LVwG-650076/2/Sch/Bb/KR
Linz, 18.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des T H, geb. X, N, vertreten durch Rechtsanwälte T-P H, P, F, vom 22. Februar 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Jänner 2014, GZ VerkR21-236-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A, A1, A2 und B, und weitere Anordnungen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass (auch) eine allfällig vorhandene ausländische Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen wird.
II. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) hat Thomas Heese (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 28. Jänner 2014, GZ VerkR21-236-2013, die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 16. Februar 2010 unter GZ 10062982 für die Klassen AM, A, A1, A2 und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 26 Abs. 3 FSG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, seinen österreichischen Führerschein sowie einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen an, dass aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Juli 2013, GZ VerkR96-2960-2012 zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 um 08.24 Uhr in der Gemeinde Pucking, auf der A 1 Westautobahn mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten habe. Da die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung gebunden sei, sei aufgrund dieses Sachverhaltes spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid - durch Hinterlegung zugestellt am 31. Jänner 2014 -erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 24. Februar 2014, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (wenn diese für nötig erachtet wird) ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie der belangten Behörde den Ersatz von Kosten - auch einschließlich der Kosten der Beschwerde - in Höhe von insgesamt 1.314,98 Euro aufzuerlegen bzw. zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals von der Einleitung dieses Führerscheinentziehungsverfahren informiert worden sei. Er als auch seine Rechtsvertreter hätten nie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juli 2013 erhalten. Es werde ausdrücklich bestritten, dass ein solches Schriftstück überhaupt abgeschickt wurde. Ohne den Nachweis der Verfahrenseinleitung könne naturgemäß der Führerschein nicht entzogen werden.
Unabhängig davon sei der gegenständliche Bescheid ohnedies rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des VwGH ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betroffene Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei.
Gegenständlich sei erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer das Entziehungsverfahrens am 30. Jänner 2014 bekannt gegeben worden. Das Verfahren könne daher frühestens mit diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sein, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch am 4. Oktober 2012 stattfand. Dies sei nunmehr über 15 Monate, also weit mehr als ein Jahr. Die Behörde hätte daher kein Entziehungsverfahren mehr einleiten dürfen. Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehe nämlich die Besonderheit, dass vor Einleitung des Verfahrens das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein müsse. Dieser rechtskräftige Abschluss sei allerdings erst am 16. Jänner 2014 durch die Zurückziehung der erhobenen Berufung (Beschwerde) gegen das behördliche Straferkenntnis erfolgt. Die belangte Behörde sei aus daher nicht berechtigt gewesen, vorher ein Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten; selbst wenn man davon ausgehe, dass die Behörde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 etwas zugstellt habe. Aus § 26 Abs. 4 FSG ergebe sich nämlich, dass erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafbescheides ein solches Verfahren eingeleitet werden könne.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 26. Februar 2014, GZ VerkR21-236-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, es sich vielmehr nur um zu lösende Rechtsfragen handelte, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der GRC entgegenstehen, unterbleiben.
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 4. Oktober 2012 um 08.24 Uhr den Pkw, Porsche Cayenne S, Farbe schwarz, behördliches Kennzeichen X, in der Gemeinde Pucking, auf der Autobahn A 1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Salzburg. Bei Straßenkilometer 177,872 überschritt er die gemäß § 20 Abs. 2 StVO auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 63 km/h (gemessene Geschwindigkeit 199 km/h, tatsächliche Fahrgeschwindigkeit 193 km/h).
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels geeichtem Lasermessgerät (Datum der Eichung: 8. März 2010) der Type LTI 20/20 TruSpeed, Messgerät Nr. 3069, festgestellt. Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde wegen dieses Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und schließlich gegen den Beschwerdeführer zu GZ VerkR96-2960-2012 ein Straferkenntnis erlassen. Dieses Straferkenntnis vom 2. Juli 2013 ist infolge Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. Jänner 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Nach der sich darstellenden Aktenlage handelt es sich gegenständlich offensichtlich um die erstmalige Begehung einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG durch den Beschwerdeführer.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise Wiedergabe):
„§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als Verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durchsucht Mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
§ 24. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 26. Sonderfälle der Entziehung
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenutzern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertragung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
§ 29. Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern dies gilt auch für Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“
§ 30. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigung und Führerscheinen
(2) einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. [...]
I.5.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn im Ausmaß von 63 km/h am 4. Oktober 2012 um 08.24 Uhr mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Juli 2013, GZ VerkR96-2960-2012, rechtskräftig nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO bestraft.
Es ist damit - aufgrund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung - bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat. Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ist daher nicht mehr möglich. Die begangene Verwaltungsübertretung stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dar.
Der Beschwerdeführer stellt weder die Begehung der zum Vorwurf erhobenen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO noch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG in Abrede. Er bestreitet aber, dass das Entziehungsverfahren durch die belangte Behörde mit Verständigungsschreiben vom 3. Juli 2013, GZ VerkR21-236-2013, eingeleitet worden sei, da er das erwähnte Schreiben nie erhalten habe. Soweit er darüber hinaus vorbringt, dass der angefochtene Entziehungsbescheid rechtswidrig sei, da seit der Tat am 4. Oktober 2012 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens am 30. Jänner 2014 mehr als ein Jahr - konkret über 15 Monate - vergangen sei, ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen.
Demnach rechtfertigt ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. ua. VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0227). Es kommt allerdings nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des behördlichen Entziehungsbescheides, sondern auf die Zeit zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens an (VwGH 24. Juni 2003, 2003/11/0138 mit Vorjudikatur).
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung für eine relativ kurze Zeit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 14. März 2003, G203/02) um eine Erziehungsmaßnahme. Sie ist im § 26 FSG als "Sonderfall der Entziehung" geregelt. Bei diesen Sonderfällen hat bereits der Gesetzgeber die im § 7 Abs. 4 FSG grundsätzlich vorgesehene Wertung der bestimmten Tatsachen vorweggenommen, weshalb die Entziehung für die im § 26 FSG vorgesehene Mindestdauer auch dann zulässig ist, wenn der Vorfall schon längere Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Zur Frage, ab wann ein Entziehungsverfahren als eingeleitet anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorgesehen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich durch Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst. Selbst wenn es sich um einen bloß innerbehördlichen Vorgang handelt, kann darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung erblickt werden (VwGH 11. Februar 1992, 92/11/0006).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist konkret davon auszugehen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der durch den Verwaltungsgerichtshof für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten, aktenkundigen Verständigungsschreiben vom 3. Juli 2013, GZ VerkR21-236-2013, worin ausgeführt wurde, dass beabsichtigt sei, die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von zwei Wochen zu entziehen, eingeleitet wurde. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Einleitung des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, zumal nach der Judikatur selbst bloß durch behördeninterne Vorgänge ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
Hinsichtlich des Weiteren in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Einwandes, dass das Entziehungsverfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eingeleitet hätte werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Einrede insofern fehlschlägt, als gemäß § 26 Abs. 4 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 - nicht aber die Einleitung des Entziehungsverfahrens – erst dann ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ob das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 FSG aber ohne Belang (vgl. auch VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0285).
Durch den Akteninhalt ist eindeutig belegt, dass die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erst nach Zurückziehung der Beschwerde vom 16. Jänner 2014 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 2014 entzogen hat.
Im Hinblick auf die - nach der Aktenlage offenkundig - erstmalige Begehung einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ist dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, A2, A und B für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Gebrauches ausländischer Lenkberechtigungen in Österreich ist nunmehr seit der 14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011 (seit 19. Jänner 2013) gemäß § 30 Abs. 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Aus diesem Grund war daher der Spruch des behördlichen Bescheides diesbezüglich entsprechend zu modifizieren.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs. 3 FSG bekundet; auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassen der Beschwerdeentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.
II. Zum beanspruchten Kostenersatz des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt 1.314,98 Euro ist zu bemerken, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Eine hievon abweichende besondere Bestimmung ist dem Führerscheingesetz hiezu nicht zu entnehmen. Des Weiteren wird angemerkt, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht, sondern der Beschwerdeführer die Beschwerde auch ohne anwaltliche Vertretung einbringen hätte können, weshalb der entsprechende Antrag unter Hinweis auf die obzitierten Bestimmungen abzuweisen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n