LVwG-650054/13/Py/GD/SA

Linz, 28.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn X gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 30.12.2013, GZ: VerkR21-723-2013/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 13. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Bescheid der BH Linz-Land vom 15.11.2013 (Gz: VerkR21-723-2013/LL) vollinhaltlich bestätigt und dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß  §§ 24 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 5 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Linz-Land am 23.03.2010 zu Zl: 10112607 für die Klassen AM, A und B – für einen Zeitraum von zehn Monaten, beginnend ab 10.11.2013 (FS-Abnahme) entzogen.

Weiters wurde er gemäß § 24 Abs. 3 FSG aufgefordert, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung beizubringen und es wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vorgeschrieben.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 9. Jänner 2014.

 

 

2. Dagegen hat der Bf innerhalb der Rechtsmittelfrist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beschwerde eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat am 28. Jänner 2014 die Bezirkshauptmannschaft Linz Land über das Einlangen der Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Jänner, 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 31. Jänner 2014, den bezugshabenden Verwaltungsakt (VerkR21-723-2013/LL)  vorgelegt.

 

Über diese Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG entscheidet gemäß Art. 131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

3. Der Bf beantragte

-      die ersatzlose Behebung des in der Präambel zitierten Bescheids,

-      die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens,

-      die unverzügliche Ausfolgung seiner Lenkberechtigungen,

-      die aufschiebende Wirkung und

-      die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde durch Beschluss des Landesverwaltungsgericht (11.02.2014, Gz: LVwG-650054/4/Py/GD) nicht entsprochen. 

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. H.H. (RA), des Behördenvertreters Herrn F.K. (K), der Zeugen Insp. J.P. (P), Insp. T.S. (S) und G.F. (F).

 

Der Beschwerdeführer gab in den mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, er sei in eine Gesetzesmühle hineingekommen, habe auch noch Strafe gezahlt habe und sage auch unter Eid aus, dass er nicht betrunken auf öffentlichen Straßen gefahren sei. Seine Freundin sei in der Nacht gefahren, da er etwas getrunken habe und sich nicht mehr sicher war. Am Vorfallstag habe er ein Fahrmanöver um ca. 6:15 Uhr durchgeführt, nach dem Aufstehen, indem er den vor dem Haus unter dem Vordach in der Nacht abgestellten Mercedes am Gebäude entlang um die Ecke zu dem links am Haus gelegenen Lager gefahren habe. Er habe anschließend aus dem Mercedes Gegenstände in das Lager getragen, weshalb auf den Fotos auch der Mercedes mit geöffnetem Kofferraum erkennbar ist. Seine Tennistasche war auch im Mercedes und die habe er in den im Lagerraum abgestellten Porsche gestellt. Er habe die Kennzeichen vom Mercedes auf das Fahrzeug des Porsches, bei dem er ein Wechselkennzeichen angemeldet habe, gebracht, da er an diesem Tag versucht habe, die Montiermöglichkeit für die Wechselkennzeichentafel am Porsche zu verbessern. Zudem habe er vorne im Kofferraum diverse Reinigungsarbeiten am Porsche verrichtet. Er habe diesbezüglich auch etwa das Reserverad herausgenommen. Er habe auch am Mercedes gearbeitet, da der schlecht angesprungen sei. Das Kennzeichen X sei sein langjähriges Kennzeichen, das wechsle er auf den Porsche, den Mercedes und den ebenfalls im Lager abgestellten silbernen BMW. Über den Winter werde der Porsche abgemeldet, in diesem Jahr im Oktober, und er bekomme von der Versicherungsgesellschaft Wüstenrot ein hinterlegtes Kennzeichen. Im Frühling könne er dann wieder das Kennzeichen X am Porsche verwenden. Er habe also die Nummernschilder nur montiert, um die von ihm vorher angesprochenen Anpassungsarbeiten bei der Befestigung durchzuführen.

 

Als die Polizei kam, sei er hinten im Lager gestanden und habe sie zunächst nicht vorfahren gesehen. Er sei von den Beamten gefragt worden, weshalb am Mercedes kein Kennzeichen angebracht sei, worauf er antwortete, dass das eben auf dem Porsche angebracht sei. Ihm wurde gesagt, dass er bereits mit mehreren Streifen gesucht werde, da eine Anzeige gekommen sei, dass er irgendwo in Hörsching in Schlangenlinien gefahren sei. Er habe darauf geantwortet, dass er dort nicht gefahren sei. Er habe während der Zeit, als er am Auto gearbeitet habe, einmal ca. 2 Flaschen Bier getrunken, indem er wieder ins Haus hineingegangen sei, weil er einen solchen Durst hatte nach dieser Nacht. In der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr sei er mehrmals zwischen dem Wagen und dem Haus bzw. seinem dort befindlichen Büro hin und her gegangen. Er wurde zum Alkovortest aufgefordert und ihm wurde ein Röhrchen gegeben zum Hineinblasen. Mit Schrecken habe er festgestellt, dass er bei 0,60 irgendetwas, also über 0,60 mg/l sei. Er wurde dann aufgefordert, einen Alkomattest zu machen und dem habe er auch zugestimmt. Um das Gerät in Gang zu setzen, damit es die Betriebstemperatur erreicht etc. und durchgespült ist, müsse man aber ca. 20 Minuten zuwarten. Das habe er mit den Beamten zunächst auch gemacht, während dieser Wartezeit habe sich aber die Situation aber etwas angespannt, da die Beamten ihn provoziert hätten. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er beabsichtigt habe, mit dem Porsche fahren zu wollen und hätten dann noch angefangen, das Lager zu betreten und dort Fotoaufnahmen zu machen und er habe nicht eingesehen, dass sie dazu überhaupt berechtigt seien. Daraufhin habe er gesagt, dass er das seinem Anwalt geben werde. Es war Sonntag in der Früh, er konnte ihn nicht unmittelbar anrufen und die Beamten haben ihm dann gesagt: „Herr X, das ist jetzt eine Verweigerung“. Was diese Verweigerung in weiterer Folge dann auslöst, das habe er aber nicht gewusst, dass es dann zu einer solchen Strafe komme. Er habe diese Verwaltungsstrafe dann auch beglichen. Er war sich der Folgen dieser Tat nicht bewusst, was das alles auslösen würde. Er sei auf diese Rechtsfolgen nicht aufmerksam gemacht worden. Als er in der Früh das Fahrzeug vom Flugdach zur Garage gelenkt habe, hätte er noch gar nicht getrunken.

 

Es befinde sich beim gegenständlichen Gelände keine Abschrankung, mit der eine Zufahrt nicht ermöglicht wird. An der linken Einfahrt stehe aber eine Tafel mit der Aufschrift „Privatgrund Zufahrt verboten“, die rechte Einfahrt ist durch Blumentröge versperrt. Es fahre niemand Fremder zu, ausgenommen die Personen, die im Haus wohnen. Es sei aber richtig, dass sich in diesem Gebäude neben seiner Wohnung auch sein Büro befinde und Lieferanten bis zum Hauseingang unter das Vordach zufahren.

 

Er habe einige Tage später den Zeugen angerufen,  um zu erfahren, wie das überhaupt möglich war, dass dieser seine Nummer zur Anzeige gebracht habe. Er wisse jetzt allein aus dem, was der Zeuge behauptet habe, dass das alles lauter Lügen gewesen sind.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 10. November 2013 kurz vor 8.00 Uhr meldete der Zeuge F bei der Polizei einen fahrauffälligen, immer wieder die Leitlinie überfahrenden PKW Mercedes mit dem Kennzeichen X auf der B1 Wiener Straße zur B139 Kremstal Richtung Haid.

 

Die daraufhin zum Wohn- und Firmensitz X des Bf als Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges beorderten Polizeibeamten trafen diesen kurz nach 8.00 Uhr in dem links am Vierkantgebäude befindlichen Lageraum an. Der schwarze Mercedes des Bf war mit laufendem Motor vor dem Lager abgestellt, dessen Kennzeichen X waren auf dem im Lagerraum befindlichen PKW Porsche Carrera X, der im Oktober für die Dauer des Winters vom Bf vorübergehend bei der KFZ-Haftpflichtversicherung abgemeldet und dessen Kennzeichen hinterlegt war, angebracht. Die Motorraumhaube des Mercedes war warm, Motoraumhaube und vorderes Fahrzeugdach waren trocken, obwohl in der Umgebung Feuchtigkeit auf den Fahrzeugen ersichtlich war. Ab Mitte des Fahrzeugdaches waren Feuchtigkeitsspuren erkennbar, wie sie sich durch den Fahrtwind ergeben.

 

Über Vorhalt, der auf den Bf zugelassene Mercedes sei auffällig fahrend Richtung Haid beobachtet worden, gab der Bf zunächst widersprüchliche Angaben, etwa er sei nicht in den benannten Kreisverkehr gefahren, bestritt eine Fahrt jedoch in weiterer Folge und gab an, er habe den Wagen nur auf der Privatstraße vor dem Haus vom Hauseingang ums Eck vor das Lager gefahren. Die Beamten nahmen einen leichten Alkoholgeruch, eine leichte Bindehautrötung sowie eine veränderte Sprache beim Bf wahr. Auf Frage gestand der Bf den Konsum von zwei Halben Bier sowie einer Parkemedtablette ein. Er wurde von den Beamten zum Alkovortest aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nach. Der Alkovortest ergab ein Ergebnis von 0,64 mg/l. Der darauf erfolgten Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane zur Messung der Atemluft mittels Alkomat stimmte der Bf zunächst zu, während der erforderlichen Wartezeit von ca. 20 Minuten für die Betriebsbereitschaft des Gerätes änderte er jedoch seine Meinung und verweigerte die Durchführung des Alkotests, wobei er vom Polizeibeamten P zweimal darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Verweigerung von einem Höchstwert von 1,6 Promille ausgegangen werde.

 

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.02.2014, VerkR96-42672-2013, wurde über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Er habe sich am 10.11.2013 um 08:40 Uhr an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in der Gemeinde St. Marien nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werde konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug unmittelbar zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen bzw. gelenkt habe. Der Bf hat am 25.02.2014 die Geldstrafe eingezahlt.

 

Dem Bf wurde bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, AZ.: VerkR21-981-2009/LL, die Lenkberechtigung vom 20.11.1009 bis 20.3.2009 infolge eines Alkodelikts nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO entzogen.

 

4.2. Im gegenständlichen Beweisverfahren betreffend das Führerscheinentzugsverfahren gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Bf nicht nur in Verdacht steht, sondern dass er tatsächlich der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung vorangehend ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.

 

Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte. Für die erkennende Richterin besteht kein Zweifel daran, dass er bei seinen Wahrnehmungen am 10. November 2013 tatsächlich das auf den Bf zugelassene Fahrzeug beobachtete. Dies insbesondere auch deshalb, da er dem Fahrzeug in einem Abstand folgte, der ein gesichertes Erkennen der Fahrzeugmarke und ein zuverlässiges Ablesen des Kennzeichen ermöglichte und an einer ausreichende Sehleistung des Zeugen keine Zweifel aufkamen. Dass der Zeuge in der nunmehr vier Monate nach dem Vorfall durchgeführten mündlichen Verhandlung das Fahrzeug als dunkelblau und nicht als schwarz beschrieb, ändert daran ebenso wenig, wie der Umstand, dass er bei dem aus der Erinnerung in der mündlichen Verhandlung nochmals wiedergegebenen Kennzeichen die beiden Endbuchstaben verwechselte. Sein Anruf bei der Polizei, bei dem er jedenfalls die Fahrzeugmarke und die Kennzeichen bekanntgab, erfolgte am 10. November 2013 nur wenige Minuten nachdem er den fahrauffälligen Wagen aus den Augen verloren hatte. Zweifel an dessen Wahrnehmungen, dass das auf den Bf zugelassene Fahrzeug von ihm beobachtet wurde, liegen daher nicht vor. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen kann auch durch die vom Bf vorgelegten Verbindungsnachweise über die Dauer des zwischen ihm und dem Zeugen F geführten Telefonates nicht in Zweifel gezogen werden, da der Aussage des Zeuge F zu entnehmen ist, dass er den Anruf des Bf zunächst nicht wahrgenommen und daher die angezeigte Nummer zurückgerufen hat. Eingehende Anrufe bzw. deren allfällige Dauer gehen jedoch aus den vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen nicht hervor.

 

Unterstrichen werden die Wahrnehmungen des Zeugen F auch durch die Schilderungen der Zeugen P und S über den Zustand des Fahrzeuges bei deren Eintreffen (erwärmte Motorhaube, streifenförmige Feuchtigkeitsspuren beginnend am hinteren Fahrzeugdach fortlaufend über das Fahrzeugheck), die – auch aufgrund der Tages- und Jahreszeit - auf eine davor stattgefundene Fahrzeugbewegung mit erheblicher Geschwindigkeit schließen lassen.  

 

Das Landesverwaltungsgericht ist daher in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen F, P und S in Verbindung mit den von den Polizeibeamten gemachten Fotos von den Fahrzeugen des Bf und den vom RA vorgelegten Orthofotos der Örtlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, sondern dass er tatsächlich den auf ihn zugelassenen Pkw selbst gelenkt hat, zumal er auch keine sonstige Person namhaft machte, die zur fraglichen Zeit das auf ihn zugelassenen Fahrzeug gelenkt haben könnte. Im Gegensatz zu den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Anzeigers und der Polizisten, die eine erwärmte Motorhaube, Feuchtigkeitsstreifen am Fahrzeug und widersprüchliche Angaben des Bf zum Vorfall belegen, konnte der Bf mit seiner Aussage über den Ablauf der Geschehnisse in der Verhandlung nicht überzeugen.

 

Jedoch selbst wenn man die vom Zeugen F geschilderte Fahrt in Zweifel ziehen würde, hat der Bf mit der mehrfach wiederholten Aussage, dass er das Fahrzeug an jenem Morgen auf dem Privatgrund bei seiner Wohnung gelenkt hat, belegt, dass das beim Eintreffen der Straßenaufsichtsorgane noch betriebswarme Fahrzeug von ihm vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua  zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StvO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wurde – die Lenk­berechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen.

 

5.2. Wie unter Pkt. 4.2 angeführt gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Bf der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung vorangegangen ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Dies ergibt sich schon aus der Aussage des Bf, er habe den Wagen auf der Privatstraße vor dem Haus gelenkt. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Begriff „öffentliche Straße“ iSd Landesstraßen(verwaltungs)gesetze und „Straße mit öffentlichem Verkehr“ iSd Straßenverkehrsordnung sind nicht identisch, vielmehr können nicht öffentliche Straßen (Privatstraßen) Straßen mit öffentlichem Verkehr sein. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH 12.9.1977, 1074/77). Es ist unstrittig, dass sich beim Gelände keine Abschrankung befindet. Weder die als Zeugen einvernommenen Polizisten, noch der Vertreter der belangten Behörde, der im behördlichen Verfahren die im Akt einliegenden Fotoaufnahmen vom Grundstück anfertigte, konnten Wahrnehmungen machen, wonach für die Straßenbenutzer sichtbare Hinweise dafür vorhanden waren, dass es sich bei der um das Haus führenden, vom Bf vor der Aufforderung zum Alkotest jedenfalls befahrenen Straße, um eine solche ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das vom Bf in der mündlichen Verhandlung gezeigte Foto beweist nicht zwingend, dass ein solcher Hinweis bereits am 10. November 2013 angebracht war, sondern ist wahrscheinlicher, dass das Schild erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt wurde. Allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums am Straßengrund und durch die Beschränkung auf vom Grundeigentümer zugelassene Fahrzeuge kann die Eigenschaft der Strecke als Straße mit öffentlichen Verkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 25.12.1982, 81/01/0134). Jedenfalls gab der Bf in der mündlichen Verhandlung an, dass regelmäßig auch Lieferanten seiner Firma auf der genannten Straße zum Haus zufahren. Aufgrund des ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 31.01.2014, Gz: 2013/02/0239; oder vgl. E 15. Februar 1991, 90/18/0182 VwGH 11.01.1973, Gz: 1921/71).

 

Gegenständlich hat der Bf durch die Verweigerung der Alkomatuntersuchung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen und war somit die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit b leg.cit. anzuwenden. Im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt es, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluft Untersuchung zu unterziehen, auszulösen. Ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 06.02.2014, VerkR96-42672-2013, über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen gemäß §§ 99 Abs.1 lit. b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (2200,-- Euro / 18 Tage). Laut Schuldspruch habe er sich am 10.11.2013 um 08.40 Uhr in St. Marien, Linzer Straße X, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt, unmittelbar zuvor das Kraftfahrzeug X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen bzw. gelenkt habe.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 27.01.2014, Gz: 2013/11/0070; 20.2.2001, Gz:2000/11/0319; 23.05.200, Gz: 2000/11/0065; 09.02.1999, Gz: 97/11/0307). Nach der infolge der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass Bf der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung vorangegangen ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG stellt eine Übertretung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person bewirkt. Der Bf hat bereits allein mit der Verweigerung des Alkotests eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

5.3. Zur Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung ist anzumerken, dass es die belangte Behörde bei der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs.2 Z5 FSG von zehn Monaten belassen hat.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua). Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaft­liche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl. VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Da im ggst Fall der Führerschein am 10.11.2013 gem. § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Damit ergibt sich eine Dauer der Verkehrs­unzuverlässigkeit von insgesamt 10 Monaten bis einschließlich 10.09.2014.

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkohol­delikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6.Satz FSG festgelegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Drin. Andrea Panny

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 16.06.2014, Zl.: Ra 2014/11/0018-4