetragenen Kontrolluntersuchungen gestellt. Mit einem Schreiben vom 13.3.2013 an dem Beschwerdeführer wurde diesem im Ergebnis dargelegt, dass er mit seiner Beschwerde der auf einem amtsärztlichen Gutachten basierenden Auflagen wohl nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten würde und vorläufig nicht zu sehen wäre, inwiefern den amtsärztlichen Auflage Empfehlungen nicht zu folgen wäre.

Vom Beschwerdeführer wurde offenbar aus Anlass des hiesigen Schreibens eine lungenfachärztliche Stellungnahme vom 22.1.2014 vorgelegt, welche ebenso wie die psychiatrische Stellungnahme von Dr. X vom 19.3.2014 der Amtsärztin mit dem Ersuchen übermittelt wurde hierzu im Hinblick auf die Engmaschigkeit der Auflagen zu einer Ergänzung Ihres Gutachtens aufgefordert wurde.

 

 

IV.1. Die Amtsärztin gelangt abermals zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige sogenannte schizoaffektive Störung bestehe. Dies laut Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 23.9.2013. Dies habe zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes geführt. Diese Verschlechterung sei laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 28. März 2014 trotz kontinuierlicher Betreuung und des Aufenthaltes in einer betreuten Einrichtung (forensische Ambulanz, X GesmbH – Dr. X) eingetreten.

Die damals empfohlen gewesenen langfristigen Kontrollinteresse hätten dazu geführt, dass diese Verschlechterung erst Monate nach dem Ergebnis bekannt geworden sei und somit er stark verspätet eine Kontrolluntersuchung veranlasst wurde.

Die Amtsärztin vertritt fachlich die Auffassung, dass es unverzichtbar sei die Therapie zuverlässig einzuhalten, da bei Nachlassen der therapeutischen Maßnahmen mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse, die dann auch gravierende Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen erwarten ließe.

Vom Lungenfacharzt sei klar festgestellt worden, dass die täglich angewendete BIPAP-Behandlung notwendig sein. Bei einem unbehandelten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom sei mit Tagesmüdigkeit, Konzentrationsproblemen und Sekunden Schlafattacken zu rechnen. Wenn diese Symptome beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auftreten bestehe die große Gefahr eines Unfalls.

Aus diesen Gründen sei aus amtsärztlicher Sicht der Therapiebedarf sowohl hinsichtlich der psychiatrischen als auch der lungenfachärztliche festgestellten Erkrankung eindeutig gegeben. Ebenso müsse festgestellt werden, dass diese Therapie täglich zuverlässig eingehalten werden muss. Bei der amtsärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine deutlich beschönigende Einstellung zum Nachlassen seiner Therapietreue gezeigt, eine tiefergehende Einsicht in die absolute Notwendigkeit die Therapie auch beim Auftreten von Problemen durchzuführen, habe er nicht vermitteln können, so die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 28.3.2014.

Beim Absetzen der Therapie wäre einerseits mit einer Verschlechterung des psychischen Befundes zu rechnen, wobei der Beschwerdeführer wiederholt durch aggressive Durchbrüche aufgefallen sei, was bei der Teilnahme am Straßenverkehr als sehr problematisch zu werten wäre. Auch eine  unbehandelt bleibende Schlafapnoe wäre im Straßenverkehr hoch problematisch. Es erschiene daher aus amtsärztlicher Sicht nicht ausreichend, wenn erst Wochen nach dem Nachlassen der Therapietreue eine Reaktion der Behörde erfolgte. Es macht einen Unterschied, ob jemand alle 2 bis 3 Wochen oder nur alle 2 bis 3 Monate am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wäre der Beschwerdeführer in einer voll betreuten Einrichtung gewesen, so dass auch die Kontrolle der Therapie unproblematisch wäre.

 

 

V. Beweiswürdigung:

Dieser amtsärztlichen Einschätzung kann seitens des Landes-verwaltungsgerichtes durchaus gefolgt werden. Die Darstellung im Hinblick auf die in doch recht knapper zeitlicher Abfolge vorzulegenden Befunde wurde durchaus nachvollziehbar und plausibel ausgeführt. Das Verwaltungsgericht sieht keine objektiven Anhaltspunkte, diese amtsärztlichen Auflagenempfehlungen als überzogen anzusehen. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund als der Beschwerdeführer, im Sinne der auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme (Dr. X) und dem von ihm vorgelegten Untersuchungsbefund (Dr. X) einhält und er daher die entsprechenden Bestätigungen wohl ohne zusätzliche Kosten nur unschwer beizuschaffen vermag.

Demgegenüber trat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene jedenfalls nicht entgegen. Auch die ergänzend eingeholten Stellungnahmen der Fachärzte sprechen grundsätzlich eher für als gegen einen sachlich gebotenen Therapienachweis. So wird seitens der psychiatrischen Ärztin dargelegt, dass der Beschwerdeführer über gerichtliche Auflage den Termin in regelmäßigen Abständen (alle 3 Monate) nachzuweisen habe und auf Wunsch ihm jederzeit eine entsprechende Bestätigung hinsichtlich jedes von ihm wahrgenommenen Termins ausgestellt werden könne. Gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen sprach sich die Fachärztin für Psychiatrie dezidiert nicht aus.

Gleiches gilt für den lungenfachärztlichen Befund, welcher sich ebenfalls die konsequente Anwendung der verordneten Therapie ausspricht wobei in dieser Stellungnahme ergänzend auf die Notwendigkeit der Überprüfung der antidepressiven Therapie verwiesen wird.

Dies wurde abschließend dem Beschwerdeführer seitens des Landes Verwaltungsgerichtes mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass vorraussichtlich seiner Beschwerde im Ergebnis kein Erfolg zu bescheiden sein wird.

Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer am 2.4.2014 über dessen Initiative geführten Telefonates verzichtete er letztlich auf eine schriftliche Äußerung zum h. Schreiben vom 31.3.2014. Darin wurde im Grunde auf die Gutachtslage verwiesen, welcher wohl zu folgen sein werde.

Ebenfalls wurde die Behörde im Hinblick auf die beabsichtigte Klarstellung der Auflangenformulierung in Kenntnis gessetzt.

 

 

VI. Rechtlich has Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

          

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde im Ergebnis in seinem Recht durch die zu engmaschig mit Kontroll- und Nachuntersuchungen zum Erhalt seiner Lenkberechtigung verletzt.

Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten und Aussagen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer …

 

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z. 2); ...

...

Nach § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

            1.            die Lenkberechtigung zu entziehen oder

            2.            die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken…..

 

VI. 1. Hier liegt laut den ärztlichen Expertisen nachvollziehbar eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, nach deren Art und Ablauf nach der von der Behörde angenommenen Zeit mit einem Wegfall der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. uva. VwGH v. 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/11/0120 uwN).

Gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV zweiter Satz darf nach jüngster Änderung dieser Rechtsnorm, für den Fall der Vorschreibung von Auflagen einer ärztlichen Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16, dass diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0179).

Im Erkenntnis vom 22.6.2010, 2010/11/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. Erk. vom 16.9.2008, 2008/11/0091, und vom 15.9.2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon ist laut schlüssiger Gutachtenslage auszugehen.

 

Im erwähnten Erkenntnis vom 22.6.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch - ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. VwGH vom 25.4.2006, Zl. 2006/11/0042) - zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG in jenen Fällen (aber auch nur dann) besteht, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Dies wäre im Falle der Unterbrechung der Therapie wohl zweifelsfrei anzunehmen. Dies geht einerseits aus der verhaltensauffälligen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und dem ursprünglichen und der im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten fachärztlichen Stellungnahme von Frau Drin. X, als auch dem ausführlichen amtsärztlichen Gutachten von Frau Drin. X hervor.

 

Die Auflagen haben sich wohl am Sachlichkeits- u. Übermaßverbot orientieren, wobei jedoch in der Weiterleitung der monaltichen Therapiebestätigungen an die Führerscheinbehörde den Beschwerdeführer nicht überfordern.

 

Die Auflagenpunkte waren letztlich komprimierter und dadurch verständlicher und besser lesbar darzustellen. Die im  Absatz zwei und drei formulierten Auflagen scheinen inhaltsgleich, zumal die „in dreimonatsabständen beizubringenden fachärztlichen Bestätigungen über den psychischen Befund und den Behandlungsverlauf“ in der im dritten Absatz aufgetragenen monatlichen Bestätigungsvorlagen beinhaltet bzw. abgedeckt scheint.

Diesbezüglich wurde mit der Behörde eine Klarstellung herbeizuführen gesucht.

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r